BAG, Urteil vom 01.07.1998- Aktenzeichen 5 AZR 25/98
(Vorinstanz: ArbG Hamburg - 12.02.97 - 13 Ca 583/96)
(Vorinstanz: LAG Hamburg - 04.11.97 - 2 Sa 36/97)
EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 n.F.
RTV (Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des
Gerüstbaugewerbes vom 27. Juli 1993 in der Fassung des
Änderungstarifvertrages vom 15. November 1995) § 4 Ziff. 7
Nach § 4 Ziff. 7 RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des
Gerüstbaugewerbes vom 27.7.1993 i.d.F. vom 25.11.1995 hat ein
Arbeiter bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 %, sondern nur in
Höhe von 80 % (§ 4 Abs. 1 EFZG).
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Gerüstbauer tätig. Er erhält einen Stundenlohn von 30,16 DM brutto.
Der Kläger war im Oktober 1996 arbeitsunfähig erkrankt. Die
Beklagte leistete Entgeltfortzahlung In Höhe von 80 % seines
Lohns. Der Kläger verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch
unstreitiger - Höhe.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der
allgemeinverbindliche Bundes-Rahmentarifvertrag für die
gewerblichen Arbeitnehmer des Gerüstbaugewerbes vom 27. Juli 1993
(RTV) Anwendung. Er enthält in § 4 Regelungen über
"Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall;
Überbrückungsgeld". In ihrer im maßgeblichen Zeitraum
geltenden Fassung vom 15. November 1995 lauten die Vorschriften
auszugsweise wie folgt:
"1. Allgemeines
Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur
für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten
die folgenden Ausnahmen:
2. Freistellung aus familiären Gründen
...
3. Bezahlte Freistellung aus besonderen Gründen
...
4. Unbezahlte Freistellung aus besonderen Gründen
...
5. Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung
...
6. Arbeitsausfall infolge zwingender Witterungsgründe
...
7. Arbeitsversäumnis bei Arbeitsunfähigkeit
Im Krankheitsfall gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
8. Arbeitsausfall aus betrieblichen Gründen
..."
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünden für
die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit 100 % seines Lohns zu. § 4
Ziff. 7 RTV stelle eine statische Verweisung auf das
Entgeltfortzahlungsgesetz in seiner Fassung vom 26. Mai 1994 dar. Darin
sei die ungekürzte Entgeltfortzahlung vorgesehen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.037,51 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, § 4 Ziff. 7 RTV verweise auf das
Entgeltfortzahlungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Die Höhe der dem
Kläger zustehenden Lohnfortzahlung bestimmt sich nach § 4
Abs. 1 Satz 1 EFZG in der seit dem 1. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1476)
geltenden Fassung. Aus § 4 Ziff. 7 RTV folgt nichts anderes. Der
Kläger hat Anspruch lediglich auf 80 % des ihm für die
maßgebende regelmäßige Arbeitszeit zustehenden
Arbeitsentgelts. In diesem Umfange hat die Beklagte Lohnfortzahlung
unstreitig geleistet. Die Klageforderung besteht somit nicht.
I.
Durch das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 wurde die
Vergütung im Krankheitsfalle für Arbeiter und Angestellte auf
eine einheitliche gesetzliche Grundlage gestellt. Dabei blieb der
Grundsatz der Fortzahlung des jeweils vollen Entgelts unverändert.
Durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz
vom 25. September 1996 wurde die Höhe der Entgeltfortzahlung mit
Wirkung vom 1. Oktober 1996 auf "80 vom Hundert des dem Arbeitnehmer
bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen
Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts" herabgesetzt.
Bestehende tarifliche Regelungen sind durch das Gesetz vom 25.
September 1996 nicht aufgehoben worden. Der Gesetzgeber wollte in
bestehende Tarifverträge nicht eingreifen (BT-Drucks. 13/4612, B
1; Buchner, NZA 1996, 1177, 1179, 1180).
II.
Der Kläger erblickt die Grundlage für seinen Anspruch in
§ 4 Ziff. 7 RTV. Dort seien die Vorschriften des
Entgeltfortzahlungsgesetzes in derjenigen Fassung für anwendbar
erklärt worden, in welcher sie im Zeitpunkt der letzten
Änderung des RTV am 15. November 1995 gegolten hätten. Das
Landesarbeitsgericht ist dieser Ansicht zu Recht nicht gefolgt. Nach
§ 4 Ziff. 7 RTV "(gelten) im Krankheitsfall ... die Bestimmungen
des Entgeltfortzahlungsgesetzes". Diese Bestimmung stellt keine
selbständige, d.h. von den jeweiligen Vorschriften des
Entgeltfortzahlungsgesetzes unabhängige tarifliche Regelung der
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dar. Es handelt sich entweder um
einen bloßen Hinweis auf das geltende Gesetzesrecht, bei dem
schon jeglicher Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien fehlt, oder
es handelt sich zwar um eine Tarifnorm, die jedoch als dynamische
Verweisung auch für die Tarifunterworfenen nur die jeweils
geltenden gesetzlichen Vorschriften für anwendbar erklärt.
Als Tarifnorm im Sinne einer statischen Verweisung auf die am 15.
November 1995 geltenden Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes
kann § 4 Ziff. 7 RTV dagegen nicht verstanden werden. Dies ergibt
die Auslegung der Bestimmung.
1. § 4 Ziff. 7 RTV, welche Bedeutung der Bestimmung auch zukommen
mag, richtet sich nicht an die Tarifvertragsparteien selbst, sondern an
die Tarifunterworfenen. Ihre Auslegung betrifft deshalb nicht den
schuldrechtlichen, sondern den normativen Bereich des Tarifvertrags.
Dessen Auslegung richtet sich nach den Grundsätzen der
Gesetzesauslegung. Daß deren Anwendung voraussetze, es müsse
die Normqualität der auszulegenden tariflichen Bestimmung bereits
feststehen (so Menssen, AuR 1998, 234), ist nicht zutreffend. Es geht
darum, wie Dritte - die Tarifunterworfenen und die Gerichte - die
Tarifbestimmung zu verstehen haben. Die Frage nach ihrem Inhalt und die
Frage danach, ob es sich um eine Norm handelt, lassen sich nicht
trennen. Beide sind nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zu
beantworten (zutreffend Kamanabrou, RdA 1997, 22, 23).
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages hat vom
Wortlaut und dem durch ihn vorgegebenen Wortsinn auszugehen. Ist der
Wortsinn unbestimmt, ist darüber hinaus der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck
der Tarifnormen zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen
Bestimmungen ihren Niederschlag gefunden haben. Ferner ist auf den
tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Bleiben gleichwohl im
Einzelfall noch Zweifel, so können die Gerichte ohne Bindung an
eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen,
etwa die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die
Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages (BAG in
ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 21. August 1997 - 5 AZR
517/96 -, AP Nr. 98 zu § 616 BGB = NZA 1998, 211, m.w.N.; Urteil
vom 24. April 1996 - § AZR 798/94 -, AP Nr. 96 zu § 616 BGB).
2. Im Rahmen ihrer Rechtsprechung zur tariflichen Übernahme
gesetzlicher Kündigungsfristen haben der Zweite und der Siebte
Senat des Bundesarbeitsgerichts für tarifliche Verweisungen auf
gesetzliche Vorschriften die Auslegungsregel entwickelt, im Zweifel
seien diese Verweisungen - ebenso wie die wort- oder inhaltsgleiche
Übernahme des Gesetzestextes - deklaratorisch. Wenn nicht
gegenteilige Anhaltspunkte vorlägen, sei davon auszugehen,
daß es den Tarifvertragsparteien lediglich darum gegangen sei,
eine unvollständige Darstellung der Rechtslage zu vermeiden und
die Tarifgebundenen im Interesse von Klarheit und
Übersichtlichkeit möglichst umfassend zu unterrichten (BAGE
40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; BAG, Beschluß vom
28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 -, AP Nr. 24 zu § 622 BGB; BAG,
Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 -, AP Nr. 40 zu § 622
BGB). Die Literatur hat sich dem Bundesarbeitsgericht für die
Auslegung von Verweisungen - nicht so für die Auslegung von
wörtlichen oder inhaltsgleichen Übernahmen des Gesetzestextes
- im Ergebnis weitgehend angeschlossen (Buchner, NZA 1996, 1177, 1182;
Kamanabrou, RdA 1997, 22, 27; Rieble, RdA 1997, 134, 140; Giesen, RdA
1997, 193, 201, Fußnote 93; K. Gamilischeg, Anm. zu BAG, Urteil
vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1028/94 -, SAE 1996, 274, 278; Bengelsdorf,
Anm. zu BAG AP Nr. 48 zu § 622 BGB; Wiedemann, Anm. zu BAG AP Nr.
133 zu § 1 TVG Auslegung).
Auch der erkennende Senat ist der Rechtsprechung des Zweiten und
Siebten Senats hinsichtlich der Auslegung tariflicher Verweisungen
gefolgt (Urteil vom 16. Juni 1998 - § AZR 67/97 -, zur
Veröffentlichung vorgesehen). Mit einer Verweisung auf geltende -
ohnehin anwendbare - gesetzliche Vorschriften bringen die
Tarifvertragsparteien in aller Regel zum Ausdruck, daß nur das
Gesetz und nicht der Tarifvertrag maßgeblich sein soll. Ob sich
die Verweisung als bloßer Hinweis oder als Tarifnorm im Sinne
einer dynamischen Verweisung darstellt, kann dabei im Einzelfall
unterschiedlich zu beurteilen sein. Individualrechtlich sind die
Rechtsfolgen die gleichen.
3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich bei §
4 Ziff. 7 RTV nicht um eine selbständige Regelung und statische
Verweisung. Es finden sich weder in der Regelung selbst noch an anderer
Stelle des Tarifvertrags Anhaltspunkte dafür, daß auf das
Entgeltfortzahlungsgesetz ausschließlich in seiner am 15.
November 1995 geltenden Fassung verwiesen worden wäre.
a) Entgegen der Auffassung des Klägers läßt der
Wortlaut der tariflichen Regelung letztlich keine Zweifel daran,
daß in ihr auf das Entgeltfortzahlungsgesetz in seiner jeweils
geltenden Fassung verwiesen worden ist. Selbst wenn zugunsten des
Klägers angenommen wird, daß § 4 Ziff. 7 RTV
überhaupt eine Tarifnorm und nicht nur einen bloßen Hinweis
darstellt, sollen ihr zufolge im Krankheitsfall "die Bestimmungen des
Entgeltfortzahlungsgesetzes" zur Anwendung gelangen. Von einer
zeitlichen Einschränkung ist dabei keine Rede. Ohne nähere
Kennzeichnung sind "die Bestimmungen" eines Gesetzes diejenigen, die
aktuell gelten. Im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit des
Klägers im Oktober 1996 vermochte ein Tarifanwender den Text des
§ 4 Ziff. 7 RTV nicht anders zu verstehen, als daß die
Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes, wie sie zu eben diesem
Zeitpunkt galten, zur Anwendung gelangen sollten. Für ein anderes
Verständnis gibt es keine sprachliche Begründung.
b) Ein der sprachlichen Bedeutung des § 4 Ziff. 7 RTV
entgegenstehender Wille der Tarifvertragsparteien ist nicht zu
erkennen. Im RTV selbst sind Anhaltspunkte dafür, daß die
Tarifvertragsparteien eine statische Verweisung auf das
Entgeltfortzahlungsgesetz beabsichtigt hätten, nicht
festzustellen. Eher gilt das Gegenteil. Die Tarifvertragsparteien haben
an anderer Stelle ihre Absicht, auf eine zu einem ganz bestimmten
Zeitpunkt geltende Regelung Bezug zu nehmen, deutlich ausgedrückt.
So lautet § 5 Ziff. 3.2.4 RTV: "Gerüstbau-Fachmonteure sind
... ferner Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses
Rahmentarifvertrages als Gerüstbaumonteure gem. § 5 Ziff.
3.2.4 des Rahmentarifvertrages vom 11. Mai 1987 in der Fassung der
Änderungstarifverträge vom 1. Juni 1990 und 2. Juli 1991 und
des Rahmentarifvertrages (RTV-Ost) vom 9. Januar 1991 eingruppiert
waren". Hätten die Tarifvertragsparteien in § 4 Ziff. 7 RTV
die Absicht verfolgt, auf die Bestimmungen des
Entgeltfortzahlungsgesetzes in der Fassung zu verweisen, wie sie bei
Abschluß des Änderungstarifvertrages vom 15. November 1995
galten, hätten sie dies, so darf gefolgert werden, ähnlich
klar zum Ausdruck gebracht.
c) Die Revision bringt demgegenüber vor, es gebe keine
Anhaltspunkte dafür, daß die Tarifvertragsparteien und
insbesondere die vertragsschließende Gewerkschaft eine Regelung
zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hätten treffen wollen,
die der seit Oktober 1996 geltenden gesetzlichen Regelung entspreche.
Die auslegungserhebliche Frage ist jedoch nicht, ob die
Tarifvertragsparteien im November 1995 auch dann einen bloßen
Hinweis oder eine dynamische Verweisung auf das Gesetz vereinbart
hätten, wenn sie vorausgesehen hätten, daß die
Höhe der Entgeltfortzahlung gesetzlich auf 80 % herabgesetzt
würde; vieles spricht dafür, daß die Frage in der Tat
zu verneinen ist. Für die Auslegung bedeutsam ist nur die Frage,
ob die Tarifvertragsparteien im November 1995 - im Text erkennbar -
eine der festgestellten sprachlichen Bedeutung des § 4 Ziff. 7 RTV
widersprechende Regelungsabsicht gehabt haben und in Wirklichkeit eine
statische Verweisung auf das Entgeltfortzahlungsgesetz vereinbaren
wollten. Für ein solches Auseinanderfallen von Regelungsinhalt und
damaliger Regelungsabsicht sprechen keinerlei Umstände.