BAG, Beschluß vom 26.06.1996- Aktenzeichen 7 ABR 51/95
(Vorinstanz: LAG Bremen - 05.07.1995 - 3 TaBV 23/94 + 33/94)
(Vorinstanz: ArbG Bremen - 09.06.1994 - 6 BV 22/94)
BetrVG § 1, § 4 S. 1
(Anfechtung einer Betriebsratswahl; einheitlicher Betrieb)
1. Entscheidend für den Betriebsbegriff ist die vom Arbeitgeber
hergestellte organisatorische Einheit zur Verfolgung arbeitstechnischer
Zwecke, wozu die in einer Arbeitsstätte vorhandenen materiellen
und immateriellen Betriebsmittel zusammengefaßt, geordnet und
gezielt eingesetzt und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von
einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden.
2. Unter dieser Voraussetzung können auch organisatorisch
selbständige aber einheitlich und zentral geführte
Verkaufsstellen eines Arbeitgebers in ihrer Gesamtheit einen Betrieb
bilden.
3. Wird dagegen die Leitungsaufgabe durch jeweils selbständige
Leitungsapparate wahrgenommen, handelt es sich um mehrere Betriebe im
Sinne des § 1 BetrVG oder Betriebsteile im Sinne des § 4 Satz
1 BetrVG.
4. Entscheidend für das Vorliegen eines einheitlichen oder
mehrerer Betriebe ist die Leitungsstruktur, weil die betriebliche
Mitbestimmung dort auszuüben ist, wo sich unternehmerische
Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten
gegenüber den Arbeitnehmern entfaltet.
A.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Arbeitnehmer
früherer Verkaufsstellen der Antragstellerin, die nunmehr auf der
Grundlage von Franchise-Verträgen geführt werden, berechtigt
waren, sich an der im Betrieb der Antragstellerin durchgeführten
Betriebsratswahl zu beteiligen.
Die antragstellende Arbeitgeberin vertreibt über ein Filialsystem
Drogerieartikel. Ihre 16 Filialen in der Region Bremen waren in zwei
Bezirke gegliedert. Sie bildeten nach einer rechtskräftigen
Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen vom 28. Juli 1992 einen
einheitlichen Betrieb.
Ende 1993 hat die Antragstellerin je zwei Filialen gemeinsam auf der
Grundlage von Franchise-Verträgen an deren frühere
Leiterinnen (Beteiligte zu 3) bis 8) übergeben. Franchisegeber ist
die N. Entwicklungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer
auch derjenige der Antragstellerin ist. Der Warenbestand wurde von der
Antragstellerin auf Darlehensbasis an die Franchisenehmerinnen
übertragen. Das tilgungsfreie Darlehen mit einer Laufzeit von
fünf Jahren war zu verzinsen. Die Verkaufsstellen wurden von der
Antragstellerin an die Franchisenehmerinnen untervermietet. Der
Franchise-Vertrag enthielt u.a. in Ziffer XIII eine Bestimmung, nach
der sich der Franchisegeber verpflichtete, den Franchisenehmerinnen auf
die gelieferten Waren einen Rabatt bezogen auf den empfohlenen
Nettoverkaufspreis entsprechend der jeweils gültigen Preisliste
zuzüglich Mehrwertsteuer zu gewähren. Nach Angaben der
Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 3) - 8) bezog sich der den
Franchisenehmerinnen gewährte Rabatt abweichend von Ziffer XIII
des Franchise-Vertrages nicht auf den Nettoverkaufspreis sondern
denjenigen Einkaufspreis, den der Franchisegeber seinen Lieferanten
zahlt.
Die am 25. Februar 1994 nach einem Rücktritt des früheren
Betriebsrats in allen 16 Verkaufsstellen durchgeführte
Betriebsratswahl, deren Ergebnis der Beteiligten zu 1) am 28. Februar
1994 bekannt gegeben worden ist, hat sie mit ihrem am 10. März
1994 beim Arbeitsgericht Bremen eingegangenen Antrag angefochten. Sie
trägt vor, bei den Verkaufsstellen handele es sich um
selbständige Betriebe. Die Franchisenehmerinnen betrieben die
Verkaufsstellen auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Alle
Arbeitgeberentscheidungen würden von ihnen getroffen. Die
Franchisenehmerinnen bestimmen über ihr Sortiment, die
Verkaufspreise mit Ausnahme sogenannter Aktionswaren und auch über
die Aufnahme von Fremdsortimenten in bestimmtem Umfange. Der
Franchisegeber hafte nicht für die Rentabilität der
Verkaufsstellen.
Die beteiligte Arbeitgeberin hat beantragt,
die bei der Firma D. KG durchgeführte Betriebsratswahl vom 25.
Februar 1994 für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu
erklären.
Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er ist der
Ansicht, bei dem Franchise-Vertrag und den damit in Zusammenhang
stehenden Verträgen handele es sich um Scheingeschäfte mit
dem Ziel, die Wahl eines Betriebsrats für einen einheitlichen
Betrieb zu verhindern. Neben der Werbung seien Sortiment und Preise der
einzelnen Verkaufsstellen nahezu identisch. Aus der Differenz zwischen
Einkaufs- und Verkaufspreis könnten weder die Franchisegebühr
noch die laufenden Ausgaben und schon gar kein Gewinn erwirtschaftet
werden. Die Preise lege die Antragstellerin fest. Die Umsätze
würden nach Abzug der Kosten und der Provision direkt an sie
abgeführt. Die Einkünfte der Verkaufsstellenleiterinnen seien
nach einem einheitlichen System begrenzt, ein Verlust ausgeschlossen.
Ihnen verblieben keine Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der
Öffnungszeiten und des Personals. Sämtliche Verkaufsstellen
in der Region Bremen stünden nach wie vor unter der einheitlichen
Leitung der Beteiligten zu 1).
Die Beteiligten zu 3) bis 8) haben sich dem Antrag der Antragstellerin angeschlossen.
Das Arbeitsgericht hat die Betriebsratswahl für nichtig
erklärt. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das
Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert
und die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Dagegen
richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betriebsrats, deren
Zurückweisung die Beteiligten zu 1) und zu 3) bis 7) beantragt
haben. Die Beteiligte zu 8) hat keinen Antrag gestellt.
B.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das
Landesarbeitsgericht hat die Wahl des beteiligten Betriebsrats zu Recht
für unwirksam gehalten. Die von den Beteiligten zu 3) bis 8) auf
der Grundlage von Franchiseverträgen geführten
Verkaufsstellen bilden zusammen mit den übrigen in Bremen
gelegenen Filialen der Antragstellerin keinen einheitlichen Betrieb.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, durch die im Zuge der
Franchisevergabe und deren Durchführung getroffenen
organisatorischen Änderungen sei die Leitung der Verkaufsstellen
dezentralisiert und werde nunmehr von den Beteiligten zu 3) bis 8) in
den ihnen zugeordneten und insoweit betriebsratsfähigen
Verkaufsstellen ausgeübt. Deren Verkaufsstellen seien nicht mehr
Teil des einheitlichen Betriebes des Beteiligten zu 1). Damit sei die
in allen Verkaufsstellen durchgeführte Wahl des Betriebsrats
für den Betrieb der Beteiligten zu 1) unter Verkennung des
Betriebsbegriffes erfolgt und damit unwirksam.
2. Diese Auffassung des Landesarbeitsgerichts hält einer
revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Entscheidend für
den Betriebsbegriff ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts die vom Arbeitgeber hergestellte organisatorische
Einheit zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke (BAG, Beschluß
vom 29. Mai 1991, BAGE 68, 67, 71 = AP Nr. 5 zu § 4 BetrVG 1972,
zu B II der Gründe, m.w.N.). Dazu müssen die in einer
Arbeitsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen
Betriebsmittel zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt
und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen
Leitungsapparat gesteuert werden (BAG, Beschluß vom 28. Juni 1995
- 7 ABR 59/94 -, AP Nr. 8 zu § 4 BetrVG 1972; BAG, Beschluß
vom 25. September 1986, BAGE 53, 119, 127 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG
1972, zu II 3 der Gründe, m.w.N.). Unter dieser Voraussetzung
können auch organisatorisch selbständige aber einheitlich und
zentral geführte Verkaufsstellen eines Arbeitgebers in ihrer
Gesamtheit einen Betrieb bilden (BAG, Urteil vom 26. August 1971 - 2
AZR 233/70 -, AP Nr. 1 zu § 23 KSchG 1969). Wird dagegen die
Leitungsaufgabe durch jeweils selbständige Leitungsapparate
wahrgenommen, handelt es sich um mehrere Betriebe im Sinne des § 1
BetrVG oder Betriebsteile im Sinne des § 4 Satz. 1 BetrVG.
Entscheidend für das Vorliegen eines einheitlichen oder mehrerer
Betriebe ist die Leitungsstruktur, weil die betriebliche Mitbestimmung
dort auszuüben ist, wo sich unternehmerische Leitungsmacht in
personellen und sozialen Angelegenheiten gegenüber den
Arbeitnehmern entfaltet. Nach diesen Grundsätzen bilden die von
den Beteiligten zu 3) bis 8) geleiteten und die bei der Beteiligten zu
1) verbliebenen Verkaufsstellen einen einheitlichen Betrieb, wenn
für alle Verkaufsstellen eine den Einsatz der Arbeitnehmer
bestimmende einheitliche Leitung institutionalisiert ist, die das
Weisungsrecht des Arbeitgebers ausübt.
3. Das ist nach den tatsächlichen Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts nicht mehr der Fall. Danach werden für die
von den Beteiligten zu 3) bis 8) geführten Verkaufsstellen alle
relevanten Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten
von den Beteiligten zu 3) bis 8) selbst getroffen. Sie regeln den
Arbeitseinsatz, stellen Personal ein, nehmen Entlassungen vor, setzen
die Gehälter fest und bestimmen die Arbeitszeit und Urlaubszeit
der dortigen Beschäftigten. Demgegenüber hat das
Landesarbeitsgericht zu Recht den Abfindungszahlungen an die von den
Beteiligten zu 3) bis 8) gekündigten Arbeitnehmer in Fällen
von Kündigungsschutzverfahren durch die Beteiligte zu 1) keine
entscheidende Bedeutung beigemessen, weil es sich um eine
abgeschlossene punktuelle Vorgehensweise handelt, die für den
jeweiligen Personaleinsatz nicht kennzeichnend ist und an frühere
arbeitsvertragliche Beziehungen anknüpft.
Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, nach wie vor werde über die
Franchiseberater ein übergeordneter Personaleinsatz praktiziert,
was unter anderem auch dadurch zum Ausdruck komme, daß die bei
den Beteiligten zu 3) bis 8) beschäftigten Arbeitnehmerinnen
wechselseitig in anderen Verkaufsstellen zum Einsatz gelangten, handelt
es sich um neuen Sachvortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren
grundsätzlich unbeachtlich ist. Darüber hinaus spricht der
behauptete Personalaustausch für das Vorliegen einer
übergeordneten Leitungsmacht allenfalls dann, wenn der
wechselseitige Einsatz der Arbeitnehmer in anderen Verkaufsstellen ohne
Zustimmung und Einverständnis der jeweiligen Leiterinnen erfolgt
(BAG, Beschluß vom 29. Mai 1991, aaO.). Dazu trägt der
Betriebsrat nichts vor.
Auch die Behauptung des Betriebsrats, Löhne und Gehälter
würden von der Beteiligten zu 1) getragen, vermag der
Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Für eine
verkaufsstellenbezogene Leitungsmacht ist entscheidend die
selbständige Leitung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten,
wie etwa die Festsetzung der Gehälter, nicht hingegen die
tatsächliche Zuordnung der damit verbundenen wirtschaftlichen
Aufwendungen.
4. Die Aufteilung der Bremer Filialen und deren Übergabe im Wege
des Franchising diente nach Auffassung des beteiligten Betriebsrats
dazu, die bisherigen Organisationsstrukturen der Verkaufsstellen
aufzulösen und daran knüpfende betriebsverfassungsrechtliche
Zuordnungen zu beenden mit dem Ziel, der Wahl eines einheitlichen
Betriebsrats für alle Bremer Filialen die Grundlage zu entziehen.
Dieses Vorbringen ist von betriebsverfassungsrechtlicher Relevanz
allerdings nur dann, wenn die tatsächliche Handhabung der
Verträge entgegen ihrer rechtlichen Ausgestaltung eine bei der
antragstellenden Arbeitgeberin vorhandene Leitungsstruktur
unberührt gelassen hätte, was den Schluß auf einen
fortbestehenden einheitlichen Betrieb rechtfertigen würde.
Eine solche Annahme hätte dann nahegelegen, wenn der vom
Landesarbeitsgericht festgestellte Vertragsinhalt den
Franchisenehmerinnen keine oder keine nennenswerten unternehmerischen
Gestaltungsspielräume belassen und vor allem in personellen Fragen
keine eigenständigen Befugnisse von Gewicht eingeräumt
hätte. Das wäre der Fall, wenn der Vertrag personelle
Vorgaben enthielte - woran es vorliegend fehlt - oder die vertraglich
zugesicherte Einnahme, d.h. die Preisdifferenz zwischen Einkaufs- und
Verkaufspreis schon rechnerisch nicht ausreichen konnte, die gesamt
umsatzbezogene Franchisegebühr zu decken und damit auch alle
weiteren Zahlungen wie Löhne und Gehälter, Miete,
Darlehenszinsen usw. von vornherein nicht aus den Einnahmen der
Verkaufsstellen hätten erwirtschaftet werden können. Entgegen
der Behauptung des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht jedoch
festgestellt, daß Abrechnungsgrundlage nicht ein Rabatt auf den
vom Franchisegeber empfohlenen Verkaufspreis Berechnungsgrundlage war,
sondern ein Rabatt auf den vom Franchisegeber selbst zu zahlenden
Einkaufspreis und daß dieser Berechnungsmodus den
Franchisenehmerinnen eine Gewinnerzielung ermöglichte. Diese
tatsächlichen Feststellungen sind für den Senat bindend. Die
Rechtsbeschwerde rügt insoweit die Verletzung von § 139 ZPO.
Sie meint, das Landesarbeitsgericht habe es nicht ohne einen Hinweis
als unstreitig ansehen dürfen, daß die Rabattgewährung
für die Franchisenehmerinnen auf der Grundlage des Einkaufspreises
des Franchisegebers erfolgte. Diese Rüge ist schon
unzulässig, weil sie nicht erkennen läßt, was der
Betriebsrat bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts vorgetragen
hätte. Im übrigen wäre sie auch nicht begründet,
weil der Betriebsrat den Ausführungen des Beteiligten zu 1) und
der Beteiligten zu 3) - 8) nicht entgegengetreten ist, obwohl er die
Entscheidungserheblichkeit dieses Vortrags erkannt hatte. Im Hinblick
darauf brauchte sich das Beschwerdegericht nicht zur weiteren
Sachverhaltsaufklärung veranlaßt zu sehen.
5. Demnach bilden die in Bremen verbliebenen Verkaufsstellen der
Beteiligten zu 1) zusammen mit den von den Beteiligten zu 3) bis 8)
geführten Verkaufsstellen keinen einheitlichen Betrieb mehr, weil
es nach der Umorganisation an einer einheitlichen Betriebsleitung
fehlt. Damit hat die in allen Verkaufsstellen durchgeführte
Betriebsratswahl unter Verkennung des Betriebsbegriffes stattgefunden;
sie ist unwirksam.