BAG, Urteil vom 17.06.1998- Aktenzeichen 7 AZR 55/97
(Vorinstanz: LAG Hamm - 4 (9) Sa 1999/95 - 08.08.96 - ArbG Bochum - 4 Ca 950/95 - 12.10.95)
TV BS (TV zur Beschäftigungssicherung in der Eisen-, Metall- und
Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 15.03.1994) § 3
TVG § 1
(Arbeitsverhältnis: Zustandekommen nach dem TV zur Beschäftigungssicherung)
1. Aufgrund der Tarifvorschrift in § 3.1 TV BS entsteht mit dem
Abschluß der Ausbildung nicht automatisch ein
Arbeitsverhältnis.
2. Die Tarifnorm begründet lediglich einen Anspruch auf Abschluß eines Arbeitsvertrags.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die
Klägerin nach Abschluß ihrer Berufsausbildung in ein
Arbeitsverhältnis zu übernehmen, sowie über die
Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht.
Die Klägerin wurde von der Beklagten seit dem 23. September 1991
zur Industriemechanikerin ausgebildet. Auf das
Ausbildungsverhältnis fand der Tarifvertrag zur
Beschäftigungssicherung für die metallverarbeitende Industrie
Nordrhein-Westfalens vom 15. März 1994 (TV BS) kraft
beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Dort ist u.a. folgendes bestimmt:
"§ 3
Übernahme von Auszubildenden
1. Auszubildende werden im Grundsatz nach erfolgreich bestandener
Abschlußprüfung für mindestens sechs Monate in ein
Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht
personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist
hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
2. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann von der Verpflichtung nach Abs.
1 abgewichen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses
wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich
ist, oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus
Ausbildungsverträge abgeschlossen hat."
Mit Schreiben vom 8. November 1994 teilte die Beklagte der
Klägerin unter Berufung auf § 21 Abs. 4 Ziff. 1 des
Manteltarifvertrags für die Arbeiter, Angestellten und
Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und
Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV-Metall) mit, sie
werde nach Ende ihrer Ausbildungszeit nicht in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis übernommen. Die Beklagte lehnte auch eine
Übernahme der Klägerin gemäß § 3 TV BS ab.
Die Klägerin bestand am 26. Januar 1995 die
Abschlußprüfung. Am nächsten Tag bot sie der Beklagten
vergeblich ihre Arbeitsleistung an.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. festzustellen, daß zwischen den Parteien ab dem 27. Januar 1995 ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis,
hilfsweise, daß ein auf sechs Monate befristetes Vollzeitarbeitsverhältnis als Montagearbeiterin besteht;
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin den
Abschluß eines Arbeitsvertrages für ein vollzeitiges,
unbefristetes, hilfsweise befristetes Arbeitsverhältnis
spätestens ab Rechtskraft des Urteils als Montagearbeiterin
anzubieten,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin
auf Abschluß eines Arbeitsvertrages für ein vollzeitiges
unbefristetes, hilfsweise befristetes, Arbeitsverhältnis
spätestens ab Rechtskraft des Urteils anzunehmen;
3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Montagearbeiterin
vollzeitig tatsächlich in ausgeurteiltem Umfang zu
beschäftigen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 21.047,05 DM
brutto abzüglich 4.104,20 DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich
ergebenden Gesamt-Nettobetrag aus 8.348,35 DM brutto abzüglich
1.649,40 DM netto seit dem 13. April 1995 sowie aus 12.698,70 DM brutto
abzüglich 2.425, 80 DM netto seit Zustellung der Klageerweiterung
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, nicht zur Übernahme verpflichtet gewesen zu sein,
weil die Klägerin während ihrer dreieinhalbjährigen
Ausbildungszeit an 70 Tagen wegen Arbeitsunfähigkeit und an
weiteren sechs Tagen unentschuldigt gefehlt habe. Ferner habe sie an 21
Tagen die Arbeit verspätet aufgenommen sowie am 6. Oktober 1994
eine Abmahnung wegen verspäteter Meldung der
Arbeitsunfähigkeit erhalten.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte nach dem Zahlungsantrag verurteilt
und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die
Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung
erhoben. Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt und mit
ihr beantragt,
a) festzustellen, daß zwischen den Parteien ab dem 27. Januar
1995 ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis als
Montagearbeiterin,
hilfsweise ein auf sechs Monate befristetes Vollzeitarbeitsverhältnis als Montagearbeiterin besteht,
äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der
Klägerin den Abschluß eines Arbeitsvertrages für ein
vollzeitiges, unbefristetes, hilfsweise ein auf sechs Monate ab
Rechtskraft des Urteils befristetes Arbeitsverhältnis als
Montagearbeiterin anzubieten,
b) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Montagearbeiterin vollzeitig zu beschäftigen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin
hat es festgestellt, daß zwischen den Partei en in der Zeit vom
27. Januar 1995 bis zum 26. Juli 1995 ein Arbeitsverhältnis einer
Montagearbeiterin bestanden hat. Es hat die Anschlußberufung im
übrigen zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer
Revision das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Die
Klägerin begehrt mit ihrer Revision die Feststellung des Bestehens
eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses sowie die Verurteilung
der Beklagten, die Klägerin als Montagearbeiterin in der
35-Stunden-Woche tatsächlich zu beschäftigen. Beide Parteien
beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher
zurückzuweisen. Die Revision der Beklagten ist dagegen
begründet. Sie führt hinsichtlich der Feststellung zur
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Klageabweisung. Wegen des
Zahlungsantrags war das angefochtene Urteil aufzuheben und der
Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, wobei
der Senat von der Regelung des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch
gemacht hat.
I. Die Revision der Klägerin ist sowohl hinsichtlich des
Feststellungsantrags als auch hinsichtlich des
Beschäftigungsverlangens unbegründet.
1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts entsteht aufgrund
der Tarifvorschrift in § 3 Nr. 1 TV BS mit dem Abschluß der
Ausbildung nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis. Die Tarifnorm
begründet lediglich einen Anspruch auf Abschluß eines
Arbeitsvertrags. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift, wie der Senat
seit seinem Urteil vom 14. Mai 1997 (- 7 AZR 159/96 - AP Nr. 2 zu
§ 611 BGB Übernahme ins Arbeitsverhältnis) in
ständiger Rechtsprechung entschieden hat (zuletzt Urteil vom 13.
Mai 1998 - 7 AZR 297/97 -, n.v.). Darauf wird verwiesen. Deshalb kann
der über den landesarbeitsgerichtlichen Ausspruch hinausgehende
Antrag, den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
festzustellen, keinen Erfolg haben.
2. Auch aufgrund des arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
ist kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien entstanden. Wie
die Klägerin letztlich zutreffend erkannt hat, kommt dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz neben der tariflichen
Anspruchsgrundlage keine Bedeutung für das Zustandekommen eines
Anschlußarbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zu. Er
könnte allenfalls auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses
Einfluß haben, wenn die Beklagte zur Übernahme nach dem TV
BS verpflichtet gewesen wäre (dazu unter I 4).
3. Der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur tatsächlichen
Beschäftigung der Klägerin ist unbegründet, weil ein
Arbeitsverhältnis nicht begründet worden ist.
4. Die noch mit der Anschlußberufung der Klägerin gestellten
Hilfsanträge auf Verurteilung der Beklagten zum Abschluß
eines Arbeitsvertrags sind angesichts der einschränkenden
Anträge der Klägerin zur Revision der Beklagten und zur
eigenen Revision nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Deshalb kann
der Senat abweichend von den bisher entschiedenen Fällen nicht
beurteilen, ob die Klägerin unter Beachtung des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes einen noch heute realisierbaren Anspruch
auf Abschluß eines Dauerarbeitsverhältnisses nach § 3
TV BS hat. Das kann allenfalls Gegenstand des weiteren
Berufungsverfahrens sein.
II. Die Revision der Beklagten ist begründet.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat zwischen den
Parteien zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis bestanden. Auf die
Ausführungen zu I.1 wird verwiesen. Der entsprechende
Feststellungsantrag der Klägerin ist dementsprechend unter
Aufhebung der vorinstanzlichen Urteilsaussprüche abzuweisen.
2. Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten entsprechend den
Zahlungsanträgen der Klägerin ist der Rechtsstreit an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat
die Beklagte mit unzutreffender Begründung zur Zahlung eines
Geldbetrags verurteilt. Für eine abschließende Entscheidung
des Senats fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen
und der erforderlichen Würdigung des Sachverhalts durch die
Vorinstanzen.
a) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte schulde der
Klägerin Vergütung aus Annahmeverzug nach § 615 BGB, ist
rechtsfehlerhaft, weil zwischen den Parteien bisher kein
Arbeitsverhältnis besteht und deshalb diese Vorschrift nicht zur
Anwendung kommen kann.
b) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht aber davon ausgegangen, der
Arbeitgeber schulde dem Auszubildenden für die Zeit nach
Abschluß der Ausbildung nach den §§ 284, 285 § 280
Abs. 1, § 287 Satz 1, § 251 BGB Schadensersatz in Geld, wenn
er mit ihm schuldhaft keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat, obwohl
keiner der Ausnahmetatbestände des § 3 Nr. 1 oder des §
3 Nr. 2 TV BS vorgelegen habe (ständige Rechtsprechung des Senats
seit den Urteilen vom 14. Oktober 1997 - 7 AZR 298/96 - und - 7 AZR
811/96 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch die Urteile vom
29. April 1998 -7 AZR 125/97 - und - 7 AZR 540/97 - n.v., sowie das
Urteil vom 13. Mai 1998 - 7 AZR 297/97 - n.v.). Das
Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die
Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 3 Nr. 1 TV BS
seien nicht gegeben, weil es den Begriff der personenbedingten
Gründe im Sinne dieser Tarifnorm ausschließlich auf der
Grundlage des § 1 Abs. 2 KSchG beurteilt und verhaltensbedingte
Gründe nicht miteinbezogen hat.
c) Der Senat hat in seinen bereits angeführten Urteilen vom 14.
Oktober 1997 entschieden, daß der Begriff der "personenbedingten
Gründe" in § 3 Nr. 1 TV BS nicht im Sinne des § 1 Abs. 2
KSchG zu verstehen ist. Denn beim TV BS geht es nicht um die Frage,
unter welchen Voraussetzungen ein bereits bestehendes
bestandsgeschütztes Arbeitsverhältnis durch Kündigung
aufgelöst werden kann, sondern darum, ob ein
Arbeitsverhältnis überhaupt erst begründet werden soll.
Auch die dem § 1 Abs. 2 KSchG zugrunde liegende Unterscheidung
zwischen in der Person bzw. in dem Verhalten liegenden Gründen
entspricht nicht dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien. Es
kann nicht angenommen werden, die Tarifvertragsparteien hätten
etwa in Fällen grober Pflichtverletzungen, die sich auf die
Durchführung eines Arbeitsverhältnisses belastender auswirken
können als Gründe in der Person des Auszubildenden, dem
Arbeitgeber keine Möglichkeit zur Ablehnung der Übernahme
einräumen wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die
Tarifvertragsparteien mit dem Begriff "personenbedingt" in § 3 Nr.
1 TV BS (im Gegensatz zu den aus der Arbeitgebersphäre stammenden
Gründen des § 3 Nr. 2 TV BS) die aus der Sphäre des
Auszubildenden stammenden und damit auch verhaltensbedingte Gründe
erfassen wollten, während in § 3 Nr. 2 TV BS die aus der
Arbeitgebersphäre stammenden Tatbestände geregelt sind.
d) Diese unzutreffende Tarifauslegung erfordert die Aufhebung des
Urteils. Angesichts des Fehlens einer dem vorinstanzlichen Gericht
zugewiesenen tarifrechtlichen Bewertung der von den Parteien
vorgebrachten Tatsachen kann der Senat den Rechtsstreit selbst nicht
entscheiden, sondern er muß ihn zurückverweisen. Das
Landesarbeitsgericht wird im erneuten Berufungsverfahren eine
tatrichterliche Würdigung vorzunehmen haben, ob die im konkreten
Einzelfall geltend gemachten "personenbedingten Gründe" eine
Übernahme des Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis im
Sinne des § 3 Nr. 1 TV BS "entgegenstehen". Dabei hat es sich
nicht an den vergleichbaren Begriffen des
Kündigungsschutzgesetzes, sondern nur am Sinn und Zweck der
tariflichen Regelung zu orientieren. Die Tarifvertragsparteien haben
verhindern wollen, daß der Auszubildende im unmittelbaren
Anschluß an seine Berufsausbildung arbeitslos wird. Ihm soll
durch eine an das Ausbildungsverhältnis anschließende
Weiterbeschäftigung in einem Arbeitsverhältnis der Erwerb von
Berufspraxis ermöglicht werden, um seine Vermittlungschancen auf
dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Auch soll für den Fall einer sich
an das sechsmonatige Arbeitsverhältnis anschließenden
Arbeitslosigkeit erreicht werden, daß dem Auszubildenden
Arbeitslosengeld gemäß § 112 Abs. 2 AFG der in dem
Arbeitsverhältnis erzielte Verdienst und nicht gemäß
§ 112 Abs. 5 Nr. 2 AFG die niedrigere Ausbildungsvergütung
zugrunde gelegt wird. Beide Zwecke sollen nach den Vorstellungen der
Tarifvertragsparteien durch den Austausch von Leistung und
Gegenleistung in einem funktionierenden Arbeitsverhältnis und
nicht durch eine einseitige Leistung des Arbeitgebers an den
Auszubildenden erreicht werden. Deshalb sind als "entgegenstehende
personenbedingte Gründe" in erster Linie solche Umstände
anzusehen, die einem zweckentsprechenden Vollzug des
Arbeitsverhältnisses, auch unter dem Gesichtspunkt einer
angemessenen Arbeitsleistung und/oder einem vertragsgerechten Verhalten
des übernommenen Auszubildenden, in Frage stellen können.
Tatsachen für eine derartige Beeinträchtigung eines
künftigen Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber
darzulegen. Denn mit der Geltendmachung eines vom Regelfall
abweichenden Ausnahmetatbestandes macht er eine rechtsvernichtende
Einwendung geltend. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungslast
nicht mit dem bloßen Hinweis auf vergangene Ereignisse, wie etwa
während des Ausbildungsverhältnisses eingetretene
krankheitsbedingte Fehlzeiten oder ein Fehlverhalten des
Auszubildenden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose des
Arbeitgebers, in welcher Weise und in welchem Ausmaß das
Arbeitsverhältnis durch zu erwartende Umstände in seiner
zukünftigen Durchführung belastet sein werde. Hierfür
können zwar in der Vergangenheit liegende Umstände ein Indiz
sein; dies aber erspart nicht den Vortrag des Arbeitgebers über
Art und Umfang der drohenden Beeinträchtigung des
regelmäßig nur sechs Monate andauernden
Arbeitsverhältnisses. Dazu wird das Landesarbeitsgericht im
erneuten Berufungsverfahren der Beklagten ebenso wie der Klägerin
für eine Erwiderung Gelegenheit zu geben haben. Schließlich
wird das Landesarbeitsgericht die Einwände der Beklagten zur
Höhe des Schadens zu beurteilen haben.