BAG, Urteil vom 25.02.1998- Aktenzeichen 10 AZR 298/97
(Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz - 24.02.1997 - 9 Sa 988/96)
(Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern - 24.02.1997 - 5 Ca 214/96)
AFG § 101, § 105a
BGB § 611 (Gratifikation)
TVG § 1
TV über eine Jahressonderzahlung 13. Monatseinkommen für
gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende der Schuhindustrie vom 3.
Februar 1992
(Tarifliche Jahressonderzahlung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses)
1. Bezieht ein Arbeitnehmer bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit
auf seinen Antrag hin nach Aussteuerung durch die Krankenkasse
Arbeitslosengeld nach §§ 105 a, 101 AFG, so ist zu vermuten,
daß die Parteien - zumindest stillschweigend - das Ruhen des
Arbeitsverhältnisses vereinbart haben.
2. Nach § 2 Ziff. 5 TV 13. ME-Schuhindustrie erhält ein
Arbeitnehmer keine Leistungen, der zwar die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt und daher an sich anspruchsberechtigt wäre, dessen
Arbeitsverhältnis aber kraft Gesetzes oder Vereinbarung im
laufenden Kalenderjahr geruht hat.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine Jahressonderzahlung für das Jahr 1995.
Die bei der Beklagten als Schuhfabrikarbeiterin beschäftigte
Klägerin ist seit dem 11. Oktober 1993 arbeitsunfähig krank.
Nach ihrer Aussteuerung durch die Krankenkasse zum 12. Dezember 1994
beantragte sie Arbeitslosengeld und stellte einen Rentenantrag. Die
Beklagte erteilte am 10. November 1994 eine Arbeitsbescheinigung
gemäß § 133 AFG für das Arbeitsamt und sandte
diese der Klägerin zu. In dieser Arbeitsbescheinigung ist
angegeben, daß das Beschäftigungsverhältnis der
Klägerin wegen Aussteuerung vom 9. Dezember 1994 beendet ist, das
Arbeitsverhältnis jedoch noch besteht. Die Klägerin bezog
dann Arbeitslosengeld.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger
Tarifbindung die Tarifverträge für die Schuhindustrie in
Rheinland-Pfalz und damit auch der Tarifvertrag über eine
Jahressonderzahlung 13. Monatseinkommen für gewerbliche
Arbeitnehmer und Auszubildende der Schuhindustrie vom 3. Februar 1992
(im folgenden: TV 13 ME-Schuhindustrie) Anwendung. Dieser lautet
soweit vorliegend von Interesse - wie folgt:
"§ 2
1. Gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende, die jeweils am
Auszahlungstag in einem ungekündigten und unbefristeten
Arbeitsverhältnis bzw. in einem ungekündigten
Ausbildungsverhältnis stehen und am 15.11. dem Betrieb
ununterbrochen mindestens 1 Jahr angehören haben in jedem
Kalenderjahr Anspruch auf 60 % eines Monatseinkommens.
Bei einer Betriebszugehörigkeit am 15.11. von weniger als 1 Jahr,
mindestens aber 6 Monaten, wird ein Zwölftel der tariflichen
Leistungen für den vollen Kalendermonat der
Betriebszugehörigkeit gewährt.
2. Das Monatseinkommen errechnet sich aus dem Durchschnittsstundenlohn der Monate Juli bis Oktober x 169.
3. Der Berechnung der Leistungen sind zugrunde zu legen:
a)Arbeitnehmer:
der durchschnittliche Stundenverdienst. Errechnet sich aus dem
Gesamtverdienst des Arbeitnehmers in dem betreffenden Zeitraum
einschließlich Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntags- und
Feiertagsarbeit, Nachtarbeit sowie Schichtarbeit, jedoch ohne
Auslösung, Krankenlohn, die Urlaubsvergütung und das
zusätzliche Urlaubsgeld, die vermögenswirksamen Leistungen
des Arbeitgebers und ähnliche Zahlungen sowie einmalige
Zuwendungen geteilt durch die Zahl der bezahlten Stunden, ohne Kranken-
und Urlaubsstunden;
...
5. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im
Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine
Leistung; ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so
erhalten sie eine anteilige Leistung gem. Ziff. 1 Abs. 2.
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder
Berufsunfähigkeit, wegen Erreichen der Altersgrenze oder aufgrund
Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen
Altersruhegeldes aus dem Betrieb ausscheiden sowie
unterhaltsberechtigte Hinterbliebene von verstorbenen Arbeitnehmern
erhalten entsprechende Zwölftel der tariflichen Leistung. Dabei
gilt in diesem Fall ein angebrochener Monat als voller Monat."
Die Klägerin erhielt für das Jahr 1995 kein 13. Monatseinkommen nach diesem Tarifvertrag.
Sie ist der Auffassung, einen Anspruch auf die tarifliche
Jahressonderzahlung zu haben, weil der Tarifvertrag bei dauernder
Arbeitsunfähigkeit keinen Ausschluß von der Leistung vorsehe
und ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht
vereinbart worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.723,80 DM brutto nebst 4 % Zinsen
aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 3. Februar 1996 zu
zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie ist der Ansicht, der Klägerin stehe ein Anspruch nicht zu, da
sie krankheitsbedingt keinen Stundenlohn erhalten habe und damit die
Berechnungsgrundlage für das 13. Monatseinkommen entfallen sei.
Sie sei auch deshalb nicht zur Zahlung verpflichtet, weil das
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufgrund der Erstellung
der Arbeitsbescheinigung gem. § 133 AFG und dem darin zu sehenden
Verzicht auf das Direktionsrecht ruhe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der
von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte die
Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin
steht ein Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzahlung für das
Jahr 1995 nicht zu.
I.
Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im
wesentlichen wie folgt begründet. Die Arbeitsunfähigkeit der
Klägerin alleine führe zwar nicht zum Ruhen des
Arbeitsverhältnisses, jedoch hätten die Parteien zumindest
konkludent dessen Ruhen vereinbart, so daß nach § 2 Nr. 5
des TV 13. ME-Schuhindustrie für das Jahr 1995 kein Anspruch auf
die Jahressonderzahlung entstanden sei.
II.
Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis und in der Begründung zu folgen.
Die Klägerin hat wegen Ruhens ihres Arbeitsverhältnisses im
Jahre 1995 keinen Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzahlung nach
dem TV 13. ME Schuhindustrie.
1. Nach § 2 Ziff. 1 TV 13. ME-Schuhindustrie haben Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnis am 15.11. des laufenden Kalenderjahres
mindestens ein Jahr ununterbrochen besteht, Anspruch auf ein 13.
Monatseinkommen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin.
a) Der Umstand, daß sie im gesamten Kalenderjahr 1995 aufgrund
ihrer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung
erbracht hat, steht dem Anspruch nicht entgegen. Der TV 13.
ME-Schuhindustrie setzt eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht
voraus.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (BAGE 71, 78 = AP Nr.
143 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 16. März 1994 - 10
AZR 669/92 -, AP Nr. 162 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom
10. April 1996 - 10 AZR 600/95 -, AP Nr. 3 zu § 1 TVG
Tarifverträge: Bergbau) davon aus, daß eine tarifliche
Regelung über die Gewährung einer Sonderzahlung im einzelnen
bestimmen kann, welche Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung
sich anspruchsmindernd oder anspruchsausschließend auf die
Sonderzahlung auswirken sollen und daß über solche
Bestimmungen hinaus einer tariflichen Regelung nicht der Rechtssatz
entnommen werden kann, Voraussetzung für den Anspruch auf die
tarifliche Sonderzahlung sei auf jeden Fall eine nicht ganz
unerhebliche tatsächliche Arbeitsleistung im Bezugszeitraum. An
dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Ausgehend von diesen Grundsätzen läßt sich dem TV 13.
ME-Schuhindustrie nicht entnehmen, daß eine tatsächliche
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Voraussetzung für den Anspruch
auf die Jahressonderzahlung ist.
b) Voraussetzung für einen Anspruch auf die tarifliche
Sonderzahlung ist, entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht,
daß für den Arbeitnehmer in den Monaten Juli bis Oktober des
laufenden Jahres Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist. Dies hat der
Senat für die mit § 2 Ziff. 2 und 3 a TV 13.
ME-Schuhindustrie insoweit gleichlautende Berechnungsvorschrift im
Tarifvertrag über eine Jahressonderzahlung 13. Monatseinkommen
für gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende der Schuhindustrie
in der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Januar 1988 bereits mit
Urteil vom 5. August 1992 (BAGE 71, 78 = AP, aaO.) entschieden.
2. Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch auf die tarifliche
Jahressonderzahlung deshalb nicht zu, weil ihr Arbeitsverhältnis
im Jahr 1995 geruht hat. Nach § 2 Ziff. 5 TV 13. ME-Schuhindustrie
erhält ein Arbeitnehmer keine Leistungen, der zwar - wie die
Klägerin - die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und daher an
sich anspruchsberechtigt wäre, dessen Arbeitsverhältnis aber
kraft Gesetzes oder Vereinbarung im laufenden Kalenderjahr geruht hat.
Dies war bei der Klägerin der Fall.
a) Das Landesarbeitsgericht hat zunächst zutreffend angenommen,
daß die seit Oktober 1993 bestehende Arbeitsunfähigkeit der
Klägerin für sich allein nicht zum Ruhen des
Arbeitsverhältnisses geführt hat. Davon geht auch das
Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung aus (BAGE 66, 34
= AP 93 zu § 1 WG Tarifverträge: Metallindustrie; Urteil vom
22. Februar 1995 - 10 AZR 782/93 -, AP Nr. 123 zu § 1 TVG
Tarifverträge: Metallindustrie; Urteil vom 9. August 1995 - 10 AZR
539/94 -, BAGE 80, 308 = AP Nr. 181 zu § 611 BGB Gratifikation).
b) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das
Landesarbeitsgericht sodann angenommen, daß die Parteien das
Ruhen des Arbeitsverhältnisses zumindest konkludent vereinbart
haben.
Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die
Parteien durch ihre Erklärungen wechselseitig zu erkennen gegeben
haben, daß sie die Hauptpflichten aus dem zwischen ihnen
bestehenden Arbeitsverhältnis suspendieren und damit ein Ruhen des
Arbeitsverhältnisses vereinbaren wollten.
Diese vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung nichttypischer
Willenserklärungen ist nach ständiger Rechtsprechung durch
das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen
gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze,
Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften
verstößt oder wesentliche Umstände
unberücksichtigt läßt und ob sie rechtlich möglich
ist (BAGE 55, 53 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT; BGH, Urteil
vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94 -, ZIP 1995, 658; zuletzt: BAG,
Urteil vom 22. Januar 1997 - 5 AZR 499/95 -, n.v.).
Solche Auslegungsfehler läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen.
Bezieht ein Arbeitnehmer bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit
auf seinen Antrag hin nach Aussteuerung durch die Krankenkasse
Arbeitslosengeld nach §§ 105 a, 101 AFG, so ist nach der
Rechtsprechung des Senats (BAGE 80, 308 = AP Nr. 181 zu § 611 BGB
Gratifikation) zu vermuten, daß die Parteien - zumindest
stillschweigend - das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart
haben. Im zu entscheidenden Falle wird diese Vermutung noch dadurch
konkretisiert, daß die Beklagte ihr Einverständnis mit einer
Suspendierung der Arbeitspflicht der Klägerin dieser
gegenüber dadurch dokumentiert hat, daß sie ihr die
Arbeitsbescheinigung gemäß § 133 AFG vom 10. November
1994 übersandt hat, aus welcher hervorgeht, daß die Beklagte
von einer "Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses"
ausgeht, was nichts anderes bedeutet, als das sie erklärt, eine
Weiterarbeit der Klägerin gegen Entlohnung solle nicht mehr
stattfinden. Ihr Einverständnis damit hat die Klägerin
ihrerseits - auch für die Beklagte erkennbar - dadurch
geäußert, daß sie auf der Grundlage dieser
Arbeitsbescheinigung beim Arbeitsamt Arbeitslosengeld beantragt hat.
Demnach haben die Parteien für das Jahr 1995 das Ruhen des
Arbeitsverhältnisses vereinbart, so daß der Klägerin
nach § 2 Nr. 5 TV 13. ME-Schuhindustrie kein Anspruch auf die
geforderte Jahressonderzahlung zustand. Das Landesarbeitsgericht hat
die Klage deshalb zu Recht abgewiesen, so daß die Revision der
Klägerin zurückzuweisen war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hinweis: Bestätigung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil
vom 5. August 1992 (-10 AZR 88/90 -, BAGE 71, 78 = AP Nr. 163 zu §
611 BGB Gratifikation) und dem Urteil vom 9. August 1995 ( 10 AZR
539/94 -, BAGE 80, 306 = AP Nr. 181 zu § 611 BGB Gratifikation).