BAG, Urteil vom 13.05.1997- Aktenzeichen 3 AZR 59/96
(Vorinstanz: LAG Berlin - 17 Sa 40/95 - 04.12.95 - ArbG Berlin - 19 Ca 29501/94 - 03.02.95)
BetrAVG § 1
GG Art. 3 Abs. 1
SGB IV § 8
ZPO §§ 244, 250
(Zusatzversorgung: nicht vollbeschäftigten amtlichen
Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen
Schlachthöfen und Einfuhruntersuchungsstellen)
1. § 20 des Tarifvertrages über die Rechtsverhältnisse
der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und
Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und
Einfuhruntersuchungsstellen, der Arbeitnehmer von der Zusatzversorgung
des öffentlichen Dienstes ausschließt, die im jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens eine
Stundenvergütung für 1.000 Stunden erhalten haben,
verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb nichtig. Nur
der Ausschluß von Angestellten, die geringfügig i.S.v.
§ 8 SGB IV tätig sind, ist zulässig. Dasselbe gilt ab 1.
Januar 1997 für § 5 Abs. 3 des Tarifvertrages über die
Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von
Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe.
2. Den zu Unrecht von der Zusatzversorgung ausgeschlossenen
Angestellten muß der Arbeitgeber eine den begünstigten
Angestellten entsprechende Zusatzversorgung verschaffen.
3. Der amtlich bestellte Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei ist bestellter neuer Anwalt i.S.v. § 244 Abs. 1 ZPO.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob das beklagte Land verpflichtet ist, den
Kläger über den 31. Dezember 1992 hinaus bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder anzumelden und
Versicherungsbeiträge abzuführen oder, falls dies nicht
möglich sein sollte, den Kläger so zu stellen, als wäre
er bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert
worden.
Der Kläger ist Tierarzt und betreibt mit einem Kollegen eine
Gemeinschaftspraxis. Aufgrund eines Arbeitsvertrages wird er seit dem
9. April 1990 auf unbestimmte Zeit als nicht vollbeschäftigter
Fleischbeschautierarzt in der Schlachtvieh- und Fleischuntersuchung
sowie der Einfuhr- und Eingangsuntersuchung beschäftigt. Nach dem
Arbeitsvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag
über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht
vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure
in öffentlichen Schlachthöfen und Einfuhruntersuchungsstellen
vom 1. April 1969 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In §
20 dieses Tarifvertrages hieß es bis zum 31. Dezember 1996:
"Der Angestellte ist nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages
zu versichern, der für die unter den BAT fallenden Angestellten
des Arbeitgebers gilt, wenn und solange er in dem jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr Stundenvergütungen für
mindestens 1000 Stunden erhalten hat. ..."
Das beklagte Land hatte den Kläger zunächst bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert. Mit
Wirkung vom 1. Januar 1993 meldete es den Kläger aber bei der VBL
ab, weil er im Vorjahr nicht im erforderlichen Umfang für das Land
tätig gewesen sei.
Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, das beklagte Land
müsse ihn auch weiterhin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder versichern. Seine Schlechterbehandlung gegenüber
den sonstigen Angestellten könne nicht damit gerechtfertigt
werden, daß er beim Land eine Nebentätigkeit ausübe.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm im
Versorgungsfall die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm
zustünden, wenn er über den 31. Dezember 1992 hinaus bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert gewesen
wäre. Es wird weiter festgestellt, daß dieser
Verschaffungsanspruch auch in Zukunft besteht, soweit der Kläger
mehr als geringfügig im Sinne von § 8 SGB IV beschäftigt
wird.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die
Auffassung vertreten, der Kläger sei lediglich formell, nicht
materiell sein Arbeitnehmer. Im übrigen schließe § 20
des in Bezug genommenen Tarifvertrages eine Versicherungspflicht aus.
Diese Norm berücksichtige zulässigerweise die atypische
Arbeitsvertragsgestaltung bei den nicht vollbeschäftigten
amtlichen Tierärzten, die mit der Lage der übrigen
Angestellten im öffentlichen Dienst nicht vergleichbar sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers hat das Landesarbeitsgericht entsprechend dem
ursprünglichen Klageantrag festgestellt, daß das beklagte
Land verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1993
zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder anzumelden und
Versicherungsbeiträge abzuführen und für den Fall,
daß dies nicht möglich ist, ihn so zu stellen, als wäre
er bei der VBL versichert. Mit seiner Revision strebt das beklagte Land
die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung an.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist zulässig, aber unbegründet.
A. Die Revision ist rechtzeitig begründet worden. Nach ihrer
Einlegung am 31. Januar 1996 ist der Lauf der
Revisionsbegründungsfrist durch den Tod des früheren
Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes am 10. Februar
1996 nach § 244 ZPO unterbrochen worden. Erst mit der auch im
Hinblick auf § 244 Abs. 1 und § 250 ZPO formgerechten
Revisionsbegründung selbst hat der amtlich bestellte Abwickler der
Kanzlei des früheren Prozeßbevollmächtigten die
Unterbrechung beendet. Hierzu war er auch in der Lage. Bei einem
amtlich bestellten Abwickler einer Kanzlei handelt es sich um einen
"bestellten neuen Anwalt" i.S. des § 244 Abs. 1 ZPO (BGHZ 66, 59;
Feuerich/Braun, BRAO, 3. Aufl. 1995, § 55 Rz 21).
B. Das Landesarbeitsgericht hat dem Klageantrag im Ergebnis zu Recht entsprochen.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Nach seinem gesamten Prozeßvortrag will der Kläger bei
Eintritt des Versorgungsfalles die einer durchgängigen
Versicherungszeit entsprechende zusätzliche Altersversorgung
erhalten. Damit macht der Kläger einen Verschaffungsanspruch
geltend, den der Senat seit seinem Urteil vom 7. März 1995 (BAGE
79, 236 = AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung) in
vergleichbaren Fallgestaltungen für angemessen gehalten hat.
Der Kläger hat den auch in die Zukunft gerichteten
Feststellungsantrag zwar zunächst nicht ausdrücklich im
Hinblick darauf eingeschränkt, daß der Ausschluß von
Geringverdienern i.S. von § 8 SGB IV aus der Zusatzversorgung im
öffentlichen Dienst zulässig ist (BAG Urteil vom 27. Februar
1996 - 3 AZR 886/94 - AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung,
auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Da die bisherigen Verdienste des Klägers aber stets weit über
der Geringverdienergrenze lagen, kam es hierauf im Rechtsstreit auch
nicht an. Wie der Klägervertreter in der Verhandlung vor dem Senat
klargestellt hat, steht diese Begrenzung außer Streit und soll
zur Klarstellung in den Antrag aufgenommen werden.
2. Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt. Daß der
Antrag keinen Endzeitpunkt für die Versicherungspflicht nennt, ist
unschädlich. Der Kläger steht weiterhin im
Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Er kann einen solchen
Endzeitpunkt derzeit nicht benennen.
3. Der Kläger hat für seinen Antrag das erforderliche
besondere Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Nachdem die
Beklagte bestreitet, daß sie ihm wegen seiner Tätigkeit nach
dem 31. Dezember 1992 Versorgungsansprüche verschaffen muß,
ist die Rechtslage für den Kläger unsicher geworden. Es
besteht für ihn ein Bedürfnis, die Rechtslage alsbald zu
klären. Es ist für ihn schon vor Eintritt des
Versorgungsfalles wichtig zu wissen, welche Versorgungsansprüche
ihm später zustehen werden. Vom Umfang seiner
Versorgungsansprüche hängt es ab, inwieweit
Versorgungslücken entstehen werden, die möglicherweise auch
durch private Vorsorgemaßnahmen geschlossen werden müssen
(vgl. zuletzt BAG Urteil vom 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - AP Nr.
28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu A III 2 der Gründe).
II. Die Klage ist entsprechend dem zuletzt klargestellten Antrag
begründet. Die Beklagte muß dem Kläger im
Versorgungsfall die Versorgungsleistungen verschaffen, die ihm
zustünden, wenn er auch über den 31. Dezember 1992 hinaus bei
der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert worden
wäre und darüber hinaus auch weiter - mit Ausnahme etwaiger
Zeiten einer die Grenze des § 8 SGB IV nicht überschreitenden
Beschäftigung - versichert würde. Dieser Anspruch ergibt sich
aus § 20 des im Arbeitsvertrag in bezug genommenen Tarifvertrages
über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht
vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure
in öffentlichen Schlachthöfen und in
Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS) in Verb. mit § 1 und
§ 5 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer
des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler
Verwaltungen und Betriebe (im folgenden: Versorgungs-TV).
1. Nach dem Wortlaut dieser Tarifnormen hat der Kläger keinen
Anspruch auf Zusatzversorgung wegen der Beschäftigungszeiten nach
dem 31. Dezember 1992.
a) Nach § 20 TV Ang iöS in der bis zum 31. Dezember 1996
geltenden Fassung waren nur solche nicht vollbeschäftigte amtliche
Tierärzte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder zu versichern, die im vorangegangenen Kalenderjahr eine
Stundenvergütung für mindestens 1.000 Arbeitsstunden erhalten
hatten. Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger ab 1993 nicht
mehr.
Bis zum 31. Dezember 1996 lautete § 5 Versorgungs-TV auch nur:
"Pflicht zur Versicherung bei der VBL
(1) Der Arbeitnehmer ist bei der VBL nach Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu versichern, wenn
a) er das 17. Lebensjahr vollendet hat
b) ...
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind
a) Angestellte, die die Voraussetzungen des § 20 des
Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der
nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und
Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in
Einfuhruntersuchungsstellen erfüllen,
b) ...
zu versichern."
b) Seit dem 1. Januar 1997 hat sich an dieser Rechtslage im Ergebnis
nichts geändert. § 20 TV Ang iöS schließt zwar
nunmehr Arbeitnehmer wie den Kläger von dem Anspruch auf
Zusatzversorgung nicht mehr von vornherein aus. Dort heißt es nur
noch, die Versicherung zum Zwecke der zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung werde durch besonderen Tarifvertrag geregelt.
Deshalb gilt ab 1. Januar 1997 auch grundsätzlich der
Versorgungs-TV für die Arbeitnehmer, die unter den TV Ang iöS
fallen (§ 1 Abs. 1 Buchst. i Versorgungs-TV). § 5
Versorgungs-TV lautet aber nunmehr:
"Pflicht zur Versicherung bei der VBL
(1) Der Arbeitnehmer ist bei der VBL nach Maßgabe der Satzung und
ihrer Ausführungsbestimmungen zu versichern, wenn er
a) das 17. Lebensjahr vollendet hat,
b) vom Beginn der Pflicht zur Versicherung an bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres die Wartezeit nach der Satzung der VBL (Wartezeit)
erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die
Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind.
...
(3) Der Angestellte, der unter den Geltungsbereich eines der in §
1 Abs. 1 Buchst. i und j genannten Tarifverträge fällt, ist
nur zu versichern, wenn und solange er in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr Stundenvergütungen für mindestens 1.000 Stunden
erhalten hat; die Zahl der Stunden ist dadurch zu ermitteln, daß
die Bezüge (Vergütung, Krankenbezüge und
Urlaubsvergütung) des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres durch
die für den Angestellten am 31. Dezember des vorangegangenen
Kalenderjahres maßgebende Stundenvergütung geteilt werden."
2. § 20 TV Ang iöS a.F. und § 5 Abs. 3 Versorgungs-TV
n.F. sind wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig, soweit
sie die mehr als geringfügig beschäftigten Angestellten aus
der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst ausnehmen.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus der verbleibenden
Grundnorm des § 20 TV Ang iöS und § 5 Abs. 1
Versorgungs-TV. Dabei kann auch für die Zukunft nur von einem
Verschaffungs-, nicht von einem bloßen Versicherungsanspruch
ausgegangen werden, weil die Satzung der VBL derzeit eine Versicherung
für den in § 5 Abs. 3 Versorgungs-TV n.F. genannten
Personenkreis nicht vorsieht.
a) Tarifvertragliche Differenzierungen sind am Maßstab des Art. 3
Abs. 1 GG zu überprüfen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist
Teil der objektiven Wertordnung, die als verfassungsrechtliche
Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung beansprucht
(BVerfGE 21, 362, 371 f. = AP Nr. 9 zu § 1542 RVO, zu B II 3 a der
Gründe). Er ist auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten.
Art. 9 Abs. 3 GG steht dem nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien
haben mit der Tarifautonomie die Befugnis erhalten, wie der Gesetzgeber
Rechtsnormen zu schaffen. Sie müssen sich auch wie der Gesetzgeber
an die zentrale Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG halten (vgl.
u.a. BVerfGE 21, 362, 371 f. = AP Nr. 9 zu § 1542 RVO, zu B II 3 a
der Gründe; BAGE 42, 217, 220 = AP Nr. 124 zu Art. 3 GG, zu II der
Gründe; BAGE 71, 29, 35 = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG
Gleichbehandlung, zu B I 2 a der Gründe; BAGE 79, 236, 242 = AP
Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B II 2 a der
Gründe).
b) Der tarifvertragliche Ausschluß von unter den Geltungsbereich
des TV Ang iöS fallenden Angestellten aus der Zusatzversorgung im
öffentlichen Dienst, wenn sie jährlich aus ihrer
Tätigkeit ein Entgelt für weniger als 1.000 Arbeitsstunden
erzielen, verstößt gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.
1 GG.
aa) Die Tarifvertragsparteien differenzieren bei ihrer Regelung nicht
danach, ob Teilzeit- oder Vollzeitarbeit geleistet wurde. Sie stellen
auf den Umfang der Teilzeitarbeit ab. Dabei entspricht die tarifliche
Regelung für den persönlichen Geltungsbereich des TV Ang
iöS im wesentlichen der Regelung, wie sie der
Bundes-Angestelltentarifvertrag bis zum 31. Dezember 1987 in § 3
Buchst. q vorgenommen hat: Danach waren aus dem Geltungsbereich des BAT
und damit auch aus dem Geltungsbereich des Versorgungs-TV solche
Angestellte ausgenommen, die weniger als die Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden
vollbeschäftigten Angestellten zu leisten hatten. Dem entspricht
für die unter den Geltungsbereich des TV Ang iöS fallenden
unregelmäßig beschäftigten Angestellten die dort
festgelegte 1.000-Stunden-Grenze. Die späteren Änderungen im
Bereich des BAT zum 1. Januar 1988 und 1. April 1991 haben die
Tarifvertragsparteien des TV Ang iöS nicht mehr nachvollzogen.
bb) Die Differenzierung bei der Einräumung von
Zusatzversorgungsansprüchen allein nach dem Umfang der
Teilzeitarbeit ist sachlich nicht gerechtfertigt, soweit es um die
Benachteiligung von mehr als nur geringfügig i.S. von § 8 SGB
IV beschäftigten Angestellten geht. Dies hat der Senat in einer
Vielzahl von veröffentlichten Entscheidungen zum BAT und zu den
Tarifverträgen der Deutschen Bundespost im einzelnen
begründet (BAGE 79, 236 = AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG
Gleichbehandlung; Urteil vom 16. Januar 1996 - 3 AZR 767/94 - AP Nr.
222 zu Art. 3 GG; Urteil vom 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - AP Nr.
28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, auch zur Veröffentlichung
in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Urteil vom 12. März 1996 - 3
AZR 993/94 - AP Nr. 1 zu § 24 TV Arb Bundespost). Auf
zusätzliche Gesichtspunkte hat das beklagte Land in diesem
Zusammenhang nicht hingewiesen.
cc) Die Ungleichbehandlung kann entgegen der Auffassung der Beklagten
auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß es sich bei den nicht
vollbeschäftigten Fleischbeschautierärzten, die aus dem Kreis
der Anspruchsberechtigten ausgenommen worden sind, typischerweise um
Angestellte handelt, die in den öffentlichen Schlachthöfen
nur einer Nebentätigkeit nachgehen.
(1) Dabei kann dahinstehen, ob das beklagte Land sich überhaupt
auf einen solchen Differenzierungsgrund berufen kann. Es ist
nämlich zweifelhaft, ob die Tarifvertragsparteien zwischen einer
Haupt- oder einer Nebenbeschäftigung unterscheiden wollten. Sie
haben in § 9 TV Ang iöS eine für alle in den
Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Angestellten
unabhängig vom Umfang ihrer Beschäftigung geltende Bestimmung
über das Verhältnis der tariflichen Tätigkeit zu einer
sonstigen beruflichen Tätigkeit getroffen. Die
Tarifvertragsparteien gehen mithin bei allen Angestellten von einer
anderweitigen beruflichen Tätigkeit aus.
(2) Auch wenn man davon ausgeht, daß der Tarifvertrag danach
differenzieren wollte, ob der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber
hauptberuflich oder nebenberuflich tätig war, führt dies
nicht zur sachlichen Rechtfertigung der vorgenommenen
Ungleichbehandlung. Der Ausschluß von nebenberuflich tätigen
Arbeitnehmern aus der betrieblichen Altersversorgung ist
willkürlich.
Der Zweck der im Tarifvertrag vorgesehenen Leistungen besteht darin,
zur Versorgung der Arbeitnehmer im Alter beizutragen. In der Regel soll
auch die Betriebstreue gefördert und belohnt werden. Im
Zusammenhang mit diesen Zwecken ergeben sich mögliche
Rechtfertigungen für eine Ungleichbehandlung. So kann sachlicher
Grund für eine Differenzierung ein typischerweise
unterschiedlicher Versorgungsbedarf sein. Es kann auch sachlich
gerechtfertigt sein, die Betriebstreue bestimmter Arbeitnehmergruppen
besonders zu belohnen, um sie durch die in Aussicht stehende
Versorgungsleistung enger an das Unternehmen zu binden. Es gibt aber
keinen billigenswerten Grund, einen Arbeitnehmer allein deshalb, weil
er noch einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgeht, aus der
betrieblichen Altersversorgung auszunehmen. Es geht schließlich
darum, dem Arbeitgeber als Gegenleistung für Arbeitsleistung und
Betriebstreue eine über die sozialversicherungsrechtliche
Grundsicherung hinausgehende Versorgung zu gewährleisten. Der
für diese Zusatzversorgung maßgebliche Versorgungsbedarf
ergibt sich aus dem Lebensstandard des Begünstigten vor Eintritt
in den Ruhestand. Jede betrieblich versprochene Versorgungsleistung
verringert die Lücke, die sich mit dem Eintritt des
Versorgungsfalles zwischen dem durch die letzten Bezüge als
aktiver Arbeitnehmer begründeten Lebensstandard und der
sozialversicherungsrechtlichen Grundversorgung auftut. Auch ein
Zweitberuf, der nur um eines Zusatzverdienstes willen ausgeübt
wird, beeinflußt den Lebensstandard des Arbeitnehmers und den im
Ruhestand bestehenden Versorgungsbedarf mit (vgl. Urteil des Senats vom
22. November 1994 - BAGE 78, 288 = AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG
Gleichbehandlung, in dem es um die Anwendung des allgemeinen
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ging).
Der Senat hat diesen Grundsatz bei der Anwendung des allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatzes entwickelt (vgl. Urteil vom 22. November
1994, a.a.O.). Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich
in seinen Urteilen vom 1. November 1995 (- 5 AZR 84/94 - AP Nr. 45 zu
§ 2 BeschFG 1985, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen und - 5 AZR 880/94 - AP Nr. 46 zu § 2 BeschFG
1985) dieser Rechtsprechung für das laufende Entgelt
angeschlossen. Der Grundsatz muß aber auch gelten, soweit es um
tarifvertragliche Differenzierungen bei der betrieblichen
Altersversorgung geht. Auch hier ist der Umstand, daß die
Tätigkeit als Nebentätigkeit ausgeübt wird, kein
sachlich rechtfertigender Grund dafür, die betreffenden
Arbeitnehmer von der betrieblichen Zusatzversorgung
auszuschließen.
dd) Die Ungleichbehandlung kann auch nicht mit dem im Bereich der
Fleischbeschau geltenden unterschiedlichen Entgeltsystem gerechtfertigt
werden. Die Beklagte kann sich für ihren gegenteiligen
Rechtsstandpunkt nicht auf das Urteil des Senats vom 17. Oktober 1995
(- 3 AZR 882/94 - AP Nr. 132 zu § 242 BGB Gleichbehandlung)
berufen. Dort ging es um den generellen Ausschluß von
Fleischbeschautierärzten außerhalb öffentlicher
Schlachthöfe aus der zusätzlichen Altersversorgung im
öffentlichen Dienst. Diese Angestellten erhalten nach dem
Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der
amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb
öffentlicher Schlachthöfe ausschließlich
Stückvergütung. Dadurch haben die dort tätigen
Fleischbeschautierärzte die Möglichkeit, höhere
Verdienste je Arbeitsstunde zu erzielen oder ihre Tätigkeit im
öffentlichen Dienst nach ihrem zeitlichen Umfang zu verdichten und
sich so Freiräume für ihre freiberufliche Tätigkeit zu
verschaffen. Diese Besonderheit hat der Senat als ausreichende
sachliche Rechtfertigung für deren generellen Ausschluß aus
der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst angesehen.
Entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten haben die
Fleischbeschautierärzte, die in öffentlichen
Schlachthöfen tätig sind, nicht. Sie erhalten keine
Stückvergütung, sondern für jede angeordnete und
geleistete Arbeitsstunde einen bestimmten festen Stundensatz. Damit
steht mit dem zeitlichen Umfang der im öffentlichen Schlachthof
zurückgelegten Arbeitszeit fest, welche Vergütung der
angestellte Tierarzt dort verdient hat und welche Arbeitszeit ihm
verbleibt, um sie im Rahmen seiner freien Tierarztpraxis zu verwerten.
Damit befindet sich ein in einem öffentlichen Schlachthof nicht
vollbeschäftigter Angestellter im Grundsatz in derselben Situation
wie jede Teilzeitkraft. Eine Besonderheit ergibt sich nur daraus,
daß sich die Arbeitszeit des Angestellten nach dem Arbeitsanfall
richtet. Der Fleischbeschautierarzt und die sonstigen nicht
vollbeschäftigten Angestellten in diesem Bereich werden für
ihre Tätigkeiten jeweils abberufen, soweit nicht feste
Arbeitszeiten innerhalb der Woche vereinbart worden sind. Dabei kann es
auch vorkommen, daß ein Tierarzt einem Abruf durch die
Schlachthofleitung nicht nachkommen kann und deshalb ein anderer
Tierarzt gerufen werden muß, oder die Fleischbeschauzeit verlegt
wird. Dieser Gesichtspunkt kann, wenn es um die Qualifikation eines
Beschäftigten als Arbeitnehmer geht, von Bedeutung sein. Für
das Entgelt einer Person, die nach dem eindeutigen Wortlaut des
Arbeitsvertrages und der in bezug genommenen Tarifverträge als
Arbeitnehmer zu behandeln ist, kann sich daraus aber keine
Rechtfertigung für eine unterschiedliche Vergütung ergeben.
ee) Die tarifvertragliche Differenzierung kann auch nicht damit
gerechtfertigt werden, daß die von der Zusatzversorgung
ausgeschlossenen Mitarbeiter bis zum 31. Dezember 1996 nach § 20 a
TV Ang iöS einen Zuschuß zu den Beiträgen zu
berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhielten. Diese
Beitragsleistung ersetzt nur den bei gesetzlich versicherten
Arbeitnehmern geschuldeten Beitrag zur gesetzlichen Grundversorgung.
Den Ausschluß der betreffenden Angestellten aus der
Zusatzversorgung kann sie nicht rechtfertigen. Dies wird auch dadurch
deutlich, daß nach § 15 Versorgungs-TV auch die bei der VBL
pflichtversicherten Angestellten, die als Mitglied einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit
sind, einen Anspruch auf Zuschuß zu den dortigen Beiträgen
haben.
3. § 20 TV Ang iöS a.F. und § 5 Abs. 3 Versorgungs-TV
sind nichtig, soweit sie die unter den TV Ang iöS fallenden
Angestellten, die mehr als nur geringfügig tätig sind, aus
dem Zusatzversorgungswerk ausnehmen. Die anspruchsbegründenden
Grundnormen im übrigen sind rechtswirksam. Der Kläger kann
sich deshalb hierauf stützen und verlangen, daß ihm im
Versorgungsfall eine Zusatzversorgung verschafft wird, als wäre er
während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit, soweit er nicht
nur geringfügig tätig ist, bei der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder versichert gewesen und würde dort
weiterversichert.
Die tarifvertragliche Pflicht des beklagten Landes, und nicht etwa die
Nichtigkeit der gegen den Gleichheitssatz verstoßenden gesamten
Versorgungsregelung, ergibt sich daraus, daß es sich hier nur um
eine relativ kleine Personengruppe handelt. In einem solchen Fall ist
davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien, hätten sie
die Unzulässigkeit der von ihnen vorgenommenen Differenzierung
gekannt, nicht von dem Versorgungswerk im übrigen abgesehen,
sondern den zu Unrecht benachteiligten Personenkreis in den Kreis der
Versorgungsberechtigten aufgenommen hätten (so auch schon BAGE 79,
236, 246 ff. = AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B III
der Gründe).
Andererseits ist entgegen der von Wiedemann und Peters vertretenen
Auffassung (RdA 1997, 100, 101) für die Feststellung der
Teilnichtigkeit nicht erforderlich, daß das beklagte Land auch
nicht vollbeschäftigte Fleischbeschautierärzte
beschäftigt, die Vergütung für mehr als 1.000 Stunden im
Kalenderjahr erzielen und deshalb zusätzlich versorgt werden. Bei
der Prüfung eines Tarifvertrages anhand des Gleichheitssatzes
kommt es auf den Anwendungsbereich des Tarifvertrages, nicht auf das
den Tarifvertrag anwendende Unternehmen oder dessen Betrieb an (vgl.
auch Senatsurteil vom 17. Oktober 1995 - 3 AZR 882/94 - AP Nr. 132 zu
§ 242 BGB Gleichbehandlung).