BAG, Urteil vom 16.02.1995- Aktenzeichen 8 AZR 741/87 (A)
(Vorinstanz: LAG Nürnberg - 7 Sa 22/85 - 22.01.85)
(Vorinstanz: ArbG Nürnberg - 8 Ca 6447/83 A - 29.01.85)
BGB §§ 249, 426, 611 Abs. 1, §§ 823, 840
RTV-Bau § 16
StGB § 311
(Haftung des Arbeitnehmers: Verschuldensgrad - Einzelfallbetrachtung)
1. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel
den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit
haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit
der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal
zu verteilen ist.
2. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den
Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer
Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass
und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten.
09Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Sie wurde am 2. Januar
1981 notariell errichtet und am 13. Oktober 1981 in das Handelsregister
eingetragen. Die Klägerin hatte auf einem Hausgrundstück in R
eine Grundstückseinfriedung zu erstellen. Der im Jahre 1936
geborene und seinerzeit zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt
verpflichtete Beklagte ist Maurermeister. Er war der Bauführer auf
dieser Baustelle. Zum Ausbau des Fundaments mußten mit einem
Bagger Gräben ausgehoben werden. Am 10. April 1981 wurde der
Beklagte von dem Geschäftsführer der Klägerin im Beisein
des Poliers S , eines Vorgesetzten des Beklagten, in die Baustelle
eingewiesen. Hierzu verwendete der Geschäftsführer einen
Lageplan, auf dem der Gas-Hausanschluß nicht eingezeichnet war.
Am 13. April 1981 begann der bei einer Subunternehmerin der
Klägerin beschäftigte Baggerführer mit dem Aushub. Dabei
beschädigte er die Gasleitung. Durch den Schaltfunken eines
elektrischen Gerätes wurde die Explosion des in die
Kellerräume des Hauses ausgeströmten Gases ausgelöst. Es
kam zu einem Gebäudebrand. Die Gebäudeversicherung leistete
den Hauseigentümern Ersatz in Höhe von 244.263,-- DM. Sie
forderte die Parteien dieses Rechtsstreits unter Berufung auf einen
nach Art. 12 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das
öffentliche Versicherungswesen vom 7. Dezember 1933 (BayGVBl. S.
467) eingetretenen Anspruchsübergang zur Erstattung der
Versicherungsleistung auf. Art. 12 Abs. 1 dieses Gesetzes hat folgenden
Wortlaut:
"... gehen Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder sonst
Berechtigten auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zustehen, bis
zur Höhe der Entschädigungssumme auf die Anstalt über.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
geltend gemacht werden."
Der Beklagte leistete nicht. Die Betriebshaftpflichtversicherung der
Klägerin zahlte an die Gebäudeversicherung 100.000,-- DM.
Darüber hinaus vereinbarte die Klägerin mit der
Gebäudeversicherung die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von
2.800,-- DM beginnend am 1. Januar 1984. Bei fristgemäßer
Zahlung von 80.000,-- DM wollte die Gebäudeversicherung der
Klägerin die Restschuld erlassen. Die Eigentümer des
Hausgrundstücks haben die Klägerin gerichtlich auf Zahlung
weiteren Schadensersatzes in Anspruch genommen.
Der Beklagte wurde rechtskräftig wegen fahrlässigen
Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit zwei
rechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen
Körperverletzung verurteilt.
Die Klägerin hat behauptet, dem Beklagten sei am 10. April 1981
gezeigt worden, wo die von der Hauptgasleitung abzweigende Leitung zum
Heizungskeller des Hauses verlegt war. Außerdem habe der
Straßenaufbruch erkennen lassen, an welcher Stelle der
Hausanschluß verlief. Der Beklagte sei darauf hingewiesen worden,
daß im Bereich des Hausanschlusses der Aushub nur von Hand
erfolgen dürfe. Gleichwohl habe der Beklagte nicht nur
versäumt, den Baggerführer entsprechend anzuweisen, sondern
diesem gesagt, er brauche nicht aufzupassen, weil im Arbeitsbereich
keine Leitungen verlegt seien. Der am Gebäude entstandene Schaden
habe 244.263,-- DM überstiegen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 80.000,-- DM nebst 9,25 % Zinsen seit 26. Oktober 1983 zu zahlen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 80.000,-- DM in
monatlichen Raten von 2.800,-- DM beginnend mit dem 1. Januar 1984 zu
zahlen, und zwar nebst 9,25 % Zinsen ab Fälligkeit der Raten auf
jeweils 2.800,-- DM,
2. festzustellen, daß der Beklagte auch für den weiteren Schaden haftet,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von sämtlichen
Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Gasexplosion am
13. April 1981 freizustellen, und zwar insbesondere von den
Schadensersatzansprüchen der Bayerischen Versicherungskammer -
Landesbrandversicherungsanstalt - in München.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat gerügt, nicht die Klägerin, sondern die S oHG sei
sachbefugt. Bei dieser sei er seit 3. April 1959 beschäftigt
gewesen, bis 31. Mai 1972 als Arbeiter, danach als Angestellter. Die
oHG habe auch nach Errichtung der Klägerin noch bestanden und sei
im Zeitpunkt des Schadensereignisses seine Arbeitgeberin gewesen. Der
Beklagte hat die Schadenshöhe bestritten und geltend gemacht, er
habe den Schaden nicht grob fahrlässig verursacht. Auf die
Existenz einer Gasanschlußleitung sei er nicht hingewiesen
worden. Vielmehr habe ihm der Polier S auf Nachfrage geantwortet:
"Frag' nicht immer, die liegen doch alle tiefer!". Jedenfalls sei ein
etwaiger Schadensersatzanspruch nach § 16 BRTV-Bau verfallen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das
Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Beklagten sei jedenfalls keine
grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Deshalb entfalle jede Haftung.
Abweichend von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung
gelte dies auch bei nicht gefahrgeneigter Arbeit, wie sie hier gegeben
sei. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre
Klaganträge weiter.
Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 12. Oktober 1989 den
Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts angerufen. Dieser hat mit
Beschluß vom 27. September 1994 entschieden, daß die
Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung
für alle Arbeiten gelten, die durch den Betrieb veranlaßt
sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden,
auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.
Entscheidungsgründe:
A. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache ist zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Das
Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Beklagte
hafte bei geringerer Schuld als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
gar nicht, und hat deshalb wesentliche Feststellungen nicht getroffen.
B. Die Klagansprüche könnten gemäß §§
426 Abs. 2, 823 Abs. 1, 249 BGB wegen fahrlässiger Verletzung des
Eigentums der Grundstückseigentümer sowie gemäß
§§ 426 Abs. 2, 823 Abs. 2 BGB, § 311 StGB, § 249
BGB wegen fahrlässiger Herbeiführung einer
Sprengstoffexplosion begründet sein.
I. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem streitigen Vorbringen der
Klägerin ist der Beklagte den Grundstückseigentümern
wegen unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 sowie § 823 Abs.
2 BGB dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Unterließ
es der Beklagte, den Baggerführer am Morgen des 13. April 1981 auf
die ihm selbst am 10. April 1981 gezeigte Gasanschlußleitung und
das dort notwendige Arbeiten von Hand hinzuweisen, führte er
fahrlässig sowohl eine Sprengstoffexplosion im Sinne von §
311 StGB als auch eine Verletzung des Eigentums der
Grundstückseigentümer herbei. Damit wurde der Beklagte den
Grundstückseigentümern dem Grunde nach zum Schadensersatz
verpflichtet. Ausgehend von seiner Rechtsauffassung hatte das
Berufungsgericht bislang keine Veranlassung, die vom Beklagten
bestrittene Schadenshöhe festzustellen. Dies ist nachzuholen.
II. Durch die Ersatzleistung seitens der Bayerischen
Versicherungskammer in Höhe von 244.263,-- DM ging ein
unterstellter Schadensersatzanspruch der
Grundstückseigentümer in dieser Höhe auf den Träger
der öffentlichen Gebäudeversicherung über (vgl. Art. 12
Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche
Versicherungswesen). Dieser Anspruch wurde von der Bayerischen
Versicherungskammer gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, aber
nicht erfüllt. Soweit die Klägerin diese
Schadensersatzansprüche erfüllte, was tatsächlich noch
nicht festgestellt ist, ging der Schadensersatzanspruch der
Grundeigentümer über die Bayerische Versicherungskammer
gemäß § 426 Abs. 2 BGB auf die Klägerin über,
sofern keine von § 840 Abs. 2 BGB abweichende Bestimmung eingriff.
Gemäß § 840 Abs. 2 BGB haftet der Verrichtungsgehilfe
im Innenverhältnis zum Arbeitgeber allein. Eine hiervon
abweichende Bestimmung der Haftungsanteile kann sich aber aus den
Grundsätzen über die Beschränkung der
Arbeitnehmerhaftung ergeben. Diese Grundsätze sind gegenüber
§ 840 Abs. 2 BGB vorrangig und führen gegebenenfalls zu einer
Beschränkung des Gesamtschuldnerausgleiches zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer.
III. Demgegenüber greift die Rüge der mangelnden Sachbefugnis
der Klägerin nicht durch. Der Beklagte war nach der Darlegung der
Klägerin am 13. April 1981 Arbeitnehmer der am 2. Januar 1981
entstandenen Vorgesellschaft der heutigen Klägerin. Er hatte das
Angebot des späteren Geschäftsführers der
Vorgesellschaft vom 1. Dezember 1980, sein Arbeitsverhältnis bei
der künftigen GmbH fortzusetzen, angenommen. Mit der Eintragung
der Klägerin in das Handelsregister am 13. Oktober 1981 gingen die
Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis auf die
Klägerin über. Anderenfalls könnten dem Beklagten im
Rahmen des Gesamtschuldnerausgleiches nicht die Vorteile der
beschränkten Arbeitnehmerhaftung zugute kommen.
IV. Nach der Entscheidung des Großen Senats des
Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 (GS 1/89 (A) - NZA 1994,
1083, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
bestimmt) finden die Grundsätze über die Beschränkung
der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den
Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines
Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Die Anwendung dieser
Grundsätze ist nicht davon abhängig, daß die den
Schaden verursachenden Arbeiten gefahrgeneigt sind. Diese
Voraussetzungen einer beschränkten Haftung liegen vor. Der Vorwurf
fahrlässigen Verhaltens betrifft den Inhalt der vom Beklagten dem
Baggerführer gegebenen Anweisungen. Diese Einweisung des
Baggerführers am Morgen des 13. April 1981 gehörte nach dem
unstreitigen Sachverhalt zu den vom Beklagten aufgrund seines
Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Arbeitsleistungen.
V. Im Beschluß des Großen Senats vom 27. September 1994
sind die Grundsätze über die Beschränkung der
Arbeitnehmerhaftung wie folgt zusammengefaßt worden:
Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den
gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet
er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der
Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu
verteilen ist. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer
an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer
Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von
Schadensanlaß und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und
Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu den Umständen, denen je nach Lage
des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die
im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht
abschließend bezeichnet werden können, gehören der Grad
des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die
Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom
Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko,
die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des
Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie
enthalten ist. Auch können unter Umständen die
persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer
seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine
Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu
berücksichtigen sein.
VI. Danach ist eine Haftung des Beklagten weder ausgeschlossen noch dem
Grunde oder der Höhe nach durch das Revisionsgericht bestimmbar.
1. Daß der Beklagte seine Pflichten nicht grob fahrlässig
verletzt hat, ist vom Berufungsgericht festgestellt worden.
Revisionsrechtlich erhebliche Rügen sind hiergegen von der
Klägerin nicht vorgebracht worden.
2. Für das Berufungsgericht bestand aufgrund seiner vom
Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht geteilten
Rechtsauffassung, ein Arbeitnehmer hafte ausschließlich bei
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
keine Veranlassung zu klären, ob dem Beklagten nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme kein Verschulden, leichteste Fahrlässigkeit
oder mittlere Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Nach den
vorstehend zusammengefaßten Grundsätzen über die
Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung kommt es hierauf aber
entscheidend an. Die Feststellung des den Beklagten treffenden
Verschuldensvorwurfs ist deshalb nachzuholen.
3. Sollte das Landesarbeitsgericht aufgrund der anderweiten Verhandlung
zu dem Ergebnis gelangen, dem Beklagten falle mittlere
Fahrlässigkeit zur Last, wird es entsprechend den vom Großen
Senat in ihrer Bedeutung gewichteten Abwägungskriterien die vom
Beklagten zu tragende Haftungsquote zu bestimmen haben. Dabei wird es
insbesondere berücksichtigen müssen, daß das
eingetretene Schadensrisiko für die Klägerin versicherbar und
auch tatsächlich versichert war. Es wird zu würdigen sein,
daß die Haftpflichtversicherung der Klägerin lediglich
Schäden bis zu 100.000,-- DM absicherte. Andererseits ist bei der
Bemessung der Haftungsquote des Beklagten zu berücksichtigen,
daß die Haftpflichtversicherung der Klägerin nicht den
Gesamtschaden, sondern allein die Haftungsrisiken minderte.
VII. Kommt das Berufungsgericht aufgrund der anderweiten Verhandlung zu
dem Ergebnis, daß der Beklagte im Verhältnis zur
Klägerin anteilig für den eingetretenen Schaden haftet, ist
dieser Ersatzanspruch der Klägerin nicht gemäß §
16 BRTV-Bau verfallen. § 16 des allgemeinverbindlichen
Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 3.
Februar 1981, in Kraft getreten am 1. Januar 1981, ist auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden, weil der
Kläger als Angestellter keine nach den Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der
Arbeiter versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat
(§ 1 Abs. 3 BRTV-Bau). § 14 des Rahmentarifvertrages für
Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland und des Landes Berlin vom 12. Juni 1978 findet keine
Anwendung, denn die Parteien waren nicht kraft
Organisationszugehörigkeit tarifgebunden und hatten die Geltung
des Tarifvertrages nicht einzelvertraglich vereinbart.
C. Sollte die Klägerin die Ansprüche der Bayerischen
Versicherungskammer noch nicht erfüllt haben, stünde ihr
unter den gleichen Voraussetzungen nach § 426 Abs. 1 BGB ein
entsprechender Freistellungsanspruch zu, was zur Begründetheit des
Hilfsantrages zu 2. führen würde.