BAG, Beschluß vom 26.06.1996- Aktenzeichen 7 ABR 51/95

(Vorinstanz: LAG Bremen - 05.07.1995 - 3 TaBV 23/94 + 33/94)
(Vorinstanz: ArbG Bremen - 09.06.1994 - 6 BV 22/94)
BetrVG § 1, § 4 S. 1
(Anfechtung einer Betriebsratswahl; einheitlicher Betrieb)
1. Entscheidend für den Betriebsbegriff ist die vom Arbeitgeber hergestellte organisatorische Einheit zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke, wozu die in einer Arbeitsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden.
2. Unter dieser Voraussetzung können auch organisatorisch selbständige aber einheitlich und zentral geführte Verkaufsstellen eines Arbeitgebers in ihrer Gesamtheit einen Betrieb bilden.
3. Wird dagegen die Leitungsaufgabe durch jeweils selbständige Leitungsapparate wahrgenommen, handelt es sich um mehrere Betriebe im Sinne des § 1 BetrVG oder Betriebsteile im Sinne des § 4 Satz 1 BetrVG.
4. Entscheidend für das Vorliegen eines einheitlichen oder mehrerer Betriebe ist die Leitungsstruktur, weil die betriebliche Mitbestimmung dort auszuüben ist, wo sich unternehmerische Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten gegenüber den Arbeitnehmern entfaltet.

A.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Arbeitnehmer früherer Verkaufsstellen der Antragstellerin, die nunmehr auf der Grundlage von Franchise-Verträgen geführt werden, berechtigt waren, sich an der im Betrieb der Antragstellerin durchgeführten Betriebsratswahl zu beteiligen.
Die antragstellende Arbeitgeberin vertreibt über ein Filialsystem Drogerieartikel. Ihre 16 Filialen in der Region Bremen waren in zwei Bezirke gegliedert. Sie bildeten nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen vom 28. Juli 1992 einen einheitlichen Betrieb.
Ende 1993 hat die Antragstellerin je zwei Filialen gemeinsam auf der Grundlage von Franchise-Verträgen an deren frühere Leiterinnen (Beteiligte zu 3) bis 8) übergeben. Franchisegeber ist die N. Entwicklungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer auch derjenige der Antragstellerin ist. Der Warenbestand wurde von der Antragstellerin auf Darlehensbasis an die Franchisenehmerinnen übertragen. Das tilgungsfreie Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren war zu verzinsen. Die Verkaufsstellen wurden von der Antragstellerin an die Franchisenehmerinnen untervermietet. Der Franchise-Vertrag enthielt u.a. in Ziffer XIII eine Bestimmung, nach der sich der Franchisegeber verpflichtete, den Franchisenehmerinnen auf die gelieferten Waren einen Rabatt bezogen auf den empfohlenen Nettoverkaufspreis entsprechend der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich Mehrwertsteuer zu gewähren. Nach Angaben der Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 3) - 8) bezog sich der den Franchisenehmerinnen gewährte Rabatt abweichend von Ziffer XIII des Franchise-Vertrages nicht auf den Nettoverkaufspreis sondern denjenigen Einkaufspreis, den der Franchisegeber seinen Lieferanten zahlt.
Die am 25. Februar 1994 nach einem Rücktritt des früheren Betriebsrats in allen 16 Verkaufsstellen durchgeführte Betriebsratswahl, deren Ergebnis der Beteiligten zu 1) am 28. Februar 1994 bekannt gegeben worden ist, hat sie mit ihrem am 10. März 1994 beim Arbeitsgericht Bremen eingegangenen Antrag angefochten. Sie trägt vor, bei den Verkaufsstellen handele es sich um selbständige Betriebe. Die Franchisenehmerinnen betrieben die Verkaufsstellen auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Alle Arbeitgeberentscheidungen würden von ihnen getroffen. Die Franchisenehmerinnen bestimmen über ihr Sortiment, die Verkaufspreise mit Ausnahme sogenannter Aktionswaren und auch über die Aufnahme von Fremdsortimenten in bestimmtem Umfange. Der Franchisegeber hafte nicht für die Rentabilität der Verkaufsstellen.
Die beteiligte Arbeitgeberin hat beantragt,
die bei der Firma D. KG durchgeführte Betriebsratswahl vom 25. Februar 1994 für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären.
Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er ist der Ansicht, bei dem Franchise-Vertrag und den damit in Zusammenhang stehenden Verträgen handele es sich um Scheingeschäfte mit dem Ziel, die Wahl eines Betriebsrats für einen einheitlichen Betrieb zu verhindern. Neben der Werbung seien Sortiment und Preise der einzelnen Verkaufsstellen nahezu identisch. Aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis könnten weder die Franchisegebühr noch die laufenden Ausgaben und schon gar kein Gewinn erwirtschaftet werden. Die Preise lege die Antragstellerin fest. Die Umsätze würden nach Abzug der Kosten und der Provision direkt an sie abgeführt. Die Einkünfte der Verkaufsstellenleiterinnen seien nach einem einheitlichen System begrenzt, ein Verlust ausgeschlossen. Ihnen verblieben keine Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Öffnungszeiten und des Personals. Sämtliche Verkaufsstellen in der Region Bremen stünden nach wie vor unter der einheitlichen Leitung der Beteiligten zu 1).
Die Beteiligten zu 3) bis 8) haben sich dem Antrag der Antragstellerin angeschlossen.
Das Arbeitsgericht hat die Betriebsratswahl für nichtig erklärt. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betriebsrats, deren Zurückweisung die Beteiligten zu 1) und zu 3) bis 7) beantragt haben. Die Beteiligte zu 8) hat keinen Antrag gestellt.
B.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Wahl des beteiligten Betriebsrats zu Recht für unwirksam gehalten. Die von den Beteiligten zu 3) bis 8) auf der Grundlage von Franchiseverträgen geführten Verkaufsstellen bilden zusammen mit den übrigen in Bremen gelegenen Filialen der Antragstellerin keinen einheitlichen Betrieb.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, durch die im Zuge der Franchisevergabe und deren Durchführung getroffenen organisatorischen Änderungen sei die Leitung der Verkaufsstellen dezentralisiert und werde nunmehr von den Beteiligten zu 3) bis 8) in den ihnen zugeordneten und insoweit betriebsratsfähigen Verkaufsstellen ausgeübt. Deren Verkaufsstellen seien nicht mehr Teil des einheitlichen Betriebes des Beteiligten zu 1). Damit sei die in allen Verkaufsstellen durchgeführte Wahl des Betriebsrats für den Betrieb der Beteiligten zu 1) unter Verkennung des Betriebsbegriffes erfolgt und damit unwirksam.
2. Diese Auffassung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Entscheidend für den Betriebsbegriff ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die vom Arbeitgeber hergestellte organisatorische Einheit zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke (BAG, Beschluß vom 29. Mai 1991, BAGE 68, 67, 71 = AP Nr. 5 zu § 4 BetrVG 1972, zu B II der Gründe, m.w.N.). Dazu müssen die in einer Arbeitsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (BAG, Beschluß vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 59/94 -, AP Nr. 8 zu § 4 BetrVG 1972; BAG, Beschluß vom 25. September 1986, BAGE 53, 119, 127 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe, m.w.N.). Unter dieser Voraussetzung können auch organisatorisch selbständige aber einheitlich und zentral geführte Verkaufsstellen eines Arbeitgebers in ihrer Gesamtheit einen Betrieb bilden (BAG, Urteil vom 26. August 1971 - 2 AZR 233/70 -, AP Nr. 1 zu § 23 KSchG 1969). Wird dagegen die Leitungsaufgabe durch jeweils selbständige Leitungsapparate wahrgenommen, handelt es sich um mehrere Betriebe im Sinne des § 1 BetrVG oder Betriebsteile im Sinne des § 4 Satz. 1 BetrVG. Entscheidend für das Vorliegen eines einheitlichen oder mehrerer Betriebe ist die Leitungsstruktur, weil die betriebliche Mitbestimmung dort auszuüben ist, wo sich unternehmerische Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten gegenüber den Arbeitnehmern entfaltet. Nach diesen Grundsätzen bilden die von den Beteiligten zu 3) bis 8) geleiteten und die bei der Beteiligten zu 1) verbliebenen Verkaufsstellen einen einheitlichen Betrieb, wenn für alle Verkaufsstellen eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende einheitliche Leitung institutionalisiert ist, die das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausübt.
3. Das ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht mehr der Fall. Danach werden für die von den Beteiligten zu 3) bis 8) geführten Verkaufsstellen alle relevanten Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten von den Beteiligten zu 3) bis 8) selbst getroffen. Sie regeln den Arbeitseinsatz, stellen Personal ein, nehmen Entlassungen vor, setzen die Gehälter fest und bestimmen die Arbeitszeit und Urlaubszeit der dortigen Beschäftigten. Demgegenüber hat das Landesarbeitsgericht zu Recht den Abfindungszahlungen an die von den Beteiligten zu 3) bis 8) gekündigten Arbeitnehmer in Fällen von Kündigungsschutzverfahren durch die Beteiligte zu 1) keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil es sich um eine abgeschlossene punktuelle Vorgehensweise handelt, die für den jeweiligen Personaleinsatz nicht kennzeichnend ist und an frühere arbeitsvertragliche Beziehungen anknüpft.
Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, nach wie vor werde über die Franchiseberater ein übergeordneter Personaleinsatz praktiziert, was unter anderem auch dadurch zum Ausdruck komme, daß die bei den Beteiligten zu 3) bis 8) beschäftigten Arbeitnehmerinnen wechselseitig in anderen Verkaufsstellen zum Einsatz gelangten, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich ist. Darüber hinaus spricht der behauptete Personalaustausch für das Vorliegen einer übergeordneten Leitungsmacht allenfalls dann, wenn der wechselseitige Einsatz der Arbeitnehmer in anderen Verkaufsstellen ohne Zustimmung und Einverständnis der jeweiligen Leiterinnen erfolgt (BAG, Beschluß vom 29. Mai 1991, aaO.). Dazu trägt der Betriebsrat nichts vor.
Auch die Behauptung des Betriebsrats, Löhne und Gehälter würden von der Beteiligten zu 1) getragen, vermag der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Für eine verkaufsstellenbezogene Leitungsmacht ist entscheidend die selbständige Leitung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, wie etwa die Festsetzung der Gehälter, nicht hingegen die tatsächliche Zuordnung der damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwendungen.
4. Die Aufteilung der Bremer Filialen und deren Übergabe im Wege des Franchising diente nach Auffassung des beteiligten Betriebsrats dazu, die bisherigen Organisationsstrukturen der Verkaufsstellen aufzulösen und daran knüpfende betriebsverfassungsrechtliche Zuordnungen zu beenden mit dem Ziel, der Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für alle Bremer Filialen die Grundlage zu entziehen. Dieses Vorbringen ist von betriebsverfassungsrechtlicher Relevanz allerdings nur dann, wenn die tatsächliche Handhabung der Verträge entgegen ihrer rechtlichen Ausgestaltung eine bei der antragstellenden Arbeitgeberin vorhandene Leitungsstruktur unberührt gelassen hätte, was den Schluß auf einen fortbestehenden einheitlichen Betrieb rechtfertigen würde.
Eine solche Annahme hätte dann nahegelegen, wenn der vom Landesarbeitsgericht festgestellte Vertragsinhalt den Franchisenehmerinnen keine oder keine nennenswerten unternehmerischen Gestaltungsspielräume belassen und vor allem in personellen Fragen keine eigenständigen Befugnisse von Gewicht eingeräumt hätte. Das wäre der Fall, wenn der Vertrag personelle Vorgaben enthielte - woran es vorliegend fehlt - oder die vertraglich zugesicherte Einnahme, d.h. die Preisdifferenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis schon rechnerisch nicht ausreichen konnte, die gesamt umsatzbezogene Franchisegebühr zu decken und damit auch alle weiteren Zahlungen wie Löhne und Gehälter, Miete, Darlehenszinsen usw. von vornherein nicht aus den Einnahmen der Verkaufsstellen hätten erwirtschaftet werden können. Entgegen der Behauptung des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht jedoch festgestellt, daß Abrechnungsgrundlage nicht ein Rabatt auf den vom Franchisegeber empfohlenen Verkaufspreis Berechnungsgrundlage war, sondern ein Rabatt auf den vom Franchisegeber selbst zu zahlenden Einkaufspreis und daß dieser Berechnungsmodus den Franchisenehmerinnen eine Gewinnerzielung ermöglichte. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für den Senat bindend. Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit die Verletzung von § 139 ZPO. Sie meint, das Landesarbeitsgericht habe es nicht ohne einen Hinweis als unstreitig ansehen dürfen, daß die Rabattgewährung für die Franchisenehmerinnen auf der Grundlage des Einkaufspreises des Franchisegebers erfolgte. Diese Rüge ist schon unzulässig, weil sie nicht erkennen läßt, was der Betriebsrat bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts vorgetragen hätte. Im übrigen wäre sie auch nicht begründet, weil der Betriebsrat den Ausführungen des Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 3) - 8) nicht entgegengetreten ist, obwohl er die Entscheidungserheblichkeit dieses Vortrags erkannt hatte. Im Hinblick darauf brauchte sich das Beschwerdegericht nicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung veranlaßt zu sehen.
5. Demnach bilden die in Bremen verbliebenen Verkaufsstellen der Beteiligten zu 1) zusammen mit den von den Beteiligten zu 3) bis 8) geführten Verkaufsstellen keinen einheitlichen Betrieb mehr, weil es nach der Umorganisation an einer einheitlichen Betriebsleitung fehlt. Damit hat die in allen Verkaufsstellen durchgeführte Betriebsratswahl unter Verkennung des Betriebsbegriffes stattgefunden; sie ist unwirksam.