BAG, Urteil vom 17.06.1998- Aktenzeichen 7 AZR 25/97
(Vorinstanz: LAG Hamm - 8 Sa 1286/96 - 28.11.96 - ArbG Siegen - 3 Ca 1623/95 - 23.02.96)
BetrVG § 112 Abs. 1
BGB § 611 Abs. 1
(Sozialplan: Auslegung)
Die Zusage der bevorzugten Wiedereinstellung bedeutet, dass die
Beklagte vor der Einstellung eines Arbeitnehmers zwischen den externen
Bewerbern und den vormaligen Mitarbeitern eine sachgerechte
Auswahlentscheidung treffen muss.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch.
Der Kläger war seit 1980 als Werkzeugmacher bei der Beklagten
beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die
Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie
Nordrhein-Westfalens Anwendung. Der Kläger war zuletzt in die
Lohngruppe 8 des Lohnrahmenabkommens vom 19. Februar 1975 in der
Fassung vom 16. Mai 1991 für die gewerblichen Arbeitnehmer
eingruppiert.
Die Beklagte hatte mit dem Betriebsrat im November 1993 einen
Sozialplan vereinbart, nach dessen Nr. 3 alle betroffenen Mitarbeiter
die Zusage der bevorzugten Wiedereinstellung erhielten.
Der Kläger schloß im Anschluß an eine ihm nach
Abschluß des Sozialplans ausgesprochene ordentliche,
betriebsbedingte Kündigung mit der Beklagten am 7. Dezember 1993
einen Aufhebungsvertrag zum 31. Mai 1994. Darin war u.a. bestimmt,
daß mit Erfüllung des Vertrages keine weiteren
wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und
dessen zukünftiger Beendigung mehr bestehen. Bei seinem
Ausscheiden erhielt der Kläger die vereinbarte Abfindung in
Höhe von 43.300,00 DM.
Die Beklagte stellte zum 1. August 1995 einen Maschinenschlosser in der
Montage befristet bis zum 31. Juli 1996 ein. Die Befristung erfolgte
zur Vertretung für einen Mitarbeiter, der bis 1997
Erziehungsurlaub genommen hatte. Der neu eingestellte Mitarbeiter
erhielt Vergütung aus der Lohngruppe 7.
Der Kläger hat von der Beklagten vergeblich Wiedereinstellung
unter Hinweis auf die Einstellungszusage im Sozialplan vom 26. November
1993 verlangt.
Er hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers
gemäß Einstellungsbegehren vom Juli 1995 auf Abschluß
eines Arbeitsvertrages ab 1. August 1995 zu den Bedingungen des
zwischen den Parteien bis zum 31. Mai 1994 bestandenen Arbeitsvertrages
anzunehmen;
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des
Klägers gemäß Einstellungsbegehren vom Juli 1995 auf
Abschluß eines Arbeitsvertrages ab 1. August 1995 zu den
Bedingungen des zwischen ihr und Herrn Hartmut B am 25. Juli 1995
abgeschlossenen Arbeitsvertrages anzunehmen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.300,-- DM
abzüglich erhalteneArbeitslosengeld in Höhe von 4.396,32DM
netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden
Netto-Differenzbetrag ab Zustellung des Schriftsatzes vom 22. November
1995 zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 9.300,-- DM
brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von
4.396,32 DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden
Netto-Differenzbetrag ab 23. Februar 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Kläger könne sich auf die Wiedereinstellungszusage im
Sozialplan nicht berufen, weil dessen Regelungen nur bis zum 31.
Dezember 1994 gegolten hätten. Im übrigen habe der
Kläger in Nr. 5 des Aufhebungsvertrags vom 7. Dezember 1994 auf
einen etwaigen Wiedereinstellungsanspruch verzichtet. Darüber
hinaus beschränke sich die Wiedereinstellungsklausel auf neu
geschaffene vergleichbare Arbeitsplätze.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit
der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist hinsichtlich der Anträge auf
Abgabe einer Willenserklärung unbegründet, hinsichtlich
seiner Zahlungsanträge jedoch begründet. Die Beklagte ist dem
Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie es schuldhaft
unterlassen hat, den Kläger befristet wieder einzustellen.
I. Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen für die Zeit vom
1. August 1995 bis zum 31. Juli 1996 befristeten Anspruch, zu den
Bedingungen des zwischen der Beklagten und ihrem Arbeitnehmer B
vereinbarten Bedingungen wiedereingestellt zu werden. Der Anspruch
beruht auf der Nr. 3 des von der Beklagten und ihrem Betriebsrat
geschlossenen Sozialplans vom 26. November 1993.
1. Der Senat folgt der Auslegung des Landesarbeitsgerichts, daß
es sich bei der vom Kläger in Anspruch genommenen Regelung um eine
anspruchsbegründende Norm und nicht nur um eine unverbindliche
Absichtserklärung handelte. Die Beklagte hat in der Revision ihre
vormalige Rechtsauffassung nicht wiederholt oder ergänzt, so
daß der Senat keine Veranlassung sieht, zusätzliche
Ausführungen zu machen.
2. Dasselbe gilt für die Ausführungen des
Landesarbeitsgerichts zum zeitlichen Geltungsbereich des Sozialplans
und zur Bedeutung der Erledigungserklärung in der Nr. 5 des
Aufhebungsvertrags. Die Auslegung der Nr. 11 des Sozialplans nach den
Grundsätzen der Auslegung von Normen ist von den Parteien zu Recht
nicht beanstandet worden. Sie enthält keinen revisiblen
Rechtsfehler. Die Unvereinbarkeit einer allgemeinen vertraglichen
Erledigungsklausel mit dem Gebot des § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG ist
bei einer Auslegung, wonach die Bestimmung auch künftig
entstehende Ansprüche erfassen sollte, ebenfalls zu Recht
festgestellt worden. Der Senat merkt ergänzend an, daß die
Auslegung der Vereinbarung sogar ergeben könnte, daß erst
unter künftig denkbaren Voraussetzungen entstehende Ansprüche
wie der Anspruch auf Wiedereinstellung bei Verbesserung der
Beschäftigungsmöglichkeiten überhaupt nicht von der
Erledigungsvereinbarung erfaßt sein sollten. Dann wäre sie
für den hier geltend gemachten Anspruch erst recht ohne Bedeutung.
3. Der Senat stimmt ferner der Auffassung des Landesarbeitsgericht zu,
daß der Anspruch des Klägers nicht auf Wiedereinstellung bei
jeder Beschäftigungsmöglichkeit und auf einem beliebig frei
gewordenen Arbeitsplatz gerichtet ist. Vielmehr ist der
Wiedereinstellungsanspruch auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz
derselben Ebene in der Betriebshierarchie beschränkt. Zu Unrecht
verneint das Landesarbeitsgericht aber die Vergleichbarkeit der
Arbeitsplätze, weil der Kläger in der Lohngruppe 8
eingruppiert war und der anderweit besetzte Schlosserarbeitsplatz der
Lohngruppe 7 unterfällt. Das Landesarbeitsgericht verkennt,
daß die Tätigkeiten beider Gruppen dem Facharbeiterbereich
zugeordnet sind und die Tätigkeiten der Gruppe 8 schwieriger Art
sind, deren Ausführung, Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, die
über jene der Gruppe 7 wegen der notwendigen mehrjährigen
Erfahrungen hinausgehen. Der Mitarbeiter, der in der Lohngruppe 8
eingruppiert ist, muß also notwendiger Weise die Tätigkeiten
der Gruppe 7 beherrschen. Beide Tätigkeiten sind nach ihrem
Anforderungsprofil innerhalb einer Ebene angesiedelt und daher
miteinander vergleichbar.
4. Dieser Rechtsfehler führt allerdings nicht zur Aufhebung des
Urteils. Denn das Landesarbeitsgericht hat ferner zutreffend erkannt,
daß der Kläger nicht stets Wiedereinstellung geltend machen
kann, wenn ein vergleichbarer Arbeitsplatz frei geworden ist. Vielmehr
bedeutet die Zusage der bevorzugten Wiedereinstellung, daß die
Beklagte vor der Einstellung eines Arbeitnehmers zwischen den externen
Bewerbern und den vormaligen Mitarbeitern eine sachgerechte
Auswahlentscheidung treffen mußte. Wie die Revision zu Recht
rügt, hat das Landesarbeitsgericht allerdings in
entscheidungserheblicher Weise verkannt, daß die Beklagte
Tatsachen für eine von ihr normativ geforderte Auswahlentscheidung
nicht vorgetragen hat.
a) Die Beklagte hat in den Instanzen gemeint, der Kläger habe aus
Rechtsgründen keinen Anspruch auf Wiedereinstellung. Sie war sich
bei der Einstellung der Vertretungskraft nicht bewußt, zu einer
Auswahlentscheidung verpflichtet zu sein. Daran ändert auch die
mehrfach gebrauchte Wendung über die "Ermessensentscheidung"
nichts. Auch damit verkennt die Beklagte die ihr obliegende Pflicht aus
dem Sozialplan. Denn sie versteht unter Ermessensentscheidung eine
Entscheidung außerhalb einer rechtsverbindlichen Norm. Soweit sie
in ihrem Revisionsvortrag andeuten will, sie habe den ihr zustehenden
Ermessensspielraum im Sinne einer normativen Auswahlentscheidung
getroffen, erschöpft sich ihr Vorbringen in einer substanzlosen
Ergebnismitteilung.
b) Die Revision rügt schließlich zu Recht, daß das
Landesarbeitsgericht das unstreitig gebliebene klägerische
Vorbringen zu den Äußerungen des Betriebsleiters T zum
Wiedereinstellungsverlangen des Klägers nicht berücksichtigt
hat. Dieser hat darauf hingewiesen, daß man einen Mitarbeiter,
dem man vor etwas mehr als einem Jahr eine großzügige
Abfindung gezahlt habe, nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder
einstelle. Daraus folgt, daß die Beklagte mit sachfremden
Überlegungen von der gebotenen Auswahlentscheidung abgesehen hat.
Die Beklage hat ersichtlich angenommen, die an den Kläger
geleistete Abfindung sei Ausgleich für eine dauerhafte Trennung
der Parteien. Das zeigt auch ihr Hinweis auf die fehlende
Rückzahlungsregelung bei der Wiedereinstellungsnorm im
Revisionsverfahren. Damit hat sie Sinn und Zweck von
Interessenausgleich und Sozialplan verkannt, der die mit den
personellen Maßnahmen verbundenen Nachteile regelmäßig
nur mindern soll, nicht aber die mit dem auch nur vorübergehenden
Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Nachteile ausgleichen kann.
5. Der Anspruch des Klägers war allerdings zu keiner Zeit auf eine
Wiedereinstellung zu den früheren Arbeitsbedingungen
begründet, wie die zutreffende Auslegung der Sozialplannorm durch
das Landesarbeitsgerichts ergibt. Vielmehr konnte nur der Anspruch auf
Wiedereinstellung zu den Bedingungen des Mitarbeiters B Erfolg haben.
Insofern haben die Vorinstanzen den Hauptantrag zu 1 zu Recht
zurückgewiesen.
6. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis auch den Hilfsantrag zu 1
zu Recht abgewiesen. Zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags der
Beklagten mit dem Mitarbeiter B gehörte auch die Befristung des
Arbeitsverhältnisses. Damit war der Anspruch des Klägers
für die Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Juli 1996 befristet.
Eine Klage auf Abgabe einer für einen späteren Zeitraum
wirkenden Willenserklärung kann deshalb nicht begründet sein.
II. Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte einen
Schadensersatzanspruch nach § 284 Abs. 1, § 285, § 280
Abs. 1, § 287 Satz 2, § 251 BGB.
1. Die Beklagte befand sich seit Juli 1995 im Verzug, nachdem der
Kläger in diesem Monat bei der Beklagten vorgesprochen, seine
Arbeitskraft angeboten und die Beklagte zur Willenserklärung
aufgefordert hatte, § 284 Abs. 1 BGB, deren Abgabe die Beklagte
bewußt abgelehnt hatte, § 285 BGB.
2. Die Leistung, hier die Abgabe der verlangten Willenserklärung,
ist während des Verzugs im Laufe des Rechtsstreits wegen
Zeitablaufs unmöglich geworden. Die Beklagte hat dem Kläger
den durch die Nichterfüllung entstehenden Schaden zu ersetzen,
§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 287 Satz 2 BGB.
3. Der Schadensersatz ist in Geld zu leisten, § 251 Abs. 1 BGB,
weil eine Naturalrestitution nach § 249 BGB ebenfalls wegen
Zeitablaufs nicht mehr möglich ist.
4. Die Geldentschädigung berechnet sich nach dem entgangenen
Verdienst (BAG Urteil vom 12. November 1997 - 7 AZR 422/96 - zur
Veröffentlichung bestimmt, zu A III der Gründe). Die Beklagte
hat im übrigen zur Höhe keine Einwendungen erhoben. Die
Entschädigungssumme ist gesetzlich zu verzinsen, § 288 Abs. 1
BGB.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.