BAG, Urteil vom 17.04.1997- Aktenzeichen 6 AZR 877/95
(Vorinstanz: LAG Frankfurt - 3 Sa 1645/94 - 07.09.95)
(Vorinstanz: ArbG Gießen - 2 Ca 230/94 - 18.08.94)
BAT § 12
BBesG § 77 Abs. 1
(Umsetzung: Anspruch auf Einmalzahlung)
1. Eine Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinne ist eine das
statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne
unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb
derselben Behörde als Maßnahme der Geschäftsverteilung.
In der beamtenrechtlichen Terminologie dient sie der Abgrenzung zur
Versetzung und Abordnung.
2. Eine Versetzung ist die dauerhafte Übertragung eines neuen
abstrakt-funktionellen Amtes bei einer anderen Behörde desselben
oder eines anderen Dienstherrn unter Fortdauer des
Beamtenverhältnisses.
3. Eine Abordnung ist demgegenüber die vorübergehende
Zuweisung eines neuen konkreten Amtes im funktionellen Sinne bei einer
anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn bei
fortbestehender Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle.
Die Abordnung lässt also das Amt im abstrakt-funktionalen Sinne
unberührt.
4. Dementsprechend liegt im Bereich des Arbeitsrechts des
öffentlichen Dienstes eine Umsetzung dann vor, wenn dem
Angestellten unter Verbleib in der Dienststelle ganz oder teilweise,
vorübergehend oder auf Dauer andere Aufgaben zugewiesen werden
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Feststellung, dass sie nicht verpflichtet
sei, eine ihr von der Beklagten gewährte Einmalzahlung in
Höhe von 10.000,00 DM zurückzuzahlen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. August 1986 als
Angestellte beschäftigt. Sie war im Zuständigkeitsbereich des
Bundesamtes für Verfassungsschutz in G eingesetzt und wurde ab dem
1. August 1992 an das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (fortan: BAFl) mit dem Ziel der
Versetzung abgeordnet. Dort wurde sie als Schreibkraft in der
Außenstelle S eingesetzt. Mit Schreiben des Bundesamtes für
Verfassungsschutz vom 11. Februar 1993 wurde die Klägerin mit
Wirkung ab dem 1. Februar 1993 zum BAFl versetzt.
Das BAFl gewährte der Klägerin im Dezember 1993 aufgrund
Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 25. Januar 1993 (D III
1-229 919 - 4/61; GMBl. 1993 S. 169) in entsprechender Anwendung von
§ 77 Abs. 1 BBesG die dort für Beamte und Soldaten
vorgesehene Einmalzahlung in Höhe von zweimal 5.000,00 DM brutto.
In dieser Bestimmung heißt es:
"Beamte und Soldaten, denen in der Zeit vom 1. November 1992 bis 31.
Oktober 1993 für mindestens sechs Monate im Wege der Abordnung
oder einer mit Wechsel des Dienstortes verbundenen Umsetzung eine
Tätigkeit beim Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge übertragen wird, erhalten
für jeweils sechs Monate der Tätigkeit eine Einmalzahlung;
sie beträgt für Beamte ... des mittleren Dienstes 5.000,00 DM
..."
Nach Auszahlung des Betrages von 10.000,00 DM an die Klägerin ist
die Beklagte aufgrund Überprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Klägerin die Einmalzahlung nicht zugestanden habe und forderte von
der Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 1994 die Rückzahlung
des Betrages.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe gegen die
Beklagte in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBesG
einen Anspruch auf Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 10.000,00
DM. Aufgrund ihrer Abordnung habe sie dem BAFl bereits seit dem 1.
August 1992 angehört und sei ab dem 1. Februar 1993 innerhalb des
BAFl unter Wechsel des Dienstortes umgesetzt worden. Die mit Wirkung
zum 1. Februar 1993 ausgesprochene Versetzung ändere hieran
nichts. Sofern ein Rückforderungsanspruch bestünde, sei eine
monatliche Rückzahlungsrate von höchstens 200,00 DM
angemessen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass der Beklagten ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 10.000,00 DM brutto gegen sie nicht zusteht.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin für den Fall des Unterliegens hilfsweise beantragt
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von dem
monatlichen Nettogehalt der Klägerin einen höheren Betrag als
200,00 DM netto einzubehalten bis zur Rückführung des der
Einmalzahlung von 10.000,00 DM entsprechenden Nettobetrages.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten,
die Klägerin sei zur Rückzahlung der erhaltenen Einmalzahlung
in Höhe von 10.000,-- DM verpflichtet, weil die
Anspruchsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 BBesG nicht erfüllt
gewesen seien. Während der Zeit ihrer Abordnung sei die
Klägerin nach wie vor dem Bundesamt für Verfassungsschutz
zugehörig gewesen. Erst aufgrund der Versetzung ab dem 1. Februar
1993 sei sie Angehörige des BAFl geworden. Die zeitgleiche
Zuweisung des Dienstortes G sei damit ebenso zu behandeln wie eine
Neueinstellung für die Außenstelle G . Die Geltendmachung
des Rückzahlungsanspruchs unter Beachtung des pfändungsfreien
Betrages und unter Verzicht auf eine Verzinsung verstoße nicht
gegen die Fürsorgepflicht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Landesarbeitsgericht unter Zurückweisung der
weitergehenden Berufung festgestellt, dass ein
Rückzahlungsanspruch der Beklagten nur in Höhe von 5.000,00
DM brutto bestehe. Hiergegen richten sich die vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revisionen beider Parteien.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Revision der
Klägerin ist erfolgreich und führt unter Aufhebung des
Urteils des Landesarbeitsgerichts, soweit dieses die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen hat, zur Abänderung des Urteils
des Arbeitsgerichts. Der Beklagten steht ein
Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Feststellungsklage der
Klägerin sei nur hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von
5.000,00 DM begründet. In Höhe von weiteren 5.000,00 DM
bestehe ein Rückforderungsanspruch der Beklagten.
Für die auf die Zeit der Abordnung der Klägerin ab dem 1.
August 1992 entfallende Tätigkeit beim BAFl könne sich die
Klägerin nicht auf § 77 Abs. 1 Satz 1 BBesG berufen, da die
Zeit der Abordnung nicht ab dem 1. November 1992 mindestens noch sechs
Monate angedauert habe. Ein weitergehender Rückforderungsanspruch
der Beklagten bestehe nicht. In Höhe eines Betrages von 5.000,00
DM habe die Klägerin die Einmalzahlung nach § 77 Abs. 1 Satz
1 BBesG zu Recht erhalten, da der Klägerin im Wege der mit einem
Wechsel des Dienstortes verbundenen Umsetzung seit dem 1. Februar 1993
eine sechsmonatige Tätigkeit beim BAFl übertragen worden sei.
Zur Zeit der Umsetzung habe die Klägerin dem BAFl aufgrund ihrer
Abordnung bereits ab dem 1. August 1992 angehört und sei diesem
nicht erst infolge ihrer Versetzung zugeordnet worden. Die durch die
Abordnung herbeigeführte Zugehörigkeit sei durch die
Versetzung nicht unterbrochen, sondern auf unbestimmte Zeit fortgesetzt
worden.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten im
Ergebnis und in der Begründung nicht in allen Teilen einer
revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin
keinen Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Einmalzahlung
in Höhe von 10.000,-- DM. Der Klägerin hatte nach § 77
Abs. 1 BBesG, dessen Anwendungsbereich aufgrund des Erlasses des
Bundesministeriums des Innern vom 25. Januar 1993 auf Angestellte der
Beklagten ausgedehnt wurde, einen Anspruch auf Gewährung der
erhaltenen Einmalzahlung in Höhe von 10.000,00 DM.
1. Dem Grunde, nicht aber der Höhe nach zutreffend hat das
Landesarbeitsgericht einen Anspruch der Klägerin auf eine
Einmalzahlung nach § 77 Abs. 1 2. Alt. BBesG angenommen.
a) Der Klägerin wurde im Wege einer mit einem Wechsel des
Dienstortes von S nach G verbundenen Umsetzung ab dem 1. Februar 1993,
somit innerhalb des Zeitraums vom 1. November 1992 bis zum 31. Oktober
1993 für mehr als sechs Monate eine Tätigkeit beim BAFl
übertragen. Die Umsetzung liegt in der mit Wirkung ab 1. Februar
1993 erfolgten Zuweisung zur Dienstleistung in der Außenstelle G .
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten scheitert die Annahme einer
Umsetzung nicht daran, dass die Klägerin bis zum 1. Februar 1993
aufgrund einer Abordnung beim BAFl tätig war und diesem aufgrund
der Versetzung ab diesem Zeitpunkt dauerhaft zugeordnet wurde. Weder
wurde durch die Abordnung die für eine Umsetzung kennzeichnende
Zugehörigkeit zu der Dienststelle, innerhalb derer umgesetzt wird,
berührt, noch scheitert die Annahme einer Umsetzung daran, dass
die Zuweisung der Tätigkeit in der Außenstelle G notwendiger
Teil der zum selben Zeitpunkt wirksam werdenden Versetzungsanordnung
war.
b) Das Landesarbeitsgericht hat offengelassen, ob bei Anwendung des
§ 77 Abs. 1 BBesG auf Angestellte vom beamtenrechtlichen Begriff
der Umsetzung oder vom Umsetzungsbegriff des Arbeitsrechts des
öffentlichen Dienstes auszugehen ist, da nach beiden
Begriffsbestimmungen eine Umsetzung vorgelegen habe. Dies ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Versetzung und Abordnung im Sinne von § 12
BAT sind ebenso wie der Begriff der Umsetzung beamtenrechtliche
Begriffe, die in der tariflichen Verwendung einen entsprechenden Inhalt
haben, soweit dem nicht die Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses
als privatrechtlich gestaltetes Rechtsverhältnis entgegensteht
(Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand April 1997, § 12
Rdn. 6, 9).
Eine Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinne ist eine das
statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne
unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb
derselben Behörde als Maßnahme der Geschäftsverteilung
(vgl. BVerwG Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 C 84.81 - BVerwGE 69, 303,
307). In der beamtenrechtlichen Terminologie dient sie der Abgrenzung
zur Versetzung und Abordnung. Eine Versetzung ist die dauerhafte
Übertragung eines neuen abstrakt-funktionellen Amtes bei einer
anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn unter
Fortdauer des Beamtenverhältnisses. Eine Abordnung ist
demgegenüber die vorübergehende Zuweisung eines neuen
konkreten Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Dienststelle
desselben oder eines anderen Dienstherrn bei fortbestehender
Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle (BVerwG Urteil vom
7. Juni 1994, a.a.O.). Die Abordnung lässt also das Amt im
abstrakt-funktionalen Sinne unberührt (Leisner, ZBR 1989, 193,
194, m.w.N.). Dementsprechend liegt im Bereich des Arbeitsrechts des
öffentlichen Dienstes eine Umsetzung dann vor, wenn dem
Angestellten unter Verbleib in der Dienststelle ganz oder teilweise,
vorübergehend oder auf Dauer andere Aufgaben zugewiesen werden
(BAG Urteil vom 10. November 1992 - 1 AZR 185/92 - AP Nr. 6 zu §
72 LPVG NW, zu II 2 der Gründe;
Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, a.a.O., § 12 Rdn. 9).
c) Mit Schreiben des BAFl vom 2. Februar 1993 wurde der Klägerin
ein anderer Dienstposten, die Funktion einer Schreibkraft in der
Außenstelle G , zugewiesen. Diese Außenstelle ihrerseits
stellt ebensowenig wie die Außenstelle S , in der die
Klägerin zuvor tätig war, eine eigenständige
Behörde, sondern einen unselbständigen Teil des BAFl dar, so
dass es sich um die Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb
derselben Behörde handelt. Hierdurch wurde keine Änderung des
statusrechtlichen Amtes noch des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne
herbeigeführt. Da es sich bei diesen Amtsbegriffen um
originär beamtenrechtliche Begriffe handelt, die auf ein
privatrechtliches Arbeitsverhältnis nicht zur Anwendung kommen
können, bedarf es bei beamtenrechtlicher Definition des
Umsetzungsbegriffs einer entsprechenden Übertragung des jeweiligen
Sinngehalts. Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die
Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten
verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. Mit dem Begriff des
abstrakten Amtes im funktionellen Sinne wird ein der Rechtsstellung des
Beamten entsprechender Aufgabenkreis bei einer bestimmten Behörde
umrissen. Durch den Begriff des konkreten Amtes im funktionellen Sinne
wird demgegenüber ein dem Beamten speziell übertragener
Aufgabenkreis (Dienstposten) gekennzeichnet (BVerwG Urteil vom 29.
April 1992 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 [272, 273]). Dem Amt im
statusrechtlichen Sinne kann bei einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes nur die Zuordnung
zu einer bestimmten Vergütungsgruppe, dem Amt im
abstrakt-funktionalen Sinn nur die durch den Arbeitsvertrag abstrakt
umrissene Aufgabe bei einer Dienststelle und dem Amt im
konkret-funktionalen Sinne (Dienstposten) nur die konkrete
Arbeitsaufgabe innerhalb der jeweiligen Dienststelle entsprechen.
Durch das Schreiben des BAFl vom 2. Februar 1993 wurde sowohl die
Zuordnung der Klägerin zu einer bestimmten Vergütungsgruppe
als auch die abstrakte Aufgabe bei einer Dienststelle unberührt
gelassen. Verändert wurde nur die konkrete Arbeitsaufgabe
innerhalb der Dienststelle.
d) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Annahme einer
Umsetzung nicht entgegen, dass die Klägerin bei Anordnung ihres
Einsatzes in der Außenstelle G noch dem Bundesamt für
Verfassungsschutz zugehörig gewesen wäre bzw. die Zuweisung
des Dienstortes G Teil der Versetzung war.
aa) Soweit die Revision der Beklagten die Auffassung vertritt, eine
Umsetzung scheide deshalb aus, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der
Anordnung ihres Einsatzes in der Außenstelle G aufgrund der noch
bestehenden Abordnung noch dem Bundesamt für Verfassungsschutz
angehört habe, steht dies der Annahme einer Umsetzung nicht
entgegen.
Zutreffend ist, dass bei einer Abordnung die Zugehörigkeit zur
bisherigen Stammdienststelle bestehen bleibt. Der Fortbestand der
Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle ist sowohl für die
Abordnung im beamtenrechtlichen Sinne (BVerwG Urteil vom 7. Juni 1984,
a.a.O.) als auch bei einer solchen nach § 12 BAT (BAG Urteil vom
11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - AP Nr. 2 zu § 12 BAT, zu II 2 der
Gründe) kennzeichnend. Allerdings handelt es sich nur um eine
begrenzte Zugehörigkeit.
Für die Abordnung im beamtenrechtlichen Sinne ist anerkannt, dass
sich die Zugehörigkeit zur Stammdienststelle nur auf das abstrakte
Amt im funktionellen Sinne, nicht aber auf das konkrete Amt im
funktionellen Sinne, den Dienstposten, bezieht. Insoweit besteht eine
Zugehörigkeit zur aufnehmenden Dienststelle, so dass die
Zugehörigkeit zur Stammdienststelle nur noch eine begrenzte ist
(Summer in Fürst, GKÖD, Stand April 1997, K § 26 BBG
Rdn. 6). Bei der Abordnung kommt es zu einer Aufsplittung der
dienstrechtlichen Stellung und damit auch der
Dienstvorgesetztenbefugnisse. Während die Stammdienststelle
für alle die Rechtsstellung des Beamten betreffenden
Entscheidungen zuständig ist, soweit sie nicht mit der
dienstlichen Tätigkeit bei der Beschäftigungsbehörde
zusammenhängen (z.B. Ernennungen, Entlassungen, Versetzungen),
besteht eine Zuständigkeit der Beschäftigungsdienststelle
für alle Entscheidungen, die die Tätigkeit bei dieser
Behörde, also den Dienstposten betreffen (Leisner, ZBR 1989, 193,
194; Müssig, ZBR 1990, 109, 113, jeweils m.w.N.). Im Hinblick auf
Weisungen, die die konkrete Tätigkeit bei der
Beschäftigungsbehörde betreffen, besteht damit eine
Zugehörigkeit zur Beschäftigungsdienststelle.
Der Abordnungsbegriff des § 12 BAT lehnt sich an den
beamtenrechtlichen Abordnungsbegriff an
(Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, a.a.O., § 12 Rdn. 43), so
dass auch hier die Zugehörigkeit zur bisherigen
Beschäftigungsdienststelle nur eine begrenzte ist. Dementsprechend
wird die rechtliche Konsequenz der Zugehörigkeit zur bisherigen
Dienststelle vor allem darin gesehen, dass die bei der bisherigen
Beschäftigungsstelle für die Dauer zugewiesene Tätigkeit
weiterhin die auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 22
Abs. 2 Unterabs. 1 BAT und damit maßgebend für die Höhe
der Vergütung bleibt. Für Maßnahmen, die sich auf die
innerhalb der aufnehmenden Dienststelle zu erfüllenden Aufgaben,
also den Dienstposten beziehen, besteht hingegen eine
Zugehörigkeit zur aufnehmenden Dienststelle. Insoweit ist der
abgeordnete Arbeitnehmer den dortigen Vorgesetzten unterstellt und
diese üben für den Bereich der aufnehmenden Dienststelle das
Direktionsrecht des Arbeitgebers in bezug auf den konkreten
Dienstposten aus.
Die Anordnung des Einsatzes der Klägerin in der Außenstelle
G des BAFl betraf nur den konkreten Aufgabenbereich innerhalb des Amtes
und damit den Dienstposten. Für Entscheidungen dieser Art wurde
durch die Abordnung aber eine Zuständigkeit des BAFl als
Beschäftigungsbehörde begründet und die Klägerin
unterlag dem entsprechenden Weisungsrecht dieser Behörde. Im
Hinblick auf derartige Weisungen war sie damit dem BAFl zugehörig.
An dieser Zugehörigkeit änderte sich auch durch die
nachfolgende Versetzung nichts. Durch diese wurde das in bezug auf den
Dienstposten bestehende Weisungsrecht, welches dem BAFl aufgrund der
Abordnung zunächst nur vorübergehend übertragen war,
diesem dauerhaft übertragen.
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet eine Umsetzung auch
nicht deshalb aus, weil die Klägerin zeitgleich zur Zuweisung zur
Außenstelle G auch versetzt wurde und sich die Zuweisung zur
Außenstelle G als Teil der einheitlichen Maßnahme
"Versetzung" darstellen würde.
Die Zuweisung eines konkreten Dienstpostens bzw. einer konkreten
Tätigkeit ist nicht notwendiger Bestandteil einer
Versetzungsanordnung. Bei dieser steht nicht im Vordergrund, welches
neue Tätigkeitsfeld zu bearbeiten ist. Die Versetzung bezieht sich
auf den dauerhaften Wechsel der Behörde. Sofern die Zuweisung
einer konkreten Tätigkeit - wie vorliegend - durch die
Beschäftigungsbehörde erfolgt, handelt es sich hierbei um
eine von der Versetzung unterscheidbare und nicht mit dieser identische
Maßnahme (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, a.a.O., § 12
Rdn. 38; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand März 1997,
§ 12 Erl. 5; für die Versetzung im Sinne des Beamtenrechts
vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz Beschluß vom 4. Dezember 1985 - 2 B
36/85 - DÖD 1986, 119).
2. Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht aber nur einen
Anspruch der Klägerin in Höhe von 5.000,00 DM angenommen. Die
Klägerin hatte nach § 77 Abs. 1 BBesG einen Anspruch auf
10.000,00 DM.
Nach dieser Vorschrift wird die Einmalzahlung für jeweils sechs
Monate der Tätigkeit gewährt. Dies bedeutet, dass die
Einmalzahlung auch zweimalig zur Zahlung anstehen kann, wenn es im Wege
einer mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen Umsetzung, die in
dem Zeitraum vom 1. November 1992 bis 31. Oktober 1993 vorgenommen
wurde, zu einer insgesamt zwölfmonatigen Übertragung einer
Tätigkeit beim BAFl kam.
Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin. Die
Übertragung einer Tätigkeit beim BAFl im Wege der Umsetzung
erfolgte ab dem 1. Februar 1993 und damit innerhalb des
anspruchsbegründenden Zeitraums und die Klägerin übte
diese Tätigkeit nach dem Zeitpunkt der Umsetzung länger als
zwölf Monate aus.
Unschädlich ist, dass das Ende des zweiten Sechs-Monats-Zeitraums
(Beginn 1. August 1993) auf einen Zeitpunkt außerhalb des
anspruchsbegründenden Zeitraums, auf den 31. Januar 1994 fiel.
§ 77 Abs. 1 BBesG setzt nicht voraus, dass auch die
Tätigkeitszeiten vollständig in den
anspruchsbegründenden Zeitraum fallen. Ausreichend ist vielmehr,
dass der Beginn des zweiten Sechs-Monats-Zeitraums in die Zeit vor dem
31. Oktober 1993 fällt (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, Stand April
1997, § 77 Rdn. 3 b).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.