BAG, Urteil vom 25.06.1996- Aktenzeichen 1 AZR 853/95
(Vorinstanz: LAG Düsseldorf - 4 Sa 911/95 - 04.10.95)
(Vorinstanz: ArbG Düsseldorf - 6 Ca 7892/94 - 22.03.95)
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 11
BGB § 315
(Betriebsrat: Mitbestimmung bei Änderung der Bezugsgröße zur Provisionshöhenbestimmung)
1. Die Einführung oder Änderung eines Provisionssystems
unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
2. Zwar bezieht sich das Beteiligungsrecht des Betriebsrates nicht auf
den Geldfaktor, aber auf alle anderen Elemente, die das System im
einzelnen ausgestalten und zu einem in sich geschlossenen System
machen, das sich zu anderen Möglichkeiten der Gewährung
leistungsabhängiger Vergütung abgrenzen läßt.
3. Hierzu gehört die Festlegung des Verhältnisses der
Entgeltbestandteile zueinander (Grundgehalt, Provision) ebenso wie die
Festsetzung der Bezugsgrößen, also etwa die Frage, ob bei
Erreichen einer bestimmten Umsatzgrenze die Provisionssätze
linear, progressiv oder degressiv verlaufen, weiterhin die abstrakte
Staffelung der Provisionssätze bzw. Prämiensätze oder
etwa auch die Zuordnung von einzelnen Artikeln zu Provisionsgruppen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Provision.
Der Kläger ist seit 1985 bei der Beklagten in deren Niederlassung
Düsseldorf als "Senior Account Executive" beschäftigt und im
Außendienst eingesetzt. Die Beklagte ist im Transport- und
Frachtgewerbe international tätig. Bis 1992 wandte sie keine
tarifliche Regelung an. Die Gehälter der Mitarbeiter richteten
sich nach einem internen Gehaltssystem, der sogenannten "pay
structure". Die Tätigkeit des Klägers war dabei der Stufe
(grade) 5 zugeordnet, die - wie die anderen Stufen auch - ein Minimal-
und ein Maximalgehalt auswies. Im Juni 1990 lag bei der Gruppe 5 das
Minimalgehalt bei 5.362,00 DM, das Maximalgehalt bei 8.380,00 DM.
1992 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ÖTV einen
Haustarifvertrag. Die Tätigkeit des Klägers wäre danach
eingruppiert in Gehaltsgruppe 6. Die Gruppen enthalten gleichfalls
jeweils ein Minimal- und ein Maximalgehalt. Diese betrugen in der
Gruppe 6 zum hier maßgeblichen Zeitpunkt 5.030,00 DM bzw.
6.541,00 DM. Sie liegen insgesamt unter den Gehaltsspannen der
bisherigen pay structure.
Die Beklagte beschäftigt ca. 25 Außendienstmitarbeiter im
Bereich des Verkaufs. Während die Arbeitsbedingungen der nach
Abschluss des Tarifvertrages eingestellten Mitarbeiter sich nach den
tariflichen Bestimmungen richten, erhalten Mitarbeiter, die schon vor
Abschluss des Tarifvertrages bei der Beklagten beschäftigt waren,
das der pay structure entsprechende alte Festgehalt weiter. Das sind
jetzt noch acht Mitarbeiter, darunter der Kläger. Dessen
Festgehalt beträgt derzeit 8.568,00 DM. Nach seinem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag hat die Beklagte zwischenzeitliche
Tariflohnerhöhungen auch auf die höheren Gehälter der
"Altverträge" weitergegeben.
Neben dem Festgehalt erhält der Kläger einen Bonus. § 14
b des am 28. Juni 1985 geschlossenen Anstellungsvertrages führt
dazu aus:
"Der Angestellte nimmt automatisch an allen zukünftigen
Verkaufsprovisions-Programmen in Übereinstimmung mit den
Gehaltsregelungen des Unternehmens teil."
Dieser Bonus wurde seit Einstellung des Klägers in der Weise
berechnet, daß die Beklagte zunächst aus dem Minimal- und
Maximalwert der jeweiligen Gehaltsgruppe einen Durchschnittswert
(midpoint, früher control point genannt) ermittelte. Dieser auf
den Monat bezogene Wert wurde mit drei (quartalsbezogen) und sodann mit
0,34 (sogenannter Verkaufsbeitragssatz für Senior Account
Executives) multipliziert. Der auf diese Weise ermittelte Betrag betrug
in der Vergangenheit in der für den Kläger maßgeblichen
Gruppe unverändert jeweils 7.637,00 DM (zeitweise abgerundet
7.636,00 DM). Er wurde vierteljährlich bei einer
Umsatzerfüllung von 100 % gezahlt. Die Beklagte gab für die
anderen Außendienstmitarbeiter jeweils jährlich neu das
Umsatzsoll vor. Der Anteil des Bonus am Gesamtgehalt des Klägers
betrug durchschnittlich 35 %.
Auch nach Inkrafttreten des Tarifvertrages berechnete die Beklagte 1993
und 1994 für alle Mitarbeiter den Bonus auf der Grundlage des sich
aus der alten Bonustabelle ergebenden Wertes. Im Oktober 1994 gab die
Beklagte dem Kläger eine neue Bonustabelle bekannt, die sich
für die Berechnung des midpoints an der niedrigeren tariflichen
Gehaltsstruktur orientiert. Der Ausgangswert für 100 %ige
Sollerfüllung beträgt danach für den Kläger derzeit
6.392,98 DM statt bisher 7.637,00 DM. Die zunächst
unveränderte Zugrundelegung der alten Werte begründete die
Beklagte mit einem Irrtum ihrer europäischen Zentrale in
Brüssel, die für die Abrechnung zuständig sei. Der in
der Niederlassung Düsseldorf beteiligte Betriebsrat wurde bei der
Neuberechnung ebenso wenig wie der im Unternehmen bestehende
Gesamtbetriebsrat beteiligt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe
für die Berechnung seines Bonus weiterhin die alte Tabelle
zugrunde legen müssen (bei 96 % 4.582,00 DM, bei 100 % 7.637,00
DM, Endwert bei 175 % 22.834,00 DM). Sie könne den Bonus nicht
einseitig abändern. Jedenfalls entspreche die Abänderung
nicht dem bei Ausübung eines einseitigen Widerrufsrechts
einzuhaltenden billigem Ermessen. Die Beklagte habe keinerlei sachliche
Gründe für die Absenkung gegenüber den Mitarbeitern mit
Altverträgen vorgebracht. Das Bemühen allein, Geld zu sparen,
reiche nicht aus. Die Abänderung sei auch deshalb unwirksam, weil
sie der Zustimmung des Betriebsrates bzw. des hier zuständigen
Gesamtbetriebsrates bedurft hätte. Es handele sich um eine
mitbestimmungspflichtige Änderung von Entlohnungsgrundsätzen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für die
Berechnung der vertraglichen Boni-Zahlungen auch nach dem 30. November
1994 die bislang gültige Tabelle (Anfangswert 96 % entspricht
4.582,00 DM, Endwert 175 % entspricht 22.834,00 DM) zugrunde zu legen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Anspruch für unbegründet. Die
Berechnungsgrundsätze seien nicht geändert worden, da der
Ausgangswert nach wie vor nach demselben Schlüssel ermittelt
werde. Deshalb bestehe auch kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
Geändert habe sich nur die Höhe des Bonus. Änderungen
der Höhe des Lohnes seien aber nicht mitbestimmungspflichtig. Im
übrigen stehe ihr nach dem Arbeitsvertrag die freie
Abänderung der Provisionsregelung zu. Jedenfalls entspreche die
Abänderung billigem Ermessen, da die Gehaltsstruktur sich
insgesamt geändert habe. Hintergrund der im Vergleich zur alten
pay structure niedrigeren Struktur der Tarifgehälter seien 1992
bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten gewesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der
zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger kann
verlangen, daß seine Provision über den 30. November 1994
hinaus nach der bis dahin angewandten Tabelle berechnet wird. Die
Änderung der Berechnungsgrundlage ist schon deshalb unwirksam,
weil die Beklagte die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats nicht
eingeholt hat.
I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat an der begehrten
Feststellung ein rechtliches Interesse, § 256 ZPO. Dem steht nicht
entgegen, daß er wegen der bereits fälligen Bonuszahlungen
eine Leistungsklage erheben könnte. Eine Klage auf künftige
Leistungen würde hingegen scheitern, weil die Ansprüche
abhängig von dem erreichten Umsatz sind. Der Kläger hat
deshalb ein berechtigtes Interesse an der grundsätzlichen
Klärung, ob die Beklagte die Provisionsberechnung ändern
konnte. Diese Frage kann grundsätzlich Gegenstand einer
Feststellungsklage sein. Die Beklagte hat insoweit auch keine
Einwendungen erhoben.
II. Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte hat die
für den Kläger bis zum 30. November 1994 zugrunde gelegte
Bonusregelung nicht wirksam abgeändert und ist deshalb -
jedenfalls zur Zeit - verpflichtet, diese Regelung weiterhin anzuwenden.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß die
Beklagte eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
mitbestimmungspflichtige Änderung der betrieblichen Lohngestaltung
vorgenommen hat.
a) Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat
in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere der
Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und
Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung
mitzubestimmen. Die Beteiligung des Betriebsrats in diesem Bereich soll
den Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens
orientierten Lohngestaltung schützen. Es geht um die
Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen
Lohngefüges. Die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit soll durch
die Mitbestimmung des Betriebsrates gewährleistet werden
(Senatsurteil vom 26. Juli 1988 - 1 AZR 54/87 - AP Nr. 6 zu § 87
BetrVG 1972 Provision; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1988 - 1 ABR
44/87 - AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).
Dementsprechend unterliegt auch die Einführung oder Änderung
eines Provisionssystems der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrates bezieht sich zwar nicht
auf den Geldfaktor, aber auf alle anderen Elemente, die das System im
einzelnen ausgestalten und zu einem in sich geschlossenen System
machen, das sich zu anderen Möglichkeiten der Gewährung
leistungsabhängiger Vergütung abgrenzen läßt.
Hierzu gehört die Festlegung des Verhältnisses der
Entgeltbestandteile zueinander (Grundgehalt, Provision) ebenso wie die
Festsetzung der Bezugsgrößen, also etwa die Frage, ob bei
Erreichen einer bestimmten Umsatzgrenze die Provisionssätze
linear, progressiv oder degressiv verlaufen, weiterhin die abstrakte
Staffelung der Provisionssätze bzw. Prämiensätze oder
etwa auch die Zuordnung von einzelnen Artikeln zu Provisionsgruppen
(vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 1988, aaO; Senatsbeschluss vom 6.
Dezember 1988, aaO).
b) Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht ausgegangen
und hat im Ergebnis zutreffend eine mitbestimmungspflichtige
Änderung eines abstrakten Elementes des Provisionssystems
angenommen. Die Beklagte wendet demgegenüber zu Unrecht ein,
für ein Mitbestimmungsrecht sei schon deshalb kein Raum, weil sie
gar keine Änderung des Bonussystems vorgenommen habe, die
Neuberechnung vielmehr nur die automatische Folge der Absenkung des
Gehaltsniveaus durch den nunmehr maßgeblichen tariflichen
Gehaltsrahmen sei. Dem ist nicht zu folgen.
aa) Die Beklagte hat mit dem Kläger keine abschließende
Bonusregelung vereinbart. § 14 b des Anstellungsvertrags
enthält insoweit keine konkreten Vorgaben, sondern verweist nur
auf die Teilnahme an allen "zukünftigen
Verkaufsprovisionsprogrammen in Übereinstimmung mit den
Gehaltsregelungen des Unternehmens". Hieraus läßt sich nur
ableiten, daß die Beklagte sich die Einführung und
künftige Änderung von Provisionsregelungen vorbehalten und
dem Kläger die Teilnahme an diesen Regelungen zusichern wollte.
Die nähere Ausgestaltung wird hingegen nicht verbindlich
festgelegt. Insbesondere läßt sich dem Hinweis auf die
Übereinstimmung mit den Gehaltsregelungen nicht entnehmen,
daß für den Fall der Einführung tariflicher
Gehaltsregelungen diese automatisch an die Stelle der bis dahin
verwandten anderen Gehaltsstrukturen treten. Eine Festlegung der
Provisionsregelung, die jeden Regelungsspielraum der Beklagten
ausschlösse, liegt demnach nicht vor.
Die Beklagte hat in der Vergangenheit von dem vorbehaltenen
Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht. Sie hat das auch dem Kläger
gegenüber bis Ende 1994 angewandte Provisionssystem
eingeführt, das den midpoint als eine Berechnungsgrundlage aus der
pay structure ableitete. Kennzeichnend für dieses System war,
daß es an eine einheitliche Gehaltsstruktur anknüpfte. Da
alle Mitarbeiter nach der pay structure entlohnt wurden, war für
alle auch die Bezugsgröße des midpoints und damit ein
abstraktes Merkmal für das Verhältnis zwischen Festgehalt und
variablem Gehaltsbestandteil gleich.
bb) Mit dem Abschluss des Haustarifvertrags entstanden zwei
unterschiedliche Gehaltsstrukturen. Während für die schon
vorher beschäftigten Mitarbeiter die an der pay structure
orientierten Festgehälter weiterhin maßgeblich blieben (und
nach nicht bestrittenem Vortrag des Klägers sogar entsprechend der
Tarifbewegung erhöht wurden), orientieren sich die
Festgehälter der erst nach Abschluss des Tarifvertrags
eingestellten Mitarbeiter an den (niedrigeren) tariflichen
Gehaltsrahmen. Damit ergab sich für die Verkaufsprovisionen eine
Regelungslücke. Regelungsbedürftig wurde die Frage, an
welchen Gehaltsrahmen die Berechnung nunmehr anknüpft. Die Frage
beantwortete sich nicht automatisch aus dem bisherigen Bonussystem.
Auch die Beklagte trägt nicht vor, daß sie vorsorglich mit
dem Betriebsrat eine Vereinbarung dahin getroffen hätte, für
den Fall einer späteren Aufspaltung der einheitlichen
Gehaltsstruktur solle der midpoint aus der jeweils niedrigeren oder der
tariflichen Struktur abgeleitet werden.
Es entstand auch ein entsprechender Regelungsspielraum. Denkbar
wäre etwa gewesen, daß für die Berechnung des midpoints
für alle Arbeitnehmer auf die alte Gehaltsstruktur abgestellt wird
(wie dies die Beklagte - ihrer Behauptung nach irrtümlich - bis
Ende 1994 auch praktiziert hat) oder daß für alle die neue
Struktur (wie nunmehr geschehen) oder für jede Gruppe die für
sie maßgebliche Gehaltsregelung herangezogen wird. Denkbar
wäre schließlich auch, an die Gehaltsstruktur
anzuknüpfen, die für die Mehrzahl der provisionsberechtigten
Arbeitnehmer maßgeblich ist. Dies wäre dann allerdings
unmittelbar nach Abschluss des Tarifvertrags nicht der tarifliche
Gehaltsrahmen gewesen, da davon auszugehen ist, daß zunächst
die Mitarbeiter mit Altverträgen in der Überzahl waren, weil
die tariflichen Bedingungen nur mit den neueingestellten Mitarbeitern
vereinbart wurden.
cc) Indem die Beklagte seit 1994 den Ausgangswert sowohl für die
nach tariflichen Bedingungen beschäftigten Angestellten als auch
für die Mitarbeiter mit den Altverträgen (und damit auch
für den Kläger) einheitlich nach den tariflichen
Gehaltsrahmen ermittelte, hat sie sich für eine von mehreren
möglichen Neuregelungen entschieden und nicht nur ein schon bisher
bestehendes System vollzogen. Diese Neuregelung führt zu einer
Veränderung der Verteilungsgrundsätze, da nunmehr das
abstrakte Verhältnis zwischen Festgehalt und Bonus nicht mehr
für alle Mitarbeiter gleich ist. Der prozentuale Anteil des Bonus
am Gesamtgehalt verringert sich für die Mitarbeiter mit
Altverträgen. Für die nach Tarif entlohnten Mitarbeiter ist
der Provisionsausgangswert und damit die Provisionshöhe im
Verhältnis zum Grundgehalt zwangsläufig höher, weil er
sich hier nach wie vor am tatsächlich gezahlten Festgehalt (bzw.
dem entsprechenden Gehaltsrahmen) bemißt. Für die
Mitarbeiter mit Altverträgen geht die Beklagte hingegen nicht mehr
von einem midpoint der für sie maßgebenden Festgehälter
aus, sondern von einem darunterliegenden Wert. Daß Bonuszahlung
und Gesamtgehalt insgesamt immer noch über dem Gesamtgehalt der
tariflich vergüteten Mitarbeiter liegen mögen, ändert
nichts daran, daß die Berechnungsmethode verändert wurde.
Damit hat die Beklagte zugleich für eine Gruppe von Mitarbeitern
eine Regelung eingeführt, die das Verhältnis der
verschiedenen Vergütungsbeträge im Vergleich zu einer anderen
Gruppe verschob. Dies ist aber eine Frage der Verteilungsgerechtigkeit,
deren Überwachung dem Betriebsrat durch das Mitbestimmungsrecht
ermöglicht werden soll. Da eine nach abstrakten Kriterien zu
definierende Gruppe von Arbeitnehmern (Mitarbeiter mit
Altverträgen) betroffen ist und ein über den Einzelfall
hinausgehendes Regelungsbedürfnis besteht, ist auch von einem
kollektiven Tatbestand auszugehen.
c) Das Landesarbeitsgericht ist demnach im Ergebnis zu Recht von einer
Änderung der Lohngestaltung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG ausgegangen. Die Frage, ob sich das Mitbestimmungsrecht nicht
auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG ableiten läßt, weil
es sich bei dem Bonus um ein leistungsbezogenes Entgelt im Sinne dieser
Regelung handelt, bedarf daher keiner Klärung.
2. Das Mitbestimmungsrecht ist nicht durch eine tarifliche Regelung
gem. § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG ausgeschlossen. In der
Festlegung einer Gehaltsstruktur für Festgehälter liegt keine
abschließende tarifliche Regelung über die Berechnung
darüber hinausgehender Provisionen.
Die Beklagte hätte demnach vor Änderung der Bonusregelung die
Zustimmung des Betriebsrats einholen müssen. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob das Mitbestimmungsrecht vom Betriebsrat der
Niederlassung Düsseldorf oder vom Gesamtbetriebsrat wahrzunehmen
war. Die fehlende Beteiligung des Betriebsrats hat nach den
Grundsätzen der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung zur Folge,
daß die Änderung der Bezugsgrundlagen auch dem Kläger
gegenüber unwirksam ist (vgl. nur BAG, Großer Senat,
Beschluss vom 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134, 170 = AP Nr.
51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu D II der Gründe).
Eine nachträgliche mitbestimmte Abänderung der
Provisionsregelung wurde von der Beklagten nicht dargelegt. Das
Landesarbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag schon deshalb zu Recht
stattgegeben. Bei dieser Sachlage muß nicht mehr entschieden
werden, ob die von der Beklagten vorgenommene Abänderung der
Bonusberechnung auch deshalb unwirksam ist, weil sie nicht billigem
Ermessen entspräche.