BAG, Urteil vom 22.05.1996- Aktenzeichen 10 AZR 802/95
(Vorinstanz: LAG Berlin - 16 Sa 79/95 - 29.09.95 - ArbG Berlin - 69 Ca 3846/95 - 09.05.95)
BGB § 611 Abs. 1
TV-Sonderzahlung Ziffer 4
TVG § 1
(Sonderzuwendungen: tarifliche Sonderzahlung - Anrechnung eines 13. Monatsgehalts)
Nach Ziff. 4 Satz 2 TV-Sonderzahlung bleiben für die im Satz 1 der
Tarifvorschrift genannten "anrechenbaren" Leistungen "vorhandene
betriebliche Systeme" unberührt. Dies läßt den
Schluß zu, daß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien
alle vom Arbeitgeber auf Grund eines betrieblichen Systems
zusätzlich gewährten Leistungen den tariflichen Anspruch auf
die betriebliche Sonderzahlung erfüllen, sofern sie - ebenso wie
die namentlich in Ziff. 4 Satz 1 TV-Sonderzahlung aufgeführten
zusätzlichen Leistungen - auf das Kalenderjahr bezogen sind. Ein
solches System soll nach Ziff. 4 Satz 2 TV-Sonderzahlung von den
tariflichen Bestimmungen des TV-Sonderzahlung nicht berührt werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Sonderzahlung für das Jahr 1994.
Der Kläger ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern
seit dem 15. Oktober 1970 beschäftigt. Am 1. April 1993 schlossen
die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der rückwirkend
ab dem 1. Januar 1993 Gültigkeit haben sollte. Außerdem
enthält er die Vereinbarung, daß die bei den
Rechtsvorgängern der Beklagten im Zeitraum 15. Oktober 1970 bis
31. Dezember 1992 erworbene Betriebszugehörigkeit auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien angerechnet wird.
Weiter sind folgende Vereinbarungen getroffen:
"§ 1
Tätigkeit und Aufgabengebiet
...
1.4. Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind die Bestimmungen
dieses Vertrages, die Betriebsvereinbarungen und betrieblichen
Regelungen sowie die tariflichen Bestimmungen.
§ 2
Bezüge
2.1. Als Vergütung zahlt I GmbH ab 01.04.93 monatlich DM 4.615,00
brutto und ein 13. Monatsgehalt von DM 4.620,00 brutto, dessen
Auszahlung betrieblich geregelt wird."
Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag über
betriebliche Sonderzahlungen für das Tarifgebiet II (Berlin-Ost
und Brandenburg) vom 10. März 1991 (gültig ab: 1. Januar
1991) (im folgenden: TV-Sonderzahlung) lautet, soweit vorliegend von
Interesse:
"2 Anspruch
2.1 Arbeitnehmer, die jeweils am Auszahlungstag in einem
Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb
ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr
einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.
...
2.2 Die Sonderzahlungen werden nach folgender Staffel gezahlt:
...
ab 1.1.1994
nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 20 %
nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 30 %
nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 40 %
nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 50 %
eines Monatsverdienstes
...
3 Zeitpunkt
3.1 Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
3.2 Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt
ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne der Ziffer 2.1 der 1. Dezember.
In diesem Falle ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen.
...
4 Anrechenbare betriebliche Regelungen
Leistungen des Arbeitgebers wie Jahresabschlußvergütungen,
Gratifikationen, Jahresprämie, Ergebnisbeteiligung, Weihnachtsgeld
und ähnliches gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne der
Ziffer 2 dieses Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen
Anspruch. Hierfür vorhandene betriebliche Systeme bleiben
unberührt.
..."
Im Betrieb der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung vom 10. Mai
1993, welche u.a. regelt, daß die Beklagte jedem Mitarbeiter ein
13. Monatsgehalt zahlt und daß dieses zu 40 % am 31. Mai und zu
60 % am 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen ist.
Im Jahre 1992 zahlte die Beklagte an alle Mitarbeiter die betriebliche
Sonderzahlung nach dem TV-Sonderzahlung und die arbeitsvertraglich
vereinbarten 13. Monatsgehälter.
Aus wirtschaftlichen Gründen verweigerte sie in den Jahren 1993
und 1994 die Zahlung der betrieblichen Sonderzahlung und berief sich
darauf, daß die gezahlten 13. Monatsgehälter Leistungen
seien, welche nach Ziff. 4 TV-Sonderzahlung auf die betriebliche
Sonderzahlung angerechnet werden könnten. Der Kläger erhielt
demzufolge im Jahre 1994 am 31. Mai 40 % eines 13. Monatsgehalts (=
1.948,00 DM) und am 30. November 1994 60 % (= 2.852,50 DM).
Der Kläger meint, bei dem arbeitsvertraglich vereinbarten 13.
Monatsgehalt handele es sich um einen Vergütungsbestandteil,
welcher keiner der in Ziff. 4 TV-Sonderzahlung aufgeführten
anrechenbaren Leistungen des Arbeitgebers "ähnlich" sei. Dies
ergebe sich u.a. auch daraus, daß in einem Sozialplan vom 15.
Dezember 1994 das Bruttomonatsgehalt als Faktor für die Errechnung
eines Abfindungsanspruches mit einem Zwölftel des Jahresgehaltes
unter Einschluß des 13. Monatsgehalts berechnet werde und
daß die Beklagte in Arbeitsbescheinigungen für
ausgeschiedene Mitarbeiter das monatliche Bruttomonatsentgelt auch mit
einem Zwölftel des Gesamtjahresverdienstes (unter Einschluß
des 13. Monatsgehalts) angegeben habe.
Daher sei durch die Zahlung des 13. Monatsgehalts sein Anspruch auf die
betriebliche Sonderzahlung nicht erfüllt worden. Deshalb stehe ihm
noch ein Anspruch auf diese Sonderzahlung nach dem TV-Sonderzahlung in
Höhe von 50 % eines Bruttomonatsverdienstes, den er mit 5.308,00
DM errechnet, zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.654,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen
auf den sich ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des
Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die
Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung
der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Der klägerische Anspruch auf eine betriebliche Sonderzahlung
für das Jahr 1994 gemäß dem TV-Sonderzahlung ist nach
Ziff. 4 TV-Sonderzahlung auf Grund der Zahlung eines 13. Monatsgehalts
durch die Beklagte erfüllt worden.
I. Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers im
wesentlichen mit der Begründung verneint, bei dem von der
Beklagten an den Kläger im Jahre 1994 gezahlten 13. Monatsgehalt
handele es sich um eine "ähnliche" Leistung im Sinne der Ziff. 4
Satz 1 TV-Sonderzahlung, durch welche der Anspruch des Klägers auf
eine betriebliche Sonderzahlung nach diesem Tarifvertrag für 1994
erfüllt worden sei.
Bei den in Ziff. 4 Satz 1 TV-Sonderzahlung im einzelnen
aufgeführten, auf die betriebliche Sonderzahlung anrechenbaren
Leistungen des Arbeitgebers handele es sich um solche mit
Mischcharakter, bei denen aber der Entgeltcharakter im Vordergrund
stehe. Das 13. Monatsgehalt dagegen sei eine Leistung der Beklagten mit
reinem Entgeltcharakter. Dies stehe der Annahme der "Ähnlichkeit"
dieser Zahlungen mit den übrigen in Ziff. 4 Satz 1
TV-Sonderzahlung genannten anrechenbaren Leistungen jedoch nicht
entgegen, weil der Tarifvertrag nicht "Gleichartigkeit", sondern nur
"Ähnlichkeit" der anderweitigen Leistungen für die
Anrechenbarkeit ausreichen lasse.
Auch die Tatsache, daß der Kläger im Jahre 1992 neben dem
13. Monatsgehalt auch die betriebliche Sonderzahlung erhalten habe,
könne keinen Anspruch auf die Sonderzahlung für die Zukunft
begründen. Daß die Parteien im Arbeitsvertrag eine
Anrechnung des 13. Monatsgehalts auf die betriebliche Sonderzahlung
nicht vereinbart hätten, sei ebenfalls ohne Belang, weil der
Kläger nicht behauptet habe, der Hinweis auf den TV-Sonderzahlung
sei nur deshalb unterblieben, weil beide Parteien die Nichtanrechnung
als selbstverständlich vorausgesetzt hätten.
Schließlich könne sich der Kläger auch nicht darauf
berufen, daß die Beklagte sich im Sozialplan vom 15. Dezember
1994 auf einen Abfindungsfaktor eingelassen habe, der von der Teilung
eines Jahresgehalts (unter Einschluß des 13. Monatsgehalts) durch
12 ausgehe. Diese für die Arbeitnehmerseite günstige
Berechnungsmethode für Abfindungen könne nichts darüber
aussagen, zu welcher Anrechnung die Beklagte nach Ziff. 4
TV-Sonderzahlung berechtigt sei. Gleiches gelte auch für
möglicherweise fehlerhafte Angaben in Arbeitsbescheinigungen
für ausgeschiedene Arbeitnehmer.
II. Dem Landesarbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch weitgehend in der Begründung zu folgen.
1. Der dem Kläger an sich nach Ziff. 2 des kraft
arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis
anzuwendenden TV-Sonderzahlung für 1994 zustehende Anspruch auf
eine betriebliche Sonderzahlung in Höhe von 50 % eines
Monatsverdienstes ist auf Grund der Zahlung des 13. Monatsgehalts durch
die Beklagte an den Kläger durch Erfüllung erloschen, §
362 Abs. 1 BGB.
Es kann letztlich dahinstehen, ob - wie das Landesarbeitsgericht meint
- für die Berechnung der Höhe der betrieblichen Sonderzahlung
ein Bruttomonatsgehalt von 4.786,00 DM zugrunde zu legen ist oder aber
ein solches in Höhe von 5.308,00 DM, wie der Kläger meint.
Da die Beklagte dem Kläger im Jahre 1994 in zwei Raten insgesamt
4.800,50 DM als 13. Monatsgehalt ausbezahlt hat, hat er nämlich
mehr als 50 % des von ihm geforderten halben Bruttomonatsgehalts von
2.654,00 DM erhalten.
2. Das von der Beklagten gezahlte 13. Monatsgehalt stellt eine Leistung
des Arbeitgebers im Sinne der Ziff. 4 Satz 1 TV-Sonderzahlung dar,
welche nach der tariflichen Regelung den tariflichen Anspruch des
Klägers auf eine betriebliche Sonderzahlung erfüllt, ohne
daß es zum Eintritt der Erfüllungswirkung einer gestaltenden
Anrechnungserklärung oder Tilgungsbestimmung der Beklagten bedarf
(BAG Urteil vom 8. März 1995 - 10 AZR 369/94 - n. v.).
a) Zwar ist die Gewährung eines 13. Monatsgehalts bei den
beispielhaft in Ziff. 4 Satz 1 TV-Sonderzahlung aufgeführten
"anrechenbaren" Leistungen nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch
stellt sie eine "ähnliche" Leistung im Sinne dieser Tarifnorm dar.
Dies ergibt eine am Wortlaut des Tarifvertrages und am Sinn und Zweck
der tariflichen Regelung orientierte sachgerechte Auslegung des
TV-Sonderzahlung. Nach Ziff. 4 Satz 2 TV-Sonderzahlung bleiben für
die im Satz 1 der Tarifvorschrift genannten "anrechenbaren" Leistungen
"vorhandene betriebliche Systeme" unberührt. Dies läßt
den Schluß zu, daß nach dem Willen der
Tarifvertragsparteien alle vom Arbeitgeber auf Grund eines
betrieblichen Systems zusätzlich gewährten Leistungen den
tariflichen Anspruch auf die betriebliche Sonderzahlung erfüllen,
sofern sie - ebenso wie die namentlich in Ziff. 4 Satz 1
TV-Sonderzahlung aufgeführten zusätzlichen Leistungen - auf
das Kalenderjahr bezogen sind. Ein solches System soll nach Ziff. 4
Satz 2 TV-Sonderzahlung von den tariflichen Bestimmungen des
TV-Sonderzahlung nicht berührt werden (vgl. BAG Urteil vom 7.
Dezember 1994 - 10 AZR 532/94 - n. v. - zur gleichlautenden Bestimmung
des § 5 des Tarifvertrags über betriebliche Sonderzahlungen
für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für die
Metallindustrie Hamburgs und Umgebung sowie Schleswig-Holstein).
b) Bei dem von der Beklagten gewährten 13. Monatsgehalt an alle
Beschäftigten handelt es sich deshalb um eine "ähnliche"
Leistung im Sinne der Ziff. 4 Satz 1 TV-Sonderzahlung, weil sie sich
ebenso wie die dort aufgeführten Leistungen auf das laufende
Kalenderjahr bezieht. Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht
festgestellt hat, stellt das 13. Monatsgehalt eine zusätzliche
Vergütung für die im Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistung
dar. Das folgt u.a. daraus, daß an den Anspruch keine besonderen
Voraussetzungen geknüpft sind, wie beispielsweise der Bestand
eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag,
und daß der Anspruch nicht mit einer Rückzahlungsklausel bei
einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers verbunden ist. Somit
liegt keine einmalige Leistung des Arbeitgebers vor, die sich nicht auf
den Bezugszeitraum des laufenden Kalenderjahres bezieht, wie dies
beispielsweise bei einem einmalig gezahlten Treuegeld für vom
Arbeitnehmer erwiesene Betriebstreue der Fall wäre (vgl. BAG
Urteil vom 10. Februar 1993 - 10 AZR 207/91 - AP Nr. 149 zu § 611
BGB Gratifikation).
c) Das 13. Monatsgehalt wird auch nach einem betrieblichen System
ausbezahlt, auf das im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien im
Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Gewährung eines
13. Monatsgehalts auch ausdrücklich Bezug genommen wird. So
heißt es in § 2 des Arbeitsvertrages vom 1. April 1993: "Als
Vergütung zahlt I GmbH ... ein 13. Monatsgehalt ..., dessen
Auszahlung betrieblich geregelt wird".
Eine solche betriebliche Regelung ist für den Betrieb der
Beklagten durch eine Betriebsvereinbarung vom 10. Mai 1993 getroffen
worden. In dieser ist festgelegt, daß jeder Mitarbeiter ein 13.
Monatsgehalt erhält und dieses zu 40 % am 31. Mai und zu 60 % am
30. November eines jeden Jahres ausgezahlt wird.
Liegt ein solches betriebliches System über die Gewährung
zusätzlicher Leistungen durch den Arbeitgeber an seine Mitarbeiter
vor, so ist es für die Erfüllungswirkung dieser Leistungen
nach Ziff. 4 Satz 1 TV-Sonderzahlung unschädlich, wenn es sich bei
diesen Leistungen um solche handelt, mit denen kein weiterer Zweck
verfolgt wird als die Entlohnung der erbrachten Arbeitsleistung, d. h.
wenn der einzelne Arbeitnehmer demnach die arbeitsleistungsbezogene
Sonderzahlung als Vergütungsbestandteil im jeweiligen
Abrechnungsmonat verdient, diese jedoch aufgespart und dann erst am
vereinbarten Fälligkeitstag ausbezahlt wird (vgl. BAG Urteil vom
10. Mai 1995 - 10 AZR 648/94 - AP Nr. 174 zu § 611 BGB
Gratifikation).
d) Zwar handelt es sich bei den in Ziff. 4 Satz 1 TV-Sonderzahlung
namentlich aufgeführten Sonderleistungen in vielen Fällen um
solche, die sich nicht als reine monatlich "verdiente"
Vergütungsbestandteile darstellen. Dies wird insbesondere bei der
erwähnten "Ergebnisbeteiligung" deutlich. Dennoch ist davon
auszugehen, daß den Tarifvertragsparteien bewußt war,
daß beispielsweise auch die ebenfalls in Ziff. 4 Satz 1
TV-Sonderzahlung aufgeführten Jahresabschlußvergütungen
und Weihnachtsgeldzahlungen in manchen Betrieben in der Weise
gewährt werden, daß sie sich als reine "pro rata temporis"
erdiente Vergütungsbestandteile darstellen, die erst zum
Jahresschluß oder in zeitlichem Zusammenhang mit dem
Weihnachtsfest ausgezahlt werden (vgl. zur Annahme, ein vertraglich
vereinbartes Weihnachtsgeld habe reinen Entgeltcharakter: BAG Urteil
vom 21. Dezember 1994 - 10 AZR 832/93 - n. v.).
Damit kann aus der beispielhaften Aufzählung in Ziff. 4 Satz 1
TV-Sonderzahlung, welche Leistungen des Arbeitgebers die
Tarifvertragsparteien als "anrechnungsfähige" betrachten, nicht
zwangsläufig geschlossen werden, daß nur solche Leistungen
als "ähnliche" Leistungen anzusehen sind, die sich nicht als reine
Vergütungsbestandteile darstellen.
e) Hinzu kommt, daß sich auch aus der Überschrift der Ziff.
4 TV-Sonderzahlung "anrechenbare betriebliche Regelungen" ergibt,
daß die Tarifvertragsparteien entscheidend darauf abstellen,
daß der Arbeitgeber zusätzliche Leistungen auf Grund
allgemeiner betrieblicher Regelungen und nicht auf Grund individueller
Vereinbarungen gewährt. Im Falle solcher betrieblichen Regelungen
soll eine umfangreiche Anrechnungsmöglichkeit gegeben sein. So hat
der Senat im Urteil vom 7. Dezember 1994 (- 10 AZR 532/94 - n. v.) die
Zahlung von arbeitsvertraglich vereinbarten 13,5 Gehältern, welche
auf Grund langjähriger betrieblicher Praxis als Urlaubsgeld (ein
ganzes Monatsgehalt) und als Weihnachtsgeld (ein halbes Monatsgehalt)
ausgezahlt wurden, als anrechenbare Leistungen im Sinne einer mit Ziff.
4 TV-Sonderzahlung gleichlautenden Anrechnungsklausel betrachtet, weil
ein betriebliches System zur Erbringung zusätzlicher
Arbeitgeberleistungen, bezogen auf das Kalenderjahr, vorliege.
3. Die in Ziff. 4 TV-Sonderzahlung getroffene Regelung
verstößt auch nicht gegen gesetzliche Vorschriften.
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das
Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG vor.
Der Tarifvertrag greift nämlich nicht in den Anspruch des
Klägers auf sein arbeitsvertraglich vereinbartes 13. Monatsgehalt
ein. Ziff. 4 Satz 1 TV-Sonderzahlung regelt nur die Anrechnung dieses
13. Monatsgehalts auf den tariflichen Anspruch auf eine betriebliche
Sonderzahlung. Das führt aber nicht zu einer Beseitigung des
klägerischen Anspruchs auf das 13. Monatsgehalt; vielmehr wird der
tarifliche Anspruch von vornherein nur bedingt durch die Kürzung
um bestimmte arbeitsvertragliche Zahlungen eingeräumt. Eine solche
Regelung ist zulässig (BAGE 43, 188 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG
Zusatzversorgungskassen; BAG Urteil vom 3. März 1993 - 10 AZR
42/92 - AP Nr. 151 zu § 611 BGB Gratifikation).
4. Auf Grund des Sachvortrags des Klägers kann auch nicht vom
Entstehen einer betrieblichen Übung dahingehend ausgegangen
werden, daß ihm die Beklagte das 13. Monatsgehalt neben der
tariflichen Sonderzahlung gewährt. Wie das Landesarbeitsgericht zu
Recht festgestellt hat, könnte eine ein- oder auch zweimalige
Nichtanrechnung des 13. Monatsgehalts auf den tariflichen Anspruch auf
eine betriebliche Sonderzahlung nicht zum Entstehen einer betrieblichen
Übung führen.
5. Mit dem Landesarbeitsgericht ist auch davon auszugehen, daß
keine Anhaltspunkte für die Annahme vorgetragen sind, die Parteien
hätten vereinbart, daß das 13. Monatsgehalt dem Kläger
immer neben der betrieblichen Sonderzahlung nach dem TV-Sonderzahlung
gewährt werden solle.
6. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, daß die
Tatsache, daß die Beklagte in Arbeitsbescheinigungen für
ausgeschiedene Mitarbeiter möglicherweise unzutreffende Angaben
über die Gehaltshöhe gemacht hat und daß im Sozialplan
vom 15. Dezember 1994 das 13. Monatsgehalt bei der Berechnung von
Abfindungsansprüchen als Gehaltsbestandteil mitberücksichtigt
wird, nicht dazu führen kann, daß die Gewährung des 13.
Monatsgehalts nicht unter die Anrechnungsvorschrift der Ziff. 4
TV-Sonderzahlung fällt.
7. Die Parteien haben nichts dazu vorgetragen, ob die Beklagte den
Betriebsrat bei ihrer Entscheidung über die "Anrechnung" des
gewährten 13. Monatsgehalts auf die tariflichen
Sonderzahlungsansprüche beteiligt hat.
Ob eine solche Beteiligung des Betriebsrats vorgelegen hat, ist aber
für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich unerheblich, weil
ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in diesem Falle nicht
bestanden hat. Die Zahlung des 13. Monatsgehalts an die Mitarbeiter der
Beklagten führte nämlich nach Ziff. 4 Satz 1 TV-Sonderzahlung
automatisch zur Erfüllung des tariflichen Anspruchs. Damit
wäre ein eventuelles Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bereits wegen der insoweit bestehenden
tariflichen Regelung ausgeschlossen, § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
(vgl. BAG Urteil vom 8. März 1995, a.a.O.).
8. Die vom Landesarbeitsgericht angedeutete mögliche Divergenz zu
den Entscheidungen des Fünften Senats vom 8. Juni 1983 (- 5 AZR
138/81 und 139/81 - n. v.) liegt nicht vor.
In den vom Fünften Senat entschiedenen Fällen war
darüber zu befinden, ob ein gemäß Arbeitsvertrag zu 30
% "zum Urlaub" und zu 70 % "zum Jahresende" gewährtes 13.
Monatsgehalt, ein zusätzliches Urlaubsgeld i. S. d.
Urlaubsvereinbarung für die Textilindustrie in den Ländern
Schleswig-Holstein und Hamburg vom 10. Mai 1979 darstellt.
Dies hat der Fünfte Senat mit der Begründung verneint,
daß eine betriebliche Leistung auf eine tarifliche Leistung nur
dann angerechnet werden kann, wenn die betriebliche Leistung nach
Ausgestaltung und Zweck gleicher Art wie die tarifliche Leistung ist.
Die vom Fünften Senat entschiedenen Fälle unterscheiden sich
vom vorliegenden aber grundlegend. Der dort anzuwendende Tarifvertrag
über zusätzliches Urlaubsgeld enthielt im Gegensatz zum
TV-Sonderzahlung keine der Ziff. 4 Satz 1 TV-Sonderzahlung
entsprechende Anrechnungsklausel, welche eine weitgehende
Anrechnungsmöglichkeit von zusätzlichen Arbeitgeberleistungen
auf den tariflichen Sonderzahlungsanspruch vorsieht.
Demnach haben die Vorinstanzen die Klage zu Recht abgewiesen, so
daß die Revision des Klägers zurückzuweisen war.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.