BAG, Urteil vom 28.03.1996- Aktenzeichen 6 AZR 529/95
(Vorinstanz: LAG Berlin - 14 Sa 160/94 - 08.06.95 - ArbG Berlin - 91 Ca 14143/94 - 03.11.94)
BAT § 1 Abs. 1 Buchstabe b, § 12
BAT-O § 1 Abs. 1 Buchstabe b
(Tarifkonkurrenz: BAT und BATO bei Abordnung)
Bei einer zweijährigen Abordnung aus dem Beitrittsgebiet in den
räumlichen Geltungsbereich des BAT handelt es sich nicht um eine
vorübergehende kurzzeitige Entsendung, so daß für den
Abordnungszeitraum Vergütung nach dem BAT zu zahlen ist.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis
der Klägerin der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.
Februar 1961 oder der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts -
Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung
findet.
Die Klägerin war seit April 1989 als Lehrerin beim Rat des
Stadtbezirks Berlin-Friedrichshain und seit 1. September 1990 beim
Bezirksamt Friedrichshain im ehemaligen Ostberlin beschäftigt.
Nach § 1 des Arbeitsvertrags vom 4. Juni 1992 wurde sie vom 1.
Januar 1991 an im Bereich dieses Bezirksamtes als Lehrkraft an der
Berliner Schule weiterbeschäftigt. Nach § 5 dieses
Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis der BAT-O
Anwendung.
Mit Schreiben vom 3. Juli 1991 teilte die Senatsverwaltung für
Schule, Berufsbildung und Sport des beklagten Landes der Klägerin
mit:
"...
Im Einvernehmen mit den beteiligten Bezirksämtern ordnen wir Sie
mit Wirkung vom 1. August 1991 aus dem Bezirk Friedrichshain von Berlin
in den Bezirk Kreuzberg von Berlin für voraussichtlich bis zu zwei
Jahren ab.
..."
Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit in Kreuzberg im ehemaligen
Westberlin am 1. August 1991 auf. Mit Wirkung vom 1. August 1992 wurde
die Klägerin in den Bezirk Marzahn im ehemaligen Ostberlin
versetzt. Sie schloß am 28. August 1992 mit dem Bezirksamt
Marzahn einen Arbeitsvertrag über ihre Weiterverwendung als
Lehrkraft. Auch nach diesem Arbeitsvertrag ist der BAT-O anzuwenden.
Die Klägerin war jedoch bis einschließlich 31. Juli 1993 in
Kreuzberg tätig. Seit dem 1. August 1993 arbeitet sie im Bezirk
Marzahn.
Während der Abordnung nach Kreuzberg arbeitete die Klägerin
als Lehrerin am O , jetzt O I, und erhielt Vergütung nach dem
BAT-O. Mit Schreiben vom 2. November 1992 hat die Klägerin
gegenüber dem Bezirksamt Marzahn erfolglos den Anspruch auf die
Vergütungsdifferenz zwischen BAT-O und BAT geltend gemacht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, seit ihrer Abordnung
nach Kreuzberg sei auf ihr Arbeitsverhältnis der BAT anzuwenden,
weil in diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen sei, wann sie in das
ehemalige Ostberlin zurückkehren werde. Ihre Rückkehr in den
Bezirk Marzahn im Jahr 1993 sei ausschließlich aus
persönlichen Gründen erfolgt.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß auf ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. Mai 1992 der BAT (West) Anwendung findet.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung
vertreten, die Abordnung sei aus rein schulorganisatorischen
Gründen erfolgt und habe nur vorübergehenden Charakter
gehabt. Man habe der Klägerin die Möglichkeit geben wollen,
Erfahrungen mit dem westlichen Schulsystem zu sammeln, um diese
später im Bezirk Marzahn umsetzen zu können.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des
Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und festgestellt, daß
auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab dem 1. Mai 1992 bis
zum 31. Juli 1993 der BAT Anwendung finde. Mit der Revision verfolgt
das beklagte Land weiterhin seinen Antrag auf Klageabweisung. Die
Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht der Klage in dem noch im Streit befindlichen Umfang stattgegeben.
Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fand in der Zeit vom 1. Mai 1992 bis 31. Juli 1993 der BAT Anwendung.
1. Nach § 5 des Arbeitsvertrags vom 4. Juni 1992 war auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 1. Januar 1991 der BAT-O
anzuwenden. Diese Vereinbarung zwischen dem beklagten Land und der
nicht tarifgebundenen Klägerin ist als typische Vereinbarung
dahingehend auszulegen, daß auf das Arbeitsverhältnis die
tariflichen Bestimmungen Anwendung finden sollen, die bei
Tarifgebundenheit gelten würden (vgl. BAG Urteile vom 21. Oktober
1992 - 4 AZR 156/92 - AP Nr. 27 zu § 23 a BAT; vom 1. Juni 1995 -
6 AZR 922/94 - AP Nr. 5 zu § 1 BAT-O, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vom 18.
Januar 1996 - 6 AZR 355/95 -, n.v.).
Nach § 1 Abs. 1 Buchst. b BAT-O gilt dieser Tarifvertrag für
Arbeitnehmer der Länder, die in einer der Rentenversicherung der
Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind und
deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) begründet sind. Ein
Arbeitsverhältnis ist im Beitrittsgebiet begründet, wenn es
einen räumlichen Bezug zu diesem aufweist, der gegenwärtig
noch besteht (BAGE 76, 57 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O).
Diese Voraussetzungen waren gegeben, als die Klägerin als Lehrerin
im Bereich des Bezirksamtes Friedrichshain im ehemaligen Ostberlin
tätig war.
2. Entgegen der Auffassung der Revision fand auf das
Arbeitsverhältnis jedoch in der Zeit vom 1. Mai 1992 bis zum 31.
Juli 1993, als die Klägerin im Bezirk Kreuzberg an dem O I
unterrichtete, der BAT Anwendung (§ 1 Abs. 1 BAT).
a) Für die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis eines in
Berlin beschäftigten Angestellten des öffentlichen Dienstes
der BAT oder der BAT-O anzuwenden ist, kommt es grundsätzlich auf
die Lage des Arbeitsplatzes an (Urteile des Senats vom 23. Februar 1995
- 6 AZR 329/94 - AP Nr. 2 zu § 1 TV Ang Bundespost, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vom 1. Juni
1995 - 6 AZR 922/94 - AP Nr. 5 zu § 1 BAT-O, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und zuletzt
vom 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 - AP Nr. 6 zu § 1 BAT-O). Ob
die Beschäftigungsbehörde des Landes Berlin, bei der der
Angestellte tätig ist, für ganz Berlin zuständig ist,
ist unerheblich. § 1 Abs. 1 BAT-O ist einschränkend
dahingehend auszulegen, daß der BAT-O solange keine Anwendung
findet, wie der Angestellte im räumlichen Geltungsbereich des BAT
tätig ist, weil der Arbeitnehmer während dieser Zeit seine
Arbeitsleistung nicht auf Dauer im Beitrittsgebiet erbringt (vgl. BAG
Urteile vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - AP Nr. 2 zu § 1
BAT-O; vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 329/94 - AP Nr. 2 zu § 1 TV
Ang Bundespost und - 6 AZR 614/94 - AP Nr. 1 zu § 1 BMT-G II, alle
auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und
zuletzt BAG Urteile vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 -, a.a.O., und vom
18. Januar 1996 - 6 AZR 355/95 -, n.v. sowie vom 29. Februar 1996 - 6
AZR 382/95 -, n.v.). Dies gilt auch, wenn die Arbeit zwar nur
vorübergehend, aber auf nicht absehbare Zeit im räumlichen
Geltungsbereich des BAT zu leisten ist (vgl. BAG Urteile vom 6. Oktober
1994 - 6 AZR 324/94 -, a.a.O.; vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 -,
a.a.O., und vom 18. Januar 1996 - 6 AZR 355/95 -, n.v.). Wird ein
Angestellter, dessen Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet
begründet ist, vorübergehend, aber auf nicht absehbare Zeit,
in den Geltungsbereich des BAT abgeordnet, gilt während dieser
Beschäftigung der BAT (BAG Urteil vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR
324/94 -, a.a.O.). Ob eine vorübergehende Beschäftigung im
Geltungsbereich des BAT auf nicht absehbare Zeit erfolgt, ist der
Erklärung des Arbeitgebers bei Beginn des Arbeitseinsatzes im
Geltungsbereich des BAT zu entnehmen (BAG Urteil vom 1. Juni 1995 - 6
AZR 922/94 -, a.a.O.). Die Fortgeltung des BAT-O kommt allenfalls bei
einer kurzzeitigen befristeten Entsendung in den Geltungsbereich des
BAT in Betracht, wie z.B. zur Einarbeitung oder zur Fortbildung des
Arbeitnehmers (vgl. BAG, a.a.O., zu II 2 c der Gründe).
b) Nach diesen Grundsätzen fand auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin an dem O I in Kreuzberg der BAT Anwendung.
Das beklagte Land hat bei Beginn der Tätigkeit der Klägerin
im Bezirk Kreuzberg im Geltungsbereich des BAT zwar einen
voraussichtlichen, aber keinen festen Endzeitpunkt genannt. Mit
Schreiben vom 3. Juli 1991 hat die Senatsverwaltung für Schule,
Berufsbildung und Sport im Einvernehmen mit den Bezirksämtern
Friedrichshain und Kreuzberg von Berlin die Klägerin mit Wirkung
vom 1. August 1991 aus den Bezirk Friedrichshain in den Bezirk
Kreuzberg "für voraussichtlich bis zu zwei Jahren" abgeordnet.
Damit hat das beklagte Land im Zeitpunkt der Abordnung nicht erkennen
lassen, bis wann die Klägerin im Geltungsbereich des BAT
würde arbeiten müssen. Die Abordnung enthielt keine genaue
zeitliche Begrenzung. Die Verwendung der Klägerin auf dem
Arbeitsplatz in Berlin-Kreuzberg war zwar nach dem Wortlaut des
Schreibens und nach der tatsächlichen Entwicklung für jeweils
am 1. August beginnende volle Jahre beabsichtigt. Damit waren aber
Schuljahre gemeint. Der Zeitpunkt der Aufnahme einer späteren
Tätigkeit im Bezirk Marzahn, wohin die Klägerin in den
Geltungsbereich des BAT-O zurückkehren sollte, war ungewiß.
Die Arbeit der Klägerin war somit auf nicht absehbare Zeit im
räumlichen Geltungsbereich des BAT zu leisten, so daß in der
Zeit vom 1. Mai 1992 bis 31. Juli 1993 nicht die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 BAT-O, sondern die des § 1 Abs. 1 BAT vorlagen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.