BAG, Urteil vom 11.06.1997- Aktenzeichen 7 AZR 229/96
(Vorinstanz: LAG Hamm - 3 Sa 566/95 - 10.01.96 - ArbG Paderborn - 1 Ca 1621/94 - 02.02.95)
BetrVG § 37 Abs. 2
BGB §§ 242, 1004
(Betriebsrat: Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds wegen Teilnahme an einer Betriebsratssitzung)
Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einem Betriebsratsmitglied eine
schriftliche Abmahnung zu erteilen, wenn das Mitglied trotz
aufgezeigter notwendiger arbeitsvertraglicher Tätigkeit an einer
Betriebsratssitzung teilnimmt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist,
eine dem Kläger erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu
entfernen.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Betriebsschlosser und
Einrichter beschäftigt und Mitglied des siebenköpfigen
Betriebsrats. Am Freitag, dem 11. November 1994, wurden die
Betriebsratsmitglieder zu einer am Montag, dem 14. November 1994, ab
10.00 Uhr stattfindenden Betriebsversammlung geladen, bei der es sich
um die von Donnerstag vorverlegte turnusmäßige Sitzung
handelte. Am Montagmorgen, kurz nach Schichtbeginn um 6.00 Uhr, wies
der Kläger seinen Schichtmeister darauf hin, daß er ab 10.00
Uhr an der Betriebsratssitzung teilnehmen werde. Daraufhin versuchte
der Abteilungsleiter vergeblich, den Kläger von der Teilnahme an
der Sitzung mit der Begründung abzuhalten, er müsse wegen
einer Einweisung des Herstellers in die neue Schweißanlage in
Halle 1 den dortigen Vorarbeiter, den Einrichter und ihn vertreten, da
sie alle von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr an der Einweisung teilnehmen
würden. Um 8.15 Uhr versuchte daraufhin der Abteilungsleiter, den
Betriebsratsvorsitzenden von der Dringlichkeit der Anwesenheit des
Klägers in Halle 1 zu überzeugen. Der Betriebsratsvorsitzende
beschied jedoch den Abteilungsleiter dahin, daß er dieses gar
nicht hören wolle und der Kläger um 10.00 Uhr in der Sitzung
sei; alles andere sei vertane Zeit.
Der Kläger nahm an der Betriebsratssitzung teil, die von 10.00 Uhr
bis 13.50 Uhr dauerte. Am 15. November 1994 fand ein
Personalgespräch statt, an dem auch der Betriebsratsvorsitzende
teilnahm und das Verhalten des Klägers billigte. Mit Datum vom 21.
November 1994 erhielt der Kläger von der Beklagten folgendes
Schreiben:
"Ihr Arbeitsverhältnis/Abmahnung
Sehr geehrter Herr ... ,
wir kommen auf das mit Ihnen am 15.11.94 in der Personalabteilung
geführte Gespräch zurück. Anlaß dieses
Gespräches war die Tatsache, daß Sie am 14.11.94 in der Zeit
von 11.00 - 13.00 Uhr nicht an Ihrem Arbeitsplatz waren, obwohl Sie
für diesen Zeitraum nicht abkömmlich waren.
Zum Hintergrund:
Am 10.11.94 und 11.11.94 wurde in der Abteilung "Mittel- und
Großserie", in der Sie beschäftigt sind, eine neue
Schweißanlage installiert.
Am 14.11.94 war in der Zeit von 11.00 bis 13.00 Uhr eine Schulung
seitens des Herstellers, in der neben der allgemeinen Unterweisung
bzgl. der Anlage auch entsprechende Detailfragen erläutert wurden.
Um einen für die Zukunft reibungslosen Betrieb der Anlage zu
gewährleisten, nahmen neben dem zuständigen Ingenieur und den
Schichtmeistern auch ein Vorarbeiter der Schicht sowie ein weiterer
Mitarbeiter (Einrichter) der Abteilung, der über besondere
Schweißkenntnisse verfügt, an der Schulung teil.
Somit war für den o.g. Zeitraum - außer Ihrer Person - kein
weiterer Vorarbeiter oder Einrichter vor Ort, der den Bereich
"Löten, Schweißen und Dichtheitsprüfung" hätte
betreuen können. Nachdem Sie am Morgen des 14.11.94 Ihren Meister
- Herrn H - darüber informierten, ab 10.00 Uhr für den
Betriebsrat tätig sein zu müssen, erläuterte der
zuständige Leiter der Abteilung - Herr M - Ihnen, daß Sie
aufgrund der Schulung der anderen Mitarbeiter der Abteilung nicht
abkömmlich seien. Um kurz vor 10.00 Uhr wurden Sie erneut von
Herrn M darauf hingewiesen, daß Sie in der Zeit von 11.00 Uhr bis
13.00 Uhr an Ihrem Arbeitsplatz verbleiben müßten.
Ihnen wurden die möglichen Folgen Ihrer Abwesenheit verdeutlicht:
- mögliche Produktionsstillstände wegen Maschinenstörungen;
- mögliche Produktionsstillstände wegen nötiger Umrüstarbeiten;
- keine qualitative Überprüfung des Fertigungsprozesses;
- keine Überprüfung von Durchschnittsarbeiten;
- keine eventuell notwendige Einarbeitung von Mitarbeitern in neue Aufgabengebiete durch Sie gewährleistet;
- generell fehlende Produktions-Beaufsichtigung.
Trotz des zweimaligen Hinweises durch Ihren Vorgesetzten auf Ihre
Unabkömmlichkeit, seiner Ausführungen hinsichtlich
möglicher Schädigungen im Produktionsbetrieb und seines
Verweises auf arbeitsrechtliche Konsequenzen bei einem Fernbleiben vom
Arbeitsplatz, waren Sie für den o.g. Zeitraum nicht an Ihrem
Arbeitsplatz.
Obwohl Ihnen bekannt war, daß in dem Zeitraum 11.00 - 13.00 Uhr
kein weiterer Vorarbeiter oder Einrichter verfügbar war und Sie
der einzige Einrichter der Abteilung waren, der die entsprechenden
Aufgaben übernehmen konnte, wurde die betriebliche Notwendigkeit
Ihres Arbeitseinsatzes von Ihnen ignoriert.
Für die Dauer Ihrer Abwesenheit von Ihrem Arbeitsplatz läßt sich Folgendes festhalten:
- es fand keine erforderliche qualitative Überprüfung des Fertigungsprozesses statt;
- eine Überprüfung von Durchschnittsarbeiten unterblieb;
- die notwendige Einarbeitung eines Mitarbeiters in ein neues
Aufgabengebiet erfolgte nicht durch Sie, sondern mußte von einem
weniger qualifizierten Mitarbeiter notdürftig erfolgen;
- es bestand für den genannten Zeitraum keine Beaufsichtigung der Produktion.
In dem mit Ihnen in der Personalabteilung geführten Gespräch,
konnten Sie keine nachvollziehbaren Gründe für Ihre
Abweisenheit darlegen. Sie erklärten vielmehr, daß Sie
erkannt hätten, daß auch betriebliche Interessen existieren
- haben aber dennoch wegen der Erwartungshaltung des Betriebsrates die
von Ihnen sehr wohl erkannten betrieblichen Interessen hintangestellt.
Dieses rechtsmißbräuchliche Verhalten ist uns um so mehr
unverständlich, als wir Sie in der Vergangenheit für Ihre
Arbeit als Betriebsrat immer in großzügiger Weise
freigestellt haben. Schon aus dieser Tatsache hätten Sie erkennen
müssen, wie dringend wir Sie in diesem Fall benötigten.
Aus den genannten Gründen mahnen wir Sie hiermit wegen der
Mißachtung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten strengstens ab
und machen Sie gleichzeitig darauf aufmerksam, daß wir bei einem
nochmaligen Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses prüfen werden.
Hochachtungsvoll"
Der Kläger hält die Abmahnung für ungerechtfertigt. Er
hat behauptet, am 14. November 1994 seien in Halle 1 noch zwei im
Schweißverfahren geschulte Einrichter anwesend gewesen.
Außerdem hätten in Halle 2 insgesamt acht Einrichter und in
Halle 3 fünf Einrichter gearbeitet. Es sei nicht nachvollziehbar,
warum gerade er, der über keine speziellen Schweißkenntnisse
und Kenntnisse in der Produktionsüberwachung verfüge,
unbedingt für den zur Schulung abgestellten Einrichter habe
tätig werden sollen.
Der Kläger hat beantragt,
das Abmahnungsschreiben vom 21. November 1994 ersatzlos aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im
wesentlichen geltend gemacht, die Anwesenheit des Klägers in Halle
1 sei unbedingt erforderlich gewesen. Die anderen anwesenden Einrichter
hätten keine für die Arbeitsüberwachung ausreichenden
Schweißkenntnisse gehabt. Sie habe sich auch nicht anders
einrichten können, weil sie erstmals am 14. November 1994 von der
anberaumten Betriebsratssitzung gehört habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit
der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte
die Wiederherstellung des Ersturteils. Der Kläger beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet, denn das Abmahnungsschreiben vom 21.
November 1994 ist aus der Personalakte zu entfernen. Die vom
Landesarbeitsgericht gegebene Begründung rechtfertigt die
Verurteilung der Beklagten zwar nicht; im Ergebnis ist das
Berufungsurteil jedoch richtig.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung, die Abmahnung sei
aus der Personalakte zu entfernen, darauf gestützt, dem
Kläger könne keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung
vorgeworfen werden. Hierbei hat es entscheidend darauf abgestellt,
daß der Kläger keinen Beurteilungsspielraum gehabt habe, ob
er der ihm aufgetragenen beruflichen Tätigkeit nachgehen oder an
der Betriebsratssitzung teilnehmen müsse. Denn betriebliche
Notwendigkeiten reichten nicht aus, um die Teilnahmeverpflichtung eines
Betriebsratsmitglieds an einer Betriebsratssitzung zurücktreten zu
lassen; dies sei vielmehr nur bei einer betrieblichen Notsituation, wie
z.B. Überschwemmung oder Feuer, der Fall. Eine derartige
betriebliche Notsituation habe die Beklagte nicht dargelegt.
II. Der vom Landesarbeitsgericht aufgestellte Rechtssatz, die
Verpflichtung eines Betriebsratsmitglieds zur Arbeitsleistung
könne nur in den eng begrenzten Fällen einer betrieblichen
Notsituation Vorrang vor der Verpflichtung zur Teilnahme an einer
Betriebsratssitzung haben, ist mit § 37 Abs. 2 BetrVG nicht
vereinbar. Nach dieser Vorschrift sind Betriebsratsmitglieder von ihrer
beruflichen Tätigkeit nur insoweit befreit, als dies zur
ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlich ist. Gegenstand dieser vom Betriebsratsmitglied unter
Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums vorzunehmenden
Erforderlichkeitsprüfung ist demnach nicht nur die Notwendigkeit
der zu verrichtenden Betriebsratsarbeit, sondern gerade auch, ob diese
Betriebsratsarbeit die Nichtleistung der beruflichen Tätigkeit zu
einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich macht. Grundsätzlich sind
also die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und der
Verrichtung von Betriebsratsarbeit gegeneinander abzuwägen. Der
Senat hat bereits im Urteil vom 15. März 1995 (- 7 AZR 643/94 - AP
Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972) dargelegt, daß betriebsbedingte
Gründe eine zeitliche Verlegung der Betriebsratsarbeit bedingen
können.
Im Entscheidungsfalle stand zwar der Zeitpunkt fest, in dem der
Kläger an der Betriebsratssitzung teilnehmen mußte. Auch
dies kann jedoch in Fällen eines dringenden betrieblichen
Bedürfnisses an der Arbeitsleistung das Betriebsratsmitglied nicht
von der Abwägung entbinden, ob seine Teilnahme an der
Betriebsratssitzung so wichtig ist, daß sie auch die
Nichtleistung der dringenden beruflichen Tätigkeit im Sinne des
§ 37 Abs. 2 BetrVG erforderlich macht. Im Zweifel wird zwar die
Teilnahme an der Betriebsratssitzung den Vorrang haben. Wenn aber in
der Sitzung keine wichtigen oder keine sonstigen Fragen zu behandeln
sind, die die Teilnahme gerade dieses Betriebsratsmitglieds erfordern,
kann es in Fällen einer betrieblichen Unabkömmlichkeit des
Betriebsratsmitglieds durchaus sachgerecht sein, das
Betriebsratsmitglied als an der Teilnahme verhindert anzusehen, so
daß an seiner Stelle ein Ersatzmitglied an der
Betriebsratssitzung teilnimmt.
III. Für den Entscheidungsfall läßt sich angesichts
fehlender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilen, zu
welchem Ergebnis eine solche Abwägung führen würde.
Dennoch bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das
Landesarbeitsgericht, weil die Abmahnung schon deshalb aus der
Personalakte zu entfernen ist, weil sie sich inhaltlich in wesentlichen
Punkten als unrichtig darstellt.
1. Die Abmahnung erwähnt nicht, daß der Kläger an einer
zeitlich festgelegten Betriebsratssitzung teilnahm, sondern erweckt den
Eindruck, daß sich der Kläger eigenmächtig entschieden
habe, von ihm für erforderlich gehaltene
Betriebsratstätigkeit gerade jetzt trotz der anstehenden
dringlichen Arbeitsaufgaben zu entfalten.
2. Das Abmahnungsschreiben schildert breit, wie wichtig und
unaufschiebbar die vom Kläger zu verrichtenden betrieblichen
Tätigkeiten gewesen seien und wie eindringlich dies dem
Kläger vor Augen geführt worden sei. Den Umstand, daß
sich der Kläger insbesondere durch den auf ihn ausgeübten und
der Beklagten bekannten Druck des Betriebsratsvorsitzenden befand,
berücksichtigt sie demgegenüber nur durch den Hinweis auf die
Erklärung des Klägers, er habe wegen der "Erwartungshaltung
des Betriebsrats die von ihm sehr wohl erkannten betrieblichen
Interessen hintangestellt". Dies verstärkt den unrichtigen
Eindruck, daß der Kläger eine von ihm nahezu zwingend
zugunsten der betrieblichen Tätigkeit zu treffende Entscheidung
leichtfertig anders getroffen habe.
3. Vor allem aber erweckt das Abmahnungsschreiben den unrichtigen
Eindruck eines isolierten Konflikts zwischen der Beklagten und dem
Kläger über dessen Arbeitspflicht, während es sich in
Wahrheit um eine bloße Folgeerscheinung eines gespannten
Verhältnisses der Beklagten zum Betriebsrat bzw. dessen
Vorsitzenden handelte. Die Beklagte hat in der Abmahnung unerwähnt
gelassen, daß sie unter Hinweis auf die angebliche
Unabkömmlichkeit des Klägers vergeblich versucht hatte, den
Betriebsratsvorsitzenden zu einer Verlegung der Sitzung zu veranlassen.
Sie hat auch nicht erwähnt, daß der Betriebsratsvorsitzende
in dem Personalgespräch vom 15. November 1994 die Teilnahme des
Klägers an der Betriebsratssitzung ausdrücklich gebilligt
hat. Die Meinungsverschiedenheiten, die die Beklagte mit der
vorliegenden Abmahnung zu lösen versuchte, bestanden mithin
keinesfalls nur über das Verhalten des Klägers, sondern
betrafen in erster Linie das Beharren des Betriebsratsvorsitzenden auf
seiner Terminsplanung und seinen Vorstellungen über die
Teilnahmepflicht des Klägers. Damit erklärt sich das
Verhalten des Klägers - auch für die Beklagte erkennbar - in
erster Linie nicht aus einer möglichen Verkennung seines eigenen
Beurteilungsspielraums, sondern aus einem Zwiespalt zwischen der
eigenen Beurteilung der Erforderlichkeit seiner
Betriebsratstätigkeit und seiner Loyalität zu deren
Beurteilung durch den Betriebsratsvorsitzenden. Diesem Hintergrund
hätte die Beklagte in der Formulierung ihrer Abmahnung zumindest
durch die Erwähnung der Haltung des Betriebsratsvorsitzenden
Rechnung tragen müssen. Durch das Weglassen dieses für die
Würdigung des Verhaltens des Klägers zumindest
mitentscheidenden Hintergrundes entsteht der Eindruck einer vom
übrigen Betriebsrat isolierten Anmaßung des Klägers,
trotz dringender Arbeitsaufgaben Betriebsratstätigkeit leisten zu
wollen. Da dieser Eindruck falsch ist, ist die Abmahnung aus der
Personalakte zu entfernen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.