BAG, Urteil vom 27.04.1995- Aktenzeichen 8 AZR 382/94
(Vorinstanz: LAG Köln - 28.01.94 - 4 (2) Sa 970/93)
(Vorinstanz: ArbG Köln - 09.03.93 - 16 Ca 6870/92)
BGB § 823 Abs. 2, § 826
SGB I § 32
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 28g, § 28o Abs. 1 S. 1
1. Im Falle nachträglich erfolgter Feststellung der
Versicherungspflicht (hier wegen Doppelarbeitsverhältnis) ist der
Arbeitgeber zur Nachentrichtung der Beiträge verpflichtet.
2. Die bloße Verletzung der Meldepflicht (§ 28o Abs. 1 Satz
1 SGB IV) führt nicht zur Verpflichtung des Arbeitnehmers, auch
den Arbeitgeberanteil zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist,
der Klägerin Schadensersatz für nachzuentrichtende
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu leisten, weil sie
der Klägerin ein weiteres geringfügiges
Beschäftigungsverhältnis verschwiegen habe.
Die 1949 geborene Klägerin ist türkische
Staatsangehörige und Mutter von fünf Kindern. Sie war seit
1990 bei der Klägerin, die ein Reinigungsunternehmen betreibt, als
Reinigungskraft, beschäftigt. Bei ihrer Einstellung hatte die
Beklagte den Wunsch geäußert, umfangreicher hinzu verdienen
zu können, um den Familienunterhalt aufzubessern. Die
Klägerin war jedoch nur mit einer Beschäftigung der Beklagten
für zwei Stunden am Tag zu einer Vergütung von 8,00 DM pro
Stunde einverstanden. Nach weiteren
Beschäftigungsverhältnissen befragte die Klägerin die
Beklagte nicht. In dem von der Beklagten unterschriebenen
Formulararbeitsvertrag vom 2. Januar 1990 ist die unter Nr. 13
vorgedruckte Frage zu weiteren Beschäftigungen weder mit ja noch
mit nein angekreuzt. Die Rückseite des Formularvertrags
enthält u.a. folgende Regelungen:
"Bei Arbeitnehmern, die für eine versicherungsfreie
Beschäftigung eingestellt werden, wird die Möglichkeit einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung ausdrücklich
ausgeschlossen. Eine versicherungsfreie Beschäftigung ist jedoch
nur möglich, solange Arbeitsentgelt und Arbeitszeit die in §
8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Teil IV festgelegten Grenzen nicht
überschreiten. Hierbei sind mehrere geringfügige
Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit sind die umseitigen
Angaben des Arbeitnehmers von wesentlicher Bedeutung. Ungenaue Angaben
können zur Sozialversicherungspflicht führen. Dies gilt auch
dann, wenn der Arbeitnehmer nachträgliche Änderungen nicht
meldet.
Um die Versicherungsfreiheit zu erhalten, verpflichtet sich der
Arbeitnehmer, alle Änderungen in den persönlichen
Verhältnissen sofort zu melden und keine weitere geringfügige
Beschäftigung auszuüben. Bei einem Verstoß gegen diese
Verpflichtungen wird er dem Arbeitgeber allen hieraus entstandenen
Schaden ersetzen, insbesondere die dann vom Arbeitgeber nach
entrichteten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung."
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 26. August 1991.
Mit Schreiben vom 1. Juli 1992 teilte die AOK Köln der
Klägerin mit, daß die Beklagte während des
Beschäftigungszeitraums bei der Klägerin noch einer weiteren
geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei. Auf Verlangen
der AOK zahlte die Klägerin für die Beklagte
Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1990 und, 1991 von
insgesamt 2.716,60 DM nach. Dieser Betrag enthält je zur
Hälfte den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse
ihr die nachträglich entrichteten Sozialversicherungsbeiträge
erstatten, da sie gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten
verstoßen habe. Die Beklagte könne sich nicht darauf
berufen, sie habe den Inhalt des Arbeitsvertrags nicht verstanden. Der
Vertrag sei ihr von zwei Betriebsräten ins Türkische
übersetzt worden. Im Arbeitsvertrag sei ein wirksames
Nebentätigkeitsverbot vereinbart worden. Darüber hinaus sei
die Beklagte vertraglich verpflichtet gewesen, ihre weitere
Beschäftigung anzuzeigen. Bei Kenntnis der
Sozialversicherungspflicht der Beklagten hätte die Klägerin
sie in eine andere Abteilung versetzt. Der Klägerin sei ein
Schaden entstanden, da bei versicherungspflichtigen Mitarbeitern anders
kalkuliert werden müßte.
Auf Antrag der Klägerin ist gegen die Beklagte ein
Vollstreckungsbescheid in Höhe der nach entrichteten
Sozialversicherungsbeiträge ergangen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Köln vom 26. August
1992 (BA 799/92) in Höhe von 2.716,60 DM nebst 4 % Zinsen ab dem
15. August 1992 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
den Vollstreckungsbescheid in voller Höhe aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe den Inhalt des schriftlichen
Arbeitsvertrages nicht verstanden, da sie weder lesen noch schreiben
könne. Der Vertrag sei ihr nicht ins Türkische übersetzt
worden.
Das Arbeitsgericht hat den Vollstreckungsbescheid in Höhe der
Arbeitnehmerbeiträge von 1.358,60 DM nebst 4 % Zinsen seit 15.
August 1993 aufrechterhalten, ihn im übrigen aufgehoben und die
Klage insoweit abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt die
Klägerin weiterhin, den Vollstreckungsbescheid auch hinsichtlich
der Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 1.358,60 DM nebst Zinsen
aufrechtzuerhalten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen
Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der nachträglich
geleisteten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
A.
Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 60, 135 = AP
Nr. 3 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis) könne der
Arbeitgeber, wenn sich herausstelle, daß eine geringfügige
Beschäftigung wegen des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 8
Abs. 2 SGB IV sozialversicherungspflichtig sei, nur die
nachträglich gezahlten Arbeitnehmeranteile erstattet verlangen.
Eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, nach der, der
Arbeitnehmer bei Verletzung der Anzeigepflicht dem Arbeitgeber
Schadensersatz in Höhe der nachzuentrichtenden Arbeitgeberanteile
schulde, sei wegen des abschließenden Charakters der
sozialversicherungsrechtlichen Regelung nach § 32 SGB 1 nichtig.
Ebenso sei eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien nichtig,
wonach der Arbeitnehmer eine weitere geringfügige
Beschäftigung nicht aufnehmen dürfe.
An dieser Rechtslage habe auch die Neuregelung des § 28 g SGB IV
nichts geändert. Durch Einfügung des § 28 g Satz 4 SGB
IV sei lediglich die Einschränkung weggefallen, daß die
Arbeitnehmeranteile durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend zu machen
seien, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig
seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. In diesem Falle könne
der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile auch nachfordern. Habe der
Gesetzgeber aber in Kenntnis der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts nur den Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung
des Arbeitgeberanteils und nicht den Anspruch auf Erstattung des
Arbeitnehmeranteils erweitert, so zeige dies, daß der Gesetzgeber
es bei der Nichtersetzbarkeit des Arbeitgeberanteils habe belassen
wollen.
Schon wegen des sittenwidrigen Verhaltens der Klägerin, das sich
in den von ihr geforderten "knebelnden Arbeitsbedingungen" zeige, habe
die Beklagte nicht gegen die guten Sitten verstoßen, wenn sie ihr
weiteres geringfügiges Beschäftigungsverhältnis der
Klägerin nicht mitgeteilt habe. Daher scheide auch ein Anspruch
auf Erstattung der Arbeitgeberbeiträge nach § 826 BGB aus.
B.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen
Nachprüfung stand. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung
der nachzuentrichtenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung
scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin die Beklagte bei
deren Einstellung gar nicht nach weiteren geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen gefragt hatte.
1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht entschieden, daß das
bloße Verschweigen des weiteren geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisses die Beklagte nicht hinsichtlich
des Arbeitgeberanteils der nachzuentrichtenden
Sozialversicherungsbeiträge schadenersatzpflichtig macht. Zwar hat
der Beschäftigte nach § 28 o Abs. 1 Satz 1 SGB IV dem
Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der
Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen. Nach § 8 Abs. 2
SGB IV sind mehrere geringfügige Beschäftigungen im Sinne des
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zusammenzurechnen, auch wenn sie bei
verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Der Arbeitgeber
muß somit über eine weitere Beschäftigung unterrichtet
werden damit er prüfen kann, ob nach diesen Bestimmungen die
Versicherungsfreiheit entfallen ist. Wird die Versicherungspflicht
nachträglich festgestellt, so hat der Arbeitgeber die
Versicherungsbeiträge nachzuentrichten. Ob und wieweit der
Arbeitgeber den auf den Arbeitnehmer fallenden Anteil der
Sozialversicherung von diesem nachfordern kann, hat der Gesetzgeber in
§ 28 g SGB IV geregelt. Den Arbeitgeberanteil muß der
Arbeitgeber jedoch kraft Gesetzes selbst tragen. Er hätte ihn auch
tragen müssen, wenn die weitere Beschäftigung rechtzeitig
angezeigt worden wäre.
Die bloße Verletzung der Meldepflicht nach § 28 o Abs. 1
Satz 1 SGB IV verpflichtet den Arbeitnehmer nicht, den
Arbeitgeberanteil zu tragen. Die Vorschrift soll nicht den Arbeitgeber
vor einer Beitragspflicht schützen, sondern lediglich die
Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Abwicklung und
Erfüllung der gesetzlichen Beitragspflichten schaffen. Die
Verletzung der sozialrechtlichen Meldepflicht kann daher auch keinen
deliktischen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer nach
§ 823 Abs. 2 BGB begründen (vgl. Hauck/Heines,
Sozialgesetzbuch, SGB IV, K § 28 o Rdn. 10).
2. Der Senat hat es in seiner Entscheidung vom 18. November 1988(aaO.,
zu III der Gründe) offen gelassen, was dann gilt, wenn der
Arbeitnehmer auf ausdrückliches Befragen des Arbeitgebers die
weitere Beschäftigung bewußt verschwiegen hat. Hier
könnte bei sittenwidriger Täuschung durch den Arbeitnehmer
eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB oder aus Verschulden bei
Vertragsschluß in Betracht kommen. Dies kann aber im vorliegenden
Fall
dahingestellt bleiben. Nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts hatte die Klägerin die Beklagte gar nicht
nach weiteren Beschäftigungen gefragt. Die entsprechende Frage sah
der Formulararbeitsvertrag zwar vor, sie wurde aber nicht
ausgefüllt.
Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf die
Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Frankfurt (Urteil vom 12.
Oktober 1992 - 10 Sa 360/92 -) und Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14.
Oktober 1992 - 2 Sa 315/92) berufen. In den dort entschiedenen
Fällen hatten die Arbeitnehmer auf Befragung wahrheitswidrig
erklärt, es liege kein weiteres Arbeitsverhältnis vor.
3. Der Streitfall gibt dem Senat auch keine Veranlassung, die Frage zu
entscheiden, ob der Arbeitnehmer bei Verletzung einer vertraglichen
Pflicht, weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
zu melden, die nachzuentrichtenden Arbeitgeberbeiträge zu
erstatten hat. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 2. Januar 1990
enthält eine solche vertragliche Meldepflicht nicht.
Auf der Rückseite des von der Beklagten unterschriebenen
formularmäßigen Arbeitsvertrages heißt es zwar, der
Arbeitnehmer verpflichte sich, um die Versicherungsfreiheit zu
erhalten, alle "Änderungen" in den persönlichen
Verhältnissen sofort zu melden. Die "Änderungen" beziehen
sich aber auf die auf der Vorderseite gemachten Angaben. Da dort gar
nicht nach weiteren Beschäftigungen gefragt wurde, konnten sich
insoweit gar keine mitteilungspflichtigen Änderungen ergeben. Die
Beklagte konnte darauf vertrauen, daß sie nicht vertraglich
verpflichtet war, etwas als "Änderung" anzugeben, wonach sie
überhaupt nicht gefragt worden war.
Im übrigen greift hier zugunsten der Beklagten auch die
Unklarheitenregel ein. Enthält ein auf Veranlassung und im
Interesse des Arbeitgebers geschlossener Formularvertrag unklare
Regelungen, so gehen diese zu Lasten des Arbeitgebers, der bei der
Formulierung für die nötige Klarheit hatte sorgen müssen
(vgl. BAG Urteil vom 18. September 1991 - 5 AZR 650/90 -, AP Nr. 14 zu
§ 339 BGB).
Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Arbeitsvertrag
vom 2. Januar 1990 ins Türkische übersetzt worden war, kommt
es somit nicht mehr an.
C.
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.