BAG, Urteil vom 24.01.1996- Aktenzeichen 7 AZR 779/95
(Vorinstanz: LAG Berlin - 4 Sa 35/95 - 28.09.95 - ArbG Berlin - 94 Ca 28758/94 - 08.02.95)
BGB § 620
HPersÜG Berlin § 4
(Arbeitsverhältnis: Änderung eines unbefristeten in ein befristetes)
1. Auch die nachträgliche Befristung eines bereits bestehenden
unbefristeten Arbeitsverhältnisses bedarf eines sachlichen
Grundes, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erkennen gegeben hat,
daß er zu einer unbefristeten Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht bereit ist.
2. In einem solchen Falle liegt der sachliche Befristungsgrund des
Vergleichs nur vor, wenn zwischen den Parteien bereits ein offener
Streit über den rechtlichen Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses besteht, der durch die Vereinbarung der
Befristung beigelegt wird.
Tatbestand
Der 1936 geborene Kläger war seit 1962, zuletzt als
wissenschaftlicher Oberassistent, am Institut für Anatomie der
Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 12. November 1993 teilte
ihm die Beklagte mit, daß ihre Personalkommission den Antrag des
Klägers auf Übernahme nach dem
Hochschulpersonal-Übernahmegesetz (vom 11. Juni 1992, GVBl. S.
191) abgelehnt habe und sie ihm stattdessen zunächst eine
befristete Weiterbeschäftigung bis zum 31. Dezember 1995 anbiete.
Zur Annahme dieses Angebots wurde dem Kläger eine Frist bis zum 6.
Dezember 1993 gesetzt; für den Fall einer Ablehnung wurde ihm eine
Kündigung in Aussicht gestellt. Am 22. November 1993
unterzeichnete der Kläger einen entsprechenden
"Änderungsvertrag zum bestehenden Arbeitsvertrag", in dem es
heißt, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des § 4 des
Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes befristet und ende am 31.
Dezember 1995.
Der Kläger hält die vereinbarte Befristung für
unwirksam, da ein sachlicher Grund nicht vorliege. Das
Hochschulpersonal-Übernahmegesetz habe keinen sachlichen
Befristungsgrund geschaffen und sei hierzu als Landesrecht auch nicht
in der Lage. Auf die Befristungsmöglichkeiten der §§ 57
a ff. HRG könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen,
weil ein solcher Befristungsgrund im Arbeitsvertrag nicht genannt sei.
Ein Befristungsgrund nach der allgemeinen arbeitsgerichtlichen
Befristungskontrolle liege nicht vor, da an seiner Arbeitsleistung
dauernder Bedarf bestehe und er auf der ihm befristet zugewiesenen
Stelle auch unbefristet beschäftigt werden könne.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1995 hinaus
fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, für
die nachträgliche Befristung eines zunächst unbefristet
bestehenden Arbeitsverhältnisses bedürfe es keines
Befristungsgrundes, da der Arbeitnehmer in einem solchen Falle nicht
schutzbedürftig sei. Jedenfalls ergebe sich aus § 4 des
Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes ein sachlicher
Befristungsgrund. Auf § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG könne sie sich
berufen, weil durch die Aufnahme des
Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes in den Arbeitsvertrag auch die
Befristungsmöglichkeiten nach dem Hochschulrahmengesetz angegeben
seien. Auch nach den Grundsätzen der allgemeinen
arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle liege ein sachlicher Grund
vor. Der Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages anstelle des
Ausspruchs einer Kündigung sei ein außergerichtlicher
Vergleich, der als Befristungsgrund anerkannt sei. Jedenfalls aber
liege der Befristungsgrund darin, daß für den Kläger
nur vorübergehend eine Stelle zur Verfügung gestanden habe.
Der Übergang von der Personalstruktur der Hochschulen der
ehemaligen DDR, bei der die Mitarbeiter des wissenschaftlichen
Mittelbaus bis zu ihrem Rentenalter Dauerstellen eingenommen
hätten, zur Personalstruktur der westlichen Hochschulen, bei der
der Mittelbau der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses
diene, habe in Verbindung mit der notwendigen Reduzierung der
Beschäftigtenzahl zu einer erheblichen Verminderung der
Planstellen geführt, die für eine dauerhafte
Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter vorgesehen seien
(sogenannte "Funktionsstellen"). Da die sogenannten "Sollstellen", die
als Qualifizierungsstellen für wissenschaftlichen Nachwuchs
vorgesehen seien, noch nicht sofort hätten besetzt werden
können, habe § 4 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes
zum einen die Möglichkeit eröffnet, diese Stellen für
eine Übergangszeit von längstens fünf Jahren mit
Dienstkräften zu besetzen, die an sich nicht hätten
übernommen werden können; zum anderen habe das Land Berlin
sogenannte "Überhangstellen" geschaffen, auf denen Mitarbeiter,
die nicht hätten übernommen werden können, noch
befristet hätten beschäftigt werden können. Auf diese
Weise habe der Kläger aus sozialen Gründen noch
vorübergehend weiterbeschäftigt werden können.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht
hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Landesarbeitsgericht. Das Berufungsurteil beruht auf rechtlichen
Erwägungen, denen sich der Senat nicht anschließen kann.
Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat wegen fehlender
tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht
möglich.
I. Der Senat folgt nicht der Hauptbegründung des
Landesarbeitsgerichts, bei der nachträglichen Befristung eines
zunächst unbefristeten und damit bereits unter
Kündigungsschutz stehenden Arbeitsverhältnisses bedürfe
es keines sachlichen Grundes, weil eine solche Vereinbarung einem
Aufhebungsvertrag gleichzuachten sei. Diese Rechtsauffassung des
Landesarbeitsgerichts steht nicht nur (was das Landesarbeitsgericht
erkannt hat und weswegen es die Revision zugelassen hat) in Widerspruch
zur ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, sondern
verstößt auch gegen tragende Grundgedanken der
arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle.
1. Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung
entschieden, daß auch die nachträgliche vertragliche
Befristung eines bereits unbefristeten und unter Kündigungsschutz
stehenden Arbeitsverhältnisses eines sachlichen Grundes im Sinne
der arbeitsrechtlichen Befristungskontrolle bedarf (BAG Urteil vom 3.
August 1961, BAGE 11, 236, 247 = AP Nr. 19 zu § 620 BGB
Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 4 der Gründe; BAG Urteil vom 28.
Februar 1963 - 2 AZR 345/62 - AP Nr. 25 zu § 620 BGB Befristeter
Arbeitsvertrag, zu I 3 der Gründe; BAG Urteil vom 26. April 1979 -
2 AZR 431/77 - AP Nr. 47 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag,
zu 1 b der Gründe). Hieran hält der Senat fest. In dem
Erfordernis eines sachlichen Grundes auch beim Abschluß eines
befristeten Arbeitsvertrages, der ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis ablöst, liegt die innere Rechtfertigung
dafür, daß das Bundesarbeitsgericht seit dem Senatsurteil
vom 8. Mai 1985 (BAGE 49, 73 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter
Arbeitsvertrag) in ständiger Rechtsprechung bei der
Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge
grundsätzlich nur noch das Vorliegen eines sachlichen Grundes
für den letzten Arbeitsvertrag verlangt und dabei ungeprüft
in Kauf nimmt, daß der Arbeitnehmer aufgrund der Unwirksamkeit
einer früheren Befristung bereits in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis steht und den dort bereits gegebenen
Kündigungsschutz durch den Abschluß des neuen befristeten
Arbeitsvertrages verliert. Denn das Bundesarbeitsgericht geht bei
dieser Rechtsprechung davon aus, daß auch ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden kann und
daß die erforderliche Kontrolle, ob eine unzulässige
Umgehung der zwingenden Kündigungsvorschriften durch eine
funktionswidrige Verwendung des Instituts des befristeten
Arbeitsvertrages vorliegt, dadurch erfolgt, daß für den
letzten befristeten Arbeitsvertrag das Vorliegen eines sachlichen
Grundes geprüft wird.
2. Dem Landesarbeitsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden,
daß ein Arbeitnehmer, der sich bereits in einem unbefristeten und
Kündigungsschutz genießenden Arbeitsverhältnis
befindet, grundsätzlich keines Schutzes mehr durch die
arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle bedarf. Zwar mag sein,
daß ein solcher Arbeitnehmer in vielen Fällen ohne jegliche
Zwangslage handelt und daß die Befristung sogar seinen eigenen
Interessen entspricht; dies ist bei der Bewertung des sachlichen
Grundes zu berücksichtigen. Häufig jedoch - und so
insbesondere auch im Entscheidungsfalle - geht der Arbeitnehmer auf das
Befristungsangebot des Arbeitgebers ein, weil er so eher eine
Möglichkeit zum Erhalt seines Arbeitsplatzes sieht als beim
Beharren auf seinem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die Frage der
funktionswidrigen Verwendung des Rechtsinstituts des befristeten
Arbeitsvertrages stellt sich auch in derartigen Fällen und
verlangt die Prüfung, ob es sachlich gerechtfertigt ist, daß
der Arbeitgeber, der zur vorübergehenden Weiterbeschäftigung
des Arbeitnehmers bereit ist, mit dem Arbeitnehmer eine automatische
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, anstatt die Frage,
ob bei Ablauf der Vertragsfrist der Verlust des Arbeitsplatzes für
den Arbeitnehmer sozial gerechtfertigt ist, der gerichtlichen Kontrolle
anhand des Kündigungsschutzgesetzes zu überlassen. Jedenfalls
in Fällen, in denen - wie im Entscheidungsfalle - der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer zu erkennen gegeben hat, daß er zu einer
unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bereit
ist und der Arbeitnehmer daher befürchten muß, er könne
bei Ablehnung der angebotenen Befristung seinen Arbeitsplatz
früher verlieren als bei Annahme des Angebots, muß deshalb
die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle eingreifen. Denn eine
solche Befristung stellt sich für den Arbeitnehmer als gesicherte
Verlängerung seines sonst gefährdeten
Arbeitsverhältnisses dar; die Interessenlage unterscheidet sich
insoweit nicht wesentlich vom Regelfall der befristeten
Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, bei dem
der Arbeitnehmer zwar meint, wegen der Unwirksamkeit der
vorangegangenen Befristung schon in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis zu stehen, er dessen gerichtliche Geltendmachung
aber angesichts der ihm angebotenen befristeten
Weiterbeschäftigung unterläßt.
II. Auch der Hilfsbegründung des Landesarbeitsgerichts, jedenfalls
liege ein sachlicher Grund darin, daß der Kläger durch den
Abschluß des befristeten Arbeitsvertrages auf seinen
Kündigungsschutz verzichtet habe, kann sich der Senat nicht
anschließen. Das Landesarbeitsgericht begründet auch diese
Rechtsansicht im wesentlichen mit denselben Erwägungen, aus denen
es das Vorliegen eines sachlichen Grundes bei der Befristung eines
unbefristeten Arbeitsvertrages überhaupt für entbehrlich
hält. Insoweit kann deshalb auf die obigen Ausführungen des
Senats verwiesen werden. Auch im übrigen ist kein rechtlicher
Ansatzpunkt ersichtlich, aus dem die im Abschluß eines
befristeten Arbeitsvertrages liegende Ausschaltung des Erfordernisses
einer Kündigung und damit das Nichteingreifen eines
Kündigungsschutzes auch als Verzicht auf das Vorliegen eines
sachlichen Befristungsgrundes angesehen werden könnte, wobei
offenbleiben kann, ob ein solcher Verzicht rechtlich möglich ist.
III. Da das Landesarbeitsgericht bereits mit seiner Haupt- und seiner
Hilfsbegründung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die
Befristung rechtswirksam sei, hat es folgerichtig nicht geprüft,
ob ein anderer sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Diese
Prüfung ist jedoch erforderlich, nachdem sich Haupt- und
Hilfsbegründung als nicht tragfähig erwiesen haben. Da das
Landesarbeitsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, kann
der Senat nicht abschließend entscheiden, zumal auch der
Sachvortrag der Parteien hierzu nicht unstreitig ist.
1. Abschließend kann der Senat beurteilen, daß das Berliner
Hochschulpersonal-Übernahmegesetz, auf das sich die Beklagte
beruft, keinen gesetzlichen Befristungsgrund eingeführt hat. Das
Hochschulpersonal-Übernahmegesetz sagt dies schon seinem Inhalt
nach nicht, so daß nicht mehr näher auszuführen ist,
daß es schon wegen der abschließenden Regelung in den
§§ 57 a ff. HRG dem Landesgesetzgeber nicht gestattet
wäre, darüber hinaus im Hochschulbereich gesetzliche
Befristungsgründe einzuführen (vgl. auch BAG Urteil vom 14.
Februar 1996 - 7 AZR 613/95 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Aufgrund des Sachvortrags der Beklagten ist jedoch denkbar,
daß die Haushaltsmittel, aus denen der Kläger für die
Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages vergütet werden sollte,
haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt
sind (§ 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG). Dies wird das Landesarbeitsgericht
anhand der haushaltsrechtlichen Vorgaben zu prüfen haben. Bejaht
es diese Frage, so wird es weiter zu prüfen haben, ob nach den
Grundsätzen der Senatsurteile vom 31. Januar 1990, BAGE 65, 16,
vom 19. August 1992, BAGE 71, 118 und vom 14. Dezember 1994 - 7 AZR
342/94 - (AP Nr. 1, 2 und 3 zu § 57 b HRG) der Befristungsgrund
des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG als im Arbeitsvertrag angegeben
anzusehen ist.
3. Sachlich gerechtfertigt sein kann die vorliegende Befristung
überdies nach den Maßstäben der allgemeinen
arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, zumal die Beklagte
ausführlich dargelegt hat, daß ihre Stellensituation nur
noch eine zeitlich begrenzte Weiterbeschäftigung des Klägers
zugelassen habe und es letztlich ein soziales Entgegenkommen
gegenüber dem Kläger gewesen sei, daß ihm nicht sofort
die an sich erforderliche Bedarfskündigung ausgesprochen worden
sei. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts bedarf ein Sachgrund der
allgemeinen arbeitsvertraglichen Befristungskontrolle nicht der
Vereinbarung; er muß lediglich bei Vertragsabschluß
objektiv vorgelegen haben.
a) Die öffentlichen Einrichtungen der ehemaligen DDR waren
personell überbesetzt. Von daher war es ein wesentliches Ziel des
Einigungsvertrages, den Personalbestand dem tatsächlichen Bedarf
bzw. den finanziellen Möglichkeiten anzupassen (BVerfGE 84, 133,
151). Dementsprechend sah der Einigungsvertrag insbesondere das Mittel
der Bedarfskündigung vor (Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Im
Bereich der Hochschulen kommt hinzu, daß die Personalstruktur,
insbesondere des wissenschaftlichen Mittelbaus, an den westdeutschen
Hochschulstandard angeglichen werden mußte. Um die sich daraus
ergebenden Übergangsprobleme abzufedern, kann es durchaus
sachgerecht gewesen sein, anstatt sofortiger Bedarfskündigungen
zunächst befristete Weiterbeschäftigungen vorzusehen.
b) Einen Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieser Argumentation der
Beklagten bietet § 4 Hochschulpersonal-Übernahmegesetz. Wie
bereits dargelegt wurde, ergibt sich zwar aus diesem Gesetz selbst kein
sachlicher Grund für eine Befristung. § 4 dieses Gesetzes ist
vielmehr als Ermächtigung zu verstehen, freie Stellen, die wegen
der Umstellungsschwierigkeiten auf das neue bundesdeutsche
Hochschulrecht noch nicht sofort ihrer neuen Zweckbestimmung
entsprechend besetzt werden können, für eine
Übergangszeit von längstens fünf Jahren zur
Weiterbeschäftigung von Bediensteten zu verwenden, die den
Anforderungen der Stelle an ihre dauerhafte Besetzung nicht
entsprechen. Damit ist indessen nichts Endgültiges darüber
gesagt, daß diese vorübergehende Besetzung nur im Wege eines
befristeten Arbeitsvertrages erfolgen durfte; denkbar wäre
insbesondere auch gewesen, eine betriebsbedingte Kündigung
auszusprechen, sobald die Stelle ihrer Zweckbestimmung entsprechend
besetzt werden muß und damit für den vorübergehend auf
ihr beschäftigten Arbeitnehmer, sofern er der Zweckbestimmung der
Stelle nicht entspricht, nicht mehr zur Verfügung steht. Vielmehr
ist nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen
Befristungskontrolle zu prüfen, ob bereits im Zeitpunkt des
Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages aufgrund einer
sorgfältigen Prognose mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen war, die Stelle werde tatsächlich während der vom
Gesetzgeber eingeräumten Übergangszeit ihrer Zweckbestimmung
entsprechend neu besetzt werden.
c) Mit ihrer Darlegung, im Falle des Klägers von der
Ermächtigung des § 4 Hochschulpersonal-Übernahmegesetz
Gebrauch gemacht zu haben, beruft sich die Beklagte mithin auf eine
Fallgestaltung, die, wenn sie tatsächlich vorgelegen haben sollte,
nach den Maßstäben der arbeitsgerichtlichen
Befristungskontrolle durchaus geeignet sein könnte, einen
sachlichen Befristungsgrund abzugeben. Dabei kommt es nicht einmal
entscheidend darauf an, welchen der von der Rechtsprechung anerkannten
Befristungsgründe sie damit darzulegen versucht. Die von der
Rechtsprechung anerkannten Befristungsgründe bilden keinen
abschließenden Katalog der als sachlicher Grund geeigneten
Sachverhalte, wie sich schon aus der lediglich beispielhaften
Aufzählung von Befristungsgründen im noch heute
maßgeblichen Beschluß des Großen Senats des
Bundesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 1960 (BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu
§ 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ergibt. Weist eine als
Befristungsgrund vorgetragene Fallgestaltung rechtserhebliche
Besonderheiten auf, die ihre Einordnung in die von der Rechtsprechung
bisher anerkannten Befristungsgründe unmöglich machen, so ist
eine eigene rechtliche Bewertung dieser Fallgestaltung daraufhin
erforderlich, ob bei ihr nach den Wertungsmaßstäben der
bisherigen Rechtsprechung ein sachlicher Grund für eine Befristung
anzuerkennen ist (BAG Urteil vom 13. April 1983, BAGE 42, 203 = AP Nr.
76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
Nach diesen Wertungsgrundsätzen kann z.B. ein sachlicher
Befristungsgrund vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus
sozialen Gesichtspunkten vorübergehend weiterbeschäftigt.
Dies hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits in
seinem oben erwähnten Beschluß vom 12. Oktober 1960
angedeutet und ist in der Folgezeit zur ständigen Rechtsprechung
geworden (vgl. z.B. BAG Urteile vom 2. Dezember 1984 - 7 AZR 204/83 -,
vom 3. Oktober 1984, BAGE 47, 44, vom 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 -
und vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 9/85 - AP Nr. 85, 88, 91 und 96 zu
§ 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Dabei müssen zwar
soziale Gründe und nicht etwa lediglich betriebliche Interessen
für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ausschlaggebend
sein; unschädlich ist jedoch, daß noch Bedarf für die
Tätigkeit des Arbeitnehmers besteht und er daher noch sinnvoll
beschäftigt werden kann.
d) Ein sachlicher Befristungsgrund kann überdies auch dann
vorliegen, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten
Arbeitsvertrages mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist,
daß der Arbeitnehmer nur noch eine begrenzte Zeit
weiterbeschäftigt werden kann, insbesondere weil danach keine
Planstelle mehr für ihn zur Verfügung steht. Ob für
einen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsmöglichkeit besteht,
richtet sich nach der Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. BAG Urteil vom 6.
Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter
Arbeitsvertrag) im öffentlichen Dienst nicht nach einem
tatsächlichen Bedürfnis für die weitere Verrichtung der
dem Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben, sondern nach den hierfür
bewilligten Stellen. Hat der Haushaltsgesetzgeber für die
Tätigkeit eines Arbeitnehmers keine Stelle bewilligt oder hat er
beschlossen, diese Stelle in Wegfall zu bringen oder für eine
Tätigkeit vorzusehen, die der Arbeitnehmer nicht verrichten kann,
so besteht für den Arbeitnehmer auch keine
Beschäftigungsmöglichkeit. Im Entscheidungsfalle hat die
Beklagte dargelegt, daß die sogenannte "Sollstelle", aus der der
Kläger aufgrund der Ermächtigung in § 4
Hochschulpersonal-Übernahmegesetz für eine
Übergangsstelle bezahlt werden durfte, als Qualifizierungsstelle
für Hochschulnachwuchs bestimmt gewesen und daher für den
Kläger nicht in Betracht gekommen sei. Ob dies es rechtfertigt,
die Beschäftigung des Klägers zu befristen, beurteilt sich
nach den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der arbeitsgerichtlichen
Befristungskontrolle danach, ob zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden mußte, die
Stelle werde für den Kläger nur vorübergehend zur
Verfügung stehen und dann entweder entfallen oder mit einem
Beschäftigten besetzt werden müssen, der die Zweckbestimmung
der Stelle erfüllt.
Den zugrunde liegenden Sachverhalt wird das Landesarbeitsgericht
aufzuklären haben. Dabei wird insbesondere zu beachten sein,
daß die bloße Unsicherheit, ob die Stelle nur noch
vorübergehend für den Kläger zur Verfügung steht,
die Befristung nicht rechtfertigt. Vielmehr müssen im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses konkrete Anhaltspunkte für eine
verantwortungsbewußte Prognose vorliegen, daß der
Kläger nur noch begrenzte Zeit aus der Stelle vergütet werden
kann. Anhaltspunkte hierfür bietet die in § 4
Hochschulpersonal-Übernahmegesetz vorgeschriebene Begrenzung des
Übergangszeitraums auf fünf Jahre. Das Landesarbeitsgericht
wird aber insbesondere festzustellen haben, ob nach den bei
Vertragsabschluß abzusehenden haushaltsrechtlichen Vorgaben nach
Ablauf dieses Übergangszeitraums in der Tat keine Stelle mehr
für den Kläger zur Verfügung steht.
Sollte sich damit eine Befristung an sich als sachlich gerechtfertigt
erweisen, so ist unerheblich, ob die hier vereinbarte dreijährige
Dauer der Befristung exakt mit dem Zeitpunkt übereinstimmt, zu dem
nach einer verantwortungsbewußten Prognose damit zu rechnen war,
für den Kläger werde keine Stelle mehr zur Verfügung
stehen. Denn wäre eine Befristung mit anderer Zeitdauer sachlich
gerechtfertigt, so hätte auch sie den Kündigungsschutz
ausgeschlossen; durch die abweichende Wahl der Zeitdauer würde
also kein Kündigungsschutz vereitelt, sofern die gewählte
Zeitdauer nicht ergibt, daß der vorgetragene Befristungsgrund
tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben wird
(ständige Rechtsprechung seit BAG Urteil vom 26. August 1988, BAGE
59, 265 = AP Nr. 124 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
4. Im erneuten Berufungsverfahren, in dem neuer Sachvortrag wieder
uneingeschränkt zulässig ist, wird das Landesarbeitsgericht
mithin nach diesen Wertungsmaßstäben zu prüfen haben,
ob ein sachlicher Grund für die Befristung vorlag. Insbesondere
wird es aufzuklären haben, auf welchen Entscheidungen die von der
Beklagten vorgelegten Stellenpläne beruhen, ob nach diesen
Stellenplänen eine Stelle, in die der Kläger auf Dauer
eingewiesen werden könnte, ihrer Zweckbestimmung nach nicht zur
Verfügung stand, welchen Zwecken die Stellen dienen, aus denen
auch nach der Würdigung der Beklagten jedenfalls eine
vorübergehende Vergütung des Klägers möglich war,
ob also der Würdigung der Beklagten, eine Vergütung des
Klägers aus diesen Stellen sei nur noch vorübergehend
möglich, eine fundierte, sorgfältige und
verantwortungsbewußte Prognose der Beklagten zugrunde lag.