BAG, Urteil vom 27.01.1998- Aktenzeichen 3 AZR 430/96
(Vorinstanz: LAG Stuttgart - 16 Sa 49/94 - 31.07.95 - ArbG Mannheim - 11 Ca 103/93 - 03.11.93)
BeschFG 1985 Art. 1 § 6
EG-Vertrag Art. 119
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
SGB IV § 8
TVG § 1
ZPO §§ 148, 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1
(Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz)
1. Der Versorgungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen
Bundespost konnte Teilzeitkräfte, die im Sinne des
Rentenversicherungsrechts mehr als geringfügig beschäftigt
wurden, nicht aus der Zusatzversorgung ausnehmen.
2. Eine solche Einschränkung der Versorgungsverpflichtungen ist
wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
unwirksam.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die
gesamte Zeit ihrer bisherigen Beschäftigung einen Anspruch auf
Zusatzversorgung erworben hat.
Die Klägerin war vom 23. März 1981 bis zum 31. Oktober 1992
als Angestellte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten
beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit schwankte zwischen
11,5 und 40 Stunden. Zeitweilig handelte es sich um eine
geringfügige Beschäftigung im rentenversicherungsrechtlichen
Sinne. Seit 1. November 1992 erhält die Klägerin vorgezogene
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Kraft beiderseitiger Tarifbindung und einzelvertraglicher Vereinbarung
fand auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die
Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang) Anwendung. Nach §
42 TV Ang sind die Angestellten bei der Versorgungsanstalt der
Deutschen Bundespost (VAP) nach Maßgabe des
Versorgungstarifvertrags (VersTV) in seiner jeweiligen Fassung zu
versichern. § 3 VersTV in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden
Fassung schloß die unterhälftig beschäftigten
Arbeitnehmer von der Zusatzversorgung aus. Die vom 1. Januar 1988 bis
zum 31. März 1991 geltende Fassung stellte darauf ab, ob die
arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit 18
Stunden überschritt. Mit Wirkung vom 1. April 1991 wurde § 3
VersTV erneut geändert. Nunmehr besteht eine Versicherungspflicht
bereits dann, wenn der Arbeitnehmer mehr als geringfügig im Sinne
des § 8 Abs. 1 SGB IV beschäftigt ist.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der tarifvertragliche
Ausschluß von Teilzeitkräften mit kürzerer Arbeitszeit
sei unwirksam gewesen. Deshalb stehe ihr auch für die
Beschäftigungszeit vom 23. März 1981 bis 31. März 1991
die tarifliche Zusatzversorgung zu.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin, beginnend mit dem 1. November 1992, eine monatliche
Rente in der Höhe zu zahlen, die zu zahlen wäre, wenn sie im
gesamten Beschäftigungszeitraum einer ständigen
Beschäftigung vom 23. März 1981 bis 31. Oktober 1992 auch in
der Zeit vom 23. März 1981 bis 31. März 1991 bei der VAP
versichert gewesen wäre.
Hilfsweise:
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die
Klägerin für den unter Ziff. 1 aufgeführten Zeitraum auf
Kosten der Beklagten in einer der Höhe ihres Arbeitsentgelts
entsprechenden Weise bei der VAP nachzuversichern.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, die bis zum 31. März 1991 geltende
Einschränkung der Zusatzversorgung sei wirksam gewesen. Sie habe
nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Eine rückwirkende Einbeziehung der bisher ausgeschlossenen
Teilzeitkräfte sei mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
nicht zu vereinbaren. Auch durch Art. 119 EG-Vertrag und die hierzu
beschlossene Protokollerklärung werde eine rückwirkende
Anwendung des Gleichheitssatzes auf Beschäftigungszeiten vor dem
17. Mai 1990 ausgeschlossen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Nach den bisherigen
Feststellungen der Vorinstanzen kann noch nicht abschließend
entschieden werden, für welche Beschäftigungszeiten die
Klägerin einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.
A. Ebenso wie in den früheren Rechtsstreitigkeiten hat der Senat
davon abgesehen, das Verfahren in entsprechender Anwendung des §
148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über
die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Senats vom 7.
März 1995 (- 3 AZR 321 und 625/94 -, n.v.) auszusetzen. Die
Klägerin hat ein Recht darauf, daß die Fachgerichte ihren
Anspruch abschließend beurteilen. Dieses Interesse überwiegt
gegenüber den Interessen der Beklagten, weitere Prozeßkosten
zu ersparen (vgl. BAG Urteil vom 16. Januar 1996 - 3 AZR 767/94 - AP
Nr. 222 zu Art. 3 GG, zu A der Gründe; Urteile vom 12. März
1996 - 3 AZR 988, 989 und 990/94 -, n.v., zu A der Gründe; Urteile
vom 21. Januar 1997 - 3 AZR 791/94 und 2/95 -, n.v., zu A der
Gründe), zumal die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken im
wesentlichen bereits Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gegen das
Senatsurteil vom 28. Juli 1992 (BAGE 71, 29 = AP Nr. 18 zu § 1
BetrAVG Gleichbehandlung) waren, die das Bundesverfassungsgericht mit
Beschluß vom 7. Februar 1994 (- 1 BvR 1749/92 -) ohne weitere
Begründung nicht zur Entscheidung angenommen hat. Dasselbe gilt
auch, soweit eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf
Vorabentscheidungsersuchen mehrerer Landesarbeitsgerichte an den
Europäischen Gerichtshof in Betracht kommt (BAG Urteile vom 30.
Juli 1996 - 3 AZR 399 und 400/95 -, n.v., zu A der Gründe; Urteile
vom 24. September 1996 - 3 AZR 652, 676 und 788/95 und 72/96 -, n.v.,
zu A der Gründe). Die vorgebrachten europarechtlichen Zweifel sind
offensichtlich nicht begründet (vgl. C I 2 a cc).
B. Die auf Feststellung eines Verschaffungsanspruchs gerichtete Klage ist zulässig.
I. Gegenstand des Rechtsstreits ist ebenso wie in vergleichbaren, vom
Senat bereits entschiedenen Fällen eine Verschaffungspflicht des
Arbeitgebers (vgl. u.a. BAG Urteil vom 18. Juni 1996 - 3 AZR 228/95 -,
n.v., zu B der Gründe; Urteile vom 21. Januar 1997 - 3 AZR 791/94
und 2/95 -, zu B der Gründe). Dies entspricht dem
Prozeßziel, das die Klägerin nach den Formulierungen des
Klageantrags und nach der Klagebegründung von Anfang an verfolgt
hat. Die Aufteilung in Haupt- und Hilfsanträge spielt keine
entscheidende Rolle. In der Klageschrift wird ausdrücklich
hervorgehoben, daß die Klägerin "für die in der Anlage
aufgeführten Beschäftigungszeiten - unabhängig von der
Wochenarbeitszeit - die entsprechende Zusatzversorgung begehrt, gleich
auf welchem Weg die Beklagte dies regelt, sei dies durch
Nachversicherung bei der VAP oder durch die unmittelbare Zahlung einer
Versorgungsrente".
II. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO). Der Verschaffungsanspruch soll dem Grunde nach geklärt
werden. Der Zeitraum, für den eine Zusatzversorgung verlangt wird,
ist genau bezeichnet. Angaben zur Höhe des Versorgungsanspruchs
sind nicht nötig. Die Berechnung der zu erwartenden
Versorgungsrente ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits (vgl. u.a.
BAG Urteile vom 30. Juli 1996 - 3 AZR 399 und 400/95 -, n.v., zu B II
der Gründe; Urteile vom 21. Januar 1997 - 3 AZR 791/94 -, n.v., zu
B II der Gründe, und - 3 AZR 2/95 -, n.v., zu B I der Gründe).
III. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.
1. Bei dem geltend gemachten Verschaffungsanspruch handelt es sich um
ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1
ZPO, zumal der Versorgungsfall bereits eingetreten ist.
2. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen
Feststellung des Bestehens eines Verschaffungsanspruchs. Dem steht
nicht entgegen, daß die Klägerin bereits Rentnerin ist und
Leistungsklage erheben konnte. Prozeßwirtschaftliche
Erwägungen sprechen gegen einen Zwang zur Leistungsklage. Beiden
Parteien sollen die schwierigen Berechnungen und die dafür
erforderlichen aufwendigen Feststellungen der Berechnungsgrundlagen
erst dann zugemutet werden, wenn geklärt ist, daß dem
Arbeitgeber der geltend gemachte Verschaffungsanspruch überhaupt
zusteht (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 7.
März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 239 f. = AP Nr. 26 zu
§ 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu A III 2 b der Gründe). Die
Feststellungsklage dient demnach einer sachgemäßen,
einfachen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte. Unerheblich ist
es, daß verschiedene Versorgungsberechtigte die mit der
Berechnung verbundenen Probleme auf sich nehmen und sofort eine
Leistungsklage erheben.
C. Den bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen läßt sich
nicht entnehmen, in welchem Umfang die Klage begründet ist.
I. Der Klägerin stehen nur für die Beschäftigungszeiten
Versorgungsleistungen zu, in denen sie aufgrund einer mehr als
geringfügigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig war.
Für die übrigen Beschäftigungszeiten hat sie keinen
Verschaffungsanspruch.
1. Der Verschaffungsanspruch der Klägerin für die Zeiten
einer mehr als geringfügigen Beschäftigung ergibt sich aus
§ 42 TV Ang. Der Versorgungstarifvertrag konnte
Teilzeitkräfte, die im Sinne des Rentenversicherungsrechts mehr
als geringfügig beschäftigt wurden, nicht aus der
Zusatzversorgung ausnehmen. Diese Einschränkung der
Versorgungsverpflichtungen ist wegen Verstoßes gegen den
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unwirksam. Für sie gibt es
keine einleuchtenden Gründe. Dies hat der Senat mehrfach
entschieden (vgl. u.a. BAGE 71, 29, 38 ff. = AP Nr. 18 zu § 1
BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 3 c der Gründe; Urteil vom 7.
März 1995 - 3 AZR 282/94 -, a.a.O., zu B II 2 d der Gründe;
Urteil vom 16. Januar 1996 - 3 AZR 767/94 - AP Nr. 222 zu Art. 3 GG, zu
C der Gründe; Urteil vom 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - AP Nr.
28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 1 der Gründe;
Urteile vom 12. März 1996 - 3 AZR 988, 989, 990/94 -, n.v., zu C
II der Gründe; Urteil vom 18. Juni 1996 - 3 AZR 228/95 -, n.v., zu
C II der Gründe; Urteile vom 30. Juli 1996 - 3 AZR 399 und 400/95
-, n.v., zu C I der Gründe; Urteile vom 24. September 1996 - 3 AZR
652, 676 und 72/96 -, n.v., zu C II der Gründe; Urteil vom 21.
Januar 1997 - 3 AZR 791/94 und 2/95 -, n.v., zu C I der Gründe).
Daran hält der Senat trotz der von der Beklagten erneut
vorgebrachten Bedenken fest.
a) Die Gerichte für Arbeitssachen haben Tarifverträge
daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges
Recht, insbesondere gegen das Grundgesetz oder zwingendes Gesetzesrecht
verstoßen (vgl. BAG Urteil vom 7. März 1995 - 3 AZR 282/94
-, a.a.O., zu B II 2 a der Gründe, m.w.N.). Der allgemeine
Gleichheitssatz ist Teil der objektiven Wertordnung, die als
verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des
Rechts Geltung beansprucht (vgl. u.a. BVerfGE 21, 362, 372 = AP Nr. 9
zu § 1542 RVO, zu B II 3 a der Gründe). Die durch Art. 9 Abs.
3 GG geschützte Tarifautonomie ändert daran nichts. Art. 9
Abs. 3 GG räumt den Tarifvertragsparteien keinen
unbeschränkten Regelungsspielraum ein. Auch sie müssen
zwingendes übergeordnetes Recht beachten. Dies führt nicht zu
einer Vernachlässigung der Tarifautonomie. Wie der Senat bereits
im Urteil vom 7. März 1995 (- 3 AZR 282/94 -, a.a.O., zu B II der
Gründe) betont hat, muß die Auslegung der Vorschriften, die
den Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien einschränken, der
verfassungsrechtlichen Bedeutung der Tarifautonomie Rechnung tragen.
Die Tarifvertragsparteien haben eigenverantwortlich die für ihre
Regelungen maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse
festzustellen und künftige Entwicklungen einzuschätzen.
Jedenfalls vertretbare Analysen und Prognosen haben die staatlichen
Gerichte hinzunehmen (BAG Urteil vom 21. Januar 1997 - 3 AZR 2/95 -,
n.v., zu C I 2 b der Gründe). Das gilt jedoch nicht für die
rechtliche Bewertung der Verhältnisse (vgl. BAG Urteil vom 17.
April 1996 - 3 AZR 774/94 -, n.v., zu II 1 a cc der Gründe).
Lassen sich für eine tarifvertragliche Unterscheidung
unabhängig davon, von welchen tatsächlichen Annahmen die
Tarifvertragsparteien ausgingen, keine einleuchtenden Gründe
finden, so ist sie offensichtlich unsachlich. Ein derartiger
Verstoß liegt beim Ausschluß der mehr als geringfügig
beschäftigten Teilzeitkräfte vor. Dies hat der Senat u.a. in
den Urteilen vom 7. März 1995 (a.a.O.) und vom 16. Januar 1996
(a.a.O.) eingehend begründet. Hierauf wird Bezug genommen. Die
Argumentation der Beklagten hält der Senat aus den schon in den
früheren Urteilen geschilderten Gründen nach wie vor nicht
für stichhaltig.
b) Der Inhalt des Art. 3 Abs. 1 GG hat sich im Laufe der Zeit nicht
geändert. Auch weit verbreitete Rechtsansichten müssen dem
objektiven Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG standhalten.
Neue Rechtserkenntnisse sind - abgesehen von dem auf Ausnahmefälle
beschränkten Vertrauensschutz - uneingeschränkt bei der
Rechtsanwendung zu berücksichtigen. Der Senat hält daran
fest, daß ein Wandel der Rechtserkenntnisse von einem Wandel der
tatsächlichen Verhältnisse zu unterscheiden ist. Die
tatsächlichen Verhältnisse haben sich jedoch nicht
entscheidend geändert (BAG Urteil vom 16. Januar 1996 - 3 AZR
767/94 - AP Nr. 222 zu Art. 3 GG, zu C II 1 der Gründe). Es ist
auch unerheblich, daß die Zahl der Teilzeitkräfte gestiegen
ist, und sich die Gründe für die Teilzeitarbeit verschoben
haben. Die Rechtsfrage, wie die Teilzeitarbeit rechtlich zu ordnen ist,
blieb die gleiche (BAG Urteil vom 21. Januar 1997 - 3 AZR 2/95 -, n.v.,
zu C I 2 c der Gründe).
c) Der Verstoß der tariflichen Regelung gegen den Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten
Versorgungsregelung, sondern nur zur Unwirksamkeit des
Ausnahmetatbestands, der die Klägerin ausgrenzte. Damit ist die
Grundregel des § 42 TV Ang anzuwenden. Sie führt zu einem
Verschaffungsanspruch. Dieser Rechtsfolge steht nicht entgegen,
daß die Gerichte für Arbeitssachen einen dem Normgeber
verbleibenden Regelungsspielraum zu respektieren haben. Eine Ausdehnung
des Anwendungsbereichs des Tarifvertrags ist zwar nicht ohne weiteres
möglich. Die unzulässigerweise ausgeklammerten Personen haben
jedoch dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn der Normgeber nur
auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen kann oder wenn
anzunehmen ist, daß der Normgeber bei Beachtung des
Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die
Vergünstigung einbezogen hätte. Diese Voraussetzungen sind
erfüllt, wie der Senat bereits im Urteil vom 7. März 1995 (-
3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 242 ff. = AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG
Gleichbehandlung, zu B III 2 der Gründe) näher
ausgeführt hat.
2. Den Versorgungsrechten der Klägerin steht kein Rückwirkungsverbot entgegen.
a) Ein europarechtliches Rückwirkungsverbot besteht im
vorliegenden Fall nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen in den
Urteilen vom 7. März 1995 (- 3 AZR 282/94 -, a.a.O., zu B IV 3 der
Gründe), vom 16. Januar 1996 (a.a.O., zu C IV 2 der Gründe),
vom 12. März 1996 (a.a.O., jeweils zu C IV 2 der Gründe), vom
18. Juni 1996 (a.a.O., zu C IV 2 der Gründe), vom 30. Juli 1996
(a.a.O., jeweils zu C II 1 der Gründe) und vom 24. September 1996
(- 3 AZR 652/95 -, n.v., zu C IV 2 der Gründe) Bezug genommen.
aa) Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 28.
September 1994 (- Rs C-57/93 - Vroege - EAS Art. 119 EG-Vertrag Nr. 32,
- Rs C-128/93 - Fisscher - AP Nr. 56 zu Art. 119 EG-Vertrag) und vom
24. Oktober 1996 (- Rs C-435/93 - Dietz - Slg 1996, 5223 = AP Nr. 75 zu
Art. 119 EWG-Vertrag) klargestellt, daß das dem Vertrag über
die Europäische Union beigefügte Protokoll Nr. 2 zu Art. 119
EG-Vertrag keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Anschluß an
ein Betriebsrentensystem hat. Welche Folgen sich aus der Unterscheidung
zwischen dem Anschluß an das Betriebsrentensystem und der
Berechnung der Betriebsrente im einzelnen ergeben, kann offenbleiben.
Die europarechtliche Einschränkung der Rückwirkung bezieht
sich auf europarechtliche Vorschriften, auf die es nicht ankommt. Dies
gilt auch für die Rückwirkungsbegrenzung auf den 8. April
1976, die das Urteil des EuGH vom 8. April 1976 (- Rs C-43/75 -
Defrenne II - Slg 1976, 455) herbeigeführt hat.
bb) Die Protokollerklärung zu Art. 119 EG-Vertrag spielt keine
Rolle. Art. 119 Abs. 1 EG-Vertrag und die hierzu beschlossene
Protokollerklärung regeln den Grundsatz des gleichen Entgelts
für Männer und Frauen. Wie der Senat u.a. im Urteil vom 21.
Januar 1997 (- 3 AZR 2/95 -, n.v., zu C III 1 a der Gründe)
ausgeführt hat, spielt bei der vorliegenden Fallkonstellation das
Geschlecht der Arbeitnehmer keine Rolle. Die unterschiedliche
Behandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten ist unabhängig
davon unzulässig, ob Männer und Frauen in unterschiedlichem
Umfang betroffen sind.
cc) Die Protokollerklärung zu Art. 119 EG-Vertrag enthält
keinen über den Anwendungsbereich des Art. 119 EG-Vertrag
hinausgehenden allgemeinen Grundsatz, nach dem jede Rückwirkung in
allen Fragen der Ungleichbehandlung bei der Entlohnung ausgeschlossen
ist. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte dieser
Vorschrift bieten dafür Anhaltspunkte. Die Protokollerklärung
bezieht sich auf Art. 119 EG-Vertrag, reagiert auf die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs und beschränkt lediglich die
rückwirkende Anwendung des Lohngleichheitsgebots für
Männer und Frauen, nicht aber die Anwendung nationaler
Gleichheitsgebote für andere Personengruppen. Diese Auslegung ist
derart offenkundig, daß auch für die Gerichte der
übrigen Mitgliedstaaten und den Europäischen Gerichtshof
selbst kein Raum für einen vernünftigen Zweifel am
Auslegungsergebnis bleiben kann (BAG Urteil vom 18. Juni 1996, a.a.O.,
zu C IV 2 der Gründe; Urteile vom 30. Juli 1996, a.a.O., jeweils
zu C II 1 b der Gründe; Urteile vom 24. September 1996, a.a.O.,
jeweils zu C IV 2 der Gründe). Es besteht nach wie vor kein
Anlaß, die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur
Entscheidung darüber vorzulegen, ob die Protokollerklärung
der Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes auf zurückliegende
Zeiten entgegenstehen kann (Art. 177 EG-Vertrag).
b) Ebensowenig führt der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG) ergebende Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden
Belastungen zum Wegfall oder einer Einschränkung des
Verschaffungsanspruchs.
aa) Die Beklagte kann nicht einen Vertrauensschutz nach den
Maßstäben verlangen, die für rückwirkende Gesetze
gelten. Soweit sich die Beklagte auf die frühere Rechtsprechung
zur Behandlung von Teilzeitkräften beruft, sind die Unterschiede
zwischen Rechtssetzung und Rechtsanwendung zu berücksichtigen. Die
Änderung der objektiven Rechtslage durch ein neues Gesetz und die
veränderte Rechtsanwendung aufgrund neuer Rechtserkenntnisse
können zumindest nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden (BAG
Urteil vom 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 -, a.a.O., zu B IV 2 der
Gründe). Bei einer rückwirkenden Änderung der
Rechtsprechung ist zu beachten, daß nicht nur die Grundsätze
des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, sondern auch die Idee
der materiellen Gerechtigkeit wesentliche Bestandteile des
Rechtsstaatsprinzips sind (vgl. BVerfGE 74, 129, 152 = AP Nr. 11 zu
§ 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 1 der Gründe).
Grundsätzlich muß der Richter seiner Entscheidung die
Rechtserkenntnisse zugrunde legen, die er hier und heute gewinnt (vgl.
BAG Urteil vom 16. Januar 1996, a.a.O., zu C IV 1 der Gründe, und
Urteil vom 12. März 1996 - 3 AZR 993/94 - AP Nr. 1 zu § 24 TV
Arb Bundespost, zu C I 4 der Gründe). Selbst ein schuldloser
Rechtsirrtum des Arbeitgebers führt nicht dazu, daß die
Gerichte die objektiv rechtswidrige Benachteiligung einer
Personengruppe wider besseres Wissen aufrechterhalten müssen (vgl.
BAG Urteil vom 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 -, a.a.O., zu B IV 2 d
aa der Gründe).
bb) Wie in den früher entschiedenen Fällen kann offenbleiben,
ob ein Vertrauen auf die bisherige gerichtliche Gesetzesanwendung
überhaupt zu schützen ist. Zumindest sind die dem Arbeitgeber
entstehenden Belastungen abzuwägen mit den Interessen der
Arbeitnehmer an der Beachtung der zentralen Gerechtigkeitsnorm des Art.
3 Abs. 1 GG.
(1) Auf der Arbeitnehmerseite ist nicht allein die wirtschaftliche
Bedeutung der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung zu
berücksichtigen. Auch die verfassungsrechtliche Bedeutung der
richtigen Rechtsanwendung kann nicht außer acht gelassen werden.
Je stärker die bisher verletzte Rechtsposition geschützt ist,
desto weniger kann auf die vorübergehende Beibehaltung einer
objektiv unrichtigen Rechtsanwendung vertraut werden (BAG Urteil vom
21. Januar 1997 - 3 AZR 89/96 -, n.v., zu C IV 2 b aa der Gründe).
Der besonderen Bedeutung des Gleichheitssatzes entspricht es, daß
grundsätzlich auch für zurückliegende Zeiträume
gleiche Entgelte für gleiche Arbeit zu zahlen sind und nicht ohne
sachlichen Grund bestimmte Personengruppen vorübergehend
schlechter behandelt werden, selbst wenn der Verstoß gegen den
Gleichheitssatz erst nachträglich erkannt wird (vgl. BAG Urteil
vom 16. Januar 1996, a.a.O., zu C IV 1 b der Gründe).
(2) Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die erforderlichen
Aufwendungen von der Beklagten nicht erwirtschaftet werden könnten
oder gar die wirtschaftliche Existenz der Beklagten ernstlich in Frage
gestellt würde (BVerfG Beschluß vom 28. September 1992 - 1
BvR 496/87 - AP Nr. 15 zu Art. 20 GG, zu II 2 b cc der Gründe).
Dem Vortrag der Beklagten läßt sich nicht entnehmen,
daß diese Voraussetzungen erfüllt sind. Durch die
nachträgliche Einbeziehung der bisher ausgeschlossenen, mehr als
geringfügig beschäftigten Teilzeitkräfte ergeben sich
zwar für die Beklagte beträchtliche finanzielle Belastungen
und ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Der Senat hält daran fest,
daß die voraussichtlichen Mehrkosten zu den gesamten Kosten in
Beziehung gesetzt werden, die der Arbeitgeber für die
Zusatzversorgung, die Vergütungen seiner Arbeitnehmer und die
Personalverwaltung aufwenden muß (BAG Urteile vom 21. Januar 1997
- 3 AZR 791/94 und 2/95 -, n.v., zu C III 2 b der Gründe).
Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte
nicht gezwungen ist, die sich aus der Anwendung des Gleichheitssatzes
ergebenden zusätzlichen Versorgungsansprüche mit Hilfe der
VAP zu erfüllen. Die Beklagte kann die Erfüllung der
Ansprüche insoweit selbst übernehmen und dadurch einen
sofortigen Kapitalabfluß vermeiden (BAG Urteil vom 24. September
1996 - 3 AZR 652/95 -, n.v., zu C IV 1 der Gründe; Urteile vom 21.
Januar 1997 - 3 AZR 791/94 und 2/95 -, n.v., zu C III 2 b der
Gründe).
c) Unerheblich ist es, daß die Tarifvertragsparteien die mehr als
geringfügig Beschäftigten erst ab 1. April 1991 in die
Zusatzversorgung einbezogen haben und von einer weitergehenden
rückwirkenden Anwendung des Gleichheitssatzes absahen. Die
Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG steht nicht zur Disposition der
Tarifvertragsparteien. Sie können sich auch nicht
vorübergehend über die grundlegende Wertentscheidung des Art.
3 Abs. 1 GG hinwegsetzen (BAG Urteil vom 21. Januar 1997 - 3 AZR 2/95
-, n.v., zu C III 2 c der Gründe).
II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die
Klägerin keinen Anspruch auf Verschaffung einer Zusatzversorgung
für die Beschäftigungszeiten, in denen sie im Sinne der
gesetzlichen Rentenversicherung nur geringfügig beschäftigt
war. Insoweit ist die Klage unbegründet.
1. Der Ausschluß der Teilzeitkräfte, die aufgrund ihres
geringen Arbeitsverdienstes oder geringen Arbeitsumfangs keine
gesetzliche Grundaltersversorgung erdienen, verstößt
jedenfalls bei dem vorliegenden Gesamtversorgungssystem nicht gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern ist wirksam (vgl. BAG
Urteil vom 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - BAGE 82, 193, 198 ff. = AP
Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B III 3 der
Gründe; BAG Urteil vom 12. März 1996 - 3 AZR 993/94 - AP Nr.
1 zu § 24 TV Arb Bundespost). Einleuchtende Gründe für
diese Einschränkung ergeben sich aus dem Zweck der vorliegenden
Zusatzversorgung. Sie ist als Gesamtversorgung ausgestaltet und
entsprechend ihrer Ergänzungsfunktion mit der gesetzlichen
Rentenversicherung verzahnt. Da die Gesamtversorgung aufgrund ihrer
Zwecksetzung zwangsläufig das gesetzliche Rentenversicherungsrecht
mitberücksichtigt, dürfen die Tarifvertragsparteien auf die
rentenversicherungsrechtliche Rechtslage abstellen (BAG Urteil vom 21.
Januar 1997 - 3 AZR 2/95 -, n.v., zu C IV 1 der Gründe). Sie sind
nicht verpflichtet, sozialversicherungsrechtliche Wertentscheidungen
durch teilweise Umgestaltung der betrieblichen Altersversorgung zu
korrigieren. Soweit die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen
geringfügige Beschäftigungen von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht ausgenommen haben, enthalten sie keine
europarechtlich unzulässige mittelbare Diskriminierung der Frauen;
denn sie sind zur Erreichung sozialpolitischer Ziele erforderlich, die
objektiv nichts mit der Diskriminierung wegen des Geschlechts zu tun
haben (vgl. EuGH Urteil vom 14. Dezember 1995 - Rs C-317/93 - Nolte -
Slg 1995, 4625 = AP Nr. 1 zu EWG-Richtlinie 79/7).
2. Gegenleistung für die im aktiven Arbeitsverhältnis
erbrachte Arbeitsleistung und Betriebstreue ist nicht eine bestimmte
Zusatzrente, sondern die Verbesserung der wirtschaftlichen
Existenzsicherung im Alter auf ein bestimmtes über die gesetzliche
Grundsicherung hinausgehendes Niveau (BAG Urteil vom 21. Januar 1997 -
3 AZR 2/95 -, n.v., zu C IV 2 der Gründe). Dieser Leistungszweck
ist nicht erreichbar, wenn der Arbeitnehmer während der
Beschäftigung keine gesetzliche Rente erdient (BAG Urteil vom 12.
März 1996, a.a.O., zu C II 1 der Gründe).
3. § 3 Buchst. b) VersTV in der bis zum 31. März 1991
geltenden Fassung ist nicht vollständig unwirksam. Dem Sinn und
Zweck der von den Tarifvertragsparteien geschaffenen Zusatzversorgung
entspricht es, den Ausschluß der Teilzeitkräfte insoweit
aufrechtzuerhalten, als sie im rentenversicherungsrechtlichen Sinne
geringfügig beschäftigt wurden. Diese Begrenzung der
Unwirksamkeitsfolge trägt dem objektiven Regelungsziel Rechnung
und wurde von den Tarifvertragsparteien mit Wirkung vom 1. April 1991
auch ausdrücklich vereinbart. Eine weitergehende
Unwirksamkeitsfolge, die zu einer teilweisen Umgestaltung der
Zusatzversorgung führen würde, wäre mit der
verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG)
nicht zu vereinbaren (BAG Urteil vom 21. Januar 1997 - 3 AZR 2/95 -,
n.v., zu C IV 3 der Gründe).