BAG, Urteil vom 22.05.1997- Aktenzeichen 8 AZR 88/96
(Vorinstanz: LAG Niedersachsen - 25.10.1995 - 5 (4) Sa 1023/95)
(Vorinstanz: ArbG Osnabrück - 15.03.1995 - 4 Ca 194/94)
BGB § 613a
KSchG § 1
(Betriebsstillegung durch Konkursverwalter)
Die Stillegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber zählt
gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen
Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung abgeben
können.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob das
Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung des
Beklagten mit Ablauf des 30. Juni 1995 aufgelöst worden ist.
Die Klägerin arbeitete seit dem 21. August 1978 im O.
Modefachgeschäft der G. GmbH & Co. KG, einem Filialunternehmen
des Bekleidungseinzelhandels mit insgesamt etwa 2.000
Beschäftigten. In der O. Filiale waren etwa 135
Mitarbeiter beschäftigt. Das Geschäftsgebäude der O.
Filiale stand im Eigentum der H. GmbH & Co. KG, die es an die
Vermietungsgesellschaft W. GmbH & Co. KG vermietet hatte, die es
ihrerseits an die G. GmbH & Co. KG untervermietet hatte.
Am 10. Oktober 1994 wurde nach Durchführung eines vorläufigen
Vergleichsverfahrens das Anschlußkonkursverfahren über das
Vermögen der G. GmbH & Co. KG eröffnet. Der zum
Konkursverwalter bestellte Beklagte kündigte mit Schreiben vom 10.
Oktober 1994 allen Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin.
Die Verkaufstätigkeit in der O. Filiale endete mit einem Ende
November 1994 durchgeführten Sonderverkauf. Die unverkauften
Kleidungsstücke wurden an den Sitz der Gemeinschuldnerin nach M.
gebracht. Das Geschäftsgebäude in O. wurde Ende November 1994
geschlossen und der Vermieterin, die das Untermietverhältnis
fristlos gekündigt hatte, zurückgegeben. Die noch vorhandene
Ladeneinrichtung war zum Teil von der W. GmbH & Co. KG an die W.
e.G. in M. sicherungsübereignet. Das übrige Inventar
gehörte verschiedenen Leasingfirmen. Am 19. und 20. Dezember 1994
veranstaltete die V. GmbH eine als Konkursverwertung von
Ladeneinrichtung aus dem Konkurs der G. KG (Filialen H. und O.)
bezeichnete Verkaufsaktion. Zur selben Zeit wurden die Bodenbeläge
und Deckenverkleidungen aus dem Gebäude entfernt.
Am 14. Dezember 1994 vermietete die Grundstückseigentümerin
nach vorheriger Auflösung des mit der W. GmbH &Co. KG
geschlossenen Mietvertrages das leere Gebäude ab 1. Januar 1995 an
die Streithelferin des Beklagten, die P. & C. KG, die darin nach
einer Umbauphase am 1. September 1995 ein Bekleidungshaus
eröffnete. Diese übernahm keinen der arbeitslos gewordenen
früheren Beschäftigten der O. Filiale der Gemeinschuldnerin.
Mit der am 26. Oktober 1994 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat
die Klägerin geltend gemacht, daß die Kündigung sozial
ungerechtfertigt und wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen
worden sei. Bereits im September 1994 habe die
Grundstückseigentümerin unter Beteiligung des Beklagten mit
der Streithelferin des Beklagten über eine Betriebsübernahme
verhandelt, deren Zustandekommen bereits am 9. November 1994
festgestanden habe. Der Beklagte habe deshalb niemals ernsthaft die
Stillegung des O. Betriebes in Erwägung gezogen. Durch den
Rückfall der Mietsache und die erneute Vermietung sei es zu einem
Betriebsübergang gekommen. Dieser Betriebsübergang habe im
Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bereits
greifbare Formen angenommen gehabt. Dies sei auch im
Kündigungsschreiben angesprochen worden. Bereits im November 1994
habe die Streithelferin des Beklagten durch einen Architekten das Haus
in Augenschein nehmen lassen. Die Eröffnung am 1. September 1995
habe nach Presseberichten bereits am 17. Dezember 1994 festgestanden.
Die Streithelferin nutze vor allem die an hervorragender Stelle in der
O. Innenstadt gelegenen Geschäftsräume. Sie betreibe wie die
Gemeinschuldnerin die Einzelhandelsfilialen als Modefachgeschäfte.
Sie führe im wesentlichen das gleiche Warensortiment, das sie
weitgehend von den gleichen Lieferanten beziehe. Deshalb sei der
Käuferkreis identisch.
Die Klägerin hat, soweit in der Revisionsinstanz noch erheblich, beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die
ordentliche Kündigung vom 10. Oktober 1994, zugegangen am 13.
Oktober 1994, nicht aufgelöst worden ist, sondern über den
30. Juni 1995 fortbesteht,
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, für ihn habe bei Ausspruch der
Kündigung am 10. Oktober 1994 festgestanden, daß er den
Betrieb in O. nicht werde fortführen können. Zum Zeitpunkt
des Kündigungsausspruchs sei eine Betriebsstillegung
unumgänglich gewesen. Allein aus diesem Grund habe er die
Kündigung erklärt. Entsprechend seiner Absicht sei der O.
Betrieb tatsächlich stillgelegt worden. Zum Zeitpunkt des
Ausspruchs der Kündigung habe es keine Interessenten mehr gegeben,
an die er den Betrieb hätte veräußern können. Er
habe keine Verhandlungen mit der Streithelferin wegen der
Übernahme des O. Betriebs geführt und sei an solchen auch
nicht beteiligt worden.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten erst zum
30. Juni 1995 aufgelöst worden ist, im übrigen hat es die
Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der
Klägerin hat nicht über den 30. Juni 1995 hinaus bestanden,
denn es ist durch die vom Beklagten am 10. Oktober 1994 ausgesprochene
Kündigung aufgelöst worden.
A.
Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die
Kündigung des Beklagten habe das Arbeitsverhältnis der
Klägerin zur Gemeinschuldnerin aufgelöst. Die Kündigung
sei nicht sozial ungerechtfertigt, denn sie sei durch dringende
betriebliche Erfordernisse bedingt. Der Beklagte habe das
Bekleidungshaus am 25. November 1994 geschlossen. Damit habe er den
Betrieb in O. stillgelegt. Im Zeitpunkt der Kündigung habe er den
Betrieb nur noch für kurze Zeit weiterführen können,
weil eine Veräußerungsmöglichkeit für ihn nicht
bestanden habe. Seinen Stillegungswillen habe er durch die Entlassung
aller Mitarbeiter dokumentiert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
gebe es keinen Hinweis darauf, daß der Beklagte bei Ausspruch der
Kündigung mit einer Anmietung des Geschäftshauses durch die
Streithelferin gerechnet habe. Die vernommenen Zeugen hätten keine
entsprechende Kenntnis des Beklagten bestätigen können.
Jedenfalls sei die Kündigung nicht ausgesprochen worden, weil der
Beklagte einen Betriebsübergang an die Streithelferin angestrebt
habe. Die Voraussetzungen des § 613 a Abs. 4 BGB lägen nicht
vor, denn der Beklagte habe nicht nur den in O. beschäftigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sondern allen Beschäftigten der
Gemeinschuldnerin in allen Filialbetrieben gekündigt.
B.
Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind jedenfalls im Ergebnis zutreffend.
I.
Das Landesarbeitsgericht, geht zu Recht davon aus, daß die
Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und
daher nicht sozial ungerechtfertigt i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 des
anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes ist.
1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die
Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist in der Revisionsinstanz nur
beschränkt nachprüfbar. Bei der Frage der Sozialwidrigkeit
einer Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die
Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht
nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil
den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des
Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen
Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein
Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände
berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist
(ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urteil vom 10. Oktober
1996 - 2 AZR 477/95 -, AP Nr. 81 zu § 1 KSchG 1969
Betriebsbedingte Kündigung).
2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil stand.
a) Die Stillegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber
zählt gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu den dringenden
betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen
Rechtfertigung abgeben können. Unter Betriebsstillegung ist die
Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden
Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre
Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet,
daß der Arbeitgeber die bisherige wirtschaftliche Betätigung
in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweck
dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich
nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiterzuverfolgen. Der Arbeitgeber
muß endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen.
Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach
Durchführung der Stillegung auszusprechen. Vielmehr kann eine
Kündigung wegen beabsichtigter Stillegung wirksam erklärt
werden, wenn die betrieblichen Umstände greifbare Formen
angenommen haben (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urteil
vom 10. Oktober 1996, aaO.).
Des weiteren entspricht es ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 26. Februar 1987 - 2 AZR
768/85 -, AP Nr. 59 zu § 613 a BGB; Urteil vom 21. Januar 1988 - 2
AZR 480/87 -, AP Nr. 72 zu § 613 a BGB; Urteil vom 27. April 1995
- 8 AZR 197/94 -, AP Nr. 128 zu § 613 a BGB, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), daß
ein Betrieb auch vom Pächter stillgelegt werden kann, obgleich er
in der Regel nicht legitimiert ist, das Betriebsgrundstück und die
Betriebsmittel zu veräußern, also den Betrieb so zu
zerschlagen, wie es der Eigentümer könnte. Nach dieser
Rechtsprechung ist von einer Stillegung durch den Pächter
auszugehen, wenn der Pächter seine Stillegungsabsicht
unmißverständlich äußert, allen Arbeitnehmern
kündigt, den Pachtvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt
auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann,
veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig
einstellt.
b) Werden diese Maßstäbe angelegt, hat der Beklagte den O.
Betrieb der Gemeinschuldnerin stillgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat
ohne Verstoß gegen § 286 ZPO auf der Grundlage der
durchgeführten Beweisaufnahme für den Senat gem. § 561
Abs. 2 ZPO bindend festgestellt, im Kündigungszeitpunkt habe der
Beklagte seine Bemühungen, den O. Betrieb zu veräußern,
als gescheitert ansehen dürfen und angesehen, er sei deshalb zur
Stillegung ernsthaft und endgültig entschlossen gewesen, und
dieser Entschluß habe mit der Anweisung zum Verkauf der
vorhandenen Ware, der Kündigung aller Arbeitsverhältnisse und
der Rückführung der verbliebenen Restware zum Sitz der
Gemeinschuldnerin bereits greifbare Formen angenommen gehabt, so
daß der Beklagte davon habe ausgehen dürfen, bis zum
Auslaufen der Kündigungsfrist werde die Arbeitsleistung der
Klägerin entbehrt werden können. Damit hat der Beklagte nach
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seine Stillegungsabsicht
unmißverständlich geäußert, allen Arbeitnehmern
gekündigt, das Mietverhältnis aufgrund der vom Vermieter
erklärten Kündigung abgewickelt, die im Eigentum der
Gemeinschuldnerin stehenden Betriebsmittel der O. Filiale soweit
möglich verkauft und ansonsten zum Sitz der Gemeinschuldnerin
zurückgeführt und die Betriebstätigkeit der O. Filiale
Ende November vollständig eingestellt.
Die so begründete Annahme der Betriebsstillegung wird noch
rechtlich dadurch bekräftigt, daß die Gemeinschuldnerin
nicht Pächterin, sondern Mieterin der Geschäftsräume
war. Als Mieterin des Gebäudes hatte die Gemeinschuldnerin
ihrerseits die Verbindung dieses Betriebsmittels mit weiteren
materiellen und immateriellen Betriebsmitteln sowie der Belegschaft zu
einem funktionsfähigen Betrieb hergestellt, während bei einem
Pachtverhältnis der Verpächter die materiellen und
immateriellen Betriebsmittel zum Betrieb zusammenfaßt und dem
Pächter zur Nutzung überläßt (vgl. hierzu bereits
Urteil des Senats vom 27. April 1995, aaO., unter B II 2 a der
Gründe). Hiervon ausgehend wird es dem Mieter von
Geschäftsgebäuden oder anderen Betriebsmitteln rechtlich sehr
viel einfacher möglich sein, den von ihm gebildeten Betrieb
stillzulegen, als es dem Pächter eines Betriebes möglich
wäre.
c) Soweit die Revision vom Gegenteil ausgeht und geltend macht, der
Beklagte habe eine Scheinstillegung durchgeführt, nimmt sie
lediglich eine abweichende Beweiswürdigung vor, ohne daß sie
jedoch revisionsrechtlich beachtlich Fehler in der Beweiswürdigung
des Landesarbeitsgerichts rügen würde.
Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht sich mit dem
Tatsachenvortrag der Parteien und den Beweisergebnissen eingehend und
widerspruchsfrei auseinandergesetzt. Seine Gründe hat es im Urteil
nachvollziehbar dargelegt. Was ihm unerheblich erschien, brauchte das
Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich zu erörtern. Seine
Würdigung ist von daher vollständig und rechtlich
möglich. Die Revision hat demgegenüber nicht aufgezeigt,
daß das Landesarbeitsgericht einen bestimmten Tatsachenvortrag
übergangen oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verstoßen hätte.
II.
Die Kündigung ist auch nicht gem. § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam.
1. Nach § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen
Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines
Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam. Die Vorschrift
enthält ein eigenständiges Kündigungsverbot i.S. von
§ 13 Abs. 3 KSchG, § 134 BGB und stellt nicht nur die
Sozialwidrigkeit der Kündigung klar (BAG, Urteil vom 31. Januar
1985 - 2 AZR 530/83 -, BAGE 48, 40 = AP Nr. 40 zu § 613 a BGB;
ständige Rechtsprechung). Das Recht zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt nach §
613 a Abs. 4 Satz 2 BGB unberührt.
2. Die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB liegen nicht vor.
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften (vgl. nur Urteil vom 11. März 1997 - Rs C-13/95 -,
DB 1997, 628 ff.) ist bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche
Einheit übergegangen ist, die Dauer einer evtl. Unterbrechung der
betrieblichen Tätigkeit zu berücksichtigen. In
Übereinstimmung damit hat das Bundesarbeitsgericht in
ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl. nur Urteil vom 27. April
1995 - 8 AZR 197/94 -, AP Nr. 128 zu § 613 a BGB, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), daß
eine wirtschaftlich erhebliche Zeitspanne der Betriebsruhe der Annahme
eines Betriebsüberganges entgegensteht. Demgegenüber spricht
bei alsbaldiger Wiedereröffnung des Betriebs oder bei alsbaldiger
Wiederaufnahme der Produktion durch einen Erwerber eine
tatsächliche Vermutung gegen die ernsthafte Absicht, den Betrieb
stillzulegen.
b) Im Streitfall hat die Voraussetzung einer nur kurzfristigen
Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit nicht vorgelegen.
Vielmehr hat die Streithelferin des Beklagten ihr O.
Modefachgeschäft erst elf Monate nach Ausspruch der
streitgegenständlichen Kündigung und ca. neun Monate nach
tatsächlicher Einstellung jeder Verkaufstätigkeit in den
Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Diese
Zeitspanne ist jedenfalls bei einem Einzelhandelsfachgeschäft als
wirtschaftlich erhebliche Zeitspanne zu bewerten. Der Handel mit
modeorientierter Bekleidung ist stark saisonabhängig, so daß
die Unterbrechung des Verkaufs in den Geschäftsräumen der
ehemaligen O. Filiale der Gemeinschuldnerin den zumindest teilweisen
Verlust von zwei umsatzstarken Verkaufsperioden zur Folge hatte. In
dieser Zeit konnten die markenbewußten Kunden der
Gemeinschuldnerin ihren Warenbedarf nicht an dem früheren
Geschäftssitz der Gemeinschuldnerin befriedigen. Jeder dieser
Kunden hatte seinen Bedarf anderweitig zu decken. Die Streithelferin
des Beklagten hatte somit modebewußte Kunden des O. Raumes durch
eigene Leistung neu- oder wiederzugewinnen. Damit fällt die Dauer
der Unterbrechung jeder Verkaufstätigkeit als wirtschaftlich
erheblich ins Gewicht, zumal sie länger währte als jede
gesetzliche Kündigungsfrist von Arbeitsverhältnissen (vgl.
§ 622 Abs. 2 BGB).
3. Darüber hinaus erfordert ein Betriebsübergang nach der
Rechtsprechung des EuGH (vgl. zusammenfassend Urteil vom 11. März
1997, aaO.), die von den nationalen Gerichten bei der Anwendung des
§ 613 a BGB zu berücksichtigen ist, den Übergang einer
auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit.
a) Der mit dem "Betrieb" im Sinne von § 613 a BGB gleichzusetzende
Begriff "Einheit" wird vom EuGH definiert als eine organisierte
Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer
wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Die Einheit
darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Ihre
Identität ergibt sich u.a. aus ihrem Personal, ihren
Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren
Betriebsmethoden und den ihr zur Verfügung stehenden
Betriebsmitteln.
b) Hiermit hat der EuGH zum wiederholten Male die Bedeutung der
Belegschaft für die Annahme einer Einheit im Sinne der Richtlinie
betont. Dem hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung
zu tragen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner früheren Rechtsprechung
(vgl. nur Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 30/84 -, BAGE 48, 365 = AP
Nr. 42 zu § 613 a BGB) angenommen, der Übergang der
Arbeitsverhältnisse sei Rechtsfolge und nicht
Tatbestandsvoraussetzung des § 613 a BGB. Für das Vorliegen
eines Betriebsübergangs sei es daher nicht rechtserheblich, ob ein
Übergang der Arbeitsverhältnisse stattgefunden habe. Mit
Urteil vom 9. Februar 1994 (- 2 AZR 781/93 -, BAGE 75, 367 = AP Nr. 104
zu § 613 a BGB) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden,
daß jedenfalls bei Übernahme der Know-how-Träger ein
durch diese repräsentiertes immaterielles Betriebsmittel
übergegangen sein könne. Der nunmehr für Rechtsfragen
des Übergangs eines Arbeitsverhältnisses nach § 613 a
BGB einschließlich der Wirksamkeit damit im Zusammenhang
stehender Kündigungen allein zuständige Achte Senat des
Bundesarbeitsgerichts hält an dieser restriktiven
Berücksichtigung des Übergangs von Arbeitsverhältnissen
nicht fest und schließt sich der vom EuGH vertretenen
Interpretation an. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der
Übernahme des Personals ein gleichwertiger Rang neben den anderen
möglichen Kriterien eines Betriebsübergangs zukommt.
Insbesondere in Branchen, in denen es im wesentlichen auf die
menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von
Arbeitnehmern, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft
verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen (vgl. Nr. 21 der
Entscheidungsgründe des Urteils des EuGH vom 11. März 1997,
aaO.).
C. Diesem Aspekt kommt auch bei einem Modefachgeschäft Bedeutung
zu. Ein Modefachgeschäft zeichnet sich dadurch aus, daß die
Kunden persönlich umfassend beraten und nicht auf eine Art von
Selbstbedienung verwiesen werden. Damit erfordert der Betrieb eines
Modefachgeschäftes neben den Geschäftsräumen, der
Ladeneinrichtung und dem Warensortiment den Einsatz menschlicher
Arbeitskraft in keinesfalls nachrangigem Umfange. Der Faktor Mensch
besitzt für die äußere Darstellung des Betriebs und
seinen Erfolg beim Kunden erhebliches Gewicht.
d) Auf die Übernahme dieses für den Betrieb eines
Modefachgeschäfts maßgeblichen Merkmals hat die
Streithelferin des Beklagten gänzlich verzichtet. Sie hat keinen
der arbeitslos gewordenen früheren Beschäftigten der O.
Filiale der Gemeinschuldnerin eingestellt. Demzufolge hat sie auch
keine Führungskräfte oder andere Know-how-Träger der
Gemeinschuldnerin übernommen.
e) Da die Streithelferin lediglich das "nackte", selbst von
Bodenbelägen und Deckenverkleidungen befreite Geschäftshaus
angemietet und nach eigenen, firmentypischen Merkmalen umgebaut hat,
kann allein die Übernahme dieses materiellen Betriebsmittels sowie
des damit verbundenen immateriellen Vorteils der für ein
Einzelhandelsunternehmen günstigen Geschäftslage in O. keine
Gesamtbewertung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH rechtfertigen, die
Streithelferin habe den Betrieb der Gemeinschuldnerin übernommen.
Jedenfalls ist nicht dargelegt worden, daß die Streithelferin
über die bezeichneten Betriebsmittel hinaus die
Arbeitsorganisation der O. Filiale der Gemeinschuldnerin
übernommen hätte. Sie zielt zwar, nach der Darlegung der
Klägerin, mit ihrem Warenangebot auf dieselben Kundenkreise,
verwendet dazu aber nach der Sachdarstellung der Klägerin ebenso
wie die Gemeinschuldnerin Waren solcher Hersteller, die auch in anderen
Fachgeschäften und Kaufhäusern angeboten werden. Einen
Warenbestand hat sie unstreitig ebensowenig übernommen, wie sie in
Lieferverträge der eingetreten ist. Insofern kommt zum Tragen,
daß die Streithelferin an verschiedenen Orten über eine
ganze Reihe gleichartiger Modefachgeschäfte verfügt und mit
ihrer O. Filiale lediglich eine räumliche Ausweitung ihrer
Betriebstätigkeit vorgenommen hat. Hinsichtlich der
Kundenbeziehung steht der Annahme eines Eintritts der Streithelferin
die lange Dauer des Ruhens der Geschäftstätigkeit in O.
entgegen. Wird darüber hinaus bei der Gesamtbewertung die
unterbliebene Übernahme von Arbeitskräften der
Gemeinschuldnerin gebührend berücksichtigt, kann ein
Betriebsübergang von der Gemeinschuldnerin auf die Streithelferin
des Beklagten nicht angenommen werden.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.