BAG, Urteil vom 12.01.1995- Aktenzeichen 2 AZR 408/94
(Vorinstanz: LAG Brandenburg - 5 (3) Sa 425/93 - 25.10.93)
(Vorinstanz: ArbG Senftenberg - 3 (1) Ca 2629/92 - 02.04.93)
ZPO § 551 Nr. 7
(Urteil: Urteilsabsetzungsfrist)
Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefassten Urteil
ist nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und
Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach der
Verkündung schriftlich abgesetzt, unterschrieben und der
Geschäftsstelle übergeben worden ist.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen
Kündigung der Beklagten vom 29. April 1992 und die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses.
Die 1964 geborene Klägerin war seit 1980 bei der Beklagten
beschäftigt, zuletzt als 1. Anlagenfahrerin mit einer
Vergütung nach Entgeltgruppe E 7 des auf das
Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages der chemischen
Industrie. Die Klägerin war an einer Anlage zur Gaserzeugung
tätig, die die Beklagte nach Fertigstellung einer neuen
Synthesegasanlage, deren Bau im Jahre 1989 begonnen wurde, stilllegen
wollte. Die Arbeitsplätze an der neuen Anlage besetzte die
Beklagte zunächst ausschließlich mit männlichen
Arbeitnehmern, die bereits 1990/Anfang 1991 für entsprechende
Schulungsmaßnahmen ausgewählt worden waren. Die
Klägerin sollte wie andere Arbeitnehmerinnen nach Stillegung der
alten Anlagen befristet mit Entsorgungs- und Abrissarbeiten
beschäftigt werden. Ein entsprechendes Angebot machte die Beklagte
von dem Abschluss eines endgültigen Aufhebungsvertrages zum 31.
Dezember 1992 abhängig, was die Klägerin jedoch ablehnte.
Eine erste Kündigung der Beklagten vom 27. September 1991 zum 31.
Dezember 1991 führte nicht zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht hat in einem
Vorprozess rechtskräftig festgestellt, daß diese
Kündigung wegen Verstoßes gegen § 15 KSchG unwirksam
ist. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über die
Wirksamkeit einer weiteren ordentlichen Kündigung der Beklagten
vom 29. April 1992 zum 15. Mai 1992.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigung sei unwirksam.
Sie hat vorgetragen, sie falle unter die Regelung des § 15 Abs. 1
KSchG, da sie im Juli 1991 als Ersatzmitglied in den Betriebsrat
eingerückt sei. Es komme nicht darauf an, daß sie an der
fraglichen Betriebsratssitzung, zu der sie eingeladen gewesen sei,
nicht teilgenommen habe. Außerdem sei die Kündigung nach
§ 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Die Beklagte habe schon bei der
Auswahl der Arbeitnehmer, die sie im Hinblick auf die Arbeit an der
neuen Anlage entsprechend geschult habe, soziale Gesichtspunkte nach
§ 1 Abs. 3 KSchG berücksichtigen müssen. Außerdem
habe die Beklagte insoweit durch die Nichtberücksichtigung
weiblicher Arbeitnehmer gegen § 611 a BGB verstoßen.
Die Klägerin hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien nicht durch die schriftliche ordentliche Kündigung der
Beklagten vom 29. April 1992 zum 15. Mai 1992 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat auf die Berufung der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Sache ist zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
zurückzuverweisen, weil der absolute Revisionsgrund
gemäß § 551 Nr. 7 ZPO vorliegt. Das angefochtene Urteil
ist als Urteil ohne Entscheidungsgründe anzusehen.
I. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat
mit Beschluss vom 27. April 1993 (- GmS-OGB 1/92 - AP Nr. 21 zu §
551 ZPO) erkannt, daß abweichend von der früheren
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein bei Verkündung noch
nicht vollständig abgefasstes Urteil i.S.v. § 551 Nr. 7 ZPO
als nicht mit Gründen versehen anzusehen ist, wenn Tatbestand und
Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach
Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern
unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen
(BAG Urteil vom 4. August 1993 - 4 AZR 501/92 - AP Nr. 22 zu § 551
ZPO, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen; Senatsurteil vom 7. Oktober 1993 - 2 AZR 293/93 -, n.v.).
II. Das angefochtene Urteil vom 25. Oktober 1993 ist erst am 14. April
1994 ordnungsgemäß unterzeichnet zur Geschäftsstelle
gelangt, wie sich aus dem Schreiben des Landesarbeitsgerichts
Brandenburg vom 25. Mai 1994 (Bl. 53 SenA) ergibt. Das angefochtene
Urteil, das danach nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner
Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen von allen
Richtern unterschrieben zur Geschäftsstelle des
Landesarbeitsgerichts gelangt ist, gilt nach dem Beschluss des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.
April 1993 und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts i.S.v.
§ 551 Nr. 7 ZPO als nicht mit Gründen versehen. Es ist
deshalb auf die entsprechende ordnungsgemäße
Verfahrensrüge der Beklagten hin ohne weitere Sachprüfung
gemäß §§ 564, 565 ZPO aufzuheben.