BAG, Urteil vom 21.03.1995- Aktenzeichen 9 AZR 596/93
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Urteil vom 14. Januar 1993 Bonn - 5 Ca
1447/92 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 28. Mai 1993 Köln -
4 (14/3) Sa 318/93 -)
BAT § 49 Abs. 1
Bekanntmachung vom 14. September 1993 (GV NW S. 690) § 12
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und
Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen
(Erholungsurlaubsverordnung - EUV) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. März 1982 (GV NW S. 175) und in der Fassung der
ZPO § 258
»1. § 258 ZPO ist auf die künftige Gewährung von
Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung nach § 12 EUV NW nicht
anwendbar.
2. Die Angestellten im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen haben nach
§ 49 Abs. 1 BAT in Verb. mit § 12 EUV NW einen Anspruch auf
"Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung", wenn sie
regelmäßig mit infektiösem Material arbeiten. Der
Anspruch setzt nicht voraus, daß die Arbeiten mit
infektiösem Material überwiegen oder deren Dauer mindestens
die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines
vollbeschäftigten Beamten ausmachen.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin seit 1991
einen Anspruch auf Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung hat.
Die 1951 geborene Klägerin ist seit 1981 bei dem Beklagten
angestellt. Sie wird als medizinisch-technische Assistentin in den
klinischen Laboratorien der Medizinischen Einrichtungen der R
-Universität B vollzeitig mit hämatologischen Untersuchungen
einschließlich Knochenmarks- sowie Gerinnungsuntersuchungen
beschäftigt. Es besteht ein hohes Aufkommen an HIV- und
hepatitisinfizierten Proben aus der immunologischen Ambulanz, der
Infektionsstation und der Dialyse. Nach statistischen Erhebungen
beträgt der Anteil der infektiösen Proben ca. 20 v.H. Der
infektiöse Status der Untersuchungsproben ist den
Laborkräften in der Regel nicht bekannt. So stehen bekannt und
unbekannt infektiöse Proben und infektionsfreie Proben
nebeneinander.
In dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) ist u. a. bestimmt:
"§ 49
1. Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs sind hinsichtlich
des Grundes und der Dauer die für die Beamten des Arbeitgebers
jeweils maßgebenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
...
2....
Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im
Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten...."
In der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und
Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen
(Erholungsurlaubsverordnung - EUV) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. März 1982 (GV NW S. 175) war bestimmt:
"§ 12 Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung
Einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen erhalten Beamte, die
überwiegend mit Infektionskranken in Verbindung kommen oder mit
infektiösem Material arbeiten."
Die Erholungsurlaubsverordnung ist nach der Bekanntmachung vom 14.
September 1993 (GV NW S. 690) mit Wirkung zum 1. Januar 1993
geändert worden:
"§ 12 Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung
Einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen erhalten Beamtinnen und
Beamte, die mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Beamtin oder eines
vollbeschäftigten Beamten mit Infektionskranken in Verbindung
kommen oder mit infektiösem Material arbeiten."
Die Klägerin hat mehrfach im Jahr 1991 erfolglos bei dem
Verwaltungsdirektor der klinischen Einrichtungen der Universität
die Gewährung von Zusatzurlaub verlangt. Sie ist dabei vom Leiter
der klinischen Laboratorien der Medizinischen Universitätsklinik
unterstützt worden. Nach dessen Angaben arbeitete die
Klägerin mit ihren Kolleginnen zu mehr als 50 % der
regelmäßigen Arbeitszeit in einem Bereich der Laboratorien,
der überwiegend mit infektiösem Material belastet war. Der
für die Personalangelegenheiten zuständige
Verwaltungsdirektor lehnte die Gewährung von Zusatzurlaub mit der
Begründung ab, nur 20 v.H. der zu untersuchenden Proben seien
infektiös. Welchen Zeitaufwand die Bearbeitung der Proben von
Infektionskranken verlangt, ist nicht ermittelt worden. Die
Klägerin behauptet, die Arbeit mit infizierten Proben mache mehr
als 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit aus.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. daß das beklagte Land verurteilt wird, der Klägerin eine
Zusatzurlaub im Umfang von je vier Arbeitstagen für die Jahre 1993
und folgende zu gewähren;
2. der Klägerin für die Jahre 1991 und 1992 den Zusatzurlaub von je vier Arbeitstagen nachzugewähren;
3. hilfsweise zu 1. festzustellen,
daß der Klägerin Zusatzurlaub in Höhe von je vier
Arbeitstagen gem. § 49 Abs. 1 BAT ab dem Jahre 1993 zusteht;
4. hilfsweise zu 2. festzustellen, daß das beklagte Land
verpflichtet ist, der Klägerin Zusatzurlaub in Höhe von je
vier Arbeitstagen für die Jahre 1991 und 1992 nachzugewähren.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben im wesentlichen der
Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt das beklagte
Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision des Beklagten ist begründet, soweit die
Klägerin Klage auf künftige Gewährung von Zusatzurlaub
für die Jahre 1996 und folgende erhoben hat.
1. Eine Klage auf künftige Urlaubsgewährung ist nach §
258 ZPO statthaft, wenn die Möglichkeit eines Anspruches in
künftigen Urlaubsjahren besteht (vgl. MünchKommZPO-Lüke,
§ 258 Rz 14). Das ist hier der Fall.
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts besteht jedoch
keine Rechtsgrundlage, den Beklagten schon jetzt zur Gewährung von
Zusatzurlaub im kommenden Urlaubsjahr 1996 und den später
folgenden Urlaubsjahren zu verurteilen.
a) Nach § 258 ZPO kann der Schuldner bei sog.
Wiederkehrschuldverhältnissen schon vor Fälligkeit des
Anspruches zur Leistung verurteilt werden, ohne daß die Klage als
zur Zeit unbegründet abgewiesen werden muß
(Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 257 Rz 1;
Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 257 Rz 1;
MünchKommZPO-Lüke, aaO.; vgl. auch BAGE 24, 63, 74 = AP Nr.
154 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu IV 2 b der Gründe). Der
gesetzlich geschaffenen Möglichkeit zur Verurteilung vor
Fälligkeit liegt der Gedanke der Prozeßökonomie
zugrunde. Dem Gläubiger soll erspart bleiben, mit Zeitverlust nach
Eintritt der Fälligkeit die wiederkehrenden - und in der Regel
lebensnotwendigen Leistungen wie Renten und Unterhaltszahlungen -
jeweils erneut einklagen zu müssen (Stein/ Jonas/Schumann, aaO.,
§ 258 Rz 1). Dies gilt nach den §§ 258, 323 ZPO jedoch
nur für einseitige Verpflichtungen, die sich in ihrer Gesamtheit
als Folge ein und desselben Rechtsverhältnisses ergeben, so
daß die einzelne Leistung nach der Lage zur Zeit des Urteils mit
einiger Gewißheit nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (vgl.
BGH Urteil vom 10. Juli 1986 - IX ZR 138/85 - NJW 1986, 3142; BAGE 24,
63, 73 = AP, aaO., zu IV 2 a der Gründe).
b) Es besteht keine Verpflichtung des Beklagten zu wiederkehrenden
Leistungen im Sinne der §§ 258, 323 ZPO. Die von der
Klägerin beanspruchte Urlaubsgewährung für 1996 und die
folgenden Urlaubsjahre ist nicht ausschließlich vom Zeitablauf,
d.h. Beginn des Urlaubsjahres bei weiterbestehendem
Arbeitsverhältnis, abhängig.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur künftigen Gewährung
des Zusatzurlaubs setzt - wie beim Grundurlaub - voraus, daß der
Zusatzurlaub im laufenden Urlaubsjahr oder im Übertragungsfall
innerhalb der Fristen des § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 BAT rechtzeitig
und ordnungsgemäß geltend gemacht wird (vgl. BAGE 52, 258,
260 = AP Nr. 6 zu § 44 SchwbG, zu I 2 a der Gründe; BAGE 53,
328, 330 = AP Nr. 26 zu § 13 BUrlG, zu I 2 der Gründe). Ohne
Geltendmachung ist der Arbeitgeber nicht zur Gewährung des Urlaubs
verpflichtet (vgl. BAG Urteil vom 23. Juni 1992 - 9 AZR 57/91 - EzBAT
§ 48 BAT Nr. 8, zu II 2 der Gründe). Ferner muß
für die geltendgemachte Dauer des Urlaubs Arbeitsfähigkeit
gegeben sein. Ansonsten ist der Urlaubsanspruch als
Freistellungsanspruch vom Arbeitgeber nicht erfüllbar (BAGE 53,
328, 330 = AP, aaO.). Ob die Ungewißheit dieser allgemeinen
Voraussetzungen für die Gewährung von Urlaub einer
Verurteilung zur künftigen Leistung entgegensteht, kann offen
bleiben.
Für den von der Klägerin nach § 12 EUV beanspruchten
besonderen Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung ist
entscheidungserheblich, daß dieser Zusatzurlaub - anders als der
Grundurlaubsanspruch (vgl. BAGE 37, 382, 385 = AP Nr. 11 zu § 3
BUrlG Rechtsmißbrauch, zu II 2 b aa der Gründe;44, 75, 76 =
AP Nr. 14 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu 2 der Gründe) - von der
Erbringung tatsächlicher Arbeitsleistung abhängig ist. §
12 EUV setzt nämlich voraus, daß die Angestellten im
Urlaubsjahr "mit infektiösem Material arbeiten". Somit fehlt es
schon an der von § 258 ZPO vorausgesetzten Einseitigkeit der
Verpflichtung des Beklagten.
II. Im übrigen ist die Revision unbegründet. Der Beklagte hat
für die bereits abgelaufenen Urlaubsjahre 1991 bis 1994
nachträglich und zusätzlich im laufenden Urlaubsjahr jeweils
vier Tage Zusatzurlaub der Klägerin zu gewähren.
1. Unschädlich ist, daß die Klägerin für die Jahre
1993, 1994 und 1995 eine Verurteilung zur künftigen Leistung
beantragt hat. Soweit im Verlauf eines Rechtsstreits die
Fälligkeit eintritt, ist trotz des abweichenden Wortlauts des
Antrags auf sofortige Leistung zu erkennen; denn die künftige
Leistung ist infolge Zeitablaufs in eine gegenwärtige umgewandelt
worden (vgl. RGZ 88, 178).
2. Für die abgelaufenen Urlaubsjahre 1991 bis 1994 hat die
Klägerin Anspruch auf Ersatz des damals nicht angetretenen
Zusatzurlaubs, der am Ende des jeweiligen Urlaubsjahres nach § 47
Abs. 7 Unterabs. 4 BAT verfallen ist.
a) Die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers beruht auf § 280
Abs. 1, § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 S. 1, §
249 BGB (vgl. BAGE 68, 362, 366 = AP Nr. 1 zu § 47 SchwbG 1986, zu
2 b der Gründe; BAGE 52, 254, 257 = AP Nr. 5 zu § 44 SchwbG,
zu II 1 der Gründe; zuletzt Senatsurteil vom 21. Februar 1995 - 9
AZR 166/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Beklagte befand
sich bei Untergang des von der Klägerin rechtzeitig vor Ablauf des
Urlaubsjahres 1991 geltend gemachten Anspruchs in Leistungsverzug
(§ 284 Abs. 1 S. 1 BGB). Für die Folgejahre ist der
Schuldnerverzug durch die am 6. Juli 1992 zugestellte Klage
begründet worden (§ 284 Abs. 1 S. 2 BGB).
b) Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, daß in den
Jahren 1991 und 1992 ein Erfüllungsanspruch der Klägerin auf
Zusatzurlaub nach § 49 Abs. 1 BAT in Verb. mit § 12 der
für die nordrhein-westfälischen Beamten geltenden EUV, in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1982, entstanden war. Das
Landesarbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt,
Voraussetzung des Anspruches sei, daß die Arbeit an dem
infektiösen Material während der tatsächlich
geschuldeten persönlichen Arbeitszeit der Angestellten
überwiegt. Dies sei schon deshalb zu bejahen, weil die
Beschäftigten des Labors, darunter die Klägerin, während
ihrer gesamten Arbeitszeit mit Arbeitsmitteln arbeiteten, die durch die
infektiösen Proben kontaminiert seien.
Nach Auffassung des erkennenden Senats kommt es auf die von dem
Landesarbeitsgericht vorgenommene weite Auslegung des Begriffs
"infektiöses Material" nicht an. Bei richtiger Auslegung des
§ 12 EUV ist nämlich das Merkmal "überwiegend" nicht auf
die zweite Tatbestandsalternative "Beamte, die... mit infektiösem
Material arbeiten" zu beziehen. Das folgt aus dem Wortlaut der im
Tarifvertrag in Bezug genommenen Verordnung. Das Attribut
"überwiegend" ist ausschließlich der ersten
Tatbestandsalternative "Beamte, die überwiegend mit
Infektionskranken in Verbindung kommen", zugeordnet. Hätte der
Verordnungsgeber das Merkmal "überwiegend" für beide
Tatbestandsalternativen vorschreiben wollen, so hätte er dies
erkennbar zum Ausdruck bringen müssen. Dies ist in
Nordrhein-Westfalen im Unterschied zu den übrigen
Bundesländern nicht geschehen. Die Länder
Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen haben
in ihren Verordnungen jeweils klargestellt, welcher Umfang der
Arbeitszeit für die Anspruchsberechtigung auf Zusatzurlaub
für die unterschiedlichen Fallgruppen ist. Dies zeigt die folgende
Aufstellung:
"Baden-Württemberg: UrlVO vom 6. Oktober 1991 (GBL S. 521)
§ 8
Zusätzlicher Erholungsurlaub (Zusatzurlaub)
(1) Einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen erhalten Beamte, die
1. mit infektiösem Material arbeiten oder mit tuberkulösen
oder infektiösen Kranken in Verbindung kommen, wenn diese
Tätigkeiten einzeln oder zusammen überwiegen,
...
Bayern: UrlV vom 10. August 1990 (GBBL S. 366)
§ 5
Zusatzurlaub bei Tätigkeit in Gesundheitsdienst
(1) Einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen erhalten Beamte, die überwiegend
1. in unmittelbarem Kontakt mit an Tuberkulose Erkrankten stehen oder
2. mit infektiösem Material arbeiten oder
3. ansteckend Kranke ärztlich oder pflegerisch betreuen oder
...
Niedersachsen: EUrlVO vom 2. Oktober 1990 (GVBL S. 444)
§ 6
Sonstiger Zusatzurlaub
(1) Beamte, die überwiegend im Röntgen- und Radiumdienst
tätig sind oder überwiegend mit Infektionskranken in
Verbindung kommen oder ständig mit infektiösem Material
arbeiten, erhalten einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen, soweit
ihnen im Hinblick auf ihre gesundheitsgefährdende Tätigkeit
nicht ein im Bereich der Arbeitszeitgestaltung liegender Ausgleich
gewährt wird.
Rheinland-Pfalz: UrlVO vom 17. März 1971 (GVBL S. 125)
§ 16 Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung Beamte die
1. überwiegend
a) in der Tuberkulosenfürsorge tätig sind oder
b) mit infektiösem Material arbeiten oder
..."
Diese vom Wortlaut der Verordnung ausgehende Auslegung steht auch nicht
in Widerspruch zum Zweck, einen Ausgleich für die
gesundheitsgefährdende Arbeit zu gewährleisten. Die Arbeiten
mit infektiösen, dem menschlichen Körper entnommenen
Körperflüssigkeiten werden als stärker die Gesundheit
gefährdend angesehen als die Arbeit der
Krankenhausbeschäftigten, die lediglich mit Infektionskrankheiten
in Verbindung kommen. Deshalb kann es gerechtfertigt sein, von den
Beschäftigten im Pflegedienst als Anspruchsvoraussetzungen
zusätzlich das zeitliche Überwiegen der Arbeiten zu
verlangen, bei denen eine Verbindung zu Infektionskranken besteht (vgl.
dazu BAG Urteil vom 8. August 1978 - 6 AZR 251/77 - AP Nr. 1 zu §
49 BAT).
c) In den Jahren 1993 und 1994 ergab sich der Anspruch auf Zusatzurlaub
aus der am 15. Dezember 1992 geänderten EUV (GV NW S. 528). Eine
für den Streitfall beachtliche Änderung der Rechtslage ist
dadurch nicht eingetreten. Der Verordnungsgeber hat lediglich das
Merkmal "überwiegend" definiert. Anlaß war dafür das
Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu § 16 UrlVO Rheinland-Pfalz, in
dem das Bundesarbeitsgericht als Maßstab die persönliche
Arbeitszeit des Angestellten zugrundegelegt hatte (vgl. BAG Urteil vom
23. Februar 1984 - 6 AZR 186/81 - AP Nr. 3 zu § 49 BAT). Der
Verordnungsgeber hat daraufhin klargestellt, daß für die bei
ihm beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer ab 1. Januar 1993
Maßstab die regelmäßige Arbeitszeit eines
vollbeschäftigten Beamten sein soll. Die Klägerin ist von
dieser Neuregelung unberührt geblieben; denn eine Erstreckung auf
die Fallgruppe derer, die "mit infektiösem Material arbeiten" ist
nicht erfolgt.
3. Für das laufende Urlaubsjahr 1995, in dem die
tatsächlichen Verhältnisse am Arbeitsplatz der Klägerin
unverändert geblieben sind, hat die Klägerin nach § 49
Abs. 1 BAT in Verb. mit § 12 EUV in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. September 1993 einen Erfüllungsanspruch.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 ZPO.