BAG, Urteil vom 25.04.1996- Aktenzeichen 2 AZR 681/95
(Vorinstanz: LAG Berlin - 7 Sa 147/94 - 22.06.95 - ArbG Berlin - 96 Ca 11700/94 - 12.10.94)
KSchG § 1
(Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Streichung der Stelle im Haushaltsplan)
1. Auch die unter dem Druck der Kündigung vorbehaltlos
zustandegekommene Befristungsvereinbarung ist nur darauf zu
untersuchen, ob sie durch sachliche Gründe im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gedeckt ist.
2. Begrifflich liegt aber bei einer mit dem Angebot befristeter
Weiterbeschäftigung verbundenen Kündigung eine
Änderungskündigung vor. Es ist nicht einzusehen, weshalb dem
Arbeitnehmer die zusätzliche Wahlmöglichkeit des § 2
KSchG verwehrt werden sollte.
2. Mit der Ablehnung der angebotenen Vertragsänderung oder deren
Annahme unter Vorbehalt wird die Überprüfungsmöglichkeit
der Kündigung bzw. der Änderung auf ihre soziale
Rechtfertigung gemäß § 1 KSchG eröffnet. Auch bei
der Überprüfung der Änderung geht es aber nicht um eine
Inhaltskontrolle der geänderten Bedingungen am Maßstab des
§ 1 KSchG, sondern - punktueller Streitgegenstand - um die
Sozialwidrigkeit der Änderung, d.h. des Abgehens von der
bisherigen Bedingung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte
Zeit.
Tatbestand
Der am 23. Mai 1936 geborene, verheiratete Kläger ist promovierter
Mathematiker. Er wurde von der Beklagten ab 1. Mai 1960 als
wissenschaftlicher Assistent am II. Mathematischen Institut
eingestellt. Aufgrund von Änderungsverträgen war er vom 1.
Mai 1967 an als wissenschaftlicher Oberassistent und vom 1. Mai 1974 an
als Lektor tätig. Nach der Errichtung des Fachbereichs Mathematik
der Beklagten nach 1990 wurde der Kläger dort im Bereich
Angewandte Analysis beschäftigt.
Mit Schreiben vom 30. März 1994 teilte die Beklagte dem
Kläger mit, daß sie das Arbeitsverhältnis
fristgemäß zum 30. September 1994 aus dringenden
betrieblichen Gründen kündige, weil eine unbefristete
Dauerstelle des wissenschaftlichen Mittelbaus für ihn nicht zur
Verfügung stehe. Gleichzeitig bot sie ihm den Abschluß eines
bis 31. Dezember 1996 befristeten Arbeitsvertrages an, der eine
Weiterbeschäftigung des Klägers als Lektor mit 80 % der
üblichen Arbeitszeit im Fachbereich Mathematik vorsah. Der
Kläger hat das Vertragsangebot am 7. April 1994 unter einem
Vorbehalt gemäß § 2 KSchG angenommen.
Mit seiner am 13. April 1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage
hat sich der Kläger gegen die Änderung des
Arbeitsverhältnisses gewandt. Er hat geltend gemacht, die Beklagte
habe schon nicht nachvollziehbar dargelegt, daß eine
Weiterbeschäftigung auf unbestimmte Zeit nicht möglich sei.
Für die Befristung fehle es an einem sachlichen Grund. Jedenfalls
sei die soziale Auswahl fehlerhaft vorgenommen worden. Der Kläger
hat ferner eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats
bestritten und beantragt,
1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30.
März 1994 zum 30. September 1994 nicht aufgelöst worden sei,
sondern unbefristet fortbestehe;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur Rechtskraft der
Entscheidung zu den bisherigen Bedingungen als Lektor im Fachbereich
Mathematik weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der vom Kuratorium zur Anpassung der
Stellenstruktur nach der Wiedervereinigung an die heutigen
Erfordernisse beschlossene Stellenplan sehe unter drastischer
Verringerung unbefristeter Funktionsstellen des akademischen Mittelbaus
für den Fachbereich Mathematik bei 14 Fachgebieten nurmehr acht
derartige Stellen gegenüber 38,5 Qualifikationsstellen zur
befristeten Beschäftigung vor. Darüber hinaus stünden
nur noch gemäß Beschluß des Berliner Senats 852/91 auf
fünf Jahre befristet sogenannte Überhangstellen zur sozialen
Abfederung der notwendigen Struktur- und Personalanpassungen zur
Verfügung. Auf dieser Basis sei von der Struktur- und
Berufungskommission des Fachbereichs ein sorgfältig austariertes
Konzept entwickelt worden, um nicht durch mangelnde Eignung bedingte
Beendigungskündigungen zu vermeiden. Insoweit sei angestrebt
worden, etwa doppelt so viele unbefristete
Beschäftigungsverhältnisse beizubehalten, als Dauerstellen
vorhanden seien, und im übrigen sei entsprechend einer Initiative
der Arbeitnehmer des akademischen Mittelbaus im Fachbereich ein
"Stellensplitting" vorgesehen worden, welches eine Reduzierung der
Arbeitszeit auf 80 % beinhalte, soweit dies rechtlich möglich sei.
Dieses Konzept habe die Personalkommission auf ihrer Sitzung vom 16.
September 1993 gebilligt und die notwendigen Einzelentscheidungen
getroffen, d.h. im Fall des Klägers die streitige - trotz der
angestrebten Befristung als solche rechtlich zulässige -
Änderungskündigung beschlossen. Im Bereich Angewandte
Analysis gebe es nur noch zwei Funktionsstellen, die mit gegenüber
dem Kläger sozial schutzwürdigeren Arbeitnehmern besetzt
seien. Zu Lasten des Klägers falle dabei ins Gewicht, daß er
keine unterhaltsberechtigten Kinder habe und Ende 1996 in den
Vorruhestand gehen könne. Dem Kläger habe deshalb lediglich
eine befristete Weiterbeschäftigung auf einer Überhangstelle
angeboten werden können. Der Personalrat habe nur ein
Mitwirkungsrecht und sei mit Schreiben vom 11. März 1994
ordnungsgemäß unterrichtet worden. Mit Schreiben vom 30.
März 1994 sei zu dessen Widerspruch abschließend Stellung
genommen worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts
abgeändert, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Der Kläger begehrt mit seiner Revision die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Landesarbeitsgericht (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1
Satz 1 ZPO).
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, im Streit sei allein eine
Beendigungskündigung. Diese sei durch dringende betriebliche
Erfordernisse sozial gerechtfertigt, weil es für eine unbefristete
Weiterbeschäftigung des Klägers an einer Haushalts- oder
Planstelle fehle. Stünden wie hier Mittel nur noch aus einer
befristeten, nicht aber aus einer unbefristeten Planstelle zur
Verfügung, so entfalle der Bedarf für eine unbefristete
Beschäftigung und der Mitarbeiter könne nur noch befristet
beschäftigt werden. Die Auswahl des Klägers für die
Kündigung sei aus den von der Beklagten genannten Gründen
unter sozialen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die gebotene
Interessenabwägung führe auch unter Berücksichtigung der
Beschäftigungsdauer und des Alters des Klägers zu keinem
anderen Ergebnis. Zugunsten der Beklagten sei zu berücksichtigen,
daß sie dem Kläger den bis 31. Dezember 1996 befristeten
Arbeitsvertrag angeboten habe, womit die Beklagte zu Recht in Rechnung
gestellt habe, dem Kläger sei es möglich, bis zur
Erfüllung der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der
Vorruhestandsregelung in einem Arbeitsverhältnis zu bleiben. Einer
Zustimmung des Personalrats zur Kündigung habe es nicht bedurft,
weil der Kläger als Lektor vorwiegend wissenschaftlich tätig
gewesen sei.
II. Dem folgt der Senat nicht. Die Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts rechtfertigen nicht den Schluß, die
streitige Kündigung sei eine Beendigungskündigung und als
solche gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Auch eine
ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats als
Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung (§ 108 Abs. 2
BPersVG) steht nicht fest. Insoweit bedarf es einer weiteren
Sachverhaltsaufklärung.
1. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Mai 1984 - 2 AZR
109/83 - (BAGE 46, 191 = AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969
Betriebsbedingte Kündigung) handelt es sich nicht um eine
Änderungskündigung, die gemäß § 2 KSchG unter
Vorbehalt angenommen und gemäß § 4 Satz 2 KSchG mit
einer Änderungsschutzklage bekämpft werden kann, wenn der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Kündigung
nur noch eine befristete Weiterbeschäftigung anbietet. Eine
Änderungskündigung setze voraus, daß das
Arbeitsverhältnis, wenn auch zu geänderten Bedingungen, so
doch auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden solle. Dies folge daraus,
daß die Änderung nach den kündigungsrechtlichen
Maßstäben des § 1 KSchG oder des § 626 BGB darauf
zu prüfen sei, ob sie sozial gerechtfertigt bzw. unabweisbar
notwendig sei und ob die neuen Bedingungen für den Arbeitnehmer
zumutbar bzw. von ihm billigerweise hinzunehmen seien, während
eine Befristung bereits dem Grunde nach nur auf ihre sachliche
Rechtfertigung, nicht aber auf die soziale Rechtfertigung nach § 1
KSchG geprüft werden könne.
Diese Rechtsprechung ist in der Literatur, wenn auch ohne eigene
Begründung, auf Zustimmung gestoßen (vgl. KR-Rost, 3. Aufl.,
§ 2 KSchG Rz 10 a; Kittner/Trittin, KSchR, 2. Aufl., § 2
KSchG Rz 6, 101; Ascheid, Kündigungsschutzrecht, Rz 467;
Löwisch, NZA 1988, 633; Schulin, SAE 1986, 279). Überwiegend
wird sie allerdings abgelehnt (vgl. v. Hoyningen-Huene, Anm. zu AP Nr.
21 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Hueck/v.
Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 2 Rz 8 f.; Schaub in
Hromadka, Änderung von Arbeitsbedingungen, S. 73 f.; Linck,
AR-Blattei SD 1020.1.1 Rz 12 ff.; Plander, NZA 1993, 1057, 1060 ff.;
jetzt auch KR-Rost, 4. Aufl., § 2 KSchG Rz 10 a). Die vom
Bundesarbeitsgericht gemachte Einschränkung finde im Wortlaut des
§ 2 KSchG keine Stütze. Sei die Befristung nicht durch
sachliche Gründe gerechtfertigt, sei sie für den Arbeitnehmer
nicht annehmbar, was die Änderungskündigung sozialwidrig
mache. Das bedeute aber nicht, daß die Befristung als solche auf
ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen sei. Den
betroffenen Arbeitnehmern müsse auch in diesen Fällen die
zusätzliche Wahlmöglichkeit des § 2 KSchG eröffnet
werden.
Der Senat hält diese Kritik für berechtigt. Es geht
überhaupt nicht darum, allgemein Befristungsabreden auf ihre
soziale Rechtfertigung zu überprüfen. Auch die unter dem
Druck der Kündigung vorbehaltlos zustandegekommene
Befristungsvereinbarung ist nur darauf zu untersuchen, ob sie durch
sachliche Gründe im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts gedeckt ist. Begrifflich liegt aber bei einer mit
dem Angebot befristeter Weiterbeschäftigung verbundenen
Kündigung eine Änderungskündigung vor. Es ist nicht
einzusehen, weshalb dem Arbeitnehmer die zusätzliche
Wahlmöglichkeit des § 2 KSchG verwehrt werden sollte. Mit der
Ablehnung der angebotenen Vertragsänderung oder deren Annahme
unter Vorbehalt wird die Überprüfungsmöglichkeit der
Kündigung bzw. der Änderung auf ihre soziale Rechtfertigung
gemäß § 1 KSchG eröffnet. Auch bei der
Überprüfung der Änderung geht es aber nicht um eine
Inhaltskontrolle der geänderten Bedingungen am Maßstab des
§ 1 KSchG, sondern - punktueller Streitgegenstand - um die
Sozialwidrigkeit der Änderung, d.h. des Abgehens von der
bisherigen Bedingung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte
Zeit. Quasi als Vorfrage fließt dann allerdings in die
Prüfung der sozialen Rechtfertigung der Änderung ein, ob die
Befristung als solche durch sachliche Gründe gedeckt ist (vgl.
dazu BAG Urteil vom 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 -, zur
Veröffentlichung bestimmt). Andernfalls müßte der
Arbeitnehmer die Änderung, also die Umstellung auf eine solche
Befristung, billigerweise nicht hinnehmen, was die Änderung der
Arbeitsbedingungen im Sinne von §§ 1, 2 KSchG sozialwidrig
machen würde. Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür,
daß der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Befristung nur und erst
dann überprüfen lassen können soll, wenn er sich
vorbehaltlos auf sie eingelassen hat. Die Änderung kann aber auch
dann, wenn die Befristung als solche sachlich gerechtfertigt ist, aus
anderen Gründen sozialwidrig sein, z. B. wenn die soziale Auswahl
gemäß § 1 Abs. 3 KSchG fehlerhaft erfolgt ist. Der
Senat hat deshalb seine eingangs dargestellte Rechtsprechung mit dem am
selben Tag zuvor ergangenen, zur Veröffentlichung vorgesehenen
Urteil - 2 AZR 609/95 - aufgegeben.
Gegen die Zulässigkeit des zugleich auf die Feststellung eines
unbefristet fortbestehenden Arbeitsverhältnisses gerichteten
Antrags des Klägers bestehen keine Bedenken. Er ist unter
Berücksichtigung der vorgetragenen Begründung als
Änderungsschutzantrag im Sinne von § 2 KSchG auszulegen.
2. Die Beklagte konnte durch eine gerichtlich nur eingeschränkt
überprüfbare Organisationsentscheidung die für eine
Dauerbeschäftigung vorgesehenen Stellen verringern und auf die
einzelnen Fach- und Arbeitsbereiche verteilen. Die Auswahl der auf
diesen Stellen zu beschäftigenden Arbeitnehmer hatte im Rahmen der
Vergleichbarkeit nach sozialen Gesichtspunkten zu erfolgen (§ 1
Abs. 3 KSchG). Für diejenigen Arbeitnehmer, die danach nicht zum
Zuge kamen, war eine Kündigung durch dringende betriebliche
Erfordernisse jedenfalls dann bedingt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG),
wenn auch für eine befristete Weiterbeschäftigung keine
geeignete Stelle zur Verfügung stand. Dem Landesarbeitsgericht ist
darüber hinaus darin zuzustimmen, daß das Vorhandensein
einer solch geeigneten Stelle zur befristeten Weiterbeschäftigung
einer Kündigung nicht schlechthin entgegenstand. Allerdings war
dem Arbeitnehmer diese Stelle aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit anzubieten (vgl. das schon
erwähnte Senatsurteil vom 25. April 1996 - 2 AZR 609/95 -, zur
Veröffentlichung vorgesehen). Vorliegend hat der Kläger das
Angebot zu einer bis 31. Dezember 1996 befristeten
Weiterbeschäftigung unter Vorbehalt angenommen.
a) Die Beklagte hat bislang die getroffene Organisationsentscheidung
inhaltlich und in ihren Auswirkungen auf eine dauerhafte
Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers nicht ausreichend
und nachvollziehbar dargelegt. Sie hat in ihrem Sachvortrag die Art und
jeweilige Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellen unentwirrbar
vermengt, ihr wechselndes Zahlenwerk läßt sich nicht auf
einen Nenner bringen. Jedenfalls wurden nach dem eigenen Sachvortrag
der Beklagten für den in Frage stehenden Bereich nicht nur acht
Funktionsstellen eingerichtet, vielmehr wurde ein Konzept entwickelt,
das in etwa die doppelte Zahl unbefristeter Weiterbeschäftigungen
ermöglichte. Dieses Konzept und seine Auswirkungen auf eine
dauerhafte Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers
bedürfen weiterer Sachverhaltsaufklärung.
b) Selbst wenn man aber als Fazit des Sachvortrags der Beklagten
akzeptieren würde, es gebe nur noch zwei Dauerstellen, auf denen
der Kläger beschäftigt werden könnte, diese seien jedoch
mit den Arbeitnehmern Dr. B und Dr. M besetzt, so ließe sich die
unter Beachtung von § 1 Abs. 3 KSchG zu treffende
Auswahlentscheidung der Beklagten nicht mit den vom
Landesarbeitsgericht angestellten Erwägungen rechtfertigen. Das
Landesarbeitsgericht hat insoweit übersehen, daß die
eventuelle Möglichkeit des Klägers, Ende 1996 in den
Vorruhestand zu gehen, gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI
nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden durfte.
Auch durfte nach den bisherigen Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts die Unterhaltspflicht von Dr. B gegenüber
einem Kind nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil
diese dem Personalrat - jedenfalls in dem von der Beklagten vorgelegten
Schreiben vom 11. März 1994 - nicht mitgeteilt worden war. Dem
Personalrat war danach neben Alter und Beschäftigungsdauer nur
mitgeteilt worden, Dr. B werde aus fachlichen Gründen dringend
benötigt. Dies wiederum hat die Beklagte im vorliegenden
Rechtsstreit nicht geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht wird ggf.
zu prüfen haben, ob die soziale Auswahl gleichwohl im Ergebnis den
Anforderungen des § 1 Abs. 3 KSchG noch gerecht wird.
3. Die Änderungskündigung könnte zudem schon deshalb
unwirksam sein, weil die Beklagte den Personalrat nicht
ordnungsgemäß beteiligt hat. Zwar ist die Annahme des
Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden, gemäß § 89
Abs. 1 PersVG Bln habe der Personalrat nur ein Mitwirkungsrecht gehabt,
weil der Kläger als Lektor vorwiegend wissenschaftlich tätig
gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht hat aber nicht geprüft, ob
der Personalrat von der Beklagten ausreichend unterrichtet wurde.
Andernfalls wäre die Änderungskündigung gemäß
§ 108 Abs. 2 BPersVG unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 25. April
1996 - 2 AZR 609/95 -, a.a.O.; ferner Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2
AZR 1026/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 a der
Gründe, m.w.N.; vgl. auch Germelmann/Binkert, PersVG Berlin,
§ 84 Rz 50 und § 87 Rz 109).
Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgte die Unterrichtung des
Personalrats mit dem schon erwähnten Schreiben vom 11. März
1994. Mit diesem Schreiben wurde dem Personalrat die der beabsichtigten
Änderungskündigung zugrunde liegende
Organisationsentscheidung und deren konkrete Auswirkungen auf
Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger nicht
ausreichend erläutert. In Ziffer 1 des Schreibens werden
allerdings weitere Kenntnisse des Personalrats behauptet, im
Rechtsstreit hat die Beklagte aber bislang nicht vorgetragen, welche
Vorkenntnisse der Personalrat im einzelnen gehabt haben soll.
Die Beklagte hat nach den bisherigen Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts, die sich wiederum auf das Schreiben vom 11.
März 1994 beziehen, dem Personalrat fälschlich mitgeteilt,
daß für Dr. M ebenfalls nur eine befristete
Weiterbeschäftigung (bis 30. September 1998) vorgesehen sei, was
bei einer bewußt falschen Information zur Unwirksamkeit der
Kündigung führen würde. Es ist nicht
auszuschließen, daß der Personalrat darauf hingewirkt
hätte, statt Dr. M den Kläger unbefristet
weiterzubeschäftigen, wenn er insoweit zutreffend unterrichtet
worden wäre. Andererseits steht nicht fest, daß beim
Personalrat trotz der von der Beklagten behaupteten weiteren Kenntnisse
Unklarheiten über die unbefristete Weiterbeschäftigung von
Dr. M bestanden, schon gar nicht, daß die Beklagte den
Personalrat insoweit bewußt falsch informiert hat (vgl. dazu
Senatsurteil vom 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - AP Nr. 68 zu §
102 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen). Auch hierzu wird das Landesarbeitsgericht den
Sachverhalt ggf. weiter aufklären und sodann die
Ordnungsmäßigkeit der Personalratsbeteiligung beurteilen
müssen.