Gericht: BAG Aktenzeichen: 9 AZN 1129/94 (A) Datum: Beschluß vom 12.01.96 Vorinstanz: Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Bremen - Urteil vom 27. Oktober 1993 - 5 Ca 5488/92; II. Landesarbeitsgericht Bremen - Urteil vom 20. Juli 1994 - 2 Sa 407/93 Normen - ArbGG § 72a; - BRAGO § 11 Abs. 1, § 31, § 61 Abs. 1 Nr. 1, § 114; - ZPO § 104 Leitsätze Leitsätze: »Im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision hat der Rechtsanwalt Anspruch auf 13/20 einer Gebühr, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.« Gründe Gründe: I. Der dem Kläger im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Anwalt hat beantragt, seine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf eine 20/10 Prozeßgebühr und eine 10/10 Verhandlungsgebühr nach einem Wert von 70. 000, -- DM, den Postauslagenpauschsatz und die Umsatzsteuer, insgesamt auf 2. 685, 25 DM festzusetzen. Die Kostenbeamtin hat die Vergütung auf eine 13/20 Gebühr für das Beschwerdeverfahren (497, 30 DM), den Postauslagenpauschsatz (40, -- DM) und die Umsatzsteuer (80, 60 DM), insgesamt also auf 617, 90 DM festgesetzt. Hiergegen hat der Klägervertreter mit Schreiben vom 14. /21. November 1995 Erinnerung eingelegt und die Ansicht vertreten, mindestens sei von 13/10 Gebühren auszugehen. Außerdem habe das Arbeitsgericht die der Beklagtenseite zu erstattenden Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls auf 13/10 festgesetzt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren durch die Kostenbeamtin ist nicht zu beanstanden. Dem Klägervertreter steht nur eine 13/20 Gebühr nach einem Wert von 70.000, -- DM zu. 1. Die Gebühr des Anwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht allein nach § 11 und § 31 BRAGO, sondern auch nach § 61 BRAGO zu bestimmen. Grundsätzlich hat der Anwalt im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht Anspruch auf eine volle, um 3/10 erhöhte Gebühr, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (§ 31 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO). Als Ausnahme hiervon erhält der Anwalt nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im Beschwerdeverfahren, also auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, 5/10 der in § 31 BRAGO genannten vollen Gebühr. Weil im Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht und über die Zulassung des Rechtsmittels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 6 BRAGO u. a. Abs. 4 dieser Vorschrift entsprechend gilt, steht dem Anwalt auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ein erhöhter Gebührensatz zu. Mit der durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325, 1358) eingeführten Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 6 BRAGO wird klargestellt, daß auch in Verfahren über die Zulassung eines Rechtsmittels die erhöhten Gebührensätze ebenso wie im Rechtsmittelverfahren anzusetzen sind (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, Stand Dezember 1995, § 12 a ArbGG Rz. 110). Auf dieser Grundlage ist der nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO maßgebliche Gebührensatz in Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht zu bestimmen. Die nach § 11 Abs. 1 und § 31 BRAGO entstehende 13/10 Gebühr ist somit nach § 61 Abs. 1 BRAGO zu halbieren. Der Anwalt hat daher statt der in § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO genannten 5/10 Anspruch auf 13/20 einer Gebühr. 2. Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum für dieses Ergebnis auf § 114 BRAGO abgestellt wird (vgl. GK-ArbGG/Ascheid, Stand Dezember 1995, § 72 a ArbGG Rz 88; Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 72 a Rz 45 sowie Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 72 a Rz 32 - jeweils m.N.), ist diese Auffassung jedenfalls seit der Gesetzesänderung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325, 1358) überholt. § 114 BRAGO ist nur auf Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit anwendbar. Mit Rücksicht darauf, daß der Gebührentatbestand für die Nichtzulassungsbeschwerde in § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erfaßt ist, kommt eine Anwendung dieser Vorschrift auf Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht nicht in Betracht. 3. Einer Festsetzung der Gebühren auf 13/20 steht die Festsetzung der der Beklagten zu erstattenden Kosten mit 13/10 einer Gebühr durch das Arbeitsgericht nicht entgegen. Dieser Beschluß bindet das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Verfahren nicht, weil er gesondert anfechtbar ist (vgl. § 104 ZPO). Themengebiete - FGG/Kosten/Gebühren/GVG/Jur.Berufsstände - Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) - Allgemeines - Gebührenrahmen - Arbeitsrecht - Arbeitsgerichtsverfahren - Urteilsverfahren - Revisionsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde