BAG, Urteil vom 17.06.1998- Aktenzeichen 7 AZR 291/97
(Vorinstanz: LAG Hamm - 5 Sa 672/96 - 20.12.96 - ArbG Münster - 4 Ca 895/95 - 26.01.96)
TV zur Beschäftigungssicherung in der Eisen-, Metall-, Elektro-
und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 15.03.1994 §
3 Ziffer 1
TVG § 1
(Übernahme einer Ausgebildeten als Teilzeitbeschäftigte nach dem TV zur Beschäftigungssicherung)
Bei Beendigung der Ausbildung wird nicht automatisch ein
Arbeitsverhältnis begründet. Vielmehr erwirbt der
Auszubildende einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung zum
Abschluß eines Arbeitsvertrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch des
Klägers, nachdem ihn die Beklagte im Anschluß an seine
Berufsausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen
hat.
Der Kläger wurde von der Beklagten in der Zeit vom 1. September
1991 bis zum 31. Januar 1995 zum Industriemechaniker ausgebildet. Er
erhielt zuletzt eine Ausbildungsvergütung von 695,97 DM brutto.
Auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag
zur Beschäftigungssicherung für die metallverarbeitende
Industrie Nordrhein-Westfalens vom 15. März 1994 (TV BS) kraft
beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Dort ist u.a. folgendes bestimmt:
"§ 3
Übernahme von Auszubildenden
1. Auszubildende werden im Grundsatz nach erfolgreich bestandener
Abschlußprüfung für mindestens sechs Monate in ein
Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht
personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist
hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
2. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann von der Verpflichtung nach Abs.
1 abgewichen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses
wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich
ist, oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus
Ausbildungsverträge abgeschlossen hat."
Die Beklagte teilte allen ihren Auszubildenden im Oktober 1994 mit, sie
werde sie nach Abschluß des Ausbildungsverhältnisses nicht
in ein Arbeitsverhältnis übernehmen. Der Kläger machte
erstmals am 28. November 1994 seinen tariflichen Übernahmeanspruch
geltend. Die Beklagte erwiderte am folgenden Tag, die
Beschäftigungssituation habe sich nicht geändert. Sie
könne dem Kläger gegebenenfalls nur einen Teilzeitvertrag mit
geringer Stundenzahl anbieten. Sie werde die Angelegenheit weiter mit
dem Betriebsrat verhandeln und den Kläger zu gegebener Zeit
unterrichten. Betriebsrat und Geschäftsleitung der Beklagten
befaßten sich im Dezember 1994 und im Januar 1995 in gemeinsamen
Sitzungen mit der Übernahme der Auszubildenden, ohne eine Einigung
zu erzielen.
Der Kläger erschien am 1. Februar 1995, dem ersten Tag nach
Beendigung seiner Ausbildung, bei der Beklagten zur Arbeitsaufnahme.
Diese legte ihm einen Arbeitsvertragsentwurf vor, der ein auf sechs
Monate befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis mit 37 Monatsstunden
und einer Monatsvergütung von 695,97 DM brutto vorsah. Sie
unterrichtete gleichzeitig den Betriebsrat über die geplante
Einstellung auf einem Formblatt. Der Kläger lehnte das
Vertragsangebot ab. Der Betriebsrat reichte das Formblatt am 10.
Februar 1995 zurück, ohne eine der beiden Alternativen
"einverstanden" oder "nicht einverstanden" gestrichen zu haben. Der
Kläger trat am 3. April 1995 seinen Wehrdienst an, ohne zuvor
für die Beklagte gearbeitet zu haben.
Mit seiner im Mai 1995 eingereichten Klage machte der Kläger
Zahlungsansprüche für die Monate Februar und März 1995
geltend. Er hat sie auf der Grundlage der tariflichen Vollarbeitszeit
berechnet, aber um 40 % gekürzt, weil bei der Beklagten von
September 1994 bis Ende April 1995 in allen Abteilungen nach wirksamer
Einführung von Kurzarbeit nur zu 60 % gearbeitet wurde. Das in den
Monaten Februar und März 1995 erhaltene Arbeitslosengeld
läßt sich der Kläger anrechnen.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.542,29 DM brutto abzüglich
gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.398,80 DM nebst 4 %
Zinsen auf den sich daraus ergebenden Differenznettobetrag seit
Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die
Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits
an das Berufungsgericht. Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen
eines Ausnahmetatbestands des § 3 Nr. 2 TV BS mit unzureichender
Begründung verneint, indem es dem Wortlaut dieser Tarifnorm
entsprechend eine Zustimmung des Betriebsrats für erforderlich und
eine Beratung mit ihm nicht für ausreichend gehalten hat.
Infolgedessen hat es auch keine ausreichenden tatsächlichen
Feststellungen zum Hergang einer solcher Beratung sowie zu den von der
Beklagten behaupteten akuten Beschäftigungsproblemen getroffen.
Eine abschließende Entscheidung des Senats ist deshalb nicht
möglich.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach den
§§ 611, 615 BGB. Denn zwischen den Parteien hat zu keiner
Zeit ein Arbeitsverhältnis bestanden. Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats seit seinem Urteil vom 14. Mai 1997 (- 7 AZR
159/96 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Übernahme ins
Arbeitsverhältnis) wird nach den insoweit gleichlautenden
Bestimmungen der Beschäftigungssicherungstarifverträge in den
verschiedenen Bezirken der Metallindustrie bei Beendigung der
Ausbildung nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis begründet.
Vielmehr erwirbt der Auszubildende einen Anspruch auf Abgabe einer
Willenserklärung zum Abschluß eines Arbeitsvertrages (vgl.
dazu auch die Senatsurteile vom 14. Oktober 1997 - 7 AZR 298/96 - und -
7 AZR 811/96 - zur Veröffentlichung bestimmt), sofern nicht einer
der Ausnahmetatbestände der Tarifvorschriften gegeben ist. Zu
einem Vertragsschluß ist es im Streitfall jedoch nicht gekommen.
II. Der Kläger könnte allerdings einen Schadensersatzanspruch
nach § 284 Abs. 1, § 285, § 280 Abs. 1, § 287 Satz
2, § 251 BGB haben, wenn die Beklagte den Anspruch des
Klägers auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zu
Unrecht nicht erfüllt hat.
1. Nachdem der Kläger am 1. Februar 1995 noch einmal die
Übernahme verlangt hatte, konnte die Beklagte den Eintritt des
Schuldnerverzugs nach § 284 Abs. 1 BGB nicht dadurch vermeiden,
daß sie dem Kläger ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit
einer monatlichen Arbeitszeit von 37 Stunden und einer
Monatsvergütung von 695,97 DM brutto anbot. Mit diesem Angebot hat
die Klägerin ihre tarifvertraglich geregelte Schuld nicht
erfüllt, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat.
Dabei kann für den Streitfall dahingestellt bleiben, ob der
tarifliche Anspruch der Auszubildenden stets auf die Übernahme in
ein Vollzeitarbeitsverhältnis geht oder ob im Einzelfall auch ein
Arbeitsverhältnis mit einer verminderten Arbeitszeit den
Anforderungen der Tarifnorm entspricht. Nach dem Sinn und Zweck der
Bestimmungen dürfte regelmäßig nur das Angebot zur
Übernahme in ein Vollzeitarbeitsverhältnis tarifgerecht sein.
Keinesfalls entspricht jedoch ein Angebot, wie es die Beklagte
abgegeben hat, den teleologischen Vorstellungen der
Tarifvertragsparteien. Diese wollten dem Auszubildenden durch eine an
das Ausbildungsverhältnis anschließende
Weiterbeschäftigung in einem Arbeitsverhältnis den Erwerb von
Berufspraxis ermöglichen, um seine Vermittlungschancen auf dem
Arbeitsmarkt zu verbessern. Außerdem sollte erreicht werden,
daß sich das Arbeitslosengeld bei einer anschließenden
Arbeitslosigkeit nicht an der Ausbildungsvergütung, sondern an dem
zwischenzeitlich erzielten Verdienst berechnete. Beide Zwecke lassen
sich bei einer Beschäftigung von wenigen Stunden im Monat und
einer Vergütung unterhalb der bisherigen Ausbildungsvergütung
nicht erreichen.
2. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers entfällt jedoch
dann, wenn sich die Beklagte zu Recht auf einen Ausnahmetatbestand des
§ 3 Nr. 2 TV BS berufen konnte. Entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts war die Beklagte daran nicht gehindert, weil der
Betriebsrat seine Zustimmung nicht erteilt hat. Insoweit hat das
Landesarbeitsgericht das Verhalten des Betriebsrats zwar zutreffend
gewürdigt. Es hat jedoch nicht beachtet, daß der Betriebsrat
nach § 3 Abs. 2 TV BS kein endgültiges
Zustimmungsverweigerungsrecht, sondern nur ein umfassendes
Beratungsrecht hat. Das ergibt die verfassungskonforme Auslegung der
Tarifbestimmung, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 12. November
1997 (- 7 AZR 422/96 - auch zur Veröffentlichung in der amtlichen
Sammlung vorgesehen) vorgenommen hat. Daran hält der Senat fest
und verweist auf dieses Urteil.
3. Die mit dieser vom Senat dargestellten Rechtslage nicht
übereinstimmende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann daher
keinen Bestand haben. Der Senat kann mangels ausreichender
Feststellungen allerdings nicht selbst entscheiden, ob alle
Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand gegeben sind. So
mußte er die Sache an das Landesarbeitsgericht
zurückverweisen. Für die weitere Sachbehandlung gibt er
folgende Hinweise:
a) Zunächst wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob
die zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geführten Verhandlungen
über die Übernahme der Auszubildenden den Anforderungen
genügen, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 12. November 1997
(a.a.O.) dargelegt hat. Der bisherige Sachvortrag läßt dazu
nur die Beurteilung zu, daß die Beklagte vor den Gesprächen
- wie vom Senat gefordert - keine endgültige ablehnende
Entscheidung getroffen hat. Ansonsten werden die Parteien ihren
Sachvortrag zum Beratungsablauf zu ergänzen haben.
b) Sollte die Beklagte ihrer umfassenden Beratungspflicht nachgekommen
sein, hat das Landesarbeitsgericht ihr Vorbringen zum akuten
Beschäftigungsbedarf im Sinne des § 3 Nr. 2 TV BS zu
überprüfen. Es hat ggf. nach Ergänzung des Vorbringens
zu würdigen, ob die festgestellten Tatsachen ein Abweichen von der
Verpflichtung zur Übernahme nach § 3 Nr. 1 TV BS
rechtfertigen. Für diese dem Tatrichter obliegende Würdigung
vermag der Senat lediglich den Hinweis zu geben, daß der Inhalt
der unbestimmten Tarifbegriffe unter Berücksichtigung der oben
genannten Zwecke der tariflichen Übernahmeverpflichtung zu
bestimmen ist.