Gericht: BAG Aktenzeichen: 8 AZR 440/94 (A) Datum: Beschluß vom 18.01.96 Vorinstanz: Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Suhl - Urteil vom 04. Dezember 1992 - 2 (1) Ca 3007/92; II. Thüringer Landesarbeitsgericht - Urteil vom 19. April 1994 - 5/4 Sa 315/93 Normen - ArbGG § 12 Abs. 7 Leitsätze Leitsätze: »Wird ein Kündigungsrechtsstreit durch einen Vergleich beendet, in dem sich die Parteien über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die streitgegenständliche Kündigung zu dem in der Kündigung vorgesehenen Zeitpunkt einigen, und begründen die Parteien in dem Vergleich zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ein neues Arbeitsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen, ist wegen dieses Vertragsschlusses der Vergleichswert gegenüber dem Streitwert des Kündigungsrechtsstreits nicht zu erhöhen.« Gründe Gründe: I. Die Klägerin hat mit ihrer Klage geltend gemacht, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Landes vom 12. Juni 1992 nicht zum 30. September 1992 beendet worden sei, sondern auf unbestimmte Zeit fortbestehe und sie für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und den Streitwert auf 15.528, 95 DM festgesetzt. Dabei hat es den Feststellungsantrag gem. § 12 Abs. 7 ArbGG mit drei und den Weiterbeschäftigungsanspruch mit zwei Monatsgehältern bewertet. II. Der Streitwert für das Verfahren ist auf 15.528, 95 DM festzusetzen. Insofern besteht keine rechtliche Veranlassung, von der Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts abzuweichen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juli 1973 (- 2 AZR 190/73 - AP Nr. 20 zu § 12 ArbGG 1953) ist für die Wertberechnung nach § 12 Abs. 7 ArbGG bei Klagen, die das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus zum Gegenstand haben, das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Monaten nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt beanspruchen könnte (siehe auch GK-ArbGG-Wenzel, Stand Februar 1995, § 12 Rz 140). III. Der Vergleichswert ist wegen des in Ziff. 2 neubegründeten Arbeitsverhältnisses nicht zu erhöhen, denn insofern besteht wirtschaftliche Identität. Wäre die Kündigungsschutzklage erfolgreich gewesen, hätte das Arbeitsverhältnis der Parteien auch in der Zeit ab 1. Februar 1996 fortbestanden, ohne daß wegen § 12 Abs. 7 ArbGG der Streitwert hätte erhöht werden dürfen. Zum anderen hat hierüber kein von der Wirksamkeit der Kündigung unabhängiger Streit der Parteien bestanden. Vielmehr ist erst durch die Ziff. 2 des Vergleichs das gegenseitige Nachgeben der Parteien erfüllt worden. Andernfalls hätte der Vergleich nur einen Klagverzicht der Klägerin beinhaltet. Themengebiete - Arbeitsrecht - Arbeitsgerichtsverfahren - Kosten - Streitwertberechnung - sonstige Streitigkeiten - Vergleichsabschluß