Gericht: BAG Aktenzeichen: 8 AZR 963/93 Datum: Urteil vom 18.05.95 Vorinstanz: Vorinstanz: LAG Chemnitz - Urteil vom 08. November 1993 - 7 (1) Sa 100/93; ArbG Chemnitz - Urteil vom 19. März 1993 - 5 Ca 5013/91 Normen - DDR: AGB § 62,64,66; - KommVerfG (1990) § 30; - Sächsisches KommBeamtVorschaltG § 3 Abs. 6 Satz 1 Leitsätze Leitsätze: »Bei der Abberufung eines Bürgermeisters nach § 30 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (KommVerfG 1990) waren bis zum 31. Dezember 1991 die bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Einigungsvertrag weitergeltenden Vorschriften der §§ 62 ff. AGB-DDR über die Abberufung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis durch Wahl begründet worden war, anzuwenden.« Gründe Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit ab 6. Juli 1991 Dienstbezüge als Bürgermeister zu zahlen. Der 1946 geborene Kläger war Bürgermeister der Beklagten. Er war gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) - fortan KommVerfG 1990 - vom Gemeinderat der Beklagten zum Bürgermeister gewählt worden. Am 5. Juli 1991 beschloß der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung in Anwesenheit des Klägers einstimmig, den Kläger als Bürgermeister gemäß § 30 KommVerfG 1990 abzuberufen. Dem Kläger wurde am 6. September 1991 ein Auszug des Beschlußprotokolls ausgehändigt. Es hat folgenden Inhalt: "Beschluß-Nr.: 118/91: Der Gemeinderat beschließt die Abberufung des Bürgermeisters, Herrn F, gemäß § 30 der Kommunalverfassung. Abstimmung: dafür 15 / dagegen -" Mit Schreiben des Vorstehers des Gemeinderats vom 27. September 1991 kündigte die Beklagte für den Fall, daß die Abberufung nicht wirksam sein sollte, das Dienstverhältnis des Klägers als Bürgermeister außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 1991. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Abberufung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der ihm am 6. September 1991 übergebenen schriftlichen Abberufung fehle die Angabe der Gründe nach § 64 Abs. 2 AGB-DDR. Im übrigen sei die Abberufung nicht fristlos ausgesprochen worden, so daß nach § 62 Abs. 2 AGB-DDR eine Frist von einem Monat gelte. Die Beklagte müsse ihm daher für die Zeit vom 6. Juli 1991 bis 6. Oktober 1991 die Dienstbezüge nachbezahlen. Gegen die Beklagte ist ein Vollstreckungsbescheid über 8.523,42 DM nebst Zinsen ergangen. Nach Einspruch der Beklagten hat der Kläger, soweit in der Revision noch von Bedeutung, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 6. Juli 1991 bis 6. Oktober 1991 entgangene Bezüge in Höhe von 11.795,13 DM brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei am 5. Juli 1991 ordnungsgemäß nach § 30 KommVerfG 1990 als Bürgermeister abberufen worden. Damit sei auch der zwischen den Parteien stillschweigend vereinbarte Dienstvertrag beendet worden. Die §§ 62 ff. AGB-DDR fänden keine Anwendung, da die Regelungen des KommVerfG als Sondervorschriften dem AGB-DDR vorgingen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten für den Zeitraum vom 6. Juli 1991 bis 6. Oktober 1991 Nachzahlung der Bezüge als Bürgermeister verlangen. Das Beschäftigungsverhältnis der Parteien ist jedenfalls nicht vor dem 6. Oktober 1991 beendet worden. 1. Die Abberufung des Klägers richtet sich nach § 30 KommVerfG 1990 i.V.m. §§ 62 ff. AGB-DDR. a) Nach dem in der ehemaligen DDR bis zum 16. Mai 1990 geltenden Recht wurden die Bürgermeister von den örtlichen Volksvertretungen nach § 7 Abs. 1 Buchst. f des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen in der DDR vom 4. Juli 1985 (GBl. I S. 213) - künftig GÖV - gewählt und abberufen. Für die Beendigung des durch Wahl begründeten Arbeitsrechtsverhältnisses war das Verfahren nach den §§ 62 ff. AGB-DDR zu beachten. Die fristgemäße Abberufung war grundsätzlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat auszusprechen. Sie bedurfte ebenso wie die fristlose Entlassung der Schriftform unter Angabe der Gründe. Beide Erfordernisse waren Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Abberufung (vgl. Thiel/Kunz, Arbeitsrecht, 1986, S. 147). b) Durch das KommVerfG 1990 vom 17. Mai 1990 wurde das GÖV mit diesem Tage aufgehoben (§§ 103, 102 KommVerfG 1990). Nach § 27 Abs. 2 KommVerfG wird der Bürgermeister durch die Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung gewählt. Nach § 30 KommVerfG 1990 kann der Bürgermeister durch Beschluß, der der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Gemeindevertretung bedarf, abberufen werden. Das KommVerfG regelt damit wie das GÖV nur die Wahl- und Abberufungszuständigkeit sowie die erforderlichen Mehrheiten. Über Formen und Fristen der Abberufung enthält das Komm-VerfG 1990 ebenso wie das GÖV keine Vorschriften. Nach dem Einigungsvertrag blieben die §§ 62 bis 66 AGB-DDR für eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. c). Damit waren bis zu diesem Zeitpunkt für Abberufungen von Bürgermeistern nach § 30 KommVerfG 1990 weiterhin die Verfahrensvorschriften der §§ 62 ff. AGB-DDR einzuhalten. c) Für die 1991 erklärte Abberufung des Klägers war das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Beamtenrechts der kommunalen Wahlbeamten und der kommunalen Beamten im Freistaat Sachsen vom 31. Juli 1992 (Sächsisches GVBl. S. 369) - KomBeamtVorschaltG - nicht anzuwenden. Dieses Gesetz ist erst am 15. September 1992 in Kraft getreten. Die Beklagte kann sich daher auch nicht mit Erfolg auf § 3 Abs. 6 Satz 1 KomBeamtVorschaltG berufen, wonach kommunale Wahlbeamte, die gemäß § 30 KommVerfG 1990 abberufen werden, mit Ablauf des Tages ausscheiden, an dem die Abberufung beschlossen wird. Der Kläger war nicht kommunaler Wahlbeamter nach diesem 1991 noch nicht in Kraft getretenen Gesetz. 2. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers endete nach §§ 62 ff. AGB-DDR nicht vor dem 6. Oktober 1991. Dies hat das Landesarbeitsgericht richtig entschieden. a) Das Landesarbeitsgericht hat die Abberufung des Klägers zutreffend nach den Vorschriften der §§ 62 ff. AGB-DDR überprüft, auf die in § 66 Satz 2 AGB-DDR verwiesen wird. Nach dieser Norm gelten für eine vorzeitige Beendigung eines durch Wahl begründeten Arbeitsverhältnisses sinngemäß die Bestimmungen über die Abberufung nach §§ 62 ff. AGB-DDR mit Ausnahme der §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 64 Abs. 2 Satz 2 und 65. b) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht danach angenommen, daß das Beschäftigungsverhältnis des Klägers nicht mit dem Abberufungsbeschluß am 5. Juli 1991 beendet wurde. Auch wenn der Kläger in der Gemeinderatssitzung anwesend war, erfüllt der Beschluß, der dem Kläger an diesem Tage nicht schriftlich übergeben wurde, nicht das Schrifterfordernis (§ 66 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 1 AGB-DDR). c) Auch die Aushändigung des Abberufungsbeschlusses an den Kläger am 6. September 1991 löste das Beschäftigungsverhältnis des Klägers nicht auf. Damit war zwar die Schriftform erfüllt, es fehlte jedoch an der ebenfalls in § 64 Abs. 2 Satz 1 AGB-DDR vorgeschriebenen Angabe der Gründe für die Abberufung. Die schriftliche Begründung der Abberufung ist Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Thiel/Kunz, aaO.). Im übrigen hätte die Aushändigung des Abberufungsbeschlusses am 6. September 1991 das Beschäftigungsverhältnis des Klägers allenfalls mit Ablauf des 6. Oktober 1991 beenden können, da für Abberufungen nach § 62 Abs. 2 AGB-DDR eine Frist von einem Monat gilt. Eine fristlose Abberufung, die nach § 62 Abs. 3 AGB-DDR nur wegen schwerwiegender Verletzung von Arbeitspflichten oder staatsbürgerlichen Pflichten zulässig ist, kann nicht angenommen werden. Weder der Abberufungsbeschluß noch dessen Mitteilung an den Kläger enthalten einen Hinweis auf eine fristlose Abberufung oder eine entsprechende Begründung. d) Schließlich konnte auch das Kündigungsschreiben vom 27. September 1991 das Beschäftigungsverhältnis des Klägers nicht vor dem 6. Oktober 1991 beenden. Das Schreiben enthält zwar die Erklärung der fristlosen Kündigung unter Angabe von Gründen. Das Schreiben ist aber nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dem Kläger frühestens am 6. Oktober 1991 zugegangen. 3. Damit hat der Kläger Anspruch auf die der Höhe nach unstreitigen Dienstbezüge für die Zeit vom 6. Juli 1991 bis 6. Oktober 1991. Da über einen Teilbetrag ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, war der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts neu zu fassen. 4. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Themengebiete - Recht der Deutschen Einheit - Recht in den Neuen Bundesländern - Arbeitsrecht