BAG, Urteil vom 16.05.1995- Aktenzeichen 3 AZR 395/94
(Vorinstanz: LAG München - 5 Sa 703/93 - 19.01.94)
(Vorinstanz: ArbG München - 18b Ca 1661/92 I - 20.04.93)
Manteltarifvertrag für die gewerblichen
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe
verarbeitenden Industrie vom 27. Mai 1991 § 7 Abschn. II Nr. 7,
Abschn. III Nr. 4 und 6
TVG § 1 Auslegung, § 1 Tarifverträge: Papierindustrie
ZPO § 100
»1. § 7 Manteltarifvertrag für die gewerblichen
Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe
verarbeitenden Industrie vom 27. Mai 1991 (MTV) räumt den
Betriebspartnern bei der Prämienentlohnung einen
größeren Gestaltungsspielraum ein als bei der
Akkordentlohnung. Diese Regelung schreibt keine bestimmten
Prämienarten, Bezugsgrößen und Prämienfaktoren
vor. Die Prämienberechnung braucht auch nicht an den tariflichen
Stundenlohn des einzelnen Arbeitnehmers anzuknüpfen. Allerdings
darf die Mindestentlohnung nach § 7 Abschn. III Nr. 4 Abs. 2 MTV
(110 % des tariflichen Stundenlohnes bei normalen
Betriebsverhältnissen und entsprechenden Arbeitsergebnissen) nicht
unterschritten werden.
2. § 7 Abschn. III Nr. 6 Satz 2 MTV will verhindern, daß
jüngere Arbeitnehmer trotz gleicher Arbeitsleistung und gleicher
Tätigkeit eine geringere Entlohnung erhalten als ältere
Arbeitnehmer. Diese Gleichbehandlungsvorschrift schließt eine
unterschiedliche Prämienentlohnung nach Altersklassen aus.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, wie die den Klägern zustehende
Prämie nach einer Tariflohnerhöhung zu berechnen ist.
Die Beklagte, die in mehreren Wellpappenwerken Papier verarbeitet, und
alle Kläger sind tarifgebunden. Die im Werk N tätigen
Kläger sind nach dem Lohntarifvertrag unterschiedlich
eingruppiert, und zwar in die Lohngruppen IV bis VIII. Sie erhalten
eine Prämienentlohnung, die in der Rahmenbetriebsvereinbarung
(RBV) über die Durchführung von Prämienentlohnung in den
Wellpappenwerken der E AG auszugsweise wie folgt geregelt ist:
"III. Berechnung des Prämienlohnes
1. Der Prämienlohn setzt sich zusammen aus dem Prämiengrundlohn und der Prämie.
2. Der Prämiengrundlohn setzt sich zusammen aus Tariflohn plus übertarifliche Zulage.
3. Grundlage für die Prämie ist der Prämienbasislohn. 4. Der Prämienbasislohn ergibt sich wie folgt:
- Rückwirkend ab 01. Februar 1987 beträgt der Prämienbasislohn DM 11, 39.
- Tarifliche Lohnerhöhungen nach dem 01. 02. 1987 werden in voller
Höhe in den Prämienbasislohn eingerechnet und zwar nach
Maßgabe der Erhöhung des Durchschnitts der Lohngruppen III
bis VI, jeweils höchste Altersstufe bzw. Tätigkeitsjahr. Die
Erhöhung des Prämienbasislohnes erfolgt jeweils im Folgemonat
nach dem Tarifabschluß.
..."
In der Lohnvereinbarung vom 26. Mai 1992 für die bayerische
Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Industrie wurden die
Tariflöhne mit Wirkung zum 1. Februar 1992 erhöht. Die
Beklagte zahlte ab 1. Juni 1992 einen Prämienbasislohn von 14, 07
DM, den sie nach Abschnitt III Nr. 4 Abs. 2 RBV errechnete. Die
Kläger haben eine Erhöhung ihres Prämienbasislohnes nach
dieser Berechnungsregelung für unzureichend erachtet. Sie haben
auf § 7 Abschn. III Nr. 6 MTV hingewiesen, der wie folgt lautet:
"6. Für gleiche Arbeitsvorgänge bei gleichen
Arbeitsbedingungen dürfen in einem Betrieb nicht mehrere in ihrer
Höhe verschiedene Prämiengrundleistungen zur Anwendung
kommen. Die Prämien sind auf der Basis der höchsten
tariflichen Altersklasse der jeweiligen Lohngruppe zu bezahlen."
Die Kläger sind der Auffassung, § 7 Abschn. III Nr. 6 Satz 2
MTV verbiete es, bei Tariflohnerhöhungen den neuen
Prämienbasislohn nach einem Durchschnittswert zu errechnen, der
auf mehrere Lohngruppen abstellt. Vielmehr sei nach § 7 Abschn.
III Nr. 6 Satz 2 MTV stets die Lohngruppe des einzelnen
anspruchsberechtigten Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Der
Verstoß gegen die zwingende tarifliche Berechnungsvorschrift
führe nur zur Unwirksamkeit der Regelung des Abschnittes III Nr. 4
Abs. 2 Satz 1 RBV und ändere an der Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen der Rahmenbetriebsvereinbarung nichts.
Die Kläger haben, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, für Juni 1992 an den Kläger zu
1) 116, 52 DM brutto, den Kläger zu 2) 86, 62 DM brutto, den
Kläger zu 3) 5, 10 DM brutto, den Kläger zu 4) 123, 54 DM
brutto, den Kläger zu 5) 58, 71 DM brutto, den Kläger zu 6)
10, 87 DM brutto, den Kläger zu 7) 156, 67 DM brutto, den
Kläger zu 8) 136, 70 DM brutto, den Kläger zu 9) 175, 56 DM
brutto, den Kläger zu 10) 54, 85 DM brutto, den Kläger zu 11)
189, 96 DM brutto, den Kläger zu 12) 177, 53 DM brutto, den
Kläger zu 13) 133, 45 DM brutto, den Kläger zu 14) 16, 26 DM
brutto, den Kläger zu 15) 70, 68 DM brutto, den Kläger zu 16)
5, 15 DM brutto, den Kläger zu 17) 107, 48 DM brutto, den
Kläger zu 18) 124, 84 DM brutto, den Kläger zu 19) 44, 41 DM
brutto, den Kläger zu 20) 148, 09 DM brutto, den Kläger zu
21) 85, 69 DM brutto, den Kläger zu 22) 82, 04 DM brutto, den
Kläger zu 23) 38, 29 DM brutto, den Kläger zu 24) 263, 56 DM
brutto, den Kläger zu 25) 51, 28 DM brutto, den Kläger zu 26)
52, 23 DM brutto, den Kläger zu 27) 127, 20 DM brutto, den
Kläger zu 28) 104, 71 DM brutto, den Kläger zu 29) 4, 03 DM
brutto, den Kläger zu 30) 402, 63 DM brutto, den Kläger zu
31) 146, 21 DM brutto, den Kläger zu 32) 2, 53 DM brutto, den
Kläger zu 33) 133, 90 DM brutto, den Kläger zu 34) 6, 06 DM
brutto, den Kläger zu 35) 3, 64 DM brutto, den Kläger zu 36)
3, 38 DM brutto, den Kläger zu 37) 70, 48 DM brutto, den
Kläger zu 38) 133, 58 DM brutto und den Kläger zu 39) 217, 96
DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, Abschnitt III Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 RBV
verstoße gegen keine tariflichen Vorschriften. § 7 Abschn.
III Nr. 6 Satz 2 MTV schreibe keine Anbindung der Prämie an die
Lohngruppe des einzelnen Arbeitnehmers vor. Wenn jedoch Abschnitt III
Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 RBV unwirksam wäre, würde dies nach dem
Rechtsgedanken des § 139 BGB zur Unwirksamkeit sämtlicher
Bestimmungen der Rahmenbetriebsvereinbarung führen.
Das Arbeitsgericht hat den noch anhängigen Klageanträgen
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Landesarbeitsgericht diese Klageanträge abgewiesen. Mit der vom
Senat zugelassenen Revision begehren die Kläger die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen der Kläger sind unbegründet. Den Klägern
stehen die noch geltend gemachten Ansprüche auf eine höhere
Prämie für Juni 1992 nicht zu. Die Beklagte hat die
Prämie zu Recht nach Abschnitt III Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 RBV
berechnet. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat,
verstößt diese Regelung nicht gegen § 7 Abschn. III Nr.
6 Satz 2 MTV. Der MTV schreibt nicht vor, daß die Lohngruppe der
einzelnen Arbeitnehmer Berechnungsgrundlage für die
Prämienentlohnung sein muß.
I. Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Landesarbeitsgericht den Manteltarifvertrag richtig ausgelegt.
1. Tarifnormen sind nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts und herrschender Meinung in der Literatur wie
Gesetze auszulegen (vgl. u. a. BAG Urteil vom 12. September 1984 - 4
AZR 336/82 - BAGE 46, 308, 313 f. = AP Nr. 135 zu § 1 TVG
Auslegung, m.w.N.; BAG Urteil vom 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - AP Nr.
144 zu § 1 TVG Auslegung, zu B II 1 a aa der Gründe; BAG
Urteil vom 13. April 1994 - 3 AZR 936/93 - AP Nr. 45 zu § 1 TVG
Tarifverträge: Einzelhandel, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung bestimmt, zu A I 1 der Gründe;
Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 390;
Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., Einl. Rz 239 ff.;
Däubler, Tarifvertragsrecht, 3. Aufl., Rz 130 ff.;
Löwisch/Rieble, TVG, § 1 Rz 381). Trotz unterschiedlicher
dogmatischer Ausgangspunkte besteht Einigkeit darüber, daß
es weder mit dem Normcharakter eines Tarifvertrages noch mit dem
rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
(Art. 20 GG) zu vereinbaren wäre, ausschließlich auf den
subjektiven Willen der Tarifvertragsparteien abzustellen. Die
Tarifunterworfenen müssen den Inhalt des für sie geltenden
Tarifrechts erkennen können. Der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien ist aber dann zu beachten, wenn er in den
Tarifnormen einen Niederschlag gefunden hat (vgl. u. a. BAG Urteil vom
13. Juni 1991 - 6 AZR 9/89 - AP Nr. 1 zu § 10 MTV Ausbildung, zu
II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 224/93
- AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Kirchen, zu 4 b der
Gründe, m.w.N.).
Bei der Tarifauslegung ist ebenso wie bei der Gesetzes- und
Vertragsauslegung zunächst vom Wortlaut auszugehen. Er darf jedoch
nicht überbetont werden. Der maßgebliche Sinn einer
Vorschrift ist zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (vgl. u. a.
BAG Urteil vom 21. Juli 1993, aaO.). Vor allem darf der Wortlaut einer
einzelnen Bestimmung nicht losgelöst von den übrigen
Vorschriften des Tarifvertrages betrachtet werden. Da die
tarifunterworfenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch den tariflichen
Gesamtzusammenhang erkennen können, ist er stets
mitzuberücksichtigen, und zwar auch bei der Frage, ob die
verwendete Formulierung "eindeutig" ist (vgl. u. a. Urteil vom 31.
Oktober 1990 - 4 AZR 114/90 - BAGE 66, 177, 179 ff. = AP Nr. 11 zu
§ 1 TVG Tarifverträge: Presse, in dem das
Bundesarbeitsgericht entschied, daß nach dem Manteltarifvertrag
für Redakteure an Zeitschriften vom 12. Mai 1987 bei Dienstreisen
eine arbeitstägliche Arbeitszeit von 7, 7 Stunden zugrunde zu
legen ist, obwohl in § 9 Nr. 3 des Tarifvertrages von acht Stunden
die Rede war). Die Tarifsystematik liefert wichtige Anhaltspunkte
für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien und den
Regelungszweck (vgl. u. a. BAG Urteil vom 15. Juni 1994 - 4 AZR 330/93
- AP Nr. 179 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu II 1 b der
Gründe). Falls der Wortlaut, die Systematik und der sich daraus
ergebende Regelungszweck des Tarifvertrages keine zweifelsfreien
Auslegungsergebnisse zulassen, können die Gerichte für
Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie
die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, die praktische
Tarifübung und die Praktikabilität denkbarer
Auslegungsergebnisse berücksichtigen (ständige Rechtsprechung
seit BAGE 46, 308, 313 f. = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung, vgl.
u. a. BAG Urteil vom 13. April 1994, aaO., zu A I 1 der Gründe).
Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu
einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren
Regelung führt (vgl. u. a. BAG Urteil vom 21. Juli 1993, aaO., zu
B II 1 a aa der Gründe; BAG Urteil vom 17. Januar 1995 - 3 AZR
527/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu II 4
der Gründe, jeweils m.w.N.).
2. Das Landesarbeitsgericht hat diese Auslegungskriterien richtig angewandt.
a) Aus dem Wortlaut des § 7 Abschn. III Nr. 6 Satz 2 MTV ergibt
sich nicht, daß die Lohngruppe, in die der einzelne Arbeitnehmer
einzugruppieren ist, einen notwendigen Berechnungsfaktor für die
Prämienentlohnung darstellt. Die vom Landesarbeitsgericht
vertretene Auslegung ist mit dem Tarifwortlaut zumindest vereinbar.
aa) Der allgemeine Sprachgebrauch und der Satzbau sprechen mehr
für als gegen die Auslegung des Landesarbeitsgerichts. Zutreffend
weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, daß in § 7
Abschn. III Nr. 6 Satz 2 MTV die Altersklasse im Vordergrund steht und
die " jeweilige Lohngruppe" durch die Verwendung des Genitivs nur als
Bezugspunkt der Altersklasse genannt wird.
bb) Der Ausdruck "jeweiligen" bedeutet, daß es auf die im
konkreten Fall maßgebliche Lohngruppe ankommt. Damit stellt sich
aber die Frage, was unter der maßgeblichen Lohngruppe zu
verstehen ist. Zum einen kommt die Lohngruppe in Betracht, in die der
Arbeitnehmer - unabhängig von der Prämienentlohnung -
einzugruppieren ist. Zum anderen kann gemeint sein, daß es auf
die Lohngruppe nur ankommt, wenn ihr die Prämienregelung eine
maßgebliche Bedeutung beimißt. Die sprachliche
Ausgestaltung des § 7 Abschn. III Nr. 6 Satz 2 MTV deutet darauf
hin, daß diese Tarifvorschrift lediglich eine Unterscheidung nach
tariflichen Altersklassen, nicht aber eine einheitliche
Prämienentlohnung für mehrere Lohngruppen verbietet.
b) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht dem tariflichen
Gesamtzusammenhang entnommen, daß § 7 Abschn. III Nr. 6 Satz
2 MTV nur der Gleichbehandlung dient und einen entsprechend
eingeschränkten Anwendungsbereich hat.
aa) § 7 Abschn. III MTV schreibt keine bestimmten
Prämienarten, Bezugsgrößen und Prämienfaktoren
vor. Den Betriebspartnern ist bei der Prämienentlohnung ein
größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt worden als bei
der Akkordentlohnung.
Während § 7 Abschn. II Nr. 7 Satz 1 MTV bestimmt, daß
"der Lohn für die Normalleistung zehn Prozent mehr als der
Tariflohn der betreffenden Arbeitnehmergruppe beträgt
(Akkord-Richtsatz)", haben die Tarifvertragsparteien keinen
Prämien-Richtsatz festgelegt. Nach § 7 Abschn. III Nr. 4 Abs.
2 MTV sind die Prämienregelungen allerdings so zu gestalten,
daß die Arbeitnehmer bei normalen Betriebsverhältnissen und
entsprechendem Arbeitsergebnis einen Arbeitsverdienst von mindestens
110 % des tariflichen Stundenlohnes erhalten. Damit wird lediglich eine
Mindestentlohnung gewährleistet. Von näheren Vorgaben zur
Prämienberechnung haben die Tarifvertragsparteien abgesehen.
Solange die Mindestentlohnung nicht unterschritten ist, muß sich
die Prämienberechnung nicht nach den tariflichen
Stundenlöhnen richten.
bb) Beim Akkordlohn ist nach § 7 Abschn. II Nr. 7 MTV der
"Tariflohn der höchsten tariflichen Altersklasse der jeweiligen
Lohngruppe" Grundlage des Akkord-Richtsatzes. "Tarifliche Altersklasse"
und " jeweilige Lohngruppe" werden in der Gleichbehandlungsregelung
für Akkordlöhne (§ 7 Abschn. II Nr. 5 MTV) nicht
erwähnt. Dagegen ist die Bestimmung, daß "die Prämien
auf der Basis der höchsten tariflichen Altersklasse der jeweiligen
Lohngruppe zu bezahlen sind", in § 7 Abschn. III Nr. 6 MTV
enthalten. Satz 1 dieser Vorschrift entspricht inhaltlich dem § 7
Abschn. II Nr. 5 MTV. Die Zusammenfassung in einer Nummer spricht
dafür, daß der zweite Satz des Abschnittes III Nr. 6 ebenso
wie der erste Satz ausschließlich der Gleichbehandlung dient.
cc) § 7 Abschn. III Nr. 6 Satz 2 MTV befaßt sich mit der
Frage, ob nach Altersklassen unterschieden werden darf. Die Vorschrift
will verhindern, daß jüngere Arbeitnehmer trotz gleicher
Arbeitsleistung und gleicher Tätigkeit geringere Prämien
erhalten als ältere Arbeitnehmer. Die Kläger möchten
§ 7 Abschn. III Nr. 6 Satz 2 MTV einen weitergehenden Inhalt
beimessen und darin eine Berechnungsvorschrift von grundlegender
Bedeutung sehen. Dann aber hätte es nahegelegen, zum einen die
Gleichbehandlungsvorschrift bei der Prämienentlohnung (Abschnitt
III Nr. 6) ebenso wie bei der Akkordentlohnung (Abschnitt II Nr. 5) auf
Satz 1 zu beschränken, zum anderen die zusätzliche allgemeine
Berechnungsvorschrift klarer zu fassen und in Abschnitt III Nr. 4
aufzunehmen.
c) Demnach hat der Wille der Tarifvertragsparteien, mit § 7
Abschn. III Nr. 6 Satz 2 MTV bei der Prämienentlohnung lediglich
eine Unterscheidung nach Altersklassen auszuschließen, im
Tarifvertrag selbst Niederschlag gefunden. Deshalb können auch
sonstige Anhaltspunkte berücksichtigt werden, die diesen Willen
bestätigen.
aa) Auch die tarifschließende Gewerkschaft ist in ihrer vom
Hauptvorstand herausgegebenen Broschüre "Leistungslohn in der
Papierverarbeitung Erläuterungen zu § 7 MTV
Papierverarbeitung" (Schriftenreihe Betriebsräte Heft 36) davon
ausgegangen, daß die Prämienberechnung nicht an die
Lohngruppe der einzelnen Arbeitnehmer anknüpfen muß und
§ 7 Abschn. III Nr. 6 Satz 2 MTV lediglich eine
Gleichbehandlungsvorschrift ist. Dies zeigen insbesondere die
Ausführungen auf S. 47 und 48 der Broschüre.
bb) Zutreffend hat die Beklagte auf die Folgen aufmerksam gemacht, zu
denen die von den Klägern vertretene Auslegung führen
würde. Danach wäre stets, und zwar nicht nur bei
Tariflohnerhöhungen, sondern schon bei der Einführung der
Prämie die Lohngruppe des einzelnen Arbeitnehmers
unerläßliche Bezugsgröße. In der Praxis gibt es
aber, wie auch die Broschüre der Gewerkschaft und die von der
Gewerkschaft ausgearbeitete Musterbetriebsvereinbarung zeigen,
häufig Prämienregelungen, die andere Bemessungsgrundlagen
vorsehen. Sollten sie nach dem Manteltarifvertrag nicht mehr
zulässig sein, so hätten die Tarifvertragsparteien einen
derart einschneidenden Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der
Betriebspartner deutlich zum Ausdruck gebracht.
3. § 7 Abschn. III Nr. 6 MTV ist eine Gleichbehandlungsvorschrift.
Sie dient einer Vereinheitlichung der Prämienentlohnung. Die
Kläger wollen dagegen statt gleicher Prämien unterschiedliche
Prämien. Der dem einzelnen Arbeitnehmer zustehende Tariflohn und
damit auch seine Lohngruppe ist lediglich für die in § 7
Abschn. III Nr. 4 Abs. 2 MTV geregelte Untergrenze von Bedeutung. Die
Kläger haben jedoch nicht behauptet, daß sie bei ihnen
unterschritten ist.
II. Da Abschnitt III Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 der Rahmenbetriebsvereinbarung
wirksam ist, kann die Frage, wie sich eine Unwirksamkeit auf die
übrigen Regelungen der Betriebsvereinbarung aus wirken würde,
offenbleiben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100
ZPO. Besteht der im Prozeß unterliegende Teil aus mehreren
Personen, so haften sie nach § 100 Abs. 1 ZPO für die
Kostenerstattung grundsätzlich nach Kopfteilen. Für eine
abweichende Kostenverteilung nach § 100 Abs. 2 ZPO besteht
angesichts der großen Zahl an Klägern und der
verhältnismäßig geringen Kosten kein Anlaß.