BAG, Urteil vom 24.06.1998- Aktenzeichen 3 AZR 97/97
DRsp-ROM Nr. 2001/5713
1352 1398 1400
(Vorinstanz: LAG Köln - 9 Sa 708/96 - 03.12.96 - ArbG Köln - 6 Ca 8090/95 - 29.02.96)
BetrAVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Satz 3
(betriebliche Altersversorgung: Errechnung des Anspruchs - Vordienstzeiten)
1. Sowohl für den Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit als
auch für die Höhe der nach § 2 BetrAVG
insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaft kommt es allein auf
das letzte, bei der späteren Gemeinschuldnerin zurückgelegte
Arbeitsverhältnis an. Vorangegangene
Beschäftigungsverhältnisse, sei es bei der späteren
Gemeinschuldnerin, sei es bei einer anderen Arbeitgeberin bleiben
grundsätzlich unberücksichtigt, selbst wenn sie von einer
Versorgungszusage begleitet waren.
2. Ausnahmsweise sind bei der Berechnung der Höhe der
Versorgungsanwartschaft des Klägers Vordienstzeiten nicht zu
berücksichtigen. Die spätere Gemeinschuldnerin hat zwar
Vordienstzeiten des Klägers anerkannt, die von einer
Versorgungszusage begleitet waren. Die zugerechneten Vordienstzeiten
reichten jedoch nicht bis an das letzte Arbeitsverhältnis mit der
Gemeinschuldnerin heran; zwischen den Vordienstzeiten und dem letzten
Arbeitsverhältnis lag ein mit einem anderen Arbeitgeber
durchgeführtes Arbeitsverhältnis mit elfmonatiger Dauer. Dies
schließt eine Zusammenrechnung der zeitlich nicht aneinander
anschließenden Dienstzeiten mit Wirkung für den
Insolvenzschutz aus
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des Versorgungsanspruchs,
für den der Beklagte nach dem Konkurs der G -Werke AG einstehen
muss.
Der Kläger ist am 18. August 1931 geboren. Er war vom 1. Oktober
1963 bis zum 30. September 1969 bei der G -Werke AG beschäftigt.
Dieses Unternehmen versprach ihm eine Versorgung nach den Richtlinien
der Pensions- und Unterstützungseinrichtung der G -Werke AG. In
der Zeit vom 1. Oktober 1969 bis zum 31. August 1970 arbeitete der
Kläger dann bei der Dr. J KG.
Zum 1. September 1970 kehrte der Kläger zu der G -Werke AG zurück. Diese schrieb ihm unter dem 12. Februar 1971 u.a.:
"Bei Ihrem Ausscheiden nach Vollendung Ihres fünfundsechzigsten
Lebensjahres ... gewähren wir Ihnen neben den Leistungen, die Sie
aus der Pensions- und Unterstützungseinrichtung der G -Werke AG
e.V. haben, eine Pension. ...
Die jährliche Pension beträgt fünfzehn Prozent Ihrer
Bezüge eines Jahres, wobei als Errechnungsgrundlage der
Durchschnitt der letzten fünf Jahresbezüge zugrundegelegt
werden soll. ..."
Unter dem 11. November 1976 wandte sich die G -Werke AG erneut an den Kläger:
"Bei Ihrem Wiedereintritt in unser Unternehmen am 1. September 1970
sagten wir Ihnen zu, die Zeit vom 1. Oktober 1969 bis zum 31. August
1970, während der Sie nicht bei uns tätig waren, hinsichtlich
Ihrer Pensionsanwartschaft bei der Pensions- und
Unterstützungs-Einrichtung der G -Werke AG e.V. nicht als
Unterbrechung im Sinne der Pensionsrichtlinien zu berücksichtigen,
sondern Ihre vom 1. Oktober 1963 bis zum 30. September 1969 in unserem
Unternehmen verbrachte Beschäftigungszeit in vollem Umfang
für die Pensionsanwartschaft zugrunde zu legen.
Sollte die Pensions- und Unterstützungs-Einrichtung der G -Werke
AG e.V. aufgrund ihrer Satzung oder ihrer Richtlinien gehindert sein,
für die von ihr gezahlte Pension die vorstehend genannten Zeiten
als in unserem Unternehmen verbrachte Beschäftigungszeiten
anzuerkennen bzw. anzurechnen, so werden wir die Zusatzpension, die wir
Ihnen mit unserem Schreiben vom 6. Juli 1973 zugesagt haben, um den
Betrag aufstocken, um den sich die von der Pensions- und
Unterstützungs-Einrichtung der G -Werke AG e.V. gezahlte Pension
bei Anerkennung bzw. Anrechnung dieser Beschäftigungszeiten
erhöht hätte, jedoch nur bis zur Höhe der Vollpension.
Auf der Grundlage der derzeit geltenden Pensionsrichtlinien der
Pensions- und Unterstützungs-Einrichtung der G -Werke AG e.V. -
Vollpension bei einem Pensionsalter von 65 Jahren und nach einer
Beschäftigungsdauer von 30 Jahren - würde Ihnen im Falle der
Nichtanerkennung bzw. Nichtanrechnung der oben genannten
Beschäftigungszeiten durch die Pensions- und
Unterstützungs-Einrichtung der G -Werke AG e.V. für die
Erlangung der Vollpension eine Beschäftigungszeit von 4 Jahren
fehlen. Daraus würde sich nach den derzeit geltenden
Pensionsrichtlinien eine Minderung der Vollpension um 3,2 % auf 16,8 %
ergeben. Demzufolge würden wir die Ihnen von uns zugesagte Pension
um denselben Prozentsatz auf 18,2 % aufstocken."
Der Kläger schied mit Wirkung zum 30. Juni 1985 aus der G -Werke
AG aus, die in der Folgezeit nur noch als G AG firmierte. Diese teilte
dem Kläger mit Schreiben vom 27. Mai 1987 nach § 2 Abs. 6
BetrAVG mit, er habe aus der ihm erteilten Direktzusage, die mit
Vollendung des 63. Lebensjahres fällig werde, einen Teilanspruch
in Höhe von insgesamt 27.661,95 DM jährlich. Dabei
berücksichtigte sie zur Feststellung des Unverfallbarkeitsfaktors
eine Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1960 bis zum 30. Juni 1985.
Sie ermittelte aus der Direktzusage einen Jahresbetrag von 20.538,22 DM
sowie als von der Unterstützungskasse nicht gedeckten
Spitzenbetrag wegen der in der Satzung nicht vorgesehenen Anrechnung
von Vordienstzeiten weitere 7.123,73 DM Jahrespension.
Ebenfalls mit Schreiben vom 27. Mai 1987 erteilte die
Unterstützungskasse dem Kläger die Auskunft nach § 2
Abs. 6 BetrAVG. Ausgehend von einer Beschäftigungszeit seit dem 1.
September 1970 unter Fälligkeit des Versorgungsanspruchs am 31.
August 1996 ermittelte die Unterstützungskasse eine unverfallbare
Anwartschaft in Höhe von 17.752,91 DM jährlich. Sie teilte
zugleich mit, dass sich der bei Anrechnung der Vordienstzeiten seit dem
1. Januar 1960 ergebende Betrag auf 7.123,73 DM jährlich belaufe.
Am 28. Februar 1989 wurde über das Vermögen der G -Werke AG
das Anschlusskonkursverfahren eröffnet. Der beklagte
Pensions-Sicherungs-Verein errechnete zugunsten des Klägers eine
unverfallbare Anwartschaft in Höhe von insgesamt 3.032,40 DM. Er
legte dabei einen Zeitwertfaktor von 0,571306 zugrunde, weil er
lediglich die bei der G -Werke AG verbrachte Dienstzeit vom 1.
September 1970 bis zum 30. Juni 1985 berücksichtigte.
Mit seiner Klage hat der Kläger den Standpunkt eingenommen, es
seien beim Unverfallbarkeitsfaktor sämtliche Vordienstzeiten seit
dem 1. Januar 1960 anzurechnen. Damit ergebe sich ein Rentenanspruch
von 3.784,57 DM monatlich. Der Kläger, der am 18. August 1996 das
65. Lebensjahr vollendet hat, hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, bei der Berechnung der unverfallbaren
Anwartschaften des Klägers auf Versorgungsleistungen hinsichtlich
des Zeitwertfaktors gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 in Verb.
mit § 2 Abs. 1 BetrAVG den Zeitraum vom 1. Januar 1960 bis zum 31.
August 1970 als Vordienstzeit zu berücksichtigen,
hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen,
dem Kläger insolvenzgeschützte unverfallbare Anwartschaften
auf Versorgungsleistungen von jährlich 27.661,95 DM und 17.752,91
DM, insgesamt jährlich 45.414,86 DM = monatlich 3.784,57 DM zu
bestätigen;
hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen,
an den Kläger ab 1. September 1996 Versorgungsrenten aus der
Versorgungszusage der G-Werke AG von monatlich 2.305,16 DM und aus der
Versorgungszusage der Pensions- und Unterstützungs-Einrichtung der
G -Werke AG e.V. von monatlich 1.479,41 DM = insgesamt monatlich
3.784,57 DM abzüglich für die Monate September, Oktober und
November 1996 gezahlter je 3.032,40 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung
vertreten, die G -Werke AG hätten dem Kläger von Anfang an
zwar eine erhöhte Versorgung zugesagt. Eine Anrechnung der
Vordienstzeiten auf den Unverfallbarkeitsfaktor sei aber nicht
vereinbart worden und sei auch bei der Dr. Jung KG nicht festzustellen.
Dem Schreiben der G -Werke AG sei zudem zu entnehmen, dass die Zeit bei
der Dr. J KG nicht versorgungswirksam habe sein sollen. Diese Zeiten
hätten lediglich nicht als Unterbrechung im Sinne der
Pensionsrichtlinien berücksichtigt werden sollen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit
seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, die
Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 3.784,57 DM zu
verurteilen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das
Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der beklagte
Pensions-Sicherungs-Verein erfüllt die
Betriebsrentenansprüche des Klägers, soweit sie
Insolvenzschutz genießen. Er muss bei der Berechnung des
insolvenzgeschützten Versorgungsanspruchs des Klägers dessen
Vorbeschäftigungszeiten vom 1. Januar 1960 bis zum 31. August 1970
beim Unternehmensverband Ruhrbergbau, der späteren
Gemeinschuldnerin und der Dr. J KG nicht berücksichtigen.
I. Die Einstandspflicht des beklagten Trägers der
Insolvenzsicherung richtet sich nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Zum
Zeitpunkt der Konkurseröffnung war beim Kläger der
Versorgungsfall noch nicht eingetreten. Er bezog noch keine Rente,
sondern war erst Versorgungsanwärter.
II. Nach § 7 Abs. 2 BetrAVG muss der Beklagte nur für eine
kraft Gesetzes (§ 1 BetrAVG) unverfallbare Versorgungsanwartschaft
einstehen, deren Höhe sich nach § 2 Abs. 1 und § 2 Abs.
2 Satz 2 BetrAVG richtet. Sowohl für den Eintritt der gesetzlichen
Unverfallbarkeit als auch für die Höhe der nach § 2
BetrAVG insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaft kommt es
allein auf das letzte, bei der späteren Gemeinschuldnerin
zurückgelegte Arbeitsverhältnis an. Vorangegangene
Beschäftigungsverhältnisse, sei es bei der späteren
Gemeinschuldnerin, sei es bei einer anderen Arbeitgeberin bleiben
grundsätzlich unberücksichtigt, selbst wenn sie von einer
Versorgungszusage begleitet waren (vgl. etwa BAG Urteil vom 14. August
1980 - 3 AZR 1123/78 - BAGE 34, 123 = AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG
Wartezeit; Blomeyer/ Otto, BetrAVG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 82).
III. Der Beklagte ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
nur ausnahmsweise verpflichtet, solche Vordienstzeiten bei der
Feststellung der Unverfallbarkeit und der Berechnung der Höhe der
insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaft
mitzuberücksichtigen. Diese Pflicht besteht, wenn der später
insolvente Arbeitgeber die Anrechnung der Vordienstzeiten zugesagt hat,
die Anrechnungszeiten dem letzten Arbeitsverhältnis unmittelbar
vorangegangen sind und sie von einer Versorgungszusage begleitet waren
(BAG Urteil vom 11. Januar 1983 - 3 AZR 212/80 - BAGE 44, 1 = AP Nr. 17
zu § 7 BetrAVG; Urteil vom 8. Mai 1984 - 3 AZR 68/82 - AP Nr. 20
zu § 7 BetrAVG; zuletzt bestätigt durch Senatsurteil vom 28.
März 1995 - 3 AZR 496/94 - BAGE 79, 370 = AP Nr. 84 zu § 7
BetrAVG; kritisch Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 165,
167; Höfer, BetrAVG, Stand: 30. September 1995, § 1 Rdn. 1339
f.). Das Gesetz hat die Einstandspflicht des Beklagten begrenzen, die
Erhaltung von Versorgungsbesitzständen aber nicht schlechthin
unmöglich machen und vom Insolvenzschutz ausnehmen wollen. Unter
den vom Senat genannten Bedingungen ist es auf der Grundlage der in
§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen
Wertung gerechtfertigt, den gesetzlichen Träger der
Insolvenzsicherung so zu behandeln, als habe bei der Begründung
des für seine Einstandspflicht maßgeblichen
Arbeitsverhältnisses nur der Versorgungsschuldner gewechselt und
sich der Inhalt der Versorgungszusage geändert.
IV. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von diesen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat überzeugend
begründet, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen
dafür nicht erfüllt sind, dass der Beklagte ausnahmsweise bei
der Berechnung der Höhe der Versorgungsanwartschaft des
Klägers Vordienstzeiten berücksichtigen muss. Die
spätere Gemeinschuldnerin hat zwar Vordienstzeiten des
Klägers anerkannt, die von einer Versorgungszusage begleitet
waren. Die zugerechneten Vordienstzeiten reichten jedoch nicht bis an
das letzte Arbeitsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin heran;
zwischen den Vordienstzeiten und dem letzten Arbeitsverhältnis lag
ein mit einem anderen Arbeitgeber durchgeführtes
Arbeitsverhältnis mit elfmonatiger Dauer. Dies schließt eine
Zusammenrechnung der zeitlich nicht aneinander anschließenden
Dienstzeiten mit Wirkung für den Insolvenzschutz aus (ebenso BAG
Urteil vom 11. Januar 1983 - 3 AZR 212/80 - BAGE 44, 1 = AP Nr. 17 zu
§ 7 BetrAVG; BAG Urteil vom 26. September 1989 - 3 AZR 815/87 -
BAGE 63, 47 = AP Nr. 53 zu § 7 BetrAVG; ebenso auch Höfer,
BetrAVG, Stand: 30. September 1995, § 1 Rdn. 1342).
1. Das Landesarbeitsgericht hat das maßgebliche Schreiben der
G-Werke AG vom 11. November 1976 dahin ausgelegt, dass die frühere
Arbeitgeberin des Klägers nur dessen Vorbeschäftigungszeiten
zwischen dem 1. Oktober 1963 und dem 30. September 1969 im
Versorgungsverhältnis berücksichtigen wollte. Die unmittelbar
an das den Insolvenzschutz vermittelnde
Beschäftigungsverhältnis anschließende
Beschäftigungszeit bei der Dr. J KG sollte nicht als Vordienstzeit
behandelt werden. Sie sollte lediglich nicht als für die
Berechnung der Pension schädliche Unterbrechungszeit bewertet
werden.
2. Der Senat kann diese Auslegung einer atypischen Erklärung durch
das Landesarbeitsgericht nur daraufhin überprüfen, ob bei der
Auslegung gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze und
Erfahrungssätze verstoßen oder der Tatsachenstoff
unvollständig verwertet worden ist. Einen solchen Rechtsfehler
macht der Kläger nicht geltend. Er ist auch nicht ersichtlich. Der
Wortlaut des Schreibens vom 11. November 1976 ist eindeutig. Dort wird
mehrfach nur davon gesprochen, dass die Beschäftigung bei der Dr.
J KG nicht als Unterbrechung i.S. der Pensionsrichtlinien gelten solle.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nur darum geht,
dass die im Unternehmen der späteren Gemeinschuldnerin verbrachte
Beschäftigungszeit vom 1. Oktober 1963 bis zum 30. September 1969
in vollem Umfang für die Pensionsanwartschaft zugrunde gelegt wird.
Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass die G -Werke AG im
Anwartschaftsausweis vom 27. Mai 1987 von einer ununterbrochenen
Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1960 bis zum 30. Juni 1985
ausgegangen ist. Es kann dahinstehen, ob eine Anerkennung von
Vordienstzeiten nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
überhaupt zu Lasten des Pensions-Sicherungs-Vereins möglich
ist. Mit einer Mitteilung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG werden
jedenfalls regelmäßig keine eigenständigen Rechte
begründet. Der Arbeitgeber will hier nur pflichtgemäß
mitteilen, welche Ansprüche aufgrund anderweitig begründeter
Rechte nach seiner Auffassung erdient worden sind.
Rechtsbegründende Zusagen neben der in ihrem Wortlaut eindeutigen
Erklärung vom 11. November 1976 behauptet der Kläger nicht.
V. Da der Beklagte die von der Gemeinschuldnerin anerkannten
Vordienstzeiten bei der Berechnung der Höhe der
insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaft nicht
berücksichtigen muss, hat er zu Recht nur eine
Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. September 1970 bis zum
30. Juni 1985 und eine erreichbare Beschäftigungszeit vom 1.
September 1970 bis zum 31. August 1996, dem Monat, in dem der
Kläger sein 65. Lebensjahr vollendet hat, zugrunde gelegt.
Der Kläger hat diese Berechnung, was die erreichbare
Betriebszugehörigkeit angeht, nicht beanstandet. Er hat allerdings
bei der von ihm übernommenen Ermittlung der erreichbaren
Betriebszugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 BetrAVG nur die Zeit
bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres angesetzt. Auch insoweit ist
die Berechnung des Klägers aber unrichtig. Sowohl in der
Versorgungszusage vom 1. September 1970 als auch in der Zusage vom 11.
November 1976 hat die G -Werke AG als Pensionsalter die Vollendung des
65. Lebensjahres genannt. Dem Vortrag des Klägers kann nicht
entnommen werden, dass seine frühere Arbeitgeberin mit ihm eine
andere feste Altersgrenze vereinbart hat, auf die es in § 2 Abs. 1
Satz 2 (2. Halbsatz) BetrAVG ankommen könnte. Sein Hinweis auf das
Schreiben vom 26. November 1979 ist in diesem Zusammenhang ohne
Bedeutung. In diesem Schreiben wird nur bestätigt, dass die G
-Werke AG dem Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis aus Altersgründen eine Pension gewähren
wird, die sich unverändert nach Maßgabe der bisherigen
Zusage errechne. Da das Schreiben der früheren Arbeitgeberin des
Klägers im Zusammenhang mit einem Hinweis auf § 6 BetrAVG
steht, kann der Zusage der Inhalt entnommen werden, der Kläger
solle den vollen Versorgungsanspruch auch dann in Anspruch nehmen
können, wenn er vorzeitig in den gesetzlichen Ruhestand eintritt
und nach § 6 BetrAVG auch die betrieblichen Versorgungsleistungen
vorzeitig abruft. Hierin liegt nicht die Vereinbarung einer festen
Altersgrenze mit Vollendung des 63. Lebensjahres.
VI. Da die Revision des Klägers nach alledem zurückzuweisen
war, hat er die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 97 ZPO zu
tragen.