BAG, Urteil vom 18.02.1997- Aktenzeichen 9 AZR 706/95
(Vorinstanz: Hessisches LAG - 03.07.1995 - 11 Sa 2008/94)
(Vorinstanz: ArbG Frankfurt/M. - 16.06.1994 - 13 Ca 6376/93)
Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in
der chemischen Industrie in den Fassungen vom 1. Juli 1990 und 24. Juni
1992
(Berechnung der Urlaubsdauer in der chemischen Industrie)
Für die Berechnung der Dauer des Urlaubsanspruchs der
Arbeitnehmer, deren regelmäßige Arbeitszeit auf weniger als
fünf Werktage in der Woche verteilt ist, ist zunächst der
tarifliche Grundurlaub nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 MTV und der
Zusatzurlaub für vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 2 MTV zusammenzurechnen. Dann ist in einem
weiteren Berechnungsvorgang die tarifliche Gesamturlaubsdauer dieser
Arbeitnehmer so umzurechnen, daß sie mit der Urlaubsdauer der
Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt ist, zeitlich gleichwertig ist.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über tarifliche Urlaubsansprüche aus den Jahren 1992 und 1993.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1978, zuletzt als Chemikant,
beschäftigt. 1992 und 1993 hat er im regelmäßigen
Wechsel zwischen Tagschicht, Nachtschicht und zwei Freischichten
gearbeitet (sog. vollkontinuierliche Viererwechselschicht), Auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag für
gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der chemischen Industrie
anzuwenden. Die 1992 gültige Fassung des MTV vom 1. Juli 1990 (MTV
1990) enthielt für den Urlaubsanspruch u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 12
Urlaub
I.
Urlaubsanspruch
...
2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
...
6. Bruchteile von Urlaubstagen von 0,5 an aufwärts sind auf volle
Urlaubstage aufzurunden, Bruchteile darunter entsprechend abzurunden.
II.
Urlaubsdauer
1. ...
Ab dem Urlaubsjahr 1984 beträgt der Urlaub 30 Urlaubstage.
...
3. Arbeitnehmer, die im Urlaubsjahr überwiegend in
vollkontinuierlicher Wechselschicht eingesetzt sind und die deshalb
regelmäßig nach ihrem Schichtplan Sonntagsarbeit leisten,
erhalten einen Zusatzurlaub von 3 Urlaubstagen; ...
...
5. Für die Berechnung des sich aus den Ziffern 1, 3 und 4 Abs. 1
ergebenden Urlaubs zählen als Urlaubstage grundsätzlich die
Arbeitstage mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.
Für Arbeitnehmer, die regelmäßig in 5-TageWoche mit
einem arbeitsfreien Werktag, insbesondere mit arbeitsfreiem Samstag,
beschäftigt sind, zählen als Arbeitstage die Tage, an denen
der Arbeitnehmer aufgrund der regelmäßigen tariflichen
wöchentlichen Arbeitszeit zu arbeiten hätte.
Arbeitnehmern, deren regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder
weniger als 5 Werktage in der Woche verteilt ist, ist ein zeitlich
gleichwertiger Urlaub zu gewährleisten; das gilt insbesondere
für Arbeitnehmer in regelmäßiger Schichtarbeit,
Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft und für
Teilzeitbeschäftigte. Der Urlaub dieser Arbeitnehmer gilt dann als
zeitlich gleichwertig, wenn er unter Einrechnung der in die Urlaubszeit
fallenden arbeitsfreien Werktage ebenso viele Werktage umfaßt,
wie bei der Urlaubsberechnung nach Absatz 2; hierbei sind die
jeweiligen Schichtpläne und die danach anfallenden arbeitsfreien
Werktage zu berücksichtigen.
Näheres kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dabei
müssen die tariflichen Urlaubsansprüche -
einschließlich der Ansprüche auf Urlaubsentgelt und
zusätzliches Urlaubsgeld - für den Jahresurlaub insgesamt
gewährleistet werden."
Der am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Änderungstarifvertrag vom
24. Juni 1992 (MTV 1992) hat den Vorgänger-TV redaktionell wie
folgt geändert:
"§ 12
Urlaub
I.
Urlaubsanspruch
...
2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
...
Bruchteile von Urlaubstagen von 0,5 an aufwärts sind auf volle
Urlaubstage aufzurunden, Bruchteile darunter entsprechend abzurunden.
II.
Urlaubsdauer
1. Der Urlaub beträgt 30 Urlaubstage.
2. Arbeitnehmer, die im Urlaubsjahr überwiegend in
vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit eingesetzt sind und die
deshalb regelmäßig nach ihrem Schichtplan Sonntagsarbeit
leisten, erhalten einen Zusatzurlaub von 3 Urlaubstagen;
3. Amtlich anerkannte Schwerbehinderte erhalten den gesetzlichen Zusatzurlaub.
4. Für die Berechnung des sich aus den Ziffern 1, 2 und 3
ergebenden Urlaubs zählen als Urlaubstage grundsätzlich die
Arbeitstage mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.
Für Arbeitnehmer, die regelmäßig in 5-TageWoche mit
einem arbeitsfreien Werktag, insbesondere mit arbeitsfreiem Samstag,
beschäftigt sind, zählen als Arbeitstage die Tage, an denen
der Arbeitnehmer aufgrund der regelmäßigen tariflichen
wöchentlichen Arbeitszeit zu arbeiten hätte.
Arbeitnehmern, deren regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder
weniger als 5 Werktage in der Woche verteilt ist, ist ein zeitlich
gleichwertiger Urlaub zu gewährleisten; das gilt insbesondere
für Arbeitnehmer in regelmäßiger Schichtarbeit,
Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft und für
Teilzeitbeschäftigte. Der Urlaub dieser Arbeitnehmer gilt dann als
zeitlich gleichwertig, wenn er unter Einrechnung der in die Urlaubszeit
fallenden arbeitsfreien Werktage ebenso viele Werktage umfaßt,
wie bei der Urlaubsberechnung nach Absatz 2; hierbei sind die
jeweiligen Schichtpläne und die danach anfallenden arbeitsfreien
Werktage zu berücksichtigen.
Bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit
muß sichergestellt werden, daß der Urlaub zeitlich und in
bezug auf die ausfallende Arbeitszeit gleichwertig ist.
Näheres kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dabei
müssen die tariflichen Urlaubsansprüche -
einschließlich der Ansprüche auf Urlaubsentgelt und
zusätzliches Urlaubsgeld - für den Jahresurlaub insgesamt
gewährleistet werden."
Die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des Vorgänger-MTV sind
erst zum 31. März 1993 außer Kraft getreten. Nach § 2 I
Ziff. 1 Abs. 1 des MTV in der Fassung vom 1. Juli 1990 hat die
regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit an
Werktagen 39 Stunden betragen, in der am 1. April 1993 in Kraft
getretenen Fassung 37,5 Stunden. Die geänderte
regelmäßige tarifliche Arbeitszeit kann im Durchschnitt
eines Verteilzeitraumes von bis zu 12 Monaten erreicht werden (§ 2
I Ziff. 1 Abs. 2 MTV 1992).
Die Beklagte hat einschließlich des Zusatzurlaubs für
kontinuierliche Wechselschicht auch an Sonntagen den Urlaubsanspruch
des Klägers für 1992 mit 23 und für 1993 mit 22
Urlaubstagen berechnet. Der Kläger hat ursprünglich mit der
im August 1993 erhobenen Klage jeweils 24 Urlaubsschichten geltend
gemacht. Zuletzt hat er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Jahr 1992 eine und
für das Jahr 1993 zwei weitere Urlaubsschichten zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision
verfolgt der Kläger weiterhin sein Klagebegehren. Die Beklagte
verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte hat
dem Kläger weder für 1992 noch für 1993 Urlaub
nachzugewähren.
1. Dem Kläger waren für das Urlaubsjahr 1993 nach § 12
II Ziff. 4 Abs. 3 i.V.m. § 12 II 2 Ziff. 1 und 2 MTV 1992 22 Tage
Tarifurlaub zu gewähren.
a) Für die Bestimmung der Urlaubsdauer ist von § 12 II Ziff.
1 MTV 1992 auszugehen. Danach betrug 1993 die Urlaubsdauer 30
Urlaubstage. Für Arbeitnehmer, die wie der Kläger im
Urlaubsjahr überwiegend in vollkontinuierlicher Wechselschicht
eingesetzt waren und die auch regelmäßig nach ihrem
Schichtplan Sonntagsarbeit geleistet haben, tritt nach § 12 11
Ziff. 2 MTV 1992 ein Zusatzurlaub von drei Urlaubstagen hinzu. Dieser
Anspruch auf insgesamt 33 Urlaubstage ist nach § 12 II Ziff. 4
Abs. 1 und 2 MTV 1992 bezogen auf die Gruppe der Arbeitnehmer, die
regelmäßig in 5-Tage-Woche mit einem arbeitsfreien Werktag
beschäftigt sind. Für diese zählen als Urlaubstage die
Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der
regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit zu
arbeiten hätte.
b) Für den Kläger, der 1993 in vollkontinuierlicher
Wechselschicht eingesetzt war, ist die tarifliche Bestimmung in §
12 II Ziff. 4 Abs. 3 MTV 1992 maßgebend. Danach ist den
Arbeitnehmern, deren regelmäßige Arbeitszeit auf weniger als
5 Werktage in der Woche verteilt ist, ein zeitlich gleichwertiger
Urlaub zu gewährleisten. Das Landesarbeitsgericht hat dazu
zutreffend ausgeführt, der Urlaubsanspruch müsse
angepaßt werden, wenn durch eine andere Arbeitszeitverteilung die
wöchentliche Arbeitspflicht auf weniger Werktage konzentriert
werde, weil ansonsten das Verhältnis von Arbeits- und Urlaubstagen
aus dem Gleichgewicht gerate. Für die Ermittlung des dem
Kläger zustehenden Urlaubsanspruchs hat es dazu die in dem Urteil
des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1991 (BAGE 68, 377, 381 ff. = AP
Nr. 6 zu § 3 BUrlG, zu 4 bis 6 der Gründe) zu dem im
wesentlichen gleichlautenden Vorgänger-MTV entwickelte
Berechnungsformel angewandt. Danach ist der Urlaubsanspruch zwar nicht
von geleisteter Arbeit abhängig, wohl aber von der für den
Arbeitnehmer jeweils zu leistenden Arbeitszeit in einem Jahr oder einem
anderen von den Tarifvertragsparteien für die
Arbeitszeitverteilung gewählten Zeitraum. Hier ist von dem
Kalenderjahr auszugehen, weil die Tarifvertragsparteien in § 2 I
Ziff. 1 Abs. 2 MTV 1992 den Zeitraum von bis zu 12 Monaten für die
Festlegung des Verteilungszeitraums, innerhalb dessen die
regelmäßige tarifliche Arbeitszeit erreicht werden soll,
gewählt haben.
Zur Ermittlung der dem Kläger zustehenden Dauer des
Urlaubsanspruchs für 1993 hat das Landesarbeitsgericht
zunächst festgestellt, in welchem Umfang für das Jahr 1993
eine Arbeitspflicht des Klägers bestanden hat. Dazu hat es die
Soll-Jahresarbeitszeit mit 1.977,07 Stunden errechnet. Zugrunde gelegt
hat es die regelmäßige tarifliche wöchentliche
Arbeitszeit an Werktagen, die im ersten Quartal 1993 39 und in den
folgenden Quartalen 37,5 Stunden betragen hat. Um die
Jahressollarbeitszeit von 1.977,07 Stunden zu erreichen, sind in dem
praktizierten Vier-Tage-Schichtsystem mit 11,25 Stunden Schichtdauer
175,74 Schichten anzusetzen. Zu diesen nach der Schichtplanung
möglichen Arbeitstagen des Klägers hat das
Landesarbeitsgericht zutreffend die möglichen Arbeitstage der
Arbeitnehmer in Verhältnis gesetzt, deren tarifliche
wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Tage
in der Woche verteilt ist, Denn diese Gruppe von Arbeitnehmern ist
für die in § 12 II Ziff., 1 MTV 1992 bestimmte Urlaubsdauer
die maßgebliche Bezugsgrunpe. Für sie errechnen sich im
ersten Quartal 1993 auf der Grundlage der linearen Verteilung der
regelmäßigen wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit von
39 Stunden unter Berücksichtigung der zum 1. April 1993 wirksam
gewordenen Arbeitszeitverkürzung auf 37,5 Stunden 261
mögliche Soll-Arbeitstage (Summe aus 508,95 Stunden geteilt durch
7,8 Stunden = 65,25 Arbeitstage und 1.468,12 Stunden geteilt durch 7,5
Stunden = 195,75 Arbeitstage). Zur Umrechnung des tariflichen
Urlaubsanspruchs sind die vom Kläger im Jahre 1993 zu leistenden
Jahres-Soll-Schichten mit der Zahl der Jahres-Soll-Arbeitstage der
Bezugsgruppe ins Verhältnis zu setzen. Daraus ergibt sich zur
Berechnung der Urlaubsdauer die vom Landesarbeitsgericht verwandte
Formel:
33 x 175,74 : 261 = 22,22 Urlaubstage.
Diese Formel entspricht nicht voll der Berechnungsweise, die der
erkennende Senat in dem Urteil vom 22. Oktober 1991 verwandt hat. Dort
hat der Senat als Divisor 260 Arbeitstage für die Arbeitnehmer in
der Fünf-Tage-Woche eingesetzt, weil er das Kalenderjahr mit 52
Wochen (= 364 Kalendertagen) angesetzt hat. Das Landesarbeitsgericht
ist demgegenüber von 52 Wochen und mindestens einem weiteren Tag
(= 365 und im Schaltjahr 366 Kalendertage) ausgegangen. Dieser
Unterschied wirkt sich jedoch nicht aus. Nach der bisherigen
Berechnungsweise ist die Jahres-Soll-Arbeitszeit mit 1.969,50 Stunden
und die danach zu bestimmende Anzahl der möglichen Schichten mit
175,06 zu veranschlagen. Er ergibt sich dann folgende Berechnung der
Urlaubsdauer:
175,06 x 33 : 260 = 22,219 Urlaubstage.
Die von der Revision gegen die Berechnungsformel erhobenen
Einwände sind unbegründet. Sie verkennt, daß nicht die
tatsächlich geleistete Arbeitszeit sondern die Soll-Arbeitszeit
der von den Tarifvertragsparteien als Bezugsgruppe ausgewählten
regelmäßig in der Fünf-Tage-Woche arbeitenden
Arbeitnehmer und der in regelmäßiger Schichtarbeit
eingesetzten Arbeitnehmer, deren regelmäßige Arbeitszeit auf
weniger als fünf Werktage in der Woche verteilt ist, abgestellt
werden muß (vgl. BAGE 68, 377, 383 = AP Nr. 6 zu § 3 BUrlG,
zu 6 der Gründe). Die Anwendung dieses Berechnungsprinzips
führt auch nicht zu einer von den Tarifvertragsparteien nicht
gewünschten übermäßigen Verkürzung des
Urlaubsanspruchs für Wechselschichtarbeitnehmer. Der erkennende
Senat hat diese Berechnungsformel für den
Vorgängertarifvertrag in seinem Urteil vom 22. Oktober 1991 (BAGE
68, 377 = AP, aaO.) entwickelt. Bei der Änderung des MTV am 24.
Juni 1992 haben die Tarifvertragsparteien in Kenntnis dieser
Entscheidung die urlaubsrechtlichen Bestimmungen im wesentlichen
unverändert gelassen. Damit kann im allgemeinen davon ausgegangen
werden, daß sie die vorgenommene Auslegung gebilligt haben (vgl.
Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 198 III 3 e).
Für die Berechnung des Urlaubs für Arbeitnehmer, die in
vollkontinuierlicher Wechselschicht an weniger als fünf Werktagen
in der Woche eingesetzt werden, ist die Dauer des Grundurlaubs nach
§ 12 II Ziff. 1 MTV 1992 und des Zusatzurlaubs nach § 12 II
Ziff. 2 MTV 1992 nicht gesondert vorzunehmen. Zwar liegt es nahe, die
Dauer des Anspruchs auf Zusatzurlaub von der
verhältnismäßigen Umrechnung auszunehmen, weil die
für die Bestimmung der Dauer des Anspruchs auf Grundurlaub
maßgebliche Bezugsgruppe der regelmäßig in der
Fünf-Tage-Woche beschäftigten Arbeitnehmer nicht in der
vollkontinuierlichen Wechselschicht eingesetzt wird. Die Systematik der
urlaubsrechtlichen Bestimmungen spricht jedoch dafür, daß
von den Tarifvertragsparteien eine gemeinsame Berechnung beabsichtigt
war. Das haben die Tarifvertragsparteien zu dem im wesentlichen
gleichlautenden Vorgänger-MTV in einer gemeinsamen Erklärung
am 2. Juli 1990 "zur Auslegung des Manteltarifvertrages" niedergelegt.
Darin heißt es: "Grundurlaub, Zusatzurlaub ... sind
zusammenzurechnen und dann erst mit entsprechenden Faktoren zu
multiplizieren, um doppelte Rundungen zu vermeiden". Diese gemeinsame
Erklärung der Tarifvertragsparteien ist nicht Teil des MTV
geworden. Sie ist damit keine Tarifnorm, aus der sich unmittelbare
tarifliche Wirkungen herleiten lassen. Sie dient jedoch als
Auslegungshilfe für die Ermittlung des Tarifinhalts (vgl. BAGE 52,
398, 404 = AP Nr. 28 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu 2 c der
Gründe).
Da nach § 12 I Ziff. 7 MTV 1992 Bruchteile von Urlaubstagen unter
0,5 abzurunden sind, beträgt die Dauer des tariflichen
Gesamturlaubsanspruchs im Jahre 1993 für den Kläger 22
Urlaubstage.
Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht in einer weiteren
Kontrollrechnung überprüft, ob die angewandte
Berechnungsformel auch zu einem "zeitlich gleichwertigen Urlaub" im
Sinne von § 12 II Ziff. 4 Abs. 3 MTV 1992 führt. Als zeitlich
gleichwertig gilt der Urlaub nur dann, wenn er unter Einrechnung der in
die Urlaubszeit fallenden arbeitsfreien Werktage ebenso viele Werktage
umfaßt wie bei der Urlaubsberechnung für Arbeitnehmer, die
regelmäßig in der Fünf-Tage-Woche beschäftigt
werden. So ist es hier. Wird für den Arbeitnehmer, der
regelmäßig in der Fünf-Tage-Woche arbeitet, ein
Gesamturlaub von 33 Urlaubstagen zusammenhängend gewährt,
ergibt das eine zusammenhängende Freizeit von 6 Wochen und 3
Werktagen (= 39 Werktagen). Dieselbe Freistellungswirkung kann der
Schichtarbeitnehmer, der im Schichtrhythmus
Freischicht-Tagschicht-Nachtschicht-Freischicht eingesetzt wird, bei
der zusammenhängenden Gewährung von 22 Urlaubstagen erzielen.
Der Revision ist zuzugestehen, daß bei einem anderen
Schichtrhythmus die Gleichwertigkeit nicht in jedem Fall
gewährleistet ist. Für eine Benachteiligung des Klägers
fehlt jedoch der entsprechende Sachvortrag über die nach dem MTV
zu berücksichtigenden Schichtpläne und die danach anfallende
geringere Anzahl arbeitsfreier Werktage.
2. Der Anspruch des Klägers für das Urlaubsjahr 1992 war
entsprechend § 12 II Ziff. 5 Abs. 3 i.V.m. § 12 II Ziff. 1
und 3 MTV 1990 auf 22,88 Urlaubstage zu berechnen. Nach § 12 Abs.
1 Ziff. 6 MTV 1990 hatte die Beklagte - wie geschehen - 1992 23
Urlaubstage dem Kläger zu gewähren.
Die zur Berechnung des Urlaubs für 1992 anzuwendenden Vorschriften
des MTV 1990 entsprechen inhaltlich den für das Urlaubsjahr 1993
geltenden des MTV 1992. Der Änderungs-TV vom 24. Juni 1992 hat -
soweit hier von Interesse - nur Änderungen in der Bezifferung
bewirkt. Deshalb kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug
genommen werden.
Das Landesarbeitsgericht ist für die Berechnung des Urlaubs des
Jahres 1992 zu Recht von der damals geltenden längeren
39Stunden-Woche ausgegangen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 MTV 1990). Daraus
ergibt sich für den Kläger eine Jahres-Soll-Arbeitszeit von
180,96 Schichten. Zur Umrechnung auf einen nach § 12 II Ziff. 5
Abs. 3 MTV 1990 zeitlich gleichwertigen Urlaub hat das
Landesarbeitsgericht zutreffend folgende Formel angewandt:
180,96 : 261 x 33 = 22,88.
II.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Hinweis des Senats: Parellelentscheidung zum Urteil des Senats vom 18.
Februar 1997 - 9 AZR 738/95 - zur Veröffentlichung in der
Fachpresse vorgesehen.