BAG, Urteil vom 09.06.1998- Aktenzeichen 9 AZR 502/97
(Vorinstanz: LAG Frankfurt/M. - 11 Sa 795/96 - 16.09.96)
(Vorinstanz: ArbG Wetzlar - 3 Ca 144/95 - 12.02.96)
BUrlG §§ 1, 3, 13 Abs. 1
MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen § 11 Abs. 3 Nr. 1, § 13 Nr. 2
TVG § 1
(Urlaubsentgelt: Berechnung des tariflichen Urlaubsentgelts)
Zur Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 des
Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in
Hessen vom 29. Oktober 1992.
Tatbestand
Der Kläger ist als Wachmann bei der Beklagten, einem Unternehmen
des Wach- und Sicherheitsgewerbes, beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis ist der mit Wirkung ab 1. Januar 1993 für
allgemeinverbindlich erklärte (Bundesanzeiger Nr. 8 vom 13. Januar
1994) Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in
Hessen vom 29. Oktober 1992 (MTV) anzuwenden. § 11/III
Urlaubsentgelt lautet:
1. Als Urlaubsentgelt erhält der Arbeitnehmer für jeden
Urlaubstag 1/91 des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts, das der
Arbeitnehmer in den letzten drei Abrechnungsmonaten vor Antritt des
Urlaubs erhalten hat.
2. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur,
die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten,
ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Verdienstkürzungen, die infolge Kurzarbeit, Arbeitsausfällen
oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für
die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht.
§ 20
Erlöschen von Ansprüchen
1. Endet das Arbeitsverhältnis, erlöschen beiderseits alle
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vier Kalenderwochen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher
schriftlich geltend gemacht worden sind. Im übrigen erlöschen
alle Ansprüche beiderseits nach drei Monaten.
...
Im November 1994 war der Kläger an 13 Arbeitstagen
arbeitsunfähig krank; er hatte weiter 15 Tage Urlaub. Die Beklagte
gewährte Krankenbezüge und zahlte Urlaubsentgelt in Höhe
von insgesamt 2.737,56 DM brutto. Der Berechnung legte sie den
Bruttolohn der letzten drei Abrechnungsmonate (August bis Oktober 1994)
abzüglich der Zuschläge für Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit zugrunde. Bei Einbeziehung der Zuschläge
erhöht sich das Krankengeld um 317,85 DM und das Urlaubsentgelt um
366,75 DM. Der Kläger hält die Berechnung der Beklagten
für fehlerhaft und hat dementsprechend beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 684,60 DM brutto nebst 4 % Zinsen
aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 16. Dezember 1994 zu
zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält den Anspruch
nach § 20 MTV für verfallen, da der Kläger nach seiner
schriftlichen Geltendmachung der Forderung am 2. Januar 1995 erst nach
Ablauf weiterer fünf Monate Klage erhoben habe.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage
stattgegeben. Der Fünfte Senat hat durch Teilurteil vom 16. Juli
1997 die Revision der Beklagten zurückgewiesen, soweit sich diese
gegen die Verurteilung zur Zahlung von 317,85 DM Krankenvergütung
nebst Zinsen wendet. Im übrigen ist der Rechtsstreit an den
Neunten Senat abgegeben worden.
Entscheidungsgründe
1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 11/III MTV.
Danach bemisst sich die Urlaubsvergütung nach dem
durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt. Hierzu gehören auch
solche Zuschläge, die sozialversicherungs- und steuerfrei
ausgezahlt werden. Das hat der Fünfte Senat in seinem Teilurteil
vom 16. Juli 1997 (- 5 AZR 780/96 - n.v.) zur Auslegung des ebenfalls
in § 13 Nr. 3 MTV verwendeten Begriffs "Bruttoarbeitsentgelt"
für die Berechnung der Krankenbezüge eingehend
begründet. Für die Berechnung des Urlaubsentgelts gilt nichts
anderes.
Das Landesarbeitsgericht hat außerdem zutreffend ausgeführt,
dass die Auslegung der Beklagten zu einem gesetzwidrigen Ergebnis
führt. Denn jedenfalls für den gesetzlichen Urlaubsanspruch
nach § 1 und § 3 BUrlG sind die Tarifvertragsparteien wegen
§ 13 Abs. 1 BUrlG daran gehindert, Lohnbestandteile bei der
Berechnung der Urlaubsvergütung außer Ansatz zu lassen.
Der Anspruch des Klägers ist weder nach § 20 MTV erloschen
noch ist er verwirkt. Auch hierzu hat der Fünfte Senat bereits
zutreffend Stellung genommen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.