BAG, Urteil vom 17.04.1997- Aktenzeichen 6 AZR 877/95

(Vorinstanz: LAG Frankfurt - 3 Sa 1645/94 - 07.09.95)
(Vorinstanz: ArbG Gießen - 2 Ca 230/94 - 18.08.94)
BAT § 12
BBesG § 77 Abs. 1
(Umsetzung: Anspruch auf Einmalzahlung)
1. Eine Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinne ist eine das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde als Maßnahme der Geschäftsverteilung. In der beamtenrechtlichen Terminologie dient sie der Abgrenzung zur Versetzung und Abordnung.
2. Eine Versetzung ist die dauerhafte Übertragung eines neuen abstrakt-funktionellen Amtes bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses.
3. Eine Abordnung ist demgegenüber die vorübergehende Zuweisung eines neuen konkreten Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn bei fortbestehender Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle. Die Abordnung lässt also das Amt im abstrakt-funktionalen Sinne unberührt.
4. Dementsprechend liegt im Bereich des Arbeitsrechts des öffentlichen Dienstes eine Umsetzung dann vor, wenn dem Angestellten unter Verbleib in der Dienststelle ganz oder teilweise, vorübergehend oder auf Dauer andere Aufgaben zugewiesen werden

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, eine ihr von der Beklagten gewährte Einmalzahlung in Höhe von 10.000,00 DM zurückzuzahlen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. August 1986 als Angestellte beschäftigt. Sie war im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz in G eingesetzt und wurde ab dem 1. August 1992 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (fortan: BAFl) mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet. Dort wurde sie als Schreibkraft in der Außenstelle S eingesetzt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 11. Februar 1993 wurde die Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Februar 1993 zum BAFl versetzt.
Das BAFl gewährte der Klägerin im Dezember 1993 aufgrund Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 25. Januar 1993 (D III 1-229 919 - 4/61; GMBl. 1993 S. 169) in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 1 BBesG die dort für Beamte und Soldaten vorgesehene Einmalzahlung in Höhe von zweimal 5.000,00 DM brutto. In dieser Bestimmung heißt es:
"Beamte und Soldaten, denen in der Zeit vom 1. November 1992 bis 31. Oktober 1993 für mindestens sechs Monate im Wege der Abordnung oder einer mit Wechsel des Dienstortes verbundenen Umsetzung eine Tätigkeit beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge übertragen wird, erhalten für jeweils sechs Monate der Tätigkeit eine Einmalzahlung; sie beträgt für Beamte ... des mittleren Dienstes 5.000,00 DM ..."
Nach Auszahlung des Betrages von 10.000,00 DM an die Klägerin ist die Beklagte aufgrund Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin die Einmalzahlung nicht zugestanden habe und forderte von der Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 1994 die Rückzahlung des Betrages.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBesG einen Anspruch auf Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 10.000,00 DM. Aufgrund ihrer Abordnung habe sie dem BAFl bereits seit dem 1. August 1992 angehört und sei ab dem 1. Februar 1993 innerhalb des BAFl unter Wechsel des Dienstortes umgesetzt worden. Die mit Wirkung zum 1. Februar 1993 ausgesprochene Versetzung ändere hieran nichts. Sofern ein Rückforderungsanspruch bestünde, sei eine monatliche Rückzahlungsrate von höchstens 200,00 DM angemessen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass der Beklagten ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 10.000,00 DM brutto gegen sie nicht zusteht.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin für den Fall des Unterliegens hilfsweise beantragt
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von dem monatlichen Nettogehalt der Klägerin einen höheren Betrag als 200,00 DM netto einzubehalten bis zur Rückführung des der Einmalzahlung von 10.000,00 DM entsprechenden Nettobetrages.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zur Rückzahlung der erhaltenen Einmalzahlung in Höhe von 10.000,-- DM verpflichtet, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 BBesG nicht erfüllt gewesen seien. Während der Zeit ihrer Abordnung sei die Klägerin nach wie vor dem Bundesamt für Verfassungsschutz zugehörig gewesen. Erst aufgrund der Versetzung ab dem 1. Februar 1993 sei sie Angehörige des BAFl geworden. Die zeitgleiche Zuweisung des Dienstortes G sei damit ebenso zu behandeln wie eine Neueinstellung für die Außenstelle G . Die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs unter Beachtung des pfändungsfreien Betrages und unter Verzicht auf eine Verzinsung verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung festgestellt, dass ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten nur in Höhe von 5.000,00 DM brutto bestehe. Hiergegen richten sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionen beider Parteien.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich und führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts, soweit dieses die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, zur Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts. Der Beklagten steht ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Feststellungsklage der Klägerin sei nur hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 5.000,00 DM begründet. In Höhe von weiteren 5.000,00 DM bestehe ein Rückforderungsanspruch der Beklagten.
Für die auf die Zeit der Abordnung der Klägerin ab dem 1. August 1992 entfallende Tätigkeit beim BAFl könne sich die Klägerin nicht auf § 77 Abs. 1 Satz 1 BBesG berufen, da die Zeit der Abordnung nicht ab dem 1. November 1992 mindestens noch sechs Monate angedauert habe. Ein weitergehender Rückforderungsanspruch der Beklagten bestehe nicht. In Höhe eines Betrages von 5.000,00 DM habe die Klägerin die Einmalzahlung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBesG zu Recht erhalten, da der Klägerin im Wege der mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen Umsetzung seit dem 1. Februar 1993 eine sechsmonatige Tätigkeit beim BAFl übertragen worden sei. Zur Zeit der Umsetzung habe die Klägerin dem BAFl aufgrund ihrer Abordnung bereits ab dem 1. August 1992 angehört und sei diesem nicht erst infolge ihrer Versetzung zugeordnet worden. Die durch die Abordnung herbeigeführte Zugehörigkeit sei durch die Versetzung nicht unterbrochen, sondern auf unbestimmte Zeit fortgesetzt worden.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten im Ergebnis und in der Begründung nicht in allen Teilen einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Einmalzahlung in Höhe von 10.000,-- DM. Der Klägerin hatte nach § 77 Abs. 1 BBesG, dessen Anwendungsbereich aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 25. Januar 1993 auf Angestellte der Beklagten ausgedehnt wurde, einen Anspruch auf Gewährung der erhaltenen Einmalzahlung in Höhe von 10.000,00 DM.
1. Dem Grunde, nicht aber der Höhe nach zutreffend hat das Landesarbeitsgericht einen Anspruch der Klägerin auf eine Einmalzahlung nach § 77 Abs. 1 2. Alt. BBesG angenommen.
a) Der Klägerin wurde im Wege einer mit einem Wechsel des Dienstortes von S nach G verbundenen Umsetzung ab dem 1. Februar 1993, somit innerhalb des Zeitraums vom 1. November 1992 bis zum 31. Oktober 1993 für mehr als sechs Monate eine Tätigkeit beim BAFl übertragen. Die Umsetzung liegt in der mit Wirkung ab 1. Februar 1993 erfolgten Zuweisung zur Dienstleistung in der Außenstelle G .
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten scheitert die Annahme einer Umsetzung nicht daran, dass die Klägerin bis zum 1. Februar 1993 aufgrund einer Abordnung beim BAFl tätig war und diesem aufgrund der Versetzung ab diesem Zeitpunkt dauerhaft zugeordnet wurde. Weder wurde durch die Abordnung die für eine Umsetzung kennzeichnende Zugehörigkeit zu der Dienststelle, innerhalb derer umgesetzt wird, berührt, noch scheitert die Annahme einer Umsetzung daran, dass die Zuweisung der Tätigkeit in der Außenstelle G notwendiger Teil der zum selben Zeitpunkt wirksam werdenden Versetzungsanordnung war.
b) Das Landesarbeitsgericht hat offengelassen, ob bei Anwendung des § 77 Abs. 1 BBesG auf Angestellte vom beamtenrechtlichen Begriff der Umsetzung oder vom Umsetzungsbegriff des Arbeitsrechts des öffentlichen Dienstes auszugehen ist, da nach beiden Begriffsbestimmungen eine Umsetzung vorgelegen habe. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Versetzung und Abordnung im Sinne von § 12 BAT sind ebenso wie der Begriff der Umsetzung beamtenrechtliche Begriffe, die in der tariflichen Verwendung einen entsprechenden Inhalt haben, soweit dem nicht die Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses als privatrechtlich gestaltetes Rechtsverhältnis entgegensteht (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand April 1997, § 12 Rdn. 6, 9).
Eine Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinne ist eine das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde als Maßnahme der Geschäftsverteilung (vgl. BVerwG Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 C 84.81 - BVerwGE 69, 303, 307). In der beamtenrechtlichen Terminologie dient sie der Abgrenzung zur Versetzung und Abordnung. Eine Versetzung ist die dauerhafte Übertragung eines neuen abstrakt-funktionellen Amtes bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses. Eine Abordnung ist demgegenüber die vorübergehende Zuweisung eines neuen konkreten Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn bei fortbestehender Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle (BVerwG Urteil vom 7. Juni 1994, a.a.O.). Die Abordnung lässt also das Amt im abstrakt-funktionalen Sinne unberührt (Leisner, ZBR 1989, 193, 194, m.w.N.). Dementsprechend liegt im Bereich des Arbeitsrechts des öffentlichen Dienstes eine Umsetzung dann vor, wenn dem Angestellten unter Verbleib in der Dienststelle ganz oder teilweise, vorübergehend oder auf Dauer andere Aufgaben zugewiesen werden (BAG Urteil vom 10. November 1992 - 1 AZR 185/92 - AP Nr. 6 zu § 72 LPVG NW, zu II 2 der Gründe; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, a.a.O., § 12 Rdn. 9).
c) Mit Schreiben des BAFl vom 2. Februar 1993 wurde der Klägerin ein anderer Dienstposten, die Funktion einer Schreibkraft in der Außenstelle G , zugewiesen. Diese Außenstelle ihrerseits stellt ebensowenig wie die Außenstelle S , in der die Klägerin zuvor tätig war, eine eigenständige Behörde, sondern einen unselbständigen Teil des BAFl dar, so dass es sich um die Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde handelt. Hierdurch wurde keine Änderung des statusrechtlichen Amtes noch des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne herbeigeführt. Da es sich bei diesen Amtsbegriffen um originär beamtenrechtliche Begriffe handelt, die auf ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis nicht zur Anwendung kommen können, bedarf es bei beamtenrechtlicher Definition des Umsetzungsbegriffs einer entsprechenden Übertragung des jeweiligen Sinngehalts. Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. Mit dem Begriff des abstrakten Amtes im funktionellen Sinne wird ein der Rechtsstellung des Beamten entsprechender Aufgabenkreis bei einer bestimmten Behörde umrissen. Durch den Begriff des konkreten Amtes im funktionellen Sinne wird demgegenüber ein dem Beamten speziell übertragener Aufgabenkreis (Dienstposten) gekennzeichnet (BVerwG Urteil vom 29. April 1992 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 [272, 273]). Dem Amt im statusrechtlichen Sinne kann bei einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes nur die Zuordnung zu einer bestimmten Vergütungsgruppe, dem Amt im abstrakt-funktionalen Sinn nur die durch den Arbeitsvertrag abstrakt umrissene Aufgabe bei einer Dienststelle und dem Amt im konkret-funktionalen Sinne (Dienstposten) nur die konkrete Arbeitsaufgabe innerhalb der jeweiligen Dienststelle entsprechen.
Durch das Schreiben des BAFl vom 2. Februar 1993 wurde sowohl die Zuordnung der Klägerin zu einer bestimmten Vergütungsgruppe als auch die abstrakte Aufgabe bei einer Dienststelle unberührt gelassen. Verändert wurde nur die konkrete Arbeitsaufgabe innerhalb der Dienststelle.
d) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Annahme einer Umsetzung nicht entgegen, dass die Klägerin bei Anordnung ihres Einsatzes in der Außenstelle G noch dem Bundesamt für Verfassungsschutz zugehörig gewesen wäre bzw. die Zuweisung des Dienstortes G Teil der Versetzung war.
aa) Soweit die Revision der Beklagten die Auffassung vertritt, eine Umsetzung scheide deshalb aus, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Anordnung ihres Einsatzes in der Außenstelle G aufgrund der noch bestehenden Abordnung noch dem Bundesamt für Verfassungsschutz angehört habe, steht dies der Annahme einer Umsetzung nicht entgegen.
Zutreffend ist, dass bei einer Abordnung die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle bestehen bleibt. Der Fortbestand der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle ist sowohl für die Abordnung im beamtenrechtlichen Sinne (BVerwG Urteil vom 7. Juni 1984, a.a.O.) als auch bei einer solchen nach § 12 BAT (BAG Urteil vom 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - AP Nr. 2 zu § 12 BAT, zu II 2 der Gründe) kennzeichnend. Allerdings handelt es sich nur um eine begrenzte Zugehörigkeit.
Für die Abordnung im beamtenrechtlichen Sinne ist anerkannt, dass sich die Zugehörigkeit zur Stammdienststelle nur auf das abstrakte Amt im funktionellen Sinne, nicht aber auf das konkrete Amt im funktionellen Sinne, den Dienstposten, bezieht. Insoweit besteht eine Zugehörigkeit zur aufnehmenden Dienststelle, so dass die Zugehörigkeit zur Stammdienststelle nur noch eine begrenzte ist (Summer in Fürst, GKÖD, Stand April 1997, K § 26 BBG Rdn. 6). Bei der Abordnung kommt es zu einer Aufsplittung der dienstrechtlichen Stellung und damit auch der Dienstvorgesetztenbefugnisse. Während die Stammdienststelle für alle die Rechtsstellung des Beamten betreffenden Entscheidungen zuständig ist, soweit sie nicht mit der dienstlichen Tätigkeit bei der Beschäftigungsbehörde zusammenhängen (z.B. Ernennungen, Entlassungen, Versetzungen), besteht eine Zuständigkeit der Beschäftigungsdienststelle für alle Entscheidungen, die die Tätigkeit bei dieser Behörde, also den Dienstposten betreffen (Leisner, ZBR 1989, 193, 194; Müssig, ZBR 1990, 109, 113, jeweils m.w.N.). Im Hinblick auf Weisungen, die die konkrete Tätigkeit bei der Beschäftigungsbehörde betreffen, besteht damit eine Zugehörigkeit zur Beschäftigungsdienststelle.
Der Abordnungsbegriff des § 12 BAT lehnt sich an den beamtenrechtlichen Abordnungsbegriff an (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, a.a.O., § 12 Rdn. 43), so dass auch hier die Zugehörigkeit zur bisherigen Beschäftigungsdienststelle nur eine begrenzte ist. Dementsprechend wird die rechtliche Konsequenz der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle vor allem darin gesehen, dass die bei der bisherigen Beschäftigungsstelle für die Dauer zugewiesene Tätigkeit weiterhin die auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT und damit maßgebend für die Höhe der Vergütung bleibt. Für Maßnahmen, die sich auf die innerhalb der aufnehmenden Dienststelle zu erfüllenden Aufgaben, also den Dienstposten beziehen, besteht hingegen eine Zugehörigkeit zur aufnehmenden Dienststelle. Insoweit ist der abgeordnete Arbeitnehmer den dortigen Vorgesetzten unterstellt und diese üben für den Bereich der aufnehmenden Dienststelle das Direktionsrecht des Arbeitgebers in bezug auf den konkreten Dienstposten aus.
Die Anordnung des Einsatzes der Klägerin in der Außenstelle G des BAFl betraf nur den konkreten Aufgabenbereich innerhalb des Amtes und damit den Dienstposten. Für Entscheidungen dieser Art wurde durch die Abordnung aber eine Zuständigkeit des BAFl als Beschäftigungsbehörde begründet und die Klägerin unterlag dem entsprechenden Weisungsrecht dieser Behörde. Im Hinblick auf derartige Weisungen war sie damit dem BAFl zugehörig. An dieser Zugehörigkeit änderte sich auch durch die nachfolgende Versetzung nichts. Durch diese wurde das in bezug auf den Dienstposten bestehende Weisungsrecht, welches dem BAFl aufgrund der Abordnung zunächst nur vorübergehend übertragen war, diesem dauerhaft übertragen.
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet eine Umsetzung auch nicht deshalb aus, weil die Klägerin zeitgleich zur Zuweisung zur Außenstelle G auch versetzt wurde und sich die Zuweisung zur Außenstelle G als Teil der einheitlichen Maßnahme "Versetzung" darstellen würde.
Die Zuweisung eines konkreten Dienstpostens bzw. einer konkreten Tätigkeit ist nicht notwendiger Bestandteil einer Versetzungsanordnung. Bei dieser steht nicht im Vordergrund, welches neue Tätigkeitsfeld zu bearbeiten ist. Die Versetzung bezieht sich auf den dauerhaften Wechsel der Behörde. Sofern die Zuweisung einer konkreten Tätigkeit - wie vorliegend - durch die Beschäftigungsbehörde erfolgt, handelt es sich hierbei um eine von der Versetzung unterscheidbare und nicht mit dieser identische Maßnahme (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, a.a.O., § 12 Rdn. 38; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand März 1997, § 12 Erl. 5; für die Versetzung im Sinne des Beamtenrechts vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz Beschluß vom 4. Dezember 1985 - 2 B 36/85 - DÖD 1986, 119).
2. Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht aber nur einen Anspruch der Klägerin in Höhe von 5.000,00 DM angenommen. Die Klägerin hatte nach § 77 Abs. 1 BBesG einen Anspruch auf 10.000,00 DM.
Nach dieser Vorschrift wird die Einmalzahlung für jeweils sechs Monate der Tätigkeit gewährt. Dies bedeutet, dass die Einmalzahlung auch zweimalig zur Zahlung anstehen kann, wenn es im Wege einer mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen Umsetzung, die in dem Zeitraum vom 1. November 1992 bis 31. Oktober 1993 vorgenommen wurde, zu einer insgesamt zwölfmonatigen Übertragung einer Tätigkeit beim BAFl kam.
Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin. Die Übertragung einer Tätigkeit beim BAFl im Wege der Umsetzung erfolgte ab dem 1. Februar 1993 und damit innerhalb des anspruchsbegründenden Zeitraums und die Klägerin übte diese Tätigkeit nach dem Zeitpunkt der Umsetzung länger als zwölf Monate aus.
Unschädlich ist, dass das Ende des zweiten Sechs-Monats-Zeitraums (Beginn 1. August 1993) auf einen Zeitpunkt außerhalb des anspruchsbegründenden Zeitraums, auf den 31. Januar 1994 fiel. § 77 Abs. 1 BBesG setzt nicht voraus, dass auch die Tätigkeitszeiten vollständig in den anspruchsbegründenden Zeitraum fallen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Beginn des zweiten Sechs-Monats-Zeitraums in die Zeit vor dem 31. Oktober 1993 fällt (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, Stand April 1997, § 77 Rdn. 3 b).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.