BAG, Beschluß vom 12.02.1997- Aktenzeichen 7 ABR 36/96
(Vorinstanz: LAG Hamburg - 30.01.1996 - 3 TaBV 1/95)
(Vorinstanz: ArbG Hamburg - 19.10.1994 - 7 BV 9/94)
BetrVG § 5 Abs. 1, § 7, § 19
(Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem Ausbildungsbetrieb)
Berufliche Rehabilitanden, die ihre berufspraktische Ausbildung in
reinen Ausbildungsbetrieben erhalten, sind keine Arbeitnehmer i.S. des
§ 5 BetrVG und daher auch nicht berechtigt, an einer
Betriebsratswahl teilnzunehmen.
A.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die antragstellende Arbeitgeberin bildet junge Menschen im Rahmen von
Rehabilitationsmaßnahmen in unterschiedlichen Berufsgruppen aus.
Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des § 56
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und vergleichbarer Vorschriften. Die
Ausbildungsverträge werden zwischen der Arbeitgeberin und den
Rehabilitanden geschlossen. Die berufspraktischen Unterweisungen finden
überwiegend in der Ausbildungsstätte der Arbeitgeberin statt.
Dieser ist eine staatliche Berufsschule angegliedert, in der die
schulische Ausbildung erfolgt.
In einem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen
Beschlußverfahren hat das Landesarbeitsgericht Hamburg durch
rechtskräftigen Beschluß vom 3. Juni 1991 - 5 TaBV 1/91 -
auf einen Feststellungsantrag des Betriebsrats entschieden, daß
die bei der Arbeitgeberin zum 1. August 1990 im Rahmen der beruflichen
Ausbildung aufgenommenen Rehabilitanden Arbeitnehmer im Sinne des
§ 5 Abs. 1 BetrVG sind. Vorausgegangen war ein Streit der
Beteiligten über die Arbeitnehmereigenschaft der Rehabilitanden
dieses Ausbildungsjahrgangs, weil mit ihnen keine schriftlichen
Ausbildungsverträge abgeschlossen worden waren.
Im Zeitpunkt der letzten Betriebsratswahl vom 19. Mai 1994
beschäftigte die Arbeitgeberin 142 Arbeitnehmer;246 Rehabilitanden
befanden sich in der Ausbildung und beteiligten sich an der Wahl. Es
wurde ein aus neun Personen bestehender Betriebsrat gewählt. Das
Wahlergebnis ist am 20. Mai 1994 bekanntgemacht worden. Mit ihrem am
31. Mai 1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat die
Arbeitgeberin die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht,
weil die bei ihr zur Ausbildung befindlichen Rehabilitanden keine
Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG seien. Ihre Ausbildung vollziehe sich
nicht im Rahmen der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebes, der
auf die Durchführung von Ausbildung beschränkt sei.
Die Arbeitgeberin hat beantragt
festzustellen, daß die Betriebsratswahl vom 19. Mai 1994 unwirksam ist.
Der beteiligte Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er ist der Auffassung gewesen, dem Wahlanfechtungsbegehren stehe die
Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 3.
Juni 1991 - 5 TaBV 1/91 - entgegen. Überdies seien einige
Auszubildende Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin setze sie zur
Durchführung von Auftragsarbeiten oder in sogenannten
Partnerbetrieben ein.
Das Arbeitsgericht hat die Unwirksamkeit der Wahl festgestellt. Die
Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des
Betriebsrats, deren Zurückweisung die Arbeitgeberin beantragt.
B.
Die Vorinstanzen haben die Betriebsratswahl zu Recht für unwirksam erklärt.
1. Bei der Betriebsratswahl ist gegen § 7 BetrVG und damit gegen
eine wesentliche Wahlvorschrift (§ 19 Abs. 1 BetrVG)
verstoßen worden. Es haben sich 246 Rehabilitanden an der Wahl
beteiligt, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats sind berufliche
Rehabilitanden, die ihre berufspraktische Ausbildung in reinen
Ausbildungsbetrieben erhalten, keine Arbeitnehmer i.S. des § 5
BetrVG. Denn ihre Ausbildung vollzieht sich nicht im Rahmen der
arbeitstechnischen Zwecksetzung des Ausbildungsbetriebes, der sich
darauf beschränkt, anderen Personen eine berufspraktische
Ausbildung zu vermitteln. Sie sind deswegen nicht in den Betrieb
eingegliedert und gehören betriebsverfassungsrechtlich nicht zu
den Arbeitnehmern dieses Betriebes (BAG, Beschluß vom 21. Juli
1993 - 7 ABR 35/92 -, BAGE 74, 1 = AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972
Ausbildung; BAG, Beschluß vom 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 -,
BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972).
Diese Rechtsprechung hat der Senat zwischenzeitlich in mehreren
Entscheidungen verteidigt und bekräftigt (BAG, Beschluß vom
20. März 1996 - 7 ABR 46/95 -, AP Nr. 9 zu § 5 BetrVG 1972
Ausbildung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen; BAG, Beschluß vom 20. März 1996 - 7 ABR 34/95 -,
EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 60; BAG, Beschluß vom 12. September
1996 - 7 ABR 61/95 -, BB 1997, 104). An ihr hält der Senat fest,
zumal er sich mit den von der Rechtsbeschwerde geäußerten
Bedenken bereits im Beschluß vom 20. März 1996 (- 7 ABR
46/95 -, aaO.) eingehend auseinandergesetzt hat und neue Gesichtspunkte
nicht vorgetragen worden sind.
Auch die Behauptung des Betriebsrats, im Rahmen der berufspraktischen
Ausbildung würden Fremdaufträge für Dritte
durchgeführt bzw. die berufspraktische Ausbildung werde in
Partnerbetrieben der Arbeitgeberin erbracht, führt zu keinem
anderen Ergebnis. Nach den mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erschöpft sich der
arbeitstechnische Zweck des Ausbildungswerks ausschließlich in
der Durchführung von Ausbildung. Weitergehende Zwecke werden nicht
verfolgt. Der Vortrag des Betriebsrats läßt nicht erkennen,
daß eine auch anderen Zwecken dienende eigenständige
organisatorische, zur Berufsausbildung geeignete Einheit vorhanden ist,
in der die dort beschäftigten Auszubildenden ihre berufspraktische
Einweisung schwerpunktmäßig erhalten und damit aus dem
übrigen Ausbildungsbetrieb herausgelöst sind (BAG,
Beschluß vom 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 -, zu B II 2 a der
Gründe). Das gilt auch für die Behauptung, einzelne
Ausbildungsgruppen leisteten unter Anleitung ihrer Ausbilder externe
Auftragsarbeiten. Denn die Verfolgung eigener Hilfs- oder Nebenzwecke
durch die Arbeitgeberin setzt zumindest voraus, daß die Ausbilder
diese Arbeiten nicht in ihrer Eigenschaft als Ausbilder, sondern
deswegen ausführen, weil es zu ihren Aufgaben gehört, Werk-
oder Dienstleistungen zu erbringen.
2. Der Arbeitnehmerstatus der Rehabilitanden, die sich an der Wahl vom
Mai 1994 beteiligt haben, ist durch den Beschluß des
Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 3. Juni 1991 - 5 TaBV 1/91 nicht
rechtskräftig festgestellt. Die materielle Rechtskraft dieses
Beschlusses beschränkt sich auf die Feststellung der
Arbeitnehmereigenschaft der zum 1. August 1990 aufgenommenen
Rehabilitanden. Diese haben zwischenzeitlich ihre Ausbildung
abgeschlossen und den Betrieb der Arbeitgeberin vor Durchführung
der streitigen Betriebsratswahl verlassen.
a) Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Verfahren zur Entscheidung
betriebsverfassungsrechtlicher Fragen sind der formellen und
materiellen Rechtskraft fähig. Die Rechtskraftwirkungen bestimmen
sich nach den für Urteilsverfahren geltenden Grundsätzen
(BAG, Beschluß vom 20. März 1996 - 7 ABR 41/95 -, AP Nr. 32
zu § 19 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung bestimmt, zu B II 2 der Gründe).
b) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts führt eine
Änderung der Rechtsprechung nicht zu einer Durchbrechung der
Rechtskraft (BAG, Beschluß vom 20. März 1993 - 7 ABR 41/95
-, aaO.). Ungeachtet dessen steht der rechtskräftige
Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 3. Juni 1991 - 5
TaBV 1/91 - einer erneuten Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft der
Auszubildenden des Berufsbildungswerks der Arbeitgeberin nicht
entgegen. Eine erneute Entscheidung ausschließende Identität
der Streitgegenstände liegt nicht vor. In dem damaligen Verfahren
- 5 TaBV 1/91 - hatte der Betriebsrat beantragt festzustellen,
daß die bei der Arbeitgeberin zum 1. August 1990 zur Ausbildung
aufgenommenen Rehabilitanden Arbeitnehmer i.S. des § 5 Abs. 1
BetrVG sind. Diesem Antrag hat das Landesarbeitsgericht stattgegeben
und eine entsprechende Feststellung getroffen. Nach Antrag und Tenor
der Beschwerdeentscheidung war der Streitgegenstand auf die
Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft der zum 1. August 1990 zur
Ausbildung aufgenommenen Rehabilitanden begrenzt. Das
Feststellungsbegehren erstreckte sich nicht darauf, ob Rehabilitanden
generell und ohne Rücksicht auf individuelle Umstände
Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sein können. Die
Beschränkung des Feststellungsbegehrens auf einen
Ausbildungsjahrgang erklärt sich aus der damaligen Weigerung der
Arbeitgeberin, die Arbeitnehmereigenschaft dieser Rehabilitanden
anzuerkennen, weil sie mit ihnen ausnahmsweise keine schriftlichen
Ausbildungsverträge geschlossen hatte. Die Arbeitnehmereigenschaft
der übrigen und künftiger Rehabilitanden mit schriftlichen
Ausbildungsverträgen war im damaligen Verfahren auf Grund der
früheren ständigen Rechtsprechung des Senats nicht streitig.
Hinweis des Senats: Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 20.
März 1996 - 7 ABR 46/95 -, AP Nr. 9 zu § 5 BetrVG 1972
Ausbildung und - 7 ABR 41/95 -, AP Nr. 32 zu § 19 BetrVG 1972.