BAG, Urteil vom 28.03.1996- Aktenzeichen 6 AZR 529/95

(Vorinstanz: LAG Berlin - 14 Sa 160/94 - 08.06.95 - ArbG Berlin - 91 Ca 14143/94 - 03.11.94)
BAT § 1 Abs. 1 Buchstabe b, § 12
BAT-O § 1 Abs. 1 Buchstabe b
(Tarifkonkurrenz: BAT und BATO bei Abordnung)
Bei einer zweijährigen Abordnung aus dem Beitrittsgebiet in den räumlichen Geltungsbereich des BAT handelt es sich nicht um eine vorübergehende kurzzeitige Entsendung, so daß für den Abordnungszeitraum Vergütung nach dem BAT zu zahlen ist.

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 oder der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung findet.
Die Klägerin war seit April 1989 als Lehrerin beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Friedrichshain und seit 1. September 1990 beim Bezirksamt Friedrichshain im ehemaligen Ostberlin beschäftigt. Nach § 1 des Arbeitsvertrags vom 4. Juni 1992 wurde sie vom 1. Januar 1991 an im Bereich dieses Bezirksamtes als Lehrkraft an der Berliner Schule weiterbeschäftigt. Nach § 5 dieses Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis der BAT-O Anwendung.
Mit Schreiben vom 3. Juli 1991 teilte die Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport des beklagten Landes der Klägerin mit:
"...
Im Einvernehmen mit den beteiligten Bezirksämtern ordnen wir Sie mit Wirkung vom 1. August 1991 aus dem Bezirk Friedrichshain von Berlin in den Bezirk Kreuzberg von Berlin für voraussichtlich bis zu zwei Jahren ab.
..."
Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit in Kreuzberg im ehemaligen Westberlin am 1. August 1991 auf. Mit Wirkung vom 1. August 1992 wurde die Klägerin in den Bezirk Marzahn im ehemaligen Ostberlin versetzt. Sie schloß am 28. August 1992 mit dem Bezirksamt Marzahn einen Arbeitsvertrag über ihre Weiterverwendung als Lehrkraft. Auch nach diesem Arbeitsvertrag ist der BAT-O anzuwenden. Die Klägerin war jedoch bis einschließlich 31. Juli 1993 in Kreuzberg tätig. Seit dem 1. August 1993 arbeitet sie im Bezirk Marzahn.
Während der Abordnung nach Kreuzberg arbeitete die Klägerin als Lehrerin am O , jetzt O I, und erhielt Vergütung nach dem BAT-O. Mit Schreiben vom 2. November 1992 hat die Klägerin gegenüber dem Bezirksamt Marzahn erfolglos den Anspruch auf die Vergütungsdifferenz zwischen BAT-O und BAT geltend gemacht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, seit ihrer Abordnung nach Kreuzberg sei auf ihr Arbeitsverhältnis der BAT anzuwenden, weil in diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen sei, wann sie in das ehemalige Ostberlin zurückkehren werde. Ihre Rückkehr in den Bezirk Marzahn im Jahr 1993 sei ausschließlich aus persönlichen Gründen erfolgt.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß auf ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. Mai 1992 der BAT (West) Anwendung findet.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Abordnung sei aus rein schulorganisatorischen Gründen erfolgt und habe nur vorübergehenden Charakter gehabt. Man habe der Klägerin die Möglichkeit geben wollen, Erfahrungen mit dem westlichen Schulsystem zu sammeln, um diese später im Bezirk Marzahn umsetzen zu können.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und festgestellt, daß auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab dem 1. Mai 1992 bis zum 31. Juli 1993 der BAT Anwendung finde. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land weiterhin seinen Antrag auf Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht der Klage in dem noch im Streit befindlichen Umfang stattgegeben.
Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fand in der Zeit vom 1. Mai 1992 bis 31. Juli 1993 der BAT Anwendung.
1. Nach § 5 des Arbeitsvertrags vom 4. Juni 1992 war auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 1. Januar 1991 der BAT-O anzuwenden. Diese Vereinbarung zwischen dem beklagten Land und der nicht tarifgebundenen Klägerin ist als typische Vereinbarung dahingehend auszulegen, daß auf das Arbeitsverhältnis die tariflichen Bestimmungen Anwendung finden sollen, die bei Tarifgebundenheit gelten würden (vgl. BAG Urteile vom 21. Oktober 1992 - 4 AZR 156/92 - AP Nr. 27 zu § 23 a BAT; vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 - AP Nr. 5 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vom 18. Januar 1996 - 6 AZR 355/95 -, n.v.).
Nach § 1 Abs. 1 Buchst. b BAT-O gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Länder, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) begründet sind. Ein Arbeitsverhältnis ist im Beitrittsgebiet begründet, wenn es einen räumlichen Bezug zu diesem aufweist, der gegenwärtig noch besteht (BAGE 76, 57 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O).
Diese Voraussetzungen waren gegeben, als die Klägerin als Lehrerin im Bereich des Bezirksamtes Friedrichshain im ehemaligen Ostberlin tätig war.
2. Entgegen der Auffassung der Revision fand auf das Arbeitsverhältnis jedoch in der Zeit vom 1. Mai 1992 bis zum 31. Juli 1993, als die Klägerin im Bezirk Kreuzberg an dem O I unterrichtete, der BAT Anwendung (§ 1 Abs. 1 BAT).
a) Für die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis eines in Berlin beschäftigten Angestellten des öffentlichen Dienstes der BAT oder der BAT-O anzuwenden ist, kommt es grundsätzlich auf die Lage des Arbeitsplatzes an (Urteile des Senats vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 329/94 - AP Nr. 2 zu § 1 TV Ang Bundespost, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 - AP Nr. 5 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und zuletzt vom 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 - AP Nr. 6 zu § 1 BAT-O). Ob die Beschäftigungsbehörde des Landes Berlin, bei der der Angestellte tätig ist, für ganz Berlin zuständig ist, ist unerheblich. § 1 Abs. 1 BAT-O ist einschränkend dahingehend auszulegen, daß der BAT-O solange keine Anwendung findet, wie der Angestellte im räumlichen Geltungsbereich des BAT tätig ist, weil der Arbeitnehmer während dieser Zeit seine Arbeitsleistung nicht auf Dauer im Beitrittsgebiet erbringt (vgl. BAG Urteile vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O; vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 329/94 - AP Nr. 2 zu § 1 TV Ang Bundespost und - 6 AZR 614/94 - AP Nr. 1 zu § 1 BMT-G II, alle auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und zuletzt BAG Urteile vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 -, a.a.O., und vom 18. Januar 1996 - 6 AZR 355/95 -, n.v. sowie vom 29. Februar 1996 - 6 AZR 382/95 -, n.v.). Dies gilt auch, wenn die Arbeit zwar nur vorübergehend, aber auf nicht absehbare Zeit im räumlichen Geltungsbereich des BAT zu leisten ist (vgl. BAG Urteile vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 -, a.a.O.; vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 -, a.a.O., und vom 18. Januar 1996 - 6 AZR 355/95 -, n.v.). Wird ein Angestellter, dessen Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet ist, vorübergehend, aber auf nicht absehbare Zeit, in den Geltungsbereich des BAT abgeordnet, gilt während dieser Beschäftigung der BAT (BAG Urteil vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 -, a.a.O.). Ob eine vorübergehende Beschäftigung im Geltungsbereich des BAT auf nicht absehbare Zeit erfolgt, ist der Erklärung des Arbeitgebers bei Beginn des Arbeitseinsatzes im Geltungsbereich des BAT zu entnehmen (BAG Urteil vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 -, a.a.O.). Die Fortgeltung des BAT-O kommt allenfalls bei einer kurzzeitigen befristeten Entsendung in den Geltungsbereich des BAT in Betracht, wie z.B. zur Einarbeitung oder zur Fortbildung des Arbeitnehmers (vgl. BAG, a.a.O., zu II 2 c der Gründe).
b) Nach diesen Grundsätzen fand auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin an dem O I in Kreuzberg der BAT Anwendung.
Das beklagte Land hat bei Beginn der Tätigkeit der Klägerin im Bezirk Kreuzberg im Geltungsbereich des BAT zwar einen voraussichtlichen, aber keinen festen Endzeitpunkt genannt. Mit Schreiben vom 3. Juli 1991 hat die Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport im Einvernehmen mit den Bezirksämtern Friedrichshain und Kreuzberg von Berlin die Klägerin mit Wirkung vom 1. August 1991 aus den Bezirk Friedrichshain in den Bezirk Kreuzberg "für voraussichtlich bis zu zwei Jahren" abgeordnet. Damit hat das beklagte Land im Zeitpunkt der Abordnung nicht erkennen lassen, bis wann die Klägerin im Geltungsbereich des BAT würde arbeiten müssen. Die Abordnung enthielt keine genaue zeitliche Begrenzung. Die Verwendung der Klägerin auf dem Arbeitsplatz in Berlin-Kreuzberg war zwar nach dem Wortlaut des Schreibens und nach der tatsächlichen Entwicklung für jeweils am 1. August beginnende volle Jahre beabsichtigt. Damit waren aber Schuljahre gemeint. Der Zeitpunkt der Aufnahme einer späteren Tätigkeit im Bezirk Marzahn, wohin die Klägerin in den Geltungsbereich des BAT-O zurückkehren sollte, war ungewiß. Die Arbeit der Klägerin war somit auf nicht absehbare Zeit im räumlichen Geltungsbereich des BAT zu leisten, so daß in der Zeit vom 1. Mai 1992 bis 31. Juli 1993 nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BAT-O, sondern die des § 1 Abs. 1 BAT vorlagen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.