BAG, Urteil vom 13.03.1997- Aktenzeichen 2 AZR 506/96
(Vorinstanz: LAG Berlin - 9 Sa 72/95 - 30.10.95 - ArbG Berlin - 86 Ca 36005/94 - 05.04.95)
Einigungs-Vertragt Art. 20, Anlage I Kap XIX A III Ziff 1 Abs. 5 Nr. 2
KSchG § 1 Abs. 2
(Kündigung: Tätigkeit für das Ministerium für
Staatssicherheit der ehemaligen DDR - Kongruenz der
Kündigungsregelungen nach Einigungsvertrag und § 1 KSchG)
1. Nach Abs. 5 Ziff. 2 Einigungs-Vertrag ist im Bereich des
öffentlichen Dienstes ein wichtiger Grund für eine
außerordentliche Kündigung insbesondere dann gegeben, wenn
der Arbeitnehmer für das Ministerium für Staatssicherheit
tätig war und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis
unzumutbar erscheint. Diese Bestimmung regelt eigenständig und
abschließend, unbeschadet von § 626 BGB, die
Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung im
öffentlichen Dienst.
2. Demgegenüber ist nach § 1 KSchG eine Kündigung dann
rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist; sozial
ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie u. a. nicht durch
Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers
liegen, bedingt ist. Insofern entspricht es ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl für eine
verhaltens- wie eine personenbedingte Kündigung, daß eine
allgemeine und auf den konkreten Einzelfall bezogene
Interessenabwägung anzustellen ist.
3. Es bestehen daher Bedenken, ohne weiteres davon auszugehen, bei
Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 Ziff. 2 Einigungs-Vertrag sei
in jedem Fall auch eine auf die gleichen Umstände gestützte
ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt nach § 1 Abs. 2
KSchG. Es spricht vielmehr einiges dafür, daß zwar Abs. 5
Ziff. 2 EV - ähnlich wie § 626 BGB - den eigentlichen
Kündigungsgrund "anschärft" und insoweit ein
Rückschluß a maiore ad minus (wenn schon Abs. 5 Ziff. 2,
dann auch § 1 KSchG) gerechtfertigt sein könnte; damit
würde aber nicht erfaßt, daß bei § 1 KSchG neben
dem Kündigungsgrund "an sich" eine betont zukunftsorientierte
allseitige Interessenabwägung bei dem hier in Rede stehenden
Kündigungstypus anzustellen ist.
Tatbestand
Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 1968 als
Dipl.-Lebensmittelchemikerin im Bezirks-Hygiene-Institut Berlin (Ost)
tätig. Diese Einrichtung wurde nach dem Einigungsvertrag (EV)
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik mit Wirkung vom 15. Dezember 1990 auf das Land
Berlin überführt. Seit diesem Zeitpunkt war die Klägerin
in der Abteilung der Senatsverwaltung für Gesundheit des beklagten
Landes als wissenschaftliche Angestellte tätig und wurde nach
VergGr. I b BAT - zuletzt ca. 8.100,-- DM monatlich - vergütet. Zu
ihren Aufgaben gehörte die wissenschaftliche Mitarbeit beim
Referat (Lebensmittelchemie, Überwachung nichttierischer
Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Kosmetika, Bedarfsgegenstände) und
die selbständige wissenschaftlich-fachliche Bearbeitung der
Sachgebiete Ernährung, Diätetik, Nährwertkennzeichnung,
Kennzeichnung von Lebensmitteln aus ökologischem Anbau;
wissenschaftlich-fachliche Bearbeitung von weinrechtlichen Fragen und
anderen alkoholischen Getränken; Bearbeitung wissenschaftlicher
Grundsatzfragen zum Lebensmittelrecht einschließlich EU-Recht;
wissenschaftliche Auswertung von Untersuchungsbefunden und -berichten
aus diesen Sachgebieten; wissenschaftliche Mitarbeit bei fachlichen
Stellungnahmen zur Ausbildung, Prüfung und Anerkennung von
Lebensmittelchemikern.
Am 3. Dezember 1990 versicherte die Klägerin in einem
vorformulierten Personalfragebogen des beklagten Landes unter Ziff. 19,
nicht für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS)
tätig geworden zu sein, keine finanziellen Zuwendungen erhalten
und keine Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit
unterschrieben zu haben.
Auf eine Anfrage des beklagten Landes vom 10. August bzw. 13. Oktober
1993 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (im folgenden:
Gauckbehörde) wurde mitgeteilt, die Klägerin sei als
gesellschaftliche Mitarbeiterin für Sicherheit (GMS) unter dem
Decknamen "Heidi" für die Hauptabteilung XX/7 nach einer
Kontaktphase vom 30. April bis 6. Juni 1988 in der Zeit vom 6. Juni
1988 bis zum 20. Juni 1989 tätig gewesen. Danach war Ziel der
Werbung die "operative Kontrolle" einer Person, die einen Antrag auf
Übersiedlung in die Bundesrepublik gestellt hatte, die
Berichterstattung über den allgemeinen Zustand dieser Person und
ihren Umgangskreis sowie die Erarbeitung von Ansatzpunkten für
eine mögliche Rückgewinnung der Person bzw. Vermeidung einer
Härte gegenüber der DDR. Die Werbung der Klägerin
erfolgte aus der Sicht des MfS auf der Grundlage politischer
Überzeugung. Die Klägerin soll fünf Präsente im
Werte von insgesamt ca. 100,-- DM erhalten haben. Der
Führungsoffizier berichtete schriftlich über Informationen
der Klägerin unter deren Decknamen, den diese nach ihrer
Behauptung nicht selbst gewählt hatte. Eigene schriftliche
Berichte der Klägerin existieren nicht, sondern nur drei
Treffberichte und sieben weitere Berichte des Führungsoffiziers.
Danach informierte die Klägerin das MfS über eine befreundete
Nachbarin, die einen Ausreiseantrag gestellt hatte. Nachdem dieser
Ausreiseantrag zum Erfolg führte, löste die Klägerin die
Verbindung zum MfS von sich aus auf. Nach Ansicht der betroffenen
Nachbarin hat die Klägerin ihr durch ihre Aussagen nicht
geschadet. In deren Originalschreiben vom 28. Februar 1995 heißt
es u. a.
"... ich ging also davon aus, daß auch unsere Mitbewohner im Haus
"angezapft" wurden. Allen, die es hören wollten, hatte ich immer
wieder ganz bewußt erzählt, daß der Ausreisegrund
allein privater Natur sei, und ich mich mit einer Ablehnung nie
zufrieden geben würde. Ich wollte, daß diese Sicht auch
weiter geleitet würde. Bei Familie G konnte ich mir sicher sein,
daß sie mir durch die Weitergabe solcher Gespräche
nützen konnten, weil sie so berichten würden, daß ich
meinem Ziel - Heirat und Ausreise - näher käme. Um G nicht in
Schwierigkeiten zu bringen, vermied ich es, sie direkt auf MfS-Kontakte
anzusprechen ..."
Die Klägerin hatte am 6. Juni 1988 eine als "Berufung"
überschriebene Erklärung unterzeichnet, die folgenden
Wortlaut hat:
"Die Organe für Staatssicherheit der DDR stützen sich in
ihrem Kampf gegen die Feinde der DDR auf die aktive und breite
Mitarbeit der Bevölkerung unserer sozialistischen Heimat. Die
imperialistischen und militärischen Kräfte in der BRD lassen
in ihren Bemühungen nicht nach, den friedlichen Aufbau des
Sozialismus in der DDR und den befreundeten sozialistischen Staaten zu
stören. Die Störversuche und andere Machenschaften werden an
der revolutionären Massenwachsamkeit der Bürger der DDR und
ihrer Sicherheitsorgane scheitern. Im Ergebnis dessen, daß der
Schutz des sozialistischen Vaterlandes und der Errungenschaften Recht
und Ehrenpflicht der Bürger der DDR ist, sprechen wir Ihnen das
Vertrauen aus, die Organe für Staatssicherheit in ihrer
verantwortungsvollen Arbeit mit der Übersiedlungssuchenden zu
unterstüzten. Die unbedingte Einhaltung der Regeln der
Konspiration sind dabei ständig zu gewährleisten."
Aus den Unterlagen der Gauckbehörde ergibt sich, daß das MfS
dem Wunsch der Klägerin nach Beendigung der inoffiziellen
Zusammenarbeit im Juni 1989 entsprochen und die Verbindung eingestellt
hat.
In einem Zusatzfragebogen des beklagten Landes an Funktionsträger
in Bereichen, die wegen ihrer Aufgabenstellung dem MfS/AfNS
rechenschaftspflichtig waren, erklärte die Klägerin,
daß sie in keiner Funktion Informationen an Mitarbeiter des MfS
weitergegeben habe; die Klägerin gab dazu jedoch eine schriftliche
Erklärung als Anlage ab, wonach sie über die Befragung des
MfS bezüglich der übersiedlungswilligen Nachbarin berichtete.
Darüber hatte die Klägerin auch bereits im Juni 1992 den
für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilungsleiter aus
Anlaß einer Befragung unterrichtet, die aufgrund einer
Namensverwechslung mit einer SED-Parteisekretärin gleichen Namens
durchgeführt worden war.
Am 3. August 1994 fand zum Inhalt des Zusatzfragebogens und der
Tätigkeit der Klägerin für das MfS eine Aussprache
statt. Nachdem der Hauptpersonalrat die Zustimmung des Personalrats der
Senatsverwaltung für Gesundheit zur beabsichtigten fristlosen bzw.
hilfsweise fristgemäßen Kündigung der Klägerin
verweigert hatte, ersetzte die gemäß § 82 PersVG Berlin
gebildete Einigungsstelle für Personalvertretungssachen am 21.
November 1994 die verweigerte Zustimmung des Personalrats der
Senatsverwaltung für Gesundheit zur fristgemäßen
Kündigung der Klägerin, nicht hingegen die verweigerte
Zustimmung zur fristlosen Kündigung.
Mit Schreiben vom 24. November 1994 kündigte das beklagte Land das
Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30. Juni 1995 unter
Berufung auf Abs. 5 Ziff. 2 EV und § 1 KSchG auf, und zwar wegen
der Tätigkeit der Klägerin für das MfS und einer
Falschbeantwortung der Fragen nach ihrer Tätigkeit für das
MfS.
Die Klägerin hat behauptet, nicht bewußt konspirativ
für das MfS tätig gewesen zu sein, insbesondere habe sie
keine Verpflichtungserklärung abgegeben und auch keine
finanziellen Zuwendungen erhalten, sondern lediglich Pralinen, Kaffee
sowie zwei Theaterkarten. Sie habe dem MfS Informationen nur über
die befreundete Nachbarin erteilt, um dieser bei der Ausreise zu
helfen, was letztendlich auch gelungen sei. Demnach habe sie den
Fragebogen auch nicht falsch beantwortet.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß ihr Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung des beklagten Landes vom 24. November 1994 nicht
aufgelöst worden ist.
Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag vorgetragen, nach
den vorliegenden Gauck-Unterlagen habe die Klägerin für das
MfS gearbeitet und auch den Fragebogen hinsichtlich ihrer
Tätigkeit für das MfS falsch beantwortet. Deshalb sei
jedenfalls eine ordentliche Kündigung berechtigt gewesen. Auch
wenn die Klägerin nur eine "Berufung" unterzeichnet habe, so habe
es sich doch unmißverständlich um eine
Verpflichtungserklärung im Sinne der in den Fragebögen
gestellten Fragen gehandelt. Durch die Falschbeantwortung habe die
Klägerin die für ihre herausgehobene Position
unerläßliche Vertrauensbasis zerstört.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit
der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die
Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung. Die
bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts reichen nicht aus,
um die soziale Rechtfertigung der Kündigung nach § 1 Abs. 2
KSchG beurteilen zu können.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie
folgt begründet: Die fristgerecht erhobene
Kündigungsschutzklage sei unbegründet. Nach Abs. 5 Ziff. 2 EV
sei ein wichtiger Grund für eine außerordentliche
Kündigung dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer für das MfS
tätig gewesen sei und deshalb ein Festhalten am Arbeitsplatz
unzumutbar sei. Daß der Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes anstatt einer außerordentlichen fristlosen auch eine
ordentliche fristgerechte Kündigung erklären könne,
entspreche der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Es stehe fest,
daß die Klägerin als GMS für das MfS tätig gewesen
sei. Wenn die Klägerin ihre Informationen als harmlos darzustellen
versuche, so verkenne sie, daß den Stasiakten ein hoher
Wahrheitsgehalt zukomme. Unstreitig habe die Klägerin für
ihre zielgerichtete Tätigkeit auch Zuwendungen vom MfS erhalten,
nämlich Präsente im Wert von insgesamt 100,-- DM, und zwar in
Form von Kaffee, einem Buch, Spirituosen, Pralinen oder von zwei
Theaterkarten. Wenn und soweit die Klägerin geltend mache, sie
habe durch ihr diesbezügliches Verhalten niemandem geschadet, ja
sogar ihrer Nachbarin genützt und ihr die Ausreise in die BRD
ermöglicht, so könne sie mit diesem Einwand wegen ihrer
Zusammenarbeit mit dem MfS nicht gehört werden.
Selbst wenn diese Tätigkeit noch nicht ausgereicht haben sollte,
die fristgerechte Kündigung des Beklagten zu rechtfertigen, sei
die Kündigung jedenfalls unter Berücksichtigung der
Falschbeantwortung im Fragebogen gerechtfertigt. Wer wahrheitswidrig
versichere, keine Verpflichtungserklärung gegenüber dem MfS
abgegeben zu haben, sei in der Regel ungeeignet für eine
Tätigkeit im öffentlichen Dienst; die persönliche
Nichteignung stelle sich jedenfalls auch als personenbedingter
Kündigungsgrund dar. Den von ihr unterzeichneten Fragebogen habe
die Klägerin falsch beantwortet, denn sie sei für das MfS
tätig gewesen, wie die erfolgreiche Anwerbung als GMS zeige. Auch
sei der Zusatzfragebogen hinsichtlich der Fragen nach dem Erhalt von
finanziellen oder materiellen Werten falsch beantwortet worden. Unter
Berücksichtigung aller Gesamtumstände sei deshalb die
Kündigung gerechtfertigt, zumal von einer jugendlichen Unreife der
Klägerin nicht die Rede sein könne.
II. Dem folgt der Senat nicht. Es spricht schon viel dafür,
daß das Berufungsgericht den Maßstab für eine
ordentliche, fristgemäße Kündigung nach § 1 KSchG
verkannt hat, wenn es hauptsächlich auf die eigenständigen
Regelungen des Einigungsvertrages abstellt; jedenfalls rügt die
Revision zutreffend, das Urteil unterstelle bei seiner Subsumtion einen
Sachverhalt, den es selbst nicht festgestellt habe.
1. Das beklagte Land hat vorliegend unter Berufung auf die besondere
Kündigungsregelung in Abs. 5 Ziff. 2 EV ebenso wie auf § 1
KSchG eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, deren
Rechtfertigung das Landesarbeitsgericht im wesentlichen nach Abs. 5
Ziff. 2 EV beurteilt hat, obwohl es sich hierbei um ein
außerordentliches Kündigungsrecht handelt, ohne daß
für eine außerordentliche Kündigung die
personalvertretungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben wären.
a) Nach Abs. 5 Ziff. 2 EV ist im Bereich des öffentlichen Dienstes
ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung
insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer für das
Ministerium für Staatssicherheit tätig war und deshalb ein
Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint. Diese
Bestimmung regelt eigenständig und abschließend, unbeschadet
von § 626 BGB, die Möglichkeit einer außerordentlichen
Kündigung im öffentlichen Dienst (BAG Urteil vom 11. Juni
1992 - 8 AZR 537/91 - BAGE 70, 323 = AP Nr. 1 zu Einigungsvertrag
Anlage I Kap. XIX). In der genannten Entscheidung (bestätigt u. a.
durch Urteil vom 14. Dezember 1995 - 8 AZR 356/94 - AP Nr. 56, a.a.O.)
hat das Bundesarbeitsgericht im einzelnen begründet, daß
sich die Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung
wegen der Eigenständigkeit der Kündigungsregelung im
Einigungsvertrag allein nach Abs. 5 EV bestimmten, der eine
zusätzliche Interessenabwägung nach den Maßstäben
des § 626 Abs. 1 BGB nicht vorsehe. Eine sonstige Kündigung
sei nach herrschender Ansicht zukunftsbezogen, wobei sich in der Regel
der Tatbestand einer außerordentlichen Kündigung dadurch
verwirkliche, daß nach Begründung eines
Arbeitsverhältnisses eine Störung auftrete, die zu einer
fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtige,
während diesen Regelfall Abs. 5 EV nicht erfasse: Diese Norm sei
nur dann erfüllt, wenn der kündigungsrelevante Sachverhalt
vor Begründung des Arbeitsverhältnisses realisiert worden
sei. Es werde angeknüpft an eine "frühere", vor dem jetzigen
Arbeitsverhältnis liegende Tätigkeit; die Unzumutbarkeit
stehe also nicht im Zusammenhang mit Störungen, die sich aus der
jetzigen Tätigkeit ergäben, sondern mit solchen, die aus
einer früheren nachwirkten. Abs. 5 weise vergangenheitsbezogen
eine Nähe zu Anfechtungstatbeständen auf, die bei Beachtung
der Jahresfrist (§ 124 BGB) ohne "umfassende
Interessenabwägung" zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
führen könnten.
Demgegenüber ist nach § 1 KSchG eine Kündigung dann
rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist; sozial
ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie u. a. nicht durch
Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers
liegen, bedingt ist. Insofern entspricht es ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl für eine
verhaltens- wie eine personenbedingte Kündigung, daß eine
allgemeine und auf den konkreten Einzelfall bezogene
Interessenabwägung anzustellen ist (seit dem Urteil vom 7. Oktober
1954 - 2 AZR 6/54 - BAGE 1, 99, 101 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG, mit
Anm. A. Hueck; ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise z. B.
bei Bitter/Kiel, RdA 1994, 336, 337 sowie RdA 1995, 26, 29, 32, 33 oder
KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 337 f. sowie 395 f.); dabei ist
weiter in der Rechtsprechung zu § 1 KSchG u. a. das
Prognoseprinzip herausgearbeitet worden, wobei eine zukunftsbezogene
Betrachtung anzustellen ist (vgl. u. a. für die personenbedingte
Kündigung BAG Urteil vom 7. Februar 1991 - 2 AZR 205/90 - BAGE 67,
198 = AP Nr. 17 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung
und andererseits BAG Urteil vom 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - BAGE
67, 75 = AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte
Kündigung; siehe auch hierzu die Rechtsprechungsnachweise bei
Bitter/Kiel, RdA 1995, 26, 30, 34).
b) Es bestehen daher Bedenken, ohne weiteres davon auszugehen, bei
Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 Ziff. 2 EV sei in jedem Fall
auch eine auf die gleichen Umstände gestützte ordentliche
Kündigung sozial gerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 KSchG. Es
spricht vielmehr einiges dafür, daß zwar Abs. 5 Ziff. 2 EV -
ähnlich wie § 626 BGB - den eigentlichen Kündigungsgrund
"anschärft" und insoweit ein Rückschluß a maiore ad
minus (wenn schon Abs. 5 Ziff. 2, dann auch § 1 KSchG)
gerechtfertigt sein könnte; damit würde aber nicht
erfaßt, daß bei § 1 KSchG neben dem
Kündigungsgrund "an sich" eine betont zukunftsorientierte
allseitige Interessenabwägung bei dem hier in Rede stehenden
Kündigungstypus anzustellen ist. Der Anwendungsbereich beider
Vorschriften ist demnach nicht vollständig deckungsgleich. Das
wird auch noch dadurch belegt, daß vorliegend die ordentliche
Kündigung nicht auf die nach Abs. 4 Ziff. 1 EV für eine
ordentliche, fristgemäße Kündigung an sich
einschlägige Vorschrift gestützt werden könnte, weil
diese mit dem 31. Dezember 1993 außer Kraft getreten ist, so
daß ohnehin die in dieser Beziehung umfassendere Vorschrift des
§ 1 KSchG anwendbar ist (vgl. auch hier zum unterschiedlichen
Maßstab Senatsurteil vom 11. Mai 1995 - 2 AZR 683/94 - AP Nr. 50
zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).
Von hier aus gesehen erscheint es schon problematisch, daß das
Landesarbeitsgericht die nicht kongruenten Bestimmungen des Abs. 5
Ziff. 2 EV und § 1 KSchG synonym und ohne nähere
Differenzierung bei der Sachverhalts-Subsumtion anwendet und sich dabei
nahezu ausschließlich an der zur außerordentlichen
Kündigung nach Abs. 5 Ziff. 2 EV ergangenen Rechtsprechung
orientiert. Damit könnte ein falscher Bewertungsmaßstab
zugrundegelegt worden sein.
c) Selbst wenn man aber mit dem Landesarbeitsgericht davon ausgeht, bei
Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 Ziff. 2 EV sei die
Kündigung auch sozial gerechtfertigt, muß das
Berufungsurteil aufgehoben werden, weil das Landesarbeitsgericht -
weiter unterstellt, die Klägerin sei für das MfS tätig
geworden - keine ausreichenden Feststellungen zu dem zusätzlichen
Erfordernis nach dieser Bestimmung, deshalb erscheine ein Festhalten am
Arbeitsverhältnis unzumutbar, getroffen hat.
Das Bundesarbeitsgericht (BAGE 70, 323 = AP, a.a.O.) hat dazu erkannt,
Abs. 5 EV sei nicht als "Muß"-Bestimmung ausgestaltet worden, so
daß nicht jedem, der für das MfS tätig war, zu
kündigen sei; vielmehr erfordere der Rechtsbegriff "unzumutbar"
eine Einzelfallprüfung; das individuelle Maß der
Verstrickung bestimme über die außerordentliche
Auflösbarkeit des Arbeitsverhältnisses,
berücksichtigungsfähig seien Zeit und Grund der Aufnahme und
der Beendigung der Tätigkeit für das MfS.
Insofern rügt die Revision zutreffend, das Berufungsgericht habe
weder das Vorbringen zu den näheren Umständen der Aufnahme
der Tätigkeit im Zusammenhang mit der "Berufung", noch die nur auf
eine einzelne Person eingeschränkte Tätigkeit, noch
überhaupt die von der Klägerin selbst veranlaßte
Beendigung des Kontaktes mit dem MfS einer Einzelfallprüfung
unterzogen. Zumindest zum letzteren Punkt ist die Rüge
durchschlagend, denn das Landesarbeitsgericht hat diesen Umstand
(Beendigung der inoffiziellen Zusammenarbeit auf Wunsch der
Klägerin nach Übersiedlung der Nachbarin) zwar als unstreitig
in seinem Tatbestand festgestellt, ohne ihn in den
Entscheidungsgründen zu würdigen. Damit könnte die
Kündigung jedenfalls (noch) nicht auf Abs. 5 Ziff. 2 EV
gestützt werden.
2. Ferner ist unklar, ob das Landesarbeitsgericht die Kündigung
nun aus Gründen in der Person der Klägerin oder in deren
Verhalten als gerechtfertigt ansieht. Beide Kündigungstypen werden
zwar (S. 14 des Urteils) erwähnt, wobei davon die Rede ist, sowohl
eine Tätigkeit für das MfS als auch die falsche Beantwortung
einer diesbezüglichen Frage in einem Personalfragebogen seien
geeignet, eine ordentliche fristgerechte Kündigung als personen-
bzw. verhaltensbedingte sozial zu rechtfertigen. Dabei legt sich das
Landesarbeitsgericht aber nicht eindeutig fest, welchen
Kündigungstypus es - gegebenenfalls alternativ - prüfen und
zugrundelegen will. Das erscheint schon deshalb bedenklich, weil bei
Pflichtverletzungen im Leistungsbereich vor Ausspruch der
Kündigung eine Abmahnung in der Regel und bei einer
Pflichtverletzung im Vertrauensbereich nach bisheriger Rechtsprechung
(vgl. dazu Urteile vom 30. Juni 1983 - 2 AZR 524/81 - AP Nr. 15 zu Art.
140 GG und vom 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP Nr. 4 zu § 626
BGB Krankheit) ausnahmsweise als erforderlich angesehen wird,
während bei einer personenbedingten Kündigung eine Abmahnung
nur bei einem unbehebbaren Mangel entbehrlich erscheint (vgl. BAG
Urteile vom 29. Juli 1976 - 3 AZR 50/75 - AP Nr. 9 zu § 1 KSchG
Verhaltensbedingte Kündigung; vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 -
AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung und
vom 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - AP Nr. 17, a.a.O., mit Anmerkung
von Conze). Mit der Frage, ob hier unter dem Gesichtspunkt einer
Zukunftsprognose bzw. des ultima-ratio-Prinzips (vgl. dazu BAG Urteile
vom 10. November 1988 - 2 AZR 215/88 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969
Abmahnung, zu II 2 a der Gründe, und vom 17. Januar 1991 - 2 AZR
375/90 - BAGE 67, 75, 81 = AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969
Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 c der Gründe) eine
Abmahnung ausgereicht hätte, befaßt sich das
Landesarbeitsgericht erst gar nicht. Der Senat hat bereits in einer
früheren Entscheidung (Urteil vom 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 -
AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen) nähere Ausführungen zum
Prüfungsmaßstab einer nach § 1 KSchG zu beurteilenden
Kündigung wegen Stasi-Mitarbeit und falscher Ausfüllung eines
Personalfragebogens gemacht, worauf an dieser Stelle verwiesen werden
kann. Danach sind jedenfalls die genannten Kündigungsvorwürfe
unter Auswertung des Kündigungsschreibens und des
diesbezüglichen Sachvortrages der Parteien sowohl unter dem
Gesichtspunkt einer personenbedingten wie auch einer
verhaltensbedingten Kündigung zu würdigen (Senatsurteil,
a.a.O., zu II 2 b der Gründe).
3. Die Revision rügt ferner zutreffend, das Landesarbeitsgericht
habe bei seiner Subsumtion - zumindest teilweise - einen Sachverhalt
unterstellt, den es selbst nicht festgestellt habe.
a) So geht das Landesarbeitsgericht (Urteil S. 16) ohne weiteres davon
aus, die Klägerin habe sich mit der Erklärung vom 6. Juni
1988 verpflichtet, den DDR-Unrechtsstaat zu unterstützen, und zwar
unter Einhaltung der Regeln der Konspiration. Davon ist in dem
fraglichen, mit "Berufung" überschriebenen, Text nicht die Rede,
wenn dort allgemein auf die Ehrenpflicht der Bürger der DDR
hingewiesen und der Klägerin das Vertrauen ausgesprochen wird, die
Organe für Staatssicherheit zu unterstützen.
Die teilweise vom jeweiligen Unterzeichner handschriftlich
geschriebenen und unterschriebenen, in der DDR seinerzeit üblichen
Verpflichtungserklärungen, wie sie u. a. Gegenstand der
Beurteilung des Senats in dem erwähnten Urteil vom 13. Juni 1996
waren, weisen weit eindeutiger aus, daß der Betreffende für
das MfS tätig zu werden versprach und lassen damit
Rückschlüsse auf eine final gesteuerte Handlungsweise des
Unterzeichners zu. Ähnliches läßt sich vorliegend
entgegen der pauschalen Gleichsetzung durch das Berufungsgericht
(Urteil S. 16) nicht ohne nähere Berücksichtigung der
Umstände entscheiden, wie es zur Unterzeichnung der Erklärung
gekommen ist. Die Klägerin hat bestritten, daß das Wort
"Berufung" überhaupt bei Unterzeichnung über dem Text
gestanden habe. Ferner hat sie geltend gemacht, den wesentlichen Teil
ihrer Auskünfte über die Nachbarin vor Unterzeichnung des
Textes gemacht zu haben, es sei demnach nur darum gegangen,
nachträglich eine Schweigeverpflichtung zu unterzeichnen, wobei
sie es ausdrücklich abgelehnt haben will, eine förmliche
Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Wenn dies
tatsächlich der Fall war, ergibt sich schon hieraus die
Notwendigkeit zu einer differenzierenden Beurteilung der "Berufung".
Wie das Landesarbeitsgericht angesichts dieses bestrittenen und nicht
aufgeklärten Sachvortrages zu der durch keine konkrete
Feststellung nach § 561 ZPO belegten Mutmaßung gelangen
konnte, "selbstverständlich habe sich die Verpflichtung der
Klägerin nicht nur auf die Einhaltung der Regeln der Konspiration
bezogen", kann kaum anders als durch ein nicht belegtes Vorurteil
erklärt werden.
Wenn die Klägerin ferner nach der Annahme des
Landesarbeitsgerichts den vorgeschriebenen Text in der drittletzten
Zeile bei den Worten "mit den Übersiedlungssuchenden" (also in der
Mehrzahl) abweichend in "mit der Übersiedlungssuchenden" (Einzahl)
abgeändert hat, läßt das zwar den Rückschluß
des Landesarbeitsgerichts zu, damit habe die Klägerin zu erkennen
gegeben, zu diesen Unterstützungshandlungen bereit zu sein. Es
bleibt aber ungewürdigt, daß damit eine nicht unwesentliche
Einschränkung der "Zusage" gegenüber der Vorlage erfolgte,
die wiederum - jedenfalls im Zusammenhang mit der Erklärung der
betroffenen Nachbarin, auf die das Landesarbeitsgericht mit keinem Wort
eingeht (dazu unter d) - die Einlassung der Klägerin plausibel
machen könnte, es sei bei alledem nur darum gegangen, eine den
Ausreiseantrag der Nachbarin befürwortende Stellungnahme
abzugeben. Darüber, ob die klägerischen Stellungnahmen
inhaltlich zusätzlich befürwortend oder etwa denunziatorisch
waren, können die sog. Treffberichte Auskunft geben, womit sich
das Landesarbeitsgericht überhaupt nicht befaßt.
Auch diese Fehler und Unterlassungen führen zur Aufhebung des Urteils.
b) Das Landesarbeitsgericht hat ferner angenommen (Urteil S. 13), die
Klägerin habe unstreitig für ihre zielgerichtete
Tätigkeit Zuwendungen vom MfS erhalten, nämlich Präsente
im Wert von insgesamt ca. 100,-- Mark, sei es in Form von Kaffee, eines
Buches, Spirituosen, Pralinen oder von zwei Theaterkarten, obwohl im
Tatbestand des Urteils (S. 3) unter dem bestrittenen Vorbringen des
beklagten Landes davon die Rede ist, die Klägerin solle (im
Konjunktiv]) fünf Präsente im Wert von insgesamt ca.
100,--Mark erhalten haben; dem entspricht es, daß die
Klägerin lediglich den Erhalt von Pralinen oder Kaffee sowie evtl.
zwei Theaterkarten zugestanden hat. Wie das Landesarbeitsgericht zu
seiner weitergehenden Annahme kommt (Buch, Spirituosen, Wert 100,-- M)
hat es nicht belegt; auch die dazu einschlägigen Angaben in den
Treffberichten werden ebensowenig ausgewertet wie das vorgelegte
Quittungsmaterial.
c) Das Landesarbeitsgericht geht ferner in seinem Urteil (S. 12 unten)
davon aus, gegenüber den von der Klägerin als harmlos
bezeichneten Informationen komme den Stasi-Akten ein hoher
Wahrheitsgehalt zu und bezieht sich dabei u. a. auf einen Bericht vom
2. Juli 1994 in der Tageszeitung "Der Tagesspiegel", einen für
wissenschaftliche Erkenntnisse wohl kaum geeigneten Beleg, ohne das
vorgelegte Aktenmaterial (Treffberichte etc.) daraufhin auszuwerten, ob
der Vortrag der Klägerin zutrifft oder nicht. Das
Landesarbeitsgericht ist damit selbst entgegen der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zu der von ihm befürworteten Anwendung des
Abs. 5 Ziff. 2 EV (vgl. u. a. BAG Urteil vom 11. Juni 1992 - 8 AZR
537/91 - BAGE 70, 323, 330 = AP Nr. 1 zu Einigungsvertrag Anl. I Kap.
XIX, zu A II 1 c am Ende der Gründe) dem Entlastungsvorbringen der
Klägerin nicht nachgegangen, sie habe mit den Mitteilungen
über die ausreisewillige Person, wie diese selbst mit Schreiben
vom 28. Februar 1995 bestätigt habe, diese nur unterstützen
wollen. Zu dem Wahrheitsgehalt dieser Behauptung hat das
Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen, sondern gemeint,
damit könne die Klägerin nicht gehört werden. Dies
stellt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG dar.
d) Was die Falschbeantwortung von Fragen im Personalfragebogen
einschließlich Zusatz angeht, werden die zu II 3 noch
festzustellenden Umstände einer Tätigkeit der Klägerin
für das MfS auch unter dem Gesichtspunkt Berücksichtigung
finden müssen, ob der Klägerin gegebenenfalls ein
entschuldbarer Verbotsirrtum hinsichtlich der Reichweite der
Fragestellung zugute gehalten werden kann (vgl. dazu auch Senatsurteil
vom 6. Februar 1997 - 2 AZR 51/96 - n.v.), worauf das
Landesarbeitsgericht, das seinerseits dem Arbeitsgericht "eine
grundlegende Verkennung der Sach- und Rechtslage" vorhält, nicht
eingegangen ist. Rechtsfehlerhaft ist es ferner, daß das
Landesarbeitsgericht den Umstand nicht gewürdigt hat, daß
die Klägerin bereits im Jahre 1992 im Zusammenhang mit einer
Befragung durch die Personalstelle ihres Dienstherrn von sich aus den
Kontakt zum MfS aus dem konkreten Anlaß - möglicherweise
allerdings nicht in vollem Umfang - offenbart hat und daß der
Dienstherr damit außerdem in die Lage versetzt war, den Dingen
weiter nachzugehen. Dies könnte möglicherweise als weiterer
entlastender Umstand zugunsten der Klägerin zu würdigen sein
(vgl. dazu Senatsurteil vom 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - AP Nr.
53, a.a.O.). Das Landesarbeitsgericht befaßt sich damit erst gar
nicht.
4. Nach alledem kann das Urteil keinen Bestand haben; es war aufzuheben
und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der
Möglichkeit einer Zurückverweisung an eine andere Kammer des
Landesarbeitsgerichts Berlin wegen der erkennbar gewordenen
Voreingenommenheit der bisherigen Kammer Gebrauch gemacht hat, §
565 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Auf das weitere Revisionsvorbringen braucht
deshalb nicht abgestellt zu werden.
NJ 1997, 606