BAG, Beschluß vom 08.07.1998- Aktenzeichen 7 AZN 374/98
(Vorinstanz: Sächsisches LAG - 11.02.98 - 2 Sa 933/97)
ArbGG § 72 Abs. 2, § 72a Abs. 1
1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes gehört, daß das
anzufechtende Urteil einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden
Rechtssatz aufgestellt hat, und daß dieser von einem in einer
divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht.
2. Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus
der anzufechtenden wie der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben
und so deutlich ablesbar sein, daß nicht zweifelhaft bleibt,
weichen Rechtssatz die Entscheidungen aufgestellt haben.
3. Die fehlerhafte oder unterlassene Anwendung der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten
Gerichte reicht nicht aus.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Nach § 72 a Abs. 1 ArbGG kann die Nichtzulassung der Revision
durch das Landesarbeitsgericht selbständig durch Beschwerde
angefochten werden, wenn unter anderem ein Fall des § 72 Abs. 2
Nr. 2 ArbGG vorliegt (Divergenz). Die Revision ist wegen Divergenz
zugelassen, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts oder einer der im Gesetz genannten Gerichte
abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Beschwerdeführer
muß die Beschwerde begründen und die Entscheidung, von der
das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, bezeichnen. Zur
Darlegung des Zulassungsgrundes gehört, daß das
anzufechtende Urteil einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden
Rechtssatz aufgestellt hat, und daß dieser von einem in einer
divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht.
Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus der
anzufechtenden wie der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und
so deutlich ablesbar sein, daß nicht zweifelhaft bleibt, weichen
Rechtssatz die Entscheidungen aufgestellt haben. Die fehlerhafte oder
unterlassene Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte reicht nicht aus.
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
a) Die Beschwerde wendet sich zunächst dagegen, daß das
Landesarbeitsgericht das dreimalige Belügen des Arbeitgebers durch
die Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt einer
verhaltensbedingten Kündigung gern. § 1 Abs. 2 KSchG
überprüft hat. Sie rügt damit einen Rechtsfehler des
Landesarbeitsgerichts, legt aber keine abstrakten Rechtssätze aus
der anzufechtenden wie der angezogenen Entscheidung dar.
b) Im Vorbringen der Beschwerde zur Rechtserheblichkeit einer
mehrfachen Lüge auf eine Frage nach einer MfS-Tätigkeit ist
ein abstrakter Rechtssatz des anzufechtenden Urteils dargelegt. Die
Beschwerde vermag aber keine divergierenden abstrakten Rechtssätze
aus einer angezogenen Entscheidung darlegen, wenn sie ausführt,
das Erfordernis eines notorischen Lügners lasse sich der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entnehmen.
c) Soweit die Beschwerde eine Gesamtwürdigung vermißt, wie
sie von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlangt wird,
rügt sie erneut unrichtige Rechtsanwendung, nicht aber eine
Divergenz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
d) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Banalität
der klägerischen MfS-Berichte enthalten keine abstrakten
Rechtssätze, sondern bewerten die Umstände des Einzelfalls.
Die Beschwerde vermag daher nur unrichtige Rechtsanwendung zu
rügen, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann.
3.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert
ist nach § 25 Abs. 2 GKG i.V.m. § 12 Abs. 7 ArbGG i.V.m.
§ 3 ZPO festgesetzt worden. Entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts findet § 12 Abs. 7 für die
klägerischen Anträge zu 2 und 3 keine Anwendung.