BAG, Urteil vom 19.03.1998- Aktenzeichen 8 AZR 744/96
(Vorinstanz: LAG Hamm - 6 Sa 856/96 - 24.09.96 - ArbG Detmold - 2 Ca 795/96 - 06.02.96)
BGB § 613a
KSchG § 1 Abs. 2
(Betriebsübergang bei Dienstleistungsunternehmen)
Ein Betriebsübergang setzt die Bewahrung der Identität der
betreffenden Einheit voraus. Der Begriff "Einheit" bezieht sich auf
eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung
einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Er darf
nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die
Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie
ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer
Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr
zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das
Vorliegen eines Überganges maßgeblichen Kriterien kommt
notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und selbst
nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden
Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden,
unterschiedliches Gewicht zu.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten
zu 1) ausgesprochenen Kündigung und die Frage, ob das
Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte zu 2)
übergegangen ist.
Die Beklagte zu 1) betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen mit
Sitz in A . Sie beschäftigt rund 2.000 Arbeitnehmer. Es besteht
kein Betriebsrat. Die Beklagte zu 1) reinigt Gebäude im
westdeutschen Raum. Dazu gehörte als das am weitesten östlich
gelegene Objekt die Fachklinik S in B . Die Beklagte zu 1) setzte dort
22 Reinigungskräfte ein. Zu ihnen gehörte die seit April 1994
als Teilzeitkraft bei der Beklagten zu 1) beschäftigte
Klägerin, die nach dem Arbeitsvertrag ausschließlich
für Reinigungsarbeiten in der Klinik S eingestellt wurde. Der
Stundenlohn der Klägerin betrug zuletzt 13,46 DM.
Bei der Fachklinik S handelt es sich um eine Einrichtung der
Landesversicherungsanstalt Westfalen. Als Trägerin der Klinik
kündigte sie den mit der Beklagten zu 1) bestehenden
Reinigungsauftrag zum 30. Juni 1995. Der Auftrag wurde neu
ausgeschrieben und an die Beklagte zu 2) vergeben. Die Beklagte zu 2)
betreibt ein großes Reinigungsunternehmen, das in der gesamten
Bundesrepublik tätig ist.
Die Beklagte zu 1) kündigte ihren in der Fachklinik S
beschäftigten Reinigungskräften und damit auch der
Klägerin mit Schreiben vom 24. April 1995 zum 30. Juni 1995.
Die Beklagte zu 2) übernahm von der Beklagten zu 1) keine Betriebsmittel.
Die Beklagte zu 2) bot der Klägerin an, sie in einem bis zum 31.
Juli 1996 befristeten Arbeitsverhältnis als Raumpflegerin zu
beschäftigen. Die Klägerin nahm das Angebot nicht an.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte zu 1) habe die
Kündigung wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen. Zudem
sei die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. Ihr
Arbeitsverhältnis bestehe seit dem 1. Juli 1995 zur Beklagten zu
2) fort. Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH sei entscheidend,
daß von der Beklagten zu 2) die gleichen Reinigungsarbeiten
fortgeführt würden, die bis zum 30. Juni 1995 die Beklagte zu
1) erledigt habe. Nach der Neuvergabe des Reinigungsauftrags
hätten sich der Arbeitsplatz, die Arbeitsausführung und die
Arbeitsorganisation nicht wesentlich geändert. Die Beklagte zu 2)
habe einen größeren Teil der Arbeitnehmer, die früher
bei der Beklagten zu 1) beschäftigt waren, übernommen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 24. April 1995 nicht beendet
worden ist, sondern mit der Beklagten zu 2) auf unbestimmte Zeit
fortbesteht.
Die Beklagte zu 1) hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, durch die Kündigung des Reinigungsauftrags
seien sämtliche Arbeitsplätze in der Klinik S entfallen. Im
Einzugsbereich B reinige sie keine weiteren Objekte. Der bisherige
Reinigungsauftrag sei von der Beklagten zu 2) nicht einfach
fortgeführt worden. Die Beklagte zu 2) habe die Vorgabezeiten neu
kalkuliert und die Reinigungsweise verändert. Aufgrund der
Neuausschreibung habe sich der Arbeitsumfang des ursprünglichen
Reinigungsauftrags erheblich verändert. Der Beklagten zu 2) stehe
rund ein Drittel weniger Arbeitszeit für die Reinigung zur
Verfügung. Sie beschäftige demzufolge etwa ein Drittel
weniger Arbeitnehmer in der Klinik S .
Die Beklagte zu 2) hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin auf Antrag
beider Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision macht die Klägerin weiterhin geltend, die
Kündigung sei wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen
worden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die
klagabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht
bestätigt. Die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 24. April
1995 ausgesprochene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis der
Klägerin fristgemäß zum 30. Juni 1995 aufgelöst.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht auf die Beklagte
zu 2) übergegangen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß das
Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht gemäß §
613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Die
Klägerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines
Betriebsübergangs nicht dargelegt.
1. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11. März 1997 - Rs
C-13/95 - EuGHE I 1997, 1259 = AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187),
der sich der Senat mit Urteil vom 22. Mai 1997 (- 8 AZR 101/96 - AP Nr.
154 zu § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung bestimmt) angeschlossen hat, setzt ein
Betriebsübergang die Bewahrung der Identität der betreffenden
Einheit voraus. Der Begriff "Einheit" bezieht sich auf eine
organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer
wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Er darf nicht
als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität
der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal,
ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren
Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung
stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines
Überganges maßgeblichen Kriterien kommt notwendigerweise je
nach der ausgeübten Tätigkeit und selbst nach den
Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden
Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden,
unterschiedliches Gewicht zu (vgl. Urteil des Senats vom 26. Juni 1997
- 8 AZR 426/95 - AP Nr. 165 zu § 613 a BGB = ZIP 1997, 1975).
a) Betriebsteil ist eine Teilorganisation, in der sächlich und
organisatorisch abgrenzbare arbeitstechnische Teilzwecke erfüllt
werden, bei denen es sich auch um bloße Hilfsfunktionen handeln
kann. Auch ein Betriebsteil erfüllt damit die Voraussetzungen des
vom EuGH geprägten Begriffs der auf Dauer angelegten
wirtschaftlichen Einheit. Die Auftragswahrnehmung durch ein
Fremdunternehmen kann teilbetrieblich oder als Betrieb organisiert
sein. Bestimmte Dienstleistungen wie die der Gebäudereinigungs-
und Bewachungsunternehmen können nur objektbezogen erbracht
werden. Wird dazu eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen
eingesetzt, die getrennt von weiteren organisierten Einheiten des
Auftragnehmers gesehen werden kann, und ist die Arbeitsaufgabe, die der
Dienstleistung zugrunde liegt, ihrer Natur nach auf eine dauerhafte
Erfüllung angelegt, sind die Voraussetzungen des Betriebsbegriffs
erfüllt.
b) Bei der Neuvergabe eines Dienstleistungsauftrags an einen
Konkurrenten stellt die Funktionsnachfolge allein keinen
Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB dar. Eine
Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden
(EuGH und Senatsurteile, a.a.O.). Für den Fall des Wechsels eines
Reinigungsauftrags hat der EuGH (a.a.O.) ausdrücklich
klargestellt, daß der Verlust eines Auftrags an einen Mitbewerber
für sich genommen keinen Betriebsübergang darstellt. Der
fortgesetzten Beschäftigung der Belegschaft kommt jedoch ein
gleichwertiger Rang neben anderen möglichen Kriterien für
einen Betriebsübergang zu. Beschäftigt der neue Auftragnehmer
einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft in den
bisherigen Funktionen weiter, übernimmt er eine organisierte
Gesamtheit von Arbeitnehmern. Das genügt in Branchen, die durch
einen objektbezogenen Personaleinsatz mit untergeordneter Bedeutung von
Betriebsmitteln geprägt sind, um die Identität der
wirtschaftlichen Einheit fortzuführen. Für einen Betriebs-
oder Betriebsteilübergang ist dann kein Eintritt in die
Kundenbeziehung zum Auftraggeber notwendig. Die Voraussetzungen des
§ 613 a BGB können auch bei einem Auftragswechsel in einer
Konkurrenzsituation erfüllt sein. Dabei ist es nicht erforderlich,
daß durch den übernommenen Teil der Arbeitnehmerschaft ein
besonderes Fachwissen repräsentiert wird (BAG Urteil vom 11.
Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - zur Veröffentlichung auch in der
Amtlichen Sammlung bestimmt). Genügt für eine auf dem Markt
angebotene Dienstleistung ein geringer Qualifikationsgrad der
Arbeitnehmer und sind diese leicht austauschbar, kommt deren "know-how"
keine entscheidende Bedeutung für die Identität der
wirtschaftlichen Einheit zu. Solche Tätigkeitsbereiche werden
geprägt von ihrer Arbeitsorganisation, der sich daraus ergebenden
Aufgabenzuweisung an den einzelnen Arbeitnehmer und dem in der
Organisationsstruktur verkörperten Erfahrungswissen. Die
Identität einer solchen wirtschaftlichen Einheit wird gewahrt,
wenn der neue Auftragnehmer die Arbeitnehmer an ihren alten
Arbeitsplätzen mit unveränderten Aufgaben
weiterbeschäftigt. Er hat dann eine bestehende Arbeitsorganisation
übernommen und keine neue aufgebaut. Es hängt von der
Struktur des Betriebs oder Betriebsteils ab, welcher nach Zahl und
Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden
muß, um die Rechtsfolgen des § 613 a BGB auszulösen.
Haben die Arbeitnehmer einen geringen Qualifikationsgrad, muß
eine hohe Anzahl von ihnen weiterbeschäftigt werden, um auf einen
Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation
schließen zu können. Ist ein Betrieb stärker durch das
Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann
neben anderen Kriterien ausreichen, daß wegen ihrer Sachkunde
wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden.
2. Der Übergang der wirtschaftlichen Einheit "Reinigung der Klinik
S " von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) ist von der
Klägerin nicht dargelegt worden.
a) Die Gesamtheit der von der Beklagten zu 1) bis zum 30. Juni 1995 in
der Klinik S zur Erfüllung des Auftrags "Reinigung der
Gebäude der Klinik S " eingesetzten Arbeitnehmer bildete einen
Betriebsteil oder Betrieb. Die Beklagte zu 1) setzte insgesamt 22
Arbeitnehmer ein, die nicht zuletzt wegen der großen
räumlichen Entfernung zu anderen Reinigungsobjekten der Beklagten
zu 1) eine von anderen unterscheidbare objektbezogene
Arbeitsorganisation bildeten. Diese organisierte Einheit wurde im
wesentlichen durch die Belegschaft und die den einzelnen Arbeitnehmern
zugewiesenen Teilaufgaben charakterisiert. Die Arbeitsaufgabe war ihrer
Natur nach auf Dauer angelegt. Sie wurde von der
Landesversicherungsanstalt Westfalen als Auftraggeberin vorgegeben, die
einen sich ständig wiederholenden Reinigungsbedarf hat.
b) Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, daß diese
wirtschaftliche Einheit ihre Identität im wesentlichen bewahrt
habe. Die Klägerin hat lediglich behauptet, die Beklagte zu 2)
habe einen "größeren Teil" der von der Beklagten zu 1) im
Reinigungsobjekt "Klinik S " eingesetzten Mitarbeiter übernommen.
Da ein größerer Teil der Belegschaft bereits anzunehmen ist,
wenn der neue Auftragnehmer ungefähr die Hälfte der
bisherigen Belegschaft beschäftigt, ist dieser Sachvortrag der
Klägerin ungeeignet, die Übernahme der organisierten
Hauptbelegschaft zu begründen, denn das Vorhandensein besonderer
Fachkenntnisse, die sich die Beklagte zu 2) zunutze gemacht habe, ist
gleichfalls nicht vorgetragen worden. Ebensowenig ist von einer
über den 30. Juni 1995 hinaus bewahrten Identität der
Arbeitsorganisation auszugehen, wenn angenommen wird, die Klägerin
mache sich den Sachvortrag der Beklagten zu eigen, die Beklagte zu 2)
habe maximal zwei Drittel der von der Beklagten zu 1) im
Reinigungsobjekt "Klinik S " eingesetzten Mitarbeiterinnen neu
eingestellt und diese Beschäftigten würden gegebenenfalls
zusammen mit weiteren neu eingestellten Kräften in der Summe nicht
mehr als zwei Drittel der von der Beklagten zu 1) kalkulierten
Gesamtreinigungszeit erbringen. In keinem Fall erlaubt die notwendige
Gesamtwürdigung den Schluß, die Beklagte zu 2) habe von der
Beklagten zu 1) die zur Reinigung des Objekts "Klinik S " gebildete
Organisation unter Bewahrung ihrer Identität übernommen, denn
die Beklagte zu 2) hat unstreitig von der Beklagten zu 1) keine
materiellen oder immateriellen Betriebsmittel übernommen.
II. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die
Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von
§ 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt gewesen ist. Der Beklagten
zu 1) ist eine Weiterbeschäftigung der Klägerin im
Reinigungsobjekt "Klinik S " seit dem 1. Juli 1995 nicht mehr
möglich. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, wie sie sich
konkret unter Abänderung ihres Arbeitsvertrages eine anderweitige
Beschäftigung im Unternehmen der Beklagten zu 1) vorstellt. Einer
ins einzelne gehenden Darlegung des Fehlens anderweitiger
Beschäftigungsmöglichkeiten durch die Beklagte zu 1) hat es
dementsprechend nicht bedurft (vgl. BAG Urteil vom 3. Februar 1977 - 2
AZR 476/75 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte
Kündigung).
Die Unwirksamkeit der Kündigung folgt auch nicht aus § 613 a
Abs. 4 BGB. Dem steht bereits unabhängig von der Frage des
maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts entgegen, daß es zu
keinem Betriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte
zu 2) gekommen ist.
III. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten der Revision zu tragen.