BAG, Urteil vom 22.01.1997- Aktenzeichen 5 AZR 442/95
(Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg - 3 Sa 4/95- 12.04.95 - ArbG Pforzheim - 5 Ca 206/93- 13.09.94)
BGB §§ 611, 315
BPflV § 11 Abs. 3a, § 6, § 13 Abs. 3 Nr. 6a
GSG Art. 26
(Chefarzt: Abführung von Nutzungentgelt an Krankenhausträger)
1. Chefärzte, deren Liquidationsberechtigung für
Wahlarztleistungen vor dem 1. Januar 1993 vereinbart worden ist (sog.
Altverträge), haben für die Jahre 1993, 1994 und 1995
zusätzlich zur vereinbarten Kostenerstattung weitere 10 % der
GOÄ-Gebühren an das Krankenhaus abzuführen.
2. Insoweit waren die vertraglichen Abgaberegelungen nach Art. 26 GSG anzupassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Chefarzt aufgrund
einer Änderung der Bundespflegesatzverordnung verpflichtet ist,
aus seinen Gebühreneinnahmen für wahlärztliche
Leistungen für die Jahre 1993, 1994 und 1995 zusätzlich 10 %
an die Klägerin abzuführen.
Der Beklagte ist seit 1985 als Chefarzt der Chirurgie in den Kliniken
der Klägerin aufgrund des Dienstvertrages vom 26. Februar/4.
März 1985 angestellt. Nach § 7 Abs. 1 Ziff. 2 des
Dienstvertrags gehört zu seiner Vergütung das
Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen. Nach §
10 des Dienstvertrags ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin
als Krankenhausträgerin für die Leistungen des Krankenhauses
im Rahmen des Liquidationsrechts alle Kosten zu erstatten; die
Höhe der Kostenerstattung ist widerruflich pauschaliert vereinbart
worden. § 16 des Dienstvertrags lautet:
"§ 16
Entwicklungs- und Anpassungsklausel
...
(3) Wenn durch Gesetz oder Verordnung des Bundes oder des Landes neue
Vorschriften im Bereich des Gesundheitswesens, des Krankenhauswesens
oder des Sozialleistungswesens erlassen werden, die die Rechte oder
Pflichten einer Vertragspartei berühren, kann jeder Vertragsteil
diesen Vertrag außerhalb der Vereinbarung in § 18 mit einer
Frist von drei Monaten, frühestens jedoch zum Tag des
Inkrafttretens der neuen Rechtsnorm, zum Zwecke der Anpassung des
Vertrages an das neue Recht kündigen.
..."
Anläßlich vorangegangener Änderungen der
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der
Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vereinbarte die Klägerin mit
dem Beklagten und anderen bei ihr angestellten Chefärzten unter
dem 25./28. November 1988 vergleichsweise, daß sie den
Chefärzten mit Wirkung ab 1. Januar 1988 die entstehenden
Mindereinnahmen von 15 % nach Abzug anteiliger Kosten erstattet. Nach
ihrem § 3 ergänzt diese Vereinbarung die
"bisherige Abgabenregelung eines jeden Chefarztes und bildet mit dieser
eine neue Basis, die für beide Parteien lediglich beim Wegfall der
Geschäftsgrundlage oder bei Vorliegen zwingender gesetzlicher
Vorschriften (z.B. Mindestregelung des § 11 BPflV i.d.F. vom
21.08.1985) widerruflich ist."
Durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl.
I S. 2266) wurden u.a. übergangsweise für die Zeit vom 1.
Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 im Pflegesatzrecht und im
ärztlichen Gebührenrecht für liquidationsberechtigte
Krankenhausärzte Änderungen vorgenommen. Nach § 11 Abs.
3 a BPflV in der für diesen Zeitraum gültigen Fassung (BPflV
1993/95) sind Ärzte, deren Liquidationsberechtigung für
Wahlleistungen vor dem 1. Januar 1993 vereinbart worden sind (sog.
Altverträge),
"verpflichtet, dem Krankenhausträger die auf diese Wahlleistungen
im Pflegesatzzeitraum entfallenden, nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a in
den Jahren 1993, 1994 und 1995 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu
erstatten."
Nach der für denselben Zeitraum gültigen Fassung des § 13 Abs. 3 BPflV 1993/95 sind nicht pflegesatzfähig:
"6 a als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach § 7 Abs. 3 bei
Kostenerstattung nach § 11 Abs. 3 a in den Jahren 1993, 1994 und
1995
a) 60 vom Hundert von 85 vom Hundert des für diese Leistungen
zwischen dem Krankenhausträger und dem Arzt vereinbarten ...
Gesamtbetrags für das Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und
Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) sowie
b) unabhängig und außerhalb des Nutzungsentgelts 10 vom
Hundert der auf die wahlärztlichen Leistungen vor Abzug der
Gebührenminderung nach § 6 a Abs. 1 Satz 2 der
Gebührenordnung für Ärzte ... entfallenden
Gebühren."
Nach § 6 a Abs. 1 GOÄ in der seit dem 1. Januar 1993
(GOÄ 1993/95) geltenden Fassung sind die nach der GOÄ
berechenbaren Gebühren für u.a. stationäre Leistungen um
25 % zu mindern (Satz 1); jedoch beträgt die Minderung der
GOÄ-Sätze für Ärzte, deren Liquidationsberechtigung
für Wahlleistungen vor dem 1. Januar 1993 vereinbart worden sind,
für in den Jahren 1993, 1994 und 1995 erbrachte wahlärztliche
Leistungen nur 15 vom Hundert (Satz 2 Buchst. a).
§ 11 Abs. 6 BPflV i.d.F. ab 1. Januar 1993 bestimmt, daß
"vertragliche Regelungen über die Entrichtung eines Entgelts bei
der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des
Krankenhauses, soweit sie ein über die Kostenerstattung
hinausgehendes Nutzungsentgelt festlegen, und sonstige Abgaben der
Ärzte durch die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nicht
berührt werden."
Nach Art. 26 GSG sind vertragliche Vereinbarungen, auch soweit sie vor
dem 1. Januar 1993 abgeschlossen worden sind, in den Teilen unwirksam,
in denen sie mit den Regelungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind;
die Vertragsparteien haben die Vereinbarungen bis zum 31. März
1993 den gesetzlichen Vorgaben anzupassen; § 71 Abs. 2 SGB V gilt
entsprechend.
Mit Schreiben vom 15. Februar 1993 und vom 28. Juni 1993 forderte die
Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf die geänderte
Rechtslage und die deshalb erforderliche Anpassung des Dienstvertrags
auf, an sie in den Jahren 1993 bis 1995 zusätzlich 10 % seiner
ungeminderten Honorareinnahmen für wahlärztliche Leistungen
abzuführen. Der Beklagte kam dem nicht nach.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte schulde ihr
zusätzlich zur vereinbarten Erstattung die Abführung weiterer
10 % seiner Honorare aus wahlärztlichen Leistungen in den Jahren
1993, 1994 und 1995 nach § 11 Abs. 3 a in Verb. mit § 13 Abs.
3 Nr. 6 a Buchst. b BPflV 1993/95. Diese Bestimmungen seien
verfassungskonform. Für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30.
September 1995 schulde ihr der Beklagte - rechnerisch unstreitig -
79.239,06 DM nebst Verzugszinsen in Höhe von 9,24 %.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 79.239,06 DM zuzügl. 9,24 %
Zinsen aus 8.383,76 DM seit 15.04.1993, 13.431,81 DM seit 15.05.1993,
9.113,54 DM seit 15.06.1993, 14.410,59 DM seit 15.07.1993, 14.772,97 DM
seit 15.08.1993, 8.128,19 DM seit 15.09.1993 sowie 10.928,20 DM seit
15.10.1993 zu zahlen;
hilfsweise:
Der Beklagte wird verurteilt, einer Änderung seines Dienstvertrags
mit der Stadt P dahingehend zuzustimmen, daß er rückwirkend
zum 01.01.1993 bis einschließlich 1995 über das bisher
vertraglich geschuldete Nutzungsentgelt hinaus 10 % der auf die
wahlärztlichen Leistungen vor Abzug der Gebührenminderung
nach § 6 a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
für Ärzte entfallenden Gebühren an die Stadt P bezahlt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert: Die
Regelungen in den §§ 11 Abs. 3 a, 13 Abs. 3 Nr. 6 a BPflV
1993/95 besagen nicht, daß er zusätzlich zur vereinbarten
Kostenerstattung weitere 10 % aus einer Liquidation für
Wahlarztleistungen abzuführen habe. Eine zusätzliche
Abführung komme erst in Betracht, wenn die vereinbarte
Kostenerstattung hinter den Beträgen zurückbleibe, die sich
aus der Summe der Beträge aus den Regelungen unter den Buchstaben
a) und b) in § 13 Abs. 3 Nr. 6 a BPflV 1993/95 ergebe. Dies treffe
bei ihm nicht zu. Zudem seien die Änderungen der
Bundespflegesatzverordnung durch das Gesundheitsstrukturgesetz
verfassungswidrig.
Das Arbeitsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, jedoch
nur einen Zinssatz von 4 % zugesprochen und sie hinsichtlich des
höheren Zinssatzes abgewiesen. Hiergegen haben der Beklagte
Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Die
Klägerin hat vorgetragen: Für die Zeit vom 1. Oktober 1993
bis zum 31. Dezember 1994 habe der Beklagte an sie unstreitig weitere
201.809,44 DM zu zahlen. Statt der zuerkannten 4 % schulde ihr der
Beklagte 7,25 % Zinsen. Die Zinsen auf die im jeweiligen Jahr jeweils
zum 15. eines Kalendermonats gestaffelt fällig gewordenen
Einzelbeträge habe sie als Summe errechnet.
Die Klägerin hat der Sache nach zuletzt beantragt, unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten
I. den Beklagten zu verurteilen,
an die Klägerin
1. 4.722,54 DM als weitere Zinsen für die Zeit vom 15. April 1993 bis zum 31. Dezember 1994,
2. weitere 3,25 % Zinsen aus 79.239,06 DM ab 1. Januar 1995,
3. weitere 201.809,44 DM nebst 7,25 % Zinsen seit dem 1. Januar 1995,
4. 8.121,19 DM als Zinsen für die Zeit vom 15. November 1993 bis zum 31. Dezember 1994 zu zahlen;
II. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.12.1995
über die vertraglich vereinbarte Nutzungsvergütung hinaus 10
% der auf seine wahlärztlichen Leistungen vor Abzug der
Gebührenminderung nach § 6 a I S. 2 a der
Gebührenordnung für Ärzte entfallenden Gebühren
zuzügl. 7,25 % Zinsen ab Fälligkeit zu erstatten.
hilfsweise (zu I. und II.),
den Beklagten zu verurteilen, einer Änderung seines Dienstvertrags
mit der Klägerin dahingehend zuzustimmen, daß er
rückwirkend zum 01.01.1993 bis einschließlich 1995 über
das vertraglich geschuldete Nutzungsentgelt hinaus 10 % der auf die
wahlärztlichen Leistungen vor Abzug der Gebührenminderung
nach § 6 a I S. 2 Lit. a der Gebührenordnung für
Ärzte entfallenden Gebühren an die Klägerin zu bezahlen
hat.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision
zugelassen. Mit ihr verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge
in vollem Umfang einschließlich des Hilfsantrags weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage
zu Unrecht abgewiesen. Der Beklagte hat zusätzlich zur vertraglich
vereinbarten Kostenerstattung für die Jahre 1993, 1994 und 1995
weitere 10 % seiner auf die wahlärztlichen Leistungen vor Abzug
der Gebührenminderung nach § 6 a Abs. 1 Satz 2 GOÄ
entfallenden Gebühren an die Klägerin abzuführen.
I. Für die Jahre 1993 und 1994 hat der Beklagte an die
Klägerin zusätzlich zur erbrachten Kostenerstattung weitere
201.809,44 DM zu zahlen. Rechtsgrundlage hierfür sind die
vertraglichen Abgabenregelungen im Dienstvertrag und der Vereinbarung
vom 25./28. November 1988, die für die Jahre 1993, 1994 und 1995
nach Art. 26 Satz 1 bis 3 GSG in Verb. mit § 3 der Vereinbarung
vom 25./28. November 1988 an die gesetzlich geänderten
Abgaberegelungen (§§ 11 Abs. 3 a, 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchst.
b) BPflV 1993/95, § 6 a Abs. 1 Satz 2 GOÄ 1993/95) anzupassen
sind.
1. Dem Landesarbeitsgericht ist in seiner Ansicht zu folgen, daß
sich die Verpflichtung des Beklagten zur Abführung
zusätzlicher 10 % seiner Honorare aus Wahlleistungen in den Jahren
1993 bis 1995 nicht bereits von Gesetzes wegen aus der
Bundespflegesatzverordnung ergibt oder daraus, daß der
Dienstvertrag der Parteien von Gesetzes wegen entsprechend
geändert worden ist.
Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 a BPflV 1993/95 ist ein Arzt,
dessen Berechtigung zur Privatliquidation wahlärztlicher
Leistungen - wie hier - auf einem vor dem 1. Januar 1993 geschlossenen
Vertrag beruht, zwar verpflichtet, dem Krankenhausträger
zusätzliche 10 % seiner Honorare aus Wahlleistungen zu erstatten.
Zudem sind in § 11 BPflV 1993/95 nur für die Kostenerstattung
aus Ambulanz (Abs. 1) und belegärztlicher Tätigkeit (Abs. 2)
Anpassungen der vertraglichen Regelung vorgesehen, nicht aber für
wahlärztliche Leistungen (Absätze 3, 3 a). Gleichwohl
normiert § 11 Abs. 3 a BPflV 1993/95 nicht schon von Gesetzes
wegen eine Leistungspflicht der liquidationsberechtigten
Krankenhausärzte gegenüber dem Krankenhausträger oder
eine Änderung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem
liquidationsberechtigten Arzt und seinem Arbeitgeber. Denn Art. 26 Satz
1 bis 3 GSG ordnet ausdrücklich die Anpassung solcher
vertraglichen Vereinbarungen an, die vor dem 1. Januar 1993
abgeschlossen wurden und mit den Regelungen des GSG nicht vereinbar
sind. Hiernach sind Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 1993
abgeschlossen wurden, in den Teilen unwirksam, in denen sie mit den
Regelungen des GSG nicht vereinbar sind, und insoweit bis zum 31.
März 1993 anzupassen. Dabei überläßt es das Gesetz
den Parteien des Arbeitsvertrags, inwieweit sie eine Anpassung
vornehmen (vgl. zur Anpassungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3
BPflV 1986: BAG Urteile vom 25. Februar 1988 - BAGE 57, 344, 356 f. =
AP Nr. 18 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; vom 25. Juli 1990
- 5 AZR 394/89 - AP Nr. 24 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag,
unter I 2 der Gründe). Der Senat teilt die Ansicht nicht, Art. 26
GSG sei nicht auf Verträge zwischen dem Krankenhausarzt und dem
Krankenhausträger hinsichtlich der Abführung bzw. der
Kostenerstattung anzuwenden, weil diese Vorschrift nach der amtlichen
Begründung nur für Vereinbarungen hinsichtlich der
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen (Kassenleistungen)
anzuwenden sei (Tuschen/Quaas, Bundespflegesatzverordnung, 1993, S.
201). Diese Ansicht findet im insoweit eindeutigen Wortlaut des
Gesetzes ebensowenig Ausdruck wie in der amtlichen Begründung.
Darin heißt es lediglich, "um die Ziele des Reformpakets zu
erreichen, können dem Gesetz zuwiderlaufende Vereinbarungen nicht
aufrechterhalten bleiben. Das Gesetz formuliert die Bedingungen und
Voraussetzungen der Beteiligung an der gesetzlichen Krankenversicherung
neu; insoweit entfallen die Geschäftsgrundlagen für
überholte Vereinbarungen" (BT-Drucks. 12/3608 S. 155).
2. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß der Beklagte der
Klägerin keine höhere Erstattung zu leisten habe, weil keine
Anpassung vorgenommen worden sei. Dies hält der Revision nicht
stand. Die Klägerin hat eine solche Anpassung vorgenommen, und
zwar mit dem Inhalt, daß der Beklagte für die Jahre 1993,
1994 und 1995 zusätzlich zur vereinbarten Kostenerstattung 10 %
seiner ungekürzten Honorareinnahmen aus ärztlichen
Wahlleistungen an die Klägerin zu leisten hat (Schreiben vom 15.
Februar 1993 und 28. Juni 1993). Diese Anpassung ist mit Rücksicht
auf die Änderung der Gesetzeslage und die vertraglichen
Beziehungen der Parteien von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
a) Das Gesetz erläutert nicht, mit welchen rechtlichen
Gestaltungsmitteln die vertraglichen Regelungen anzupassen sind. Als
rechtliche Gestaltungsmittel kommen die Änderungskündigung,
die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Widerrufsvorbehalts,
der Abschluß eines Änderungsvertrags und die Berufung auf
das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in
Betracht. Welches Gestaltungsmittel anzuwenden ist, richtet sich nach
den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den
vertraglichen Vereinbarungen (BAG Urteil vom 25. Februar 1988 - BAGE
57, 344, 360 = AP Nr. 18 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag,
m.w.N.).
aa) Vorliegend kommt nur eine Anpassung des Arbeitsvertrags im Wege des
vorbehaltenen Widerrufs der Abgabenregelung in Betracht. Die Klausel in
§ 3 der Vereinbarung vom 25./28. November 1988 stellt einen
wechselseitigen Widerrufsvorbehalt zum Zweck der Anpassung der
vertraglichen Abgaberegelung an zwingende gesetzliche Änderungen
des Pflegesatzrechts dar.
bb) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht (im Rahmen der Prüfung
des Hilfsantrags auf Zustimmung zur Vertragsänderung) angenommen,
die Klägerin hätte angesichts der vertraglichen
Vereinbarungen der Parteien in § 16 des Dienstvertrags zur
Vertragsanpassung nur eine Änderungskündigung aussprechen
können. Zwar hatten die Parteien dort die Möglichkeit einer
außerordentlichen Kündigung des ganzen Vertrags mit einer
Frist von drei Monaten mit dem Ziel der Anpassung des
Vertragsverhältnisses an das neue Recht vereinbart, wobei der Arzt
hierdurch wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden durfte. Diese
Klausel ist jedoch, soweit es um die vertragliche Abgaberegelung geht,
nicht mehr anwendbar. Die Parteien haben in § 3 ihrer
vergleichsweisen Vereinbarung vom 25./28. November 1988 aus Anlaß
der gesetzlichen Änderungen des Honorars für
wahlärztliche Leistungen und Änderung des Pflegesatzes
geregelt, daß die neue Vereinbarung über die (Teil-)
Erstattung der Mindereinnahmen durch die Absenkung der Honorare
für Wahlarztleistungen um 15 % "die bisherige Abgabenregelung ...
ergänzt und mit dieser eine neue Basis bildet, die für beide
Parteien lediglich bei Wegfall der Geschäftsgrundlage oder bei
Vorliegen zwingender gesetzlicher Vorschriften (z.B. Mindestregelung
des § 11 BPflV i.d.F. vom 21.08.1985) widerruflich ist". Als
jüngere Regelung hat diese Vereinbarung vom November 1988 die
ältere Regelung aus dem Jahr 1976 ersetzt. Dies hat das
Landesarbeitsgericht übersehen.
b) Durch das GSG ist eine solche zwingende gesetzliche Änderung
des Pflegesatzrechts u.a. hinsichtlich solcher Ärzte, deren
Liquidationsberechtigung für solche Wahlleistungen - wie hier -
vor dem 1. Januar 1993 vereinbart worden ist, für die Jahre 1993,
1994 und 1995 eingetreten.
Die für die Pflegesatzberechnung maßgebliche Regelung der
Kostenerstattung bei wahlärztlichen Leistungen ist durch die neu
geschaffenen Bestimmungen in § 11 Abs. 3 a BPflV 1993/95
geändert worden. Hiernach hat der Arzt mit Altvertrag die auf
diese Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum (1993, 1994 und 1995) nach
§ 13 Abs. 3 Nr. 6 a BPflV 1993/95 nicht pflegesatzfähigen
Kosten zu erstatten. Zugleich ist in der neu geschaffenen Bestimmung
des § 11 Abs. 6 BPflV 1993/95 angeordnet worden, daß
vertragliche Regelungen, soweit sie ein über die Kostenerstattung
hinausgehendes Nutzungsentgelt festlegen, durch u.a. § 11 Abs. 3 a
nicht berührt werden. Die Bestimmungen über die nicht
pflegesatzfähigen Kosten wahlärztlicher Leistungen sind
für denselben Zeitraum durch § 13 Abs. 3 Nr. 6 a BPflV
1993/95 dahingehend geändert, daß einerseits nur noch 60 vom
Hundert von 85 vom Hundert des zwischen Krankenhausträger und Arzt
vereinbarten Gesamtbetrags für das Nutzungsentgelt nicht
pflegesatzfähig sind (Buchst. a), andererseits unabhängig
davon und außerhalb des Nutzungsentgelts 10 % der auf die
wahlärztlichen Leistungen entfallenden ungeminderten Gebühren
ebenfalls nicht pflegesatzfähig sind (Buchst. b). Zugleich ist
für denselben Zeitraum für Ärzte mit einer
Liquidationsberechtigung aus der Zeit vor dem 1. Januar 1993 in §
6 a Abs. 1 Satz 2 GOÄ 1993/95 anstelle des sonst geltenden
Honorarabschlags von 25 % ein Abschlag von nur 15 % angeordnet worden.
Ab 1. Januar 1996 beträgt der Honorarabschlag auch für diese
Ärzte 25 % (§ 6 a Abs. 1 Satz 1 GOÄ).
c) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß eine Anpassung
der vertraglichen Abgaberegelung zugunsten der Krankenhausträger
nur vorzunehmen sei, wenn die vertraglich vereinbarten Abgaben des
Arztes insgesamt geringer sind als die, die sich aus der
Zusammenrechnung der Abführungsbeträge nach § 13 Abs. 6
a Buchst. a und Buchst. b ergibt (S. 13/14 BU). Diese Ansicht wird auch
in der Literatur vertreten (Andreas, Arztrecht, 1993, 77, 81 f.;
Rieger, Deutsche Medizinische Wochenschrift (DMW) 1993, 395, 396 f.).
Dagegen nehmen andere an, die 10 % aus den ungeminderten Gebühren
seien stets zusätzlich abzuführen (Baur/Jansen, Arzt und
Krankenhaus, 1993, 31 f.; Tuschen/Quaas, a.a.O., S. 200, 201; Grupp,
Deutsches Ärzteblatt 90, 1993, Heft 33, S. 16 f.). Der zuletzt
genannten Ansicht ist der Vorzug zu geben.
Die Regelung in Buchst. b, a.a.O., korrespondiert mit der in § 6 a
Abs. 1 Satz 2 GOÄ 1993/95. Die dort gegenüber der in Satz 1,
a.a.O., um 10 % geringere Gebührenabsenkung, d.h. die insoweit
höhere Einnahme an Gebühren für wahlärztliche
Leistungen, soll ungeschmälert den Krankenhäusern
zufließen, und zwar in der Weise, daß dieser
Gebührenanteil nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchst. b vom Arzt
einzunehmen und an den Krankenhausträger abzuführen ist (vgl.
BT-Drucks. 12/3608 S. 140). Damit soll während der sog.
Budgetierungsphase nicht nur die Einnahmeseite der Krankenhäuser
verbessert werden, sondern die Ärzte tragen im Umfang der
Aufschiebung der Gebührenminderung in dieser Zeit zur
Pflegesatzentlastung bei. Dieser Effekt, nämlich die
ungeschmälerte Weiterleitung der 10 % Gebühreneinnahmen nach
GOÄ, um die die Gebührenabsenkung für Altverträge
ausgesetzt ist, würde nicht erreicht, wenn andererseits die
vertragliche Abgabenlast auf 60 % von 85 %, d.h. effektiv auf 51 %
gemindert würde. Für eine solche Minderung spricht zwar die
Regelung in § 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchst. a BPflV 1993/95. Der
Wortlaut dieser Bestimmung erweckt, wie Tuschen/Quaas zu Recht kritisch
bemerken (Bundespflegesatzverordnung, 1993, S. 201), den Eindruck, als
habe der Arzt mit Altvertrag hiernach lediglich 51 % der bisherigen
Abgaben abzuführen. Hierauf stützt sich auch die Ansicht,
daß auch aus systematischen Gründen erst eine
Unterschreitung der Summe aus den gesetzlichen Abgaberegelungen gem.
Buchst. a und Buchst. b des § 13 Abs. 3 Nr. 6 a BPflV 1993/95 zur
Anpassung der vertraglichen Abgaberegelung führen könne
(Andreas, Arztrecht, 1993, S. 77, 81 f.; ähnlich Rieger, DMW 1993,
395 f.).
Diese Auffassung läßt jedoch mehrere Gesichtspunkte
außer Betracht, die dafür sprechen, daß eine solche
Saldierung nicht der gesetzlichen Regelung entspricht, soweit es um die
Abgaben des Arztes an den Krankenhausträger geht.
Bereits das "sowie" am Ende des Textes in § 13 Abs. 3 Nr. 6 a
Buchst. a BPflV 1993/95 deutet darauf hin, daß die
Abführungsregelungen in beiden Buchstaben kumulativ zu verstehen
sind. Dieser Wortlaut besagt für sich allein zwar noch nichts
darüber, in welchem Verhältnis eine vertragliche
Kostenerstattungsregelung zur Summe der Abführungen aus Buchst. a
und b des § 13 Abs. 3 Nr. 6 a BPflV 1993/95 steht und wie sich
diese wiederum zu § 11 Abs. 3 a BPflV 1993/95 verhält.
Aufschluß gibt insoweit jedoch die gleichzeitig in Kraft
getretene Regelung in § 11 Abs. 6 BPflV 1993/95. Hiernach werden
"... vertragliche Regelungen über die Entrichtung eines Entgelts
bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des
Krankenhauses, soweit sie ein über die Kostenerstattung
hinausgehendes Nutzungsentgelt festlegen, ... durch die Vorschriften
der Absätze 1 bis 5 nicht berührt". Dies macht deutlich,
daß es sich bei § 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchst. a BPflV 1993/95
um eine Regelung handelt, die die pflegesatzmindernden Einnahmen der
Krankenhäuser aus den Nutzungsentgelten kappt, daß aber
dadurch die Höhe des Nutzungsentgelts nicht zu Lasten der
Krankenhäuser verringert werden sollte (vgl. Schreiben des
Bundesministers für Gesundheit vom 9. Februar 1993 an die
Arbeitsgemeinschaft für Arztrecht, abgedruckt bei Andreas,
Arztrecht, 1993, 77 ff., 82). Unter diesem Gesichtspunkt handelt es
sich bei der Frage, inwieweit das Nutzungsentgelt den Pflegesatz
mindert, um eine Höchstbetragsregelung zugunsten der
Krankenhäuser, nicht aber um eine Regelung zur Minderung der
Abgabenlast der Ärzte. Insoweit fallen die Regelungen über
die Abgabenlast der Ärzte (§ 11 Abs. 3 a BPflV 1993/95) und
die Entlastung des Pflegesatzes nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a BPflV
1993/95 auseinander. Die Abgabenlast der Ärzte ist höher als
die Entlastung des Pflegesatzes. Während bisher die volle
Kostenerstattung einschließlich Vorteilsausgleich, berechnet auf
85 % der Einnahmen nach GOÄ, zur Verringerung des Pflegesatzes
führte, ist dies in den Jahren 1993, 1994 und 1995 nur zu 60 % der
Fall.
Des weiteren hätte die Auffassung, nur bei einem
Zurückbleiben des vertraglichen Nutzungsentgelts hinter der Summe
der Abführungen aus § 13 Abs. 3 Nr. 6 a BPflV 1993/95 sei
eine Anpassung möglich, zur Folge, daß der Krankenhausarzt
mit einer vor 1993 vereinbarten Liquidationsberechtigung für
Wahlleistungen während der Budgetierungsphase zur finanziellen
Erholung des Krankenhauses nicht nur nichts zusätzlich beizutragen
hätte, wenn seine vertragliche Kostenerstattung nicht hinter dem
Saldo innerhalb des § 13 Abs. 3 Nr. 6 a BPflV 1993/95
zurückbleibt, sondern daß sogar in dieser Zeit infolge der
scheinbaren Verringerung der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Nr.
6 a Buchst. a BPflV 1993/95 wirtschaftlich einen größeren
Überschuß behält, wie die Revision zu Recht darstellt.
Die Gebührenminderung um 15 % ist nicht erst ab 1. Januar 1993
durch das GSG vom 21. Dezember 1992 eingeführt worden, sondern
bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der GOÄ vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1680; vgl.
auch BAG Urteil vom 25. Juli 1990 - 5 AZR 394/89 - BAGE 65, 290 = AP
Nr. 24 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag). Dies war
Anlaß für die vergleichsweise Einigung der Parteien
über die Erstattung der (damaligen) Gebührenminderung durch
die Klägerin vom 25./28. November 1988. Wirtschaftlich käme
die Aussetzung der weiteren Gebührenminderung für die Jahre
1993 bis 1995 (§ 6 a Abs. 1 Satz 2 GOÄ 1993/95) nicht dem
Krankenhaus, sondern dem Arzt zugute. Das aber stünde der Absicht
des Gesundheitsstrukturgesetzes direkt entgegen. Mit diesem Gesetz
sollte die Wirtschaftskraft der Krankenhäuser gestärkt, nicht
aber die Einnahmeüberschüsse der Ärzte mit
Altverträgen zur Liquidationsberechtigung bei ärztlichen
Wahlleistungen erhöht werden.
Zudem ist die Verrechnung oder Saldierung der Beträge aus den
Regelungen in den Buchstaben a) und b) des § 13 Abs. 3 Nr. 6 a
BPflV 1993/95 durch den Wortlaut in Buchst. b) ausdrücklich
ausgeschlossen worden: Die dort genannten 10 % sind "unabhängig
und außerhalb des Nutzungsentgelts" nicht pflegesatzfähig.
Diese Worte waren zwar im Fraktionsentwurf des GSG (Art. 12) noch nicht
enthalten, sondern sind erst durch Beschluß des
federführenden BT-Ausschusses für Gesundheit (49. Sitzung)
aufgrund entsprechender Vorentwürfe in den Gesetzentwurf
eingebracht worden. Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurden
diese Worte nicht in die Beschlußvorlage für den Bundestag
aufgenommen. Der Bundestag stimmte dieser irrtümlich formulierten
Gesetzesfassung am 9. Dezember 1992 zu. Nachdem der Vorsitzende des
federführenden BT-Ausschusses für Gesundheit am 11. Dezember
1992 auf den Fehler hingewiesen hatte, bat der Direktor des Bundestags
den Direktor des Bundesrats, eine Berichtigung nach § 122
GeschO-BT zu veranlassen. In seiner Sitzung vom 18. Dezember 1992
stimmte der Bundesrat der endgültigen Gesetzesfassung zu
(Schreiben des Direktors des Deutschen Bundestags vom 8. Februar 1995
nebst Anlagen, Bl. 163 - 193 Akte LAG Düsseldorf - 5 Sa 1530/94
-/ArbG Wuppertal - 6 Ca 178/94 - = VorA zu - 5 AZR 457/95 -; siehe auch
LAG Düsseldorf Urteil vom 20. April 1995 - 5 Sa 1530/94 -).
3. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich hinsichtlich der
zusätzlichen Abführung von 10 % seiner ungeminderten
Honorareinnahmen (§ 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchst. b BPflV 1993/95)
nicht um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe. Eine
Sonderabgabe liegt vor, wenn es sich um eine öffentliche Abgabe
handelt, die weder als Steuer noch als sog. Vorzugslast (z.B.
Gebühren oder Beiträge) zu qualifizieren ist (BVerfG Urteil
vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - NJW 1981, 329, 330, unter C I 1
der Gründe). Diese Voraussetzung liegt - jedenfalls im
Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin - nicht
vor. In diesem Verhältnis handelt es sich bei der Abgabe vielmehr
um eine Vorzugslast, nämlich in der Sache um einen
Vorteilsausgleich.
Die Regelungen in den § 11 Abs. 3 a und 6, § 13 Abs. 3 Nr. 6
a BPflV 1993/95, § 6 a Abs. 1 Satz 2 GOÄ 1993/95 und Art. 26
Satz 1 bis 3 GSG insgesamt verstoßen auch nicht gegen die
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, auch wenn durch die Anpassung
der vertraglichen Abgaberegelung in erworbene Rechte eingegriffen wird.
Die vertragliche Zusicherung von Liquidationsrechten und
dazugehörigen Abgaberegelungen begründen keinen
abschließenden Bestandsschutz; vielmehr durfte der Gesetzgeber im
Rahmen der Neuordnung des Krankenhauswesens in eingeräumte
Liquidationsrechte der Krankenhausärzte eingreifen, wenn sich
seine Ziele - im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit - nur auf diese
Weise verwirklichen lassen und wenn er dabei die Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit beachtet (BAG
Urteil vom 25. Februar 1988 - BAGE 57, 344, 358 = AP Nr. 18 zu §
611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; vgl. für den Fall der
Einschränkung vertraglich vereinbarter
Liquidationsmöglichkeiten beamteter Chefärzte durch das
Krankenhausreformgesetz 1973: BVerfG Beschluß vom 7. November
1979 - 2 BvR 513, 558/74 - BVerfGE 52, 303 = NJW 1980, 1327). Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Das Gesundheitsstrukturgesetz soll die
Krankenhausfinanzierung grundlegend reformieren und sicherstellen.
Hierzu war es erforderlich, auch in die Rechtspositionen der
liquidationsberechtigten Krankenhausärzte einzugreifen, um die
Finanzkraft der Krankenhäuser ohne erneute Belastung der
gesetzlichen Krankenkasse zu stärken. Dies hat der Gesetzgeber im
Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit dadurch vorgenommen, daß er bei
Ärzten mit Altverträgen für die Zeit der Budgetierung
(1993 bis 1995) die GOÄ-Honorareinnahmen nicht zusätzlich um
10 % gemindert, andererseits aber angeordnet hat, daß diese 10 %
pflegesatzmindernd zu berücksichtigen sind und entgegenstehende
vertragliche Regelungen insoweit anzupassen sind.