BAG, Beschluß vom 08.07.1998- Aktenzeichen 7 AZN 374/98

(Vorinstanz: Sächsisches LAG - 11.02.98 - 2 Sa 933/97)
ArbGG § 72 Abs. 2, § 72a Abs. 1
1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes gehört, daß das anzufechtende Urteil einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, und daß dieser von einem in einer divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht.
2. Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus der anzufechtenden wie der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, daß nicht zweifelhaft bleibt, weichen Rechtssatz die Entscheidungen aufgestellt haben.
3. Die fehlerhafte oder unterlassene Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte reicht nicht aus.

Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Nach § 72 a Abs. 1 ArbGG kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn unter anderem ein Fall des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vorliegt (Divergenz). Die Revision ist wegen Divergenz zugelassen, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder einer der im Gesetz genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Beschwerdeführer muß die Beschwerde begründen und die Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, bezeichnen. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes gehört, daß das anzufechtende Urteil einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, und daß dieser von einem in einer divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus der anzufechtenden wie der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, daß nicht zweifelhaft bleibt, weichen Rechtssatz die Entscheidungen aufgestellt haben. Die fehlerhafte oder unterlassene Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte reicht nicht aus.
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
a) Die Beschwerde wendet sich zunächst dagegen, daß das Landesarbeitsgericht das dreimalige Belügen des Arbeitgebers durch die Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt einer verhaltensbedingten Kündigung gern. § 1 Abs. 2 KSchG überprüft hat. Sie rügt damit einen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts, legt aber keine abstrakten Rechtssätze aus der anzufechtenden wie der angezogenen Entscheidung dar.
b) Im Vorbringen der Beschwerde zur Rechtserheblichkeit einer mehrfachen Lüge auf eine Frage nach einer MfS-Tätigkeit ist ein abstrakter Rechtssatz des anzufechtenden Urteils dargelegt. Die Beschwerde vermag aber keine divergierenden abstrakten Rechtssätze aus einer angezogenen Entscheidung darlegen, wenn sie ausführt, das Erfordernis eines notorischen Lügners lasse sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entnehmen.
c) Soweit die Beschwerde eine Gesamtwürdigung vermißt, wie sie von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlangt wird, rügt sie erneut unrichtige Rechtsanwendung, nicht aber eine Divergenz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
d) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Banalität der klägerischen MfS-Berichte enthalten keine abstrakten Rechtssätze, sondern bewerten die Umstände des Einzelfalls. Die Beschwerde vermag daher nur unrichtige Rechtsanwendung zu rügen, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann.
3.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert ist nach § 25 Abs. 2 GKG i.V.m. § 12 Abs. 7 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt worden. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts findet § 12 Abs. 7 für die klägerischen Anträge zu 2 und 3 keine Anwendung.