BAG, Urteil vom 18.01.1996- Aktenzeichen 8 AZR 427/93
(Vorinstanz: LAG Chemnitz - 28.04.93 - 6 (4) Sa 172/94)
(Vorinstanz: ArbG Bautzen - 30.07.92 - 8 Ca 9/92)
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2
EinigungsV Art. 20, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1
Zur Frage, ob einem Lehrer für Physik und Mathematik nach dem
Einigungsvertrag wegen mangelnder persönlicher Eignung
(Tätigkeit als FDJ-Leitungsmitglied, Mitglied der
Schulpartei-Leitung, ehrenamtlicher Parteisekretär und Besuch der
Kreis- sowie der Bezirksparteischule) ordentlich gekündigt werden
kann.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anlage I
Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1
Einigungsvertrag (künftig: Abs. 4 Ziff. 1 EV) gestützten
ordentlichen Kündigung.
Der im Jahre 1943 geborene Kläger stand seit dem 1. August 1967 im
Schuldienst der ehemaligen DDR. Er unterrichtete an der H.-Oberschule
H. in den Fächern Physik und Mathematik. Von 1958 bis 1960 war der
Kläger FDJ-Leitungsmitglied der Klassen 9 und 10 der
H.-Mittelschule E. und von 1960 bis 1963 der Lehrlingsklasse im
Reparaturwerk "C.". Nachdem er von 1972 bis 1975 der Parteileitung an
seiner Schule als Mitglied angehört hatte, übte er dort von
1975 bis 1989 die Funktion eines ehrenamtlichen Parteisekretärs
aus. In den Jahren 1975 und 1984 besuchte er die Kreisparteischule H.,
im Jahre 1989 die Bezirksparteischule in C. Im Januar 1990 trat er aus
der SED aus.
Nachdem der Beklagte den Kläger persönlich angehört
hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom
20. März 1992, dem Kläger zugegangen am 26. März 1992,
zum 30. Juni 1992 wegen mangelnder persönlicher Eignung.
Mit seiner am 7. April 1992 beim Kreisgericht eingegangenen Klage hat
der Kläger geltend gemacht, die Kündigung sei unwirksam. Aus
seinen früheren Tätigkeiten und Funktionen könne nicht
auf mangelnde Eignung geschlossen werden. Er habe das Amt des
Parteisekretärs übernommen, weil kein anderer es gewollt
habe. Er habe sich als Parteisekretär wenig engagiert und passiv
verhalten. Als ehrenamtlicher Parteisekretär sei er Vorsitzender
der Betriebsparteiorganisation der SED innerhalb des Betriebs "Schule"
gewesen. Die Betriebsparteiorganisationen hätten als kleinste
Einheiten im Rahmen der Gesamtparteiorganisation selbst keinen
Einfluß und keine Entscheidungskompetenz gehabt. Jeder
Parteisekretär habe auch unter Berücksichtigung der
politischen Vorgaben der SED erheblichen Handlungsspielraum für
die Ausübung seiner Funktion besessen. Ihm, dem Kläger, sei
nicht bekannt, daß er als Parteisekretär den Direktor der
Schule kontrolliert oder auf Einhaltung der Parteilinie überwacht
habe. Auch habe er als Parteisekretär nicht die politische Bildung
der Schüler und Lehrer verantwortlich durchgesetzt. Die
Kündigung verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei nicht
fristgerecht erfolgt.
Der Kläger hat beantragt
1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien
durch die Kündigung des Beklagten vom 20. März 1992 nicht
aufgelöst worden sei, sondern fortbestehe,
2. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag den
Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten
Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen,
der Kläger habe sich aufgrund der in der Vergangenheit
wahrgenommenen Funktionen und der Parteischulbesuche in hohem
Maße mit den Bildungszielen der SED identifiziert. Deshalb
könne er nun den Schülern die Werte des Grundgesetzes nicht
glaubwürdig vermitteln und sei für den Lehrerberuf
ungeeignet. Der Parteisekretär habe als Vorsitzender der
Grundorganisation ein Bindeglied zwischen der SED und der jeweiligen
Schule gebildet. Die Zielvorstellungen der SED sollten durch den
Parteisekretär im schulischen Bereich umgesetzt werden. Der
Parteisekretär habe die parteipolitischen Ideen und Vorstellungen
in den Schulalltag hinein tragen müssen. Er sei in der Regel
Mitglied der Schulleitung gewesen und habe bei jeder politischen
Entscheidung des Direktors ein Mitspracherecht besessen. Er habe den
Direktor auf die Einhaltung der Parteilinie an der Schule kontrolliert
und Verantwortung für die politische Bildung der Kinder,
Jugendlichen und Lehrer getragen. In diesem Sinne habe er die
Parteiversammlungen geleitet, in denen ständig das politische
Klima an der Schule besprochen worden sei. Er sei an der Bescheidung
der Anträge für Besuchsreisen in die Bundesrepublik beteiligt
gewesen und habe ein Mitspracherecht bei Entscheidungen über
Prämierungen Auszeichnungen und Beförderungen besessen. Die
Werbung für militärischen Berufsnachwuchs und für die
Teilnahme an der Jugendweihe habe ihm oblegen. Der Parteisekretär
habe ferner monatlich schriftliche Berichte über das politische
Klima an der Einrichtung und über Besonderheiten an die
Kreisleitung der SED abliefern müssen. Er habe an
regelmäßigen Schulungen durch hauptamtliche Funktionäre
der SED-Kreisleitung beim pädagogischen Kreiskabinett teilnehmen
müssen. Der Kläger habe die Durchsetzung der SED-Ideologie,
an seiner Schule freiwillig übernommen. Er habe die Parteiarbeit
nicht aus politischer Unerfahrenheit, Existenzangst oder aufgrund
politischen Druckes ausgeführt. Es sei nicht zu erkennen,
daß der Kläger eine "innere Wende" vollzogen habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die
Klage auf die Berufung des Beklagten im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
A.
Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger fehle für eine Tätigkeit als Lehrer die
persönliche Eignung. Er habe mehr als 14 Jahre lang mit dem Amt
des ehrenamtlichen Parteisekretärs an der Schule eine Funktion mit
besonderer Identifikation mit den Zielsetzungen des SED-Staates
wahrgenommen. Auch wenn sich die Tätigkeit auf die unterste Ebene
der Parteiorganisation beschränkt habe, habe er doch den
Vorstellungen und Zielen der SED und damit auch der Bekämpfung der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik gedient.
Immerhin habe es zu den Aufgaben eines Parteisekretärs
gehört, der Kreisleitung der SED monatlich über das
politische Klima an der Schule zu berichten und Parteiversammlungen
seiner Schulparteiorganisation zu leiten, in denen das politische Klima
an der Schule besprochen worden sei. Auf diese Weise habe er als
Bindeglied zwischen SED und Schule die Zielvorstellungen der Partei
auch in der Schulorganisation durchsetzen müssen. Der Kläger
habe als Parteisekretär den SED-Staat nach außen mit allen
Funktionen und Merkmalen dieses Amtes repräsentiert. Deshalb komme
es nicht darauf an, ob er die ihm zugeschriebenen Aufgaben extensiv
oder eher zurückhaltend wahrgenommen habe. Daß er die
Funktion zur Zufriedenheit der übergeordneten Parteileitungen
ausgefüllt habe, ergebe sich schon daraus, daß er sie
über einen so langen Zeitraum unangefochten behalten habe.
Zusätzlich habe der 1989 begonnene Besuch der Bezirksparteischule
der gründlichen marxistisch-leninistischen Bildung des
Klägers sowie der Festigung seines Klassenstandpunktes und seiner
sozialistischen Denk- und Verhaltensweise gedient, um ihn in die Lage
zu versetzen, gesellschaftliche Prozesse zu leiten. Der Kläger
habe bis zur Wende Linientreue und Gefolgschaft bewiesen.
Der Kläger habe keine geeigneten Umstände vorgetragen, um die
besondere Identifikation mit dem SED-Staat und die daraus zu folgernde
Ungeeignetheit für den Lehrerberuf zu entkräften. Daran
ändere nichts, daß er nach der Wende bis zur Kündigung
in politischer Hinsicht und fachlich unbeanstandet weiter unterrichtet
und eine ordentliche fachliche Beurteilung erhalten habe. Eine
zweifelsfreie Manifestation seines Bekenntnisses zum Grundgesetz sei
nicht ersichtlich.
Auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes könne sich
der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sein
Sachvortrag insoweit jegliche Substantiierung vermissen lasse. Im
übrigen sei der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Kündigungen
nicht anwendbar. Die maßgebliche Kündigungsfrist gem.
§§ 55 Abs. 2 AGB-DDR sei gewahrt worden.
B.
Diese Ausführungen sind zwar nicht in allen Punkten
rechtsfehlerfrei. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts aufgrund
der getroffenen Feststellungen erweist sich aber als im Ergebnis
zutreffend.
I.
Der Feststellungsantrag des Klägers umfaßt allein den
punktuellen Streitgegenstand der §§ 4, 7, KSchG. Die
Antragsbegründung behandelt ausschließlich die Frage, ob die
Kündigung vom 20. März 1992 wirksam ist. Die Auslegung des
Klageantrags ergibt daher, daß der Kläger nur eine
Kündigungsschutzklage, keine weitergehende Feststellungsklage gem.
§ 256 ZPO erhoben hat (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1994 -
8 AZR 97/93 -, AP Nr. 29 zu § 4 KSchG 1969, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
II.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung
des Beklagten vom 20. März 1992 zum 30. Juni 1992 aufgelöst
worden.
1. Der Kläger hat schon in der Berufungsinstanz die zunächst
erhobene Rüge der fehlerhaften Personalratsbeteiligung nicht
aufrecht erhalten. Er hat das Urteil des Arbeitsgerichts, das aufgrund
der durchgeführten Beweisaufnahme eine ordnungsgemäße
Beteiligung der Personalvertretung angenommen hat, als insgesamt
zutreffend bezeichnet. Auch seine Revision geht auf diese Frage nicht
mehr ein.
2. Die Kündigung ist nach Abs. 4 Ziff. 1 EV gerechtfertigt.
a) Nach Art. 20 Abs. 1 EV gelten für die Rechtsverhältnisse
der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des
Beitritts der neuen Länder die in der Anlage I zum
Einigungsvertrag vereinbarten Regelungen. Der Kläger unterrichtete
zum Zeitpunkt des Beitritts an einer öffentlichen Schule,
gehörte daher dem öffentlichen Dienst an.
b) Nach Abs. 4 Ziff. 1 EV ist die ordentliche Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch
zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder persönlicher
Eignung den Anforderungen nicht entspricht. Der Senat hat in seinen
Entscheidungen vom 18. März 1993 und 4. November 1993 - 8 AZR
356/92 -, BAGE 72, 361 = AP Nr. 12 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap.
XIX und - 8 AZR 127/921 -, AP Nr. 18, aaO., auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, m.w.N.) die
Wirksamkeit der Kündigung nach einer auf den
Kündigungszeitpunkt bezogenen Einzelfallprüfung beurteilt und
hierzu im einzelnen folgende Grundsätze entwickelt:
Die mangelnde persönliche Eignung im Sinne von Abs. 4 Ziff. 1 EV
ist eine der Person des Arbeitnehmers anhaftende Eigenschaft, die sich
auch aus der bisherigen Lebensführung herausgebildet haben kann.
Die persönliche Eignung eines Angestellten des öffentlichen
Dienstes erfordert, daß er sich durch sein gesamtes Verhalten zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
bekennen muß. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind
mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz
konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der
Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die
Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die
Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das
Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen
Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und
Ausübung einer Opposition.
Die hiernach zu stellenden Anforderungen haben sich an den Aufgaben des
Angestellten auszurichten. Ein Lehrer muß den ihm anvertrauten
Schülern glaubwürdig die Grundwerte des Grundgesetzes
vermitteln. Er muß insbesondere die Gewähr dafür
bieten, daß er in Krisenzeiten und ernsthaften
Konfliktsituationen zu den Grundwerten der Verfassung steht.
Abs. 4 Ziff. 1 EV zwingt den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber
nicht, gleichsam die rechtsstaatliche Einstellung eines Arbeitnehmers
zunächst zu erproben. Ein gerichtlich nur beschränkt
überprüfbarer Beurteilungsspielraum hinsichtlich der
gesetzlichen Voraussetzungen des Abs. 4 EV ist damit nicht verbunden.
Es gelten nicht die Grundsätze für Einstellungen in den
öffentlichen Dienst, sondern die für Kündigungen; denn
durch eine auf Abs. 4 Ziff. 1 EV gestützte Kündigung wird in
besonderer weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit des einzelnen
Beschäftigten eingegriffen. Ein Beurteilungsspielraum kann sich
nur im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung auf eine
Abwägung besonders belastender Umstände bei der
Identifikation mit den Staats- und Parteizielen in der ehemaligen DDR
gegenüber spezifisch entlastenden Tatsachen zur persönlichen
Eignung des Arbeitnehmers beziehen.
Ein Lehrer ist nicht schon deshalb ungeeignet, weil er nach den
früheren gesetzlichen Bestimmungen bei der Verwirklichung der
Staatsziele der DDR mitzuwirken hatte., Eine mangelnde persönliche
Eignung ist aber indiziert, wenn er sich in der Vergangenheit in
besonderer weise mit dem SED-Staat identifiziert hat. Dies ist
anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig Funktionen
wahrgenommen hat, aufgrund derer er in hervorgehobener Position oder
überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED
mitgewirkt hatte. Der kündigende Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes hat die vom Arbeitnehmer wahrgenommene Funktion
einschließlich ihrer Grundlagen und ihrer Bedeutung in der
Verfassungswirklichkeit der DDR darzulegen und ggf. zu beweisen. Der
Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Annahme der besonderen
Identifikation durch substantiierten Sachvortrag zu entkräften.
Dabei können neben den Umständen der früheren
Tätigkeit auch sonstige die Eignung des Arbeitnehmers
begründende Tatsachen berücksichtigt werden. Liegt ein
dahingehender schlüssiger und nachprüfbarer substantiierter
Vortrag vor, hat der Arbeitgeber darzutun, daß die behaupteten
erheblichen nachprüfbaren Tatsachen nicht vorliegen oder daß
trotz dieser Umstände aus weiteren Tatsachen auf eine
Ungeeignetheit zu schließen ist. Eine Umkehr der im
Kündigungsschutzprozeß allgemein bestehenden Beweislast
findet nicht statt (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93
-, AP Nr. 22, aaO., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen, zu B II 3 b der Gründe).
c) Bei der Auslegung und Anwendung des Abs. 4 Ziff. 1 EV ist der
Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG
Rechnung zu tragen. Danach begründet die für Verbleib und
Aufstieg im öffentlichen Dienst der DDR notwendige und
übliche Loyalität und Kooperation für sich allein keine
mangelnde Eignung. Die Kündigung erfordert - auf der Grundlage des
Parteivortrags - eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung
der Persönlichkeit des Arbeitnehmers nach seinem gesamten
Verhalten vor und nach dem Beitritt. Abs. 4 Ziff. 1 EV eröffnet
nicht die Möglichkeit, die Tragbarkeit eines Arbeitnehmers
für den öffentlichen Dienst allein nach seiner Stellung in
der Hierarchie der DDR und seiner früheren Identifikation mit dem
SED-Regime pauschal zu beurteilen. Die innere Einstellung eines
Menschen kann sich ändern, und die Erfahrungen und Einsichten, die
gerade Bürger der DDR nach 1989 gemacht haben, können eine
solche Änderung herbeigeführt haben (BVerfG, Beschluß
des 1. Senats vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, AP Nr. 44 zu
Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu C I 3 b aa der Gründe). Der
besondere Kündigungstatbestand des Abs. 4 Ziff. 1 EV ist in dieser
der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
entsprechenden - Auslegung verfassungsgemäß (BVerfG, aaO.,
zu C I der Gründe).
d) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt eine solche
Anwendung von Abs. 4 Ziff. 1 EV nicht gegen das ILO-Übereinkommen
Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II, S. 98). Die Kündigung wegen
Nichteignung eines Lehrers knüpft nicht an die politische Meinung
des einzelnen Lehrers an, sondern an die durch seine in der ehemaligen
DDR wahrgenommenen Funktionen begründete mangelnde
persönliche Eignung, als Lehrer gemäß seiner
arbeitsvertraglichen Verpflichtung die Grundwerte unserer Verfassung
den Schülern glaubwürdig zu vermitteln. Wer über
längere Zeit aufgrund seiner Funktion eine
verfassungsmäßige Ordnung als revanchistisch und
imperialistisch zu bekämpfen hatte, kann nun nicht glaubhaft eine
gegenteilige Auffassung vertreten, wenn er sich nicht durch konkretes
Verhalten von dem ideologischen Auftrag distanziert hat. Es kann
deshalb dahingestellt bleiben, ob nicht das mit dem Rang eines
innerstaatlichen Gesetzes geltende Übereinkommen Nr. 111
verfassungskonform im Lichte der mit Verfassungsrang bestehenden
politischen Treuepflicht (Art. 33 Abs. 2 und 5 GG) einschränkend
auszulegen ist (vgl. BAG, Urteil vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93 -,
aaO., zu B II 2 e der Gründe, m.w.N.; BAG, Urteil vom 13. Oktober
1994 - 2 AZR 261/93 -, AP Nr. 36, aaO., zu B II 5 der Gründe).
e) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß
die langjährige Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlicher
Parteisekretär für seine Ungeeignetheit spricht, weiterhin
als Lehrer tätig zu sein. Immerhin übte der Kläger das
Amt des ehrenamtlichen Parteisekretärs von 1975 durchgehend bis
zur Wende aus. Die Parteisekretäre hatten als Repräsentanten
der staatstragenden Partei in den Schulen der DDR in einer
herausgehobenen Funktion an der ideologischen Umsetzung der
grundgesetzfeindlichen Ziele der SED mitzuwirken. Wer wiederholt in ein
solch wichtiges Parteiamt gewählt wurde bei dem kann davon
ausgegangen werden, daß er sich mit den Zielen des SED-Staates
besonders identifiziert hat, was ihn für eine Tätigkeit als
Lehrer ungeeignet macht (ständige Rechtsprechung des erkennenden
Senats, vgl. nur Senatsurteile vom 16. Dezember 1993 - 8 AZR 15/93 -,
n.v., zu B II 2 der Gründe; vom 20. Januar 1994 - 8 AZR 24/93 -,
n.v., zu B III 2 c aa der Gründe; vom 17. Februar 1994 - 8 AZR
128/93 -, n.v., zu B III 3 a der Gründe; vom 28. April 1994 - 8
AZR 57/93 -, aaO., zu B II 3 a der Gründe; vom 26. Mai 1994 - 8
AZR 248/93 -, n.v., zu B II 2 c aa der Gründe).
Der Beklagte hat darüber hinaus keine konkreten Tatsachen
vorgetragen, die eine Ungeeignetheit des Klägers ergeben
könnten. Dessen Besuche der Kreisparteischule in den Jahren 1975
und 1984 waren aus der SED-Mitgliedschaft erwachsene allgemein
übliche, zudem kurzfristige Betätigungen für die Partei,
aus denen ein besonderes Engagement für den SED-Staat nicht
hergeleitet werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.
z.B. Urteil vom 23. Juni 1994 - 8 AZR 320/93 -, n.v., zu B 2 c der
Gründe). Entsprechendes gilt entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts für den Besuch der Bezirksparteischule im
Jahre 1989 (vgl. nur BAG, Urteil vom 26. Juli 1995 - 2 AZR 657/94 -,
n.v., zu II 3 c der Gründe). Deshalb konnte die Ablehnung der
Schulung vom Kläger nicht verlangt werden. Ebenso indiziert die
Mitgliedschaft in der Schulparteileitung keine mangelnde Eignung
(Senatsurteile vom 20. Juni 1995 - 8 AZR 508/93 -, n.v., zu B III 5 a
der Gründe; vom 24. August 1995 - 8 AZR 611/93 -, n.v., zu B II 2
der Gründe; Urteil des Zweiten Senats vom 26. Juli 1995, aaO., zu
II 3 b der Gründe). Für die persönliche Eignung vollends
unbeachtlich ist die Tätigkeit des Klägers als
FDJ-Leitungsmitglied in seiner Schüler- und
Berufsschülerzeit. Es verbleibt demnach bei der Indizwirkung
aufgrund der langjährigen Tätigkeit als Parteisekretär.
f) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, der
Kläger habe die sich aus der ausgeübten Funktion ergebende
Indizwirkung nicht entkräftet. Seine Einzelfallprüfung ist
zwar teilweise rechtsfehlerhaft und fällt
verhältnismäßig kurz aus. Die Annahme, der Kläger
habe keine geeigneten Umstände dargelegt, um das Indiz der
Ungeeignetheit für den Lehrerberuf noch im
Kündigungszeitpunkt auszuräumen, kann aber letztlich nicht
beanstandet werden.
aa) Der Kläger hat vorgetragen, die Parteisekretäre
hätten erheblichen Handlungsspielraum besessen. Nachdem der
Beklagte die Aufgaben des Parteisekretärs ausführlich
dargelegt hat, wäre es Sache des Klägers gewesen, die
Aufgabenwahrnehmung im einzelnen zu bestreiten. Das hat der Kläger
nicht getan. Ein Bestreiten der eigenen Amtsausübung mit
Nichtwissen war nicht zulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO). Der
Kläger hat lediglich vorgetragen, er habe nicht die politische
Bildung der Schüler und Lehrer verantwortlich durchgesetzt. Damit
hat er den Vortrag des Beklagten, er habe für die politische
Bildung Verantwortung getragen, nicht bestritten. Auch im übrigen
ist von der Beschreibung des Amtes durch den Beklagten auszugehen.
bb) Dem Landesarbeitsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es die Art
der Aufgabenwahrnehmung als unerheblich ansieht. Eine
Zurückhaltende Ausübung des Amtes des Parteisekretärs
kann das Indiz mangelnder Eignung sehr wohl beseitigen. Jedoch
wäre es Sache des Klägers gewesen, konkreten Vortrag hierzu
zu leisten. Daran fehlt es. Seine Ausführungen, er habe sich wenig
engagiert und passiv verhalten, genügen nicht. Sie sind
unsubstantiiert.
Aus den vom Kläger vorgelegten Schreiben ergibt sich nichts.
Hätte der Kläger bestimmte Aufgaben nicht oder
zurückhaltend wahrgenommen, so hätte er das auch konkret
vortragen können. Die Rüge des Klägers, das
Landesarbeitsgericht hätte die konkrete Amtsausübung des
Klägers aufklären müssen, kann deswegen keinen Erfolg
haben.
cc) Zur Entkräftung ungeeignet ist der Vortrag des Klägers,
er habe das Amt des Parteisekretärs übernommen, weil kein
anderer es gewollt habe. Ein irgendwie gearteter Druck ergab sich
für den Kläger daraus nicht. Anscheinend konnte die
Übernahme des Amtes sogar problemlos abgelehnt werden. Von
Abgabebemühungen des Klägers ist in den Tatsacheninstanzen
nicht die Rede.
dd) Der Kläger hat zu seinem sonstigen Verhalten vor 1990 in den
Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen. Sein Austritt aus der SED im
Januar 1990 ist zwar vom Landesarbeitsgericht nicht gewürdigt
worden. Er erfolgte freilich zu einer Zeit, als hierfür kein
persönlicher Mut mehr erforderlich war. Ohne Rechtsfehler hat das
Landesarbeitsgericht die unbeanstandete Unterrichtstätigkeit nach
der Wende bis zum Ausspruch der Kündigung bewertet. Hieraus ergibt
sich noch kein aktives Eintreten für die
freiheitlich-demokratische Grundordnung. Der Kläger hat damit nur
aufgezeigt, daß er sich vorübergehend an die neuen
Verhältnisse anpassen konnte (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1994 -
8 AZR 248/93 -, n.v., zu B II 2 d der Gründe; BAG, Urteil vom 13.
Oktober 1994 - 2 AZR 181/93 -, n.v., zu II 6 c der Gründe). Das
Zeugnis vom 30. Januar 1992 betrifft nur die fachliche, nicht die
persönliche Eignung des Klägers. Die schon mit der
Klageschrift vorgelegten Schreiben von Schülern, Eltern,
Personalrat und Lehrerrat enthalten über die fachliche Eignung
hinaus nur Meinungen, aber keine entlasten den Tatsachen.
3. Der Beklagte hat durch die Kündigung vom 20. März 1992
weder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Der Vortrag des
Klägers läßt schon nicht erkennen, daß der
Beklagte äußerlich gleich gelagerte Fälle ungleich
behandelt habe. Es kommt daher nicht darauf an, daß
Kündigungen angesichts der erforderlichen Einzelfallprüfung
selbst bei zeitgleicher Ausübung derselben Parteifunktionen
unterschiedlich beurteilt werden können (vgl. Senatsurteil vom 26.
Mai 1994 - 8 AZR 248/93 -, n.v., zu B II 2 d der Gründe; BAG,
Urteil vom 8. Dezember 1994 - 2 AZR 470/93 -, n.v., zu B II 5 g der
Gründe).
4. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur
Kündigungsfrist entsprechen der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts. Danach fand weder die Kündigungsfrist des
§ 9 der Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte noch
die des § 53 Abs. 2 BAT-O Anwendung (vgl. nur Senatsurteil vom 28.
April 1994, aaO., zu B III der Gründe). Der Beklagte hat die
maßgebende dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende eines
Kalendervierteljahres gem. § 55 Abs. 2 AGB-DDR eingehalten. Die
Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
III.
Der Weiterbeschäftigungsantrag war nur für den Fall des
Obsiegens mit dem Feststellungsantrag gestellt. Er fällt nicht zur
Entscheidung an, weil das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung des Beklagten zum 30. Juni 1992 aufgelöst worden
ist.
C.
Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Diese Entscheidung wurde vom BVerfG durch Beschluß vom 13.02.1998
- 1 BvR 743/96 = DRsp-ROM Nr. 1998/4376 wegen Verletzung der Art. 12
Abs. 1, 33 Abs. 2 GG aufgehoben und an das BAG zurückverwiesen.