BAG, Urteil vom 28.05.1997- Aktenzeichen 10 AZR 383/95
(Vorinstanz: LAG Köln - 13 Sa 1247/94 - 17.03.95)
(Vorinstanz: ArbG Aachen - 5d Ca 491/93 - 05.05.94)
BAT § 22 Abs. 3
KSchG § 2
MTB II (Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes)
(Eingruppierung: Korrigierende Rückgruppierung - Mitbestimmung des Personalrats)
Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei der korrigierenden
Rückgruppierung ist jedoch für den Vergütungsanspruch
unerheblich. Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den
vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden
Eingruppierung. Dies folgt daraus, daß das Mitbestimmungsrecht
des Personalrats bei Ein-, Um-, Höher- und Rückgruppierungen,
die in bezug auf eine unveränderte Tätigkeit erfolgen, nur in
Form eines Mitbeurteilungsrechts der Eingruppierungsentscheidung des
Arbeitgebers besteht. Von dieser Funktion sind die
individualrechtlichen Rechtsfolgen zu unterscheiden. Ein nach den
vertraglichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen nicht gegebener
Vergütungsanspruch kann durch eine Verletzung des
Mitbestimmungsrechts nicht begründet werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der
Kläger, insbesondere darüber, ob eine korrigierende
Rückgruppierung in eine niedrigere Vergütungsgruppe ohne
Änderungskündigung möglich ist.
Die fünf Kläger werden seit dem Jahre 1978 bei der Beklagten
in der Instandsetzungsstaffel des geschwaders in N als Mechaniker
für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Bodengeräten
(Luftfahrzeug-Bodengeräte-Mechaniker C) beschäftigt.
Auf die Arbeitsverhältnisse finden kraft einzelvertraglicher
Vereinbarung und kraft Tarifbindung der Manteltarifvertrag für
Arbeiter des Bundes (MTB II) und die diesen ändernden und
ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Damit gilt auch der
Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 22. März 1991 zum
Lohngruppenverzeichnis zum MTB II, mit dem rückwirkend zum 1.
Oktober 1990 die Lohngruppen geändert wurden.
In den formularmäßigen Arbeitsverträgen der Kläger heißt es nach der Inbezugnahme auf den MTB II:
"Danach wird der Arbeiter in die Lohngruppe ... eingereiht.
bzw.
Herr ... wird nach Maßgabe des Manteltarifvertrages für
Arbeiter des Bundes ... unter Einreihung in die Lohngruppe ...
eingestellt."
Die Kläger wurden im Laufe der Zeit alle in die Lohngruppe II des
Sonderverzeichnisses (SV) 2 a MTB II eingereiht. Aufgrund einer von der
Beklagten im Jahre 1987 erstellten Tätigkeitsdarstellung erhielten
die Kläger ab 1. Januar 1988 Lohn nach der Lohngruppe I Fallgruppe
1 SV 2 a MTB II. Dies wurde ihnen mit Schreiben vom 4. Dezember 1987
mitgeteilt. Im Zuge der Umsetzung des vorgenannten
Änderungstarifvertrages folgte ab Oktober 1990 eine
Überleitung in die Lohngruppe 8 a ÄndTV MTB II.
Im Jahre 1990 kam die Beklagte anhand einer neuen
Tätigkeitsdarstellung zu dem Ergebnis, daß die Kläger
richtigerweise nur in die Lohngruppe 7 a ÄndTV MTB II
einzugruppieren seien.
Mit Schreiben vom 27. April 1993 teilte sie den Klägern dieses
Ergebnis mit und kündigte die Herabreihung von Lohngruppe 8 a in
Lohngruppe 7 a ÄndTV MTB II rückwirkend ab 1. Oktober 1990
an. Ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren
hinsichtlich der korrigierenden Rückgruppierung ist nicht
durchgeführt worden.
Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stehe auch weiterhin ein
Anspruch auf Lohn nach der Lohngruppe 8 a ÄndTV MTB II zu.
Aufgrund der unverändert gebliebenen Tätigkeit sei die
Tätigkeitsdarstellung aus dem Jahre 1987 auch hinsichtlich der
Bewertung der einzelnen Tätigkeiten zutreffend. Im übrigen
bedürfe eine korrigierende Rückgruppierung der Mitwirkung des
Personalrates und könne nur aufgrund einer
Änderungskündigung erfolgen.
Die Kläger haben beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die
Tätigkeit der Kläger auch weiterhin nach der Lohngruppe 8 a
ÄndTV MTB II zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Tätigkeit der Kläger erfülle
lediglich die tariflichen Anforderungen der Lohngruppe 7 a ÄndTV
MTB II. Die Einreihung ihrer Tätigkeit in die Lohngruppe 8 a
ÄndTV MTB II sei, wie die Tätigkeitsdarstellung aus dem Jahre
1990 zeige, irrtümlich erfolgt und könne daher einseitig
korrigiert werden.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Klagen stattgegeben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den
Klagabweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der
Entscheidung der Vorinstanz zur Zurückverweisung des Rechtsstreits
an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Klärung der Sach- und
Rechtslage.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte sei zur
Vergütung nach Lohngruppe 8 a ÄndTV MTB II verpflichtet. Eine
korrigierende Rückgruppierung könne im vorliegenden Falle nur
durch eine Änderungskündigung erfolgen. In den
Arbeitsverträgen der Kläger werde eine konkrete
Vergütungsgruppe genannt. Damit sei ein arbeitsvertraglicher
Anspruch entstanden, von dem sich die Beklagte nicht einseitig
lösen könne.
Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts überzeugen aus Rechtsgründen nicht.
II. Die Kläger haben keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf
Vergütung nach der Lohngruppe 8 a ÄndTV MTB II. Für eine
korrigierende Rückgruppierung bedarf es daher keiner
Änderungskündigung der Beklagten. Die Vergütung nach der
bisherigen Lohngruppe kann damit einseitig von der Beklagten
eingestellt werden, wenn sich ergibt, daß die Kläger
unzutreffend eingruppiert waren. Dies wird das Landesarbeitsgericht zu
prüfen haben.
1. Die Parteien haben in den Arbeitsverträgen vereinbart,
daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem MTB II und den
diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen bestimmt
und die Kläger danach in eine bestimmte Lohngruppe eingereiht
werden. Diese für einen Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst
typische Vereinbarung kann grundsätzlich nicht dahin ausgelegt
werden, daß den Klägern ein eigenständiger, von den
tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher
Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird
damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber
bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als
zutreffend ansieht, ohne daß daraus eine eigenständige
Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt entnommen werden kann, die
angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen
Bestimmungen, ggf. als übertarifliche Vergütung gezahlt
werden. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer
des öffentlichen Dienstes eine solche Bedeutung der Angabe der
Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine
übertarifliche Vergütung, sondern grundsätzlich nur das
gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (BAG
Urteil vom 23. August 1995 - 4 AZR 352/94 - ZTR 1996, 169 ff., m.w.N.;
BAG Urteil vom 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 - AP Nr. 46 zu
§§ 22, 23 BAT Lehrer).
Im vorliegenden Falle liegen keine Umstände vor, die darauf
schließen lassen, daß die Beklagte mit den Klägern
einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach einer
bestimmten Lohngruppe vereinbart hat. Insbesondere kann auch das
Schreiben der Beklagten vom 4. Dezember 1987, mit dem sie den
Klägern die Höhergruppierung in die Lohngruppe I a.F.
mitgeteilt hat auch im Zusammenhang mit der arbeitsvertraglichen
Regelung nicht dahin ausgelegt werden, daß die Beklagte sich
unabhängig von den tariflichen Bestimmungen arbeitsvertraglich
habe binden wollen. Die Verwendung des Wortes "danach" bzw. "nach
Maßgabe" im Arbeitsvertrag läßt erkennen, daß es
sich bei der im Vertrag vorgenommenen Eingruppierung um eine
Schlußfolgerung handelt, nämlich das Ergebnis der Bewertung
der Aufgabenbereiche der Kläger nach der
Tätigkeitsbeschreibung im Jahre 1987. Auch die Formulierung im
Arbeitsvertrag, daß die Kläger in die Lohngruppe ...
eingruppiert sowie die Formulierung im Schreiben vom 4. Dezember 1987,
der Kläger werde in die Lohngruppe ... eingereiht, da er die
tariflichen Voraussetzungen erfülle, sprechen dafür,
daß nur wiedergegeben werden sollte, welcher Lohngruppe die
Tätigkeit der Kläger nach Auffassung der Beklagten zuzuordnen
war. Ein darüber hinausgehender vertraglicher Bindungswille der
Beklagten läßt sich solchen Erklärungen nicht entnehmen
(so auch BAG Urteil vom 27. Februar 1980 - 4 AZR 237/78 - AP Nr. 30 zu
§§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 30. Mai 1990 - 4 AZR 74/90
- BAGE 65, 163 = AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG).
2. Auch die fehlende Beteiligung des Personalrats bei der
Rückgruppierung der Kläger führt nicht dazu, daß
die Beklagte die bisherige Vergütung weiter zahlen muß. Die
korrigierende Rückgruppierung unterliegt zwar der Mitbestimmung
des Personalrates (vgl. BAG Urteil vom 30. Mai 1990 - 4 AZR 74/90 -,
a.a.O. und BAG Urteil vom 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 -, a.a.O.).
Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei der korrigierenden
Rückgruppierung ist jedoch für den Vergütungsanspruch
unerheblich. Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den
vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden
Eingruppierung. Dies folgt daraus, daß das Mitbestimmungsrecht
des Personalrats bei Ein-, Um-, Höher- und Rückgruppierungen,
die in bezug auf eine unveränderte Tätigkeit erfolgen, nur in
Form eines Mitbeurteilungsrechts der Eingruppierungsentscheidung des
Arbeitgebers besteht. Von dieser Funktion sind die
individualrechtlichen Rechtsfolgen zu unterscheiden. Ein nach den
vertraglichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen nicht gegebener
Vergütungsanspruch kann durch eine Verletzung des
Mitbestimmungsrechts nicht begründet werden.
3. Damit ist ein arbeitsvertraglicher Anspruch der Kläger auf eine
Vergütung nach der Lohngruppe 8 a ÄndTV MTB II nicht
entstanden, so daß es zur Korrektur der Eingruppierung keiner
Änderungskündigung bedarf. Eine Änderungskündigung
ist nur zur Beseitigung arbeitsvertraglicher Ansprüche
erforderlich. Wird eine zu hohe tarifliche Vergütung grundlos
gezahlt, so kann die Zahlung einseitig vom Arbeitgeber eingestellt
werden (vgl. BAG Urteil vom 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 -, a.a.O.).
Da das Landesarbeitsgericht eine gegenteilige Rechtsauffassung
vertreten hat, war seine Entscheidung aus diesem Grunde aufzuheben.
III. Ob die Kläger einen tariflichen Anspruch auf eine
Vergütung nach der Lohngruppe 8 a ÄndTV MTB II haben, kann
der Senat nicht entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat zur
tariflichen Eingruppierung keine Feststellungen getroffen. Deshalb war
der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Dabei wird das Landesarbeitsgericht folgendes zu berücksichtigen haben:
Die Eingruppierungsfeststellungsklage setzt einen schlüssigen
Sachvortrag der Kläger voraus, der die Tatbestandsmerkmale der
Lohngruppe 8 a ÄndTV MTB II, nämlich die selbständige
Ausführung "besonders schwierige Instandsetzungen und
Spezialarbeiten an hochempfindlichen und komplizierten Geräten"
enthält. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte aufgrund ihrer
eigenen Tätigkeitsbeschreibung aus dem Jahre 1987 davon
ausgegangen, daß durch die Instandsetzung, Prüfungs- und
Einstellungsarbeiten an den Hydrauliktestständen mit einem Anteil
von 52,5 % diese Voraussetzungen erfüllt sind. Berufen sich die
Kläger nunmehr auf diese Tätigkeitsbeschreibung und behaupten
sie, der Tätigkeitsumfang habe sich nicht geändert, so
muß die Beklagte nunmehr im einzelnen vortragen, warum und
inwieweit diese Tätigkeitsdarstellung und die Bewertung der
einzelnen Tätigkeiten fehlerhaft war und die tarifliche
Eingruppierung deshalb korrigiert werden muß. Dazu genügt
nicht allein der Hinweis auf die neue Tätigkeitsdarstellung aus
dem Jahre 1990, wonach die Tätigkeiten an den
Hydrauliktestständen nur noch 17,3 % ausmachen. Vielmehr muß
die Beklagte für die gerichtliche Nachprüfung nachvollziehbar
im einzelnen aufzeigen, daß und inwieweit sie sich bei der
ursprünglichen Tätigkeitsbeschreibung und deren Bewertung
geirrt hat. Dazu bedarf es insbesondere genauer nachvollziehbarer
Erläuterungen der Beklagten, warum sie in der
Tätigkeitsdarstellung 1990 gegenüber der
Tätigkeitsdarstellung 1987 die Tätigkeiten der Kläger um
weitere Tätigkeiten ergänzt (vgl. Ziff. 6 - 11 der
Aufgabenbeschreibung) und darüber hinaus diese in so viele
Einzeltätigkeiten aufgespalten hat, daß z.B. der zeitliche
Umfang der Tätigkeiten der Kläger an den verschiedenen
Hydrauliktestständen rechnerisch von 52,5 auf 17,3 % gesunken ist.