BAG, Urteil vom 25.02.1995- Aktenzeichen 1 AZR 642/96
(Vorinstanz: LAG Köln - 4 Sa 342/96 - 23.08.96 - ArbG Köln - 13 Ca 2613/95 - 08.12.95)
BGB §§ 315, 611 Abs. 1
BZT-A/NRW (Bezirkszusatztarifvertrag für Angestellte in Nordrhein-Westfalen) § 6
LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2
TVG § 1
(Personalrat: Mitbestimmung bei Einschränkung des Umfangs von Mehrarbeit)
1. Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats, wenn bei einer
Frage der Verteilungsgerechtigkeit kein anderer Arbeitnehmer
berührt ist.
2. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass
der Arbeitgeber vor der dringenden Notwendigkeit einer
Haushaltskonsolidierung steht. Der Abbau von Überstunden der
Schulhausmeister ist hierfür, neben anderen Maßnahmen, eine
geeignete Maßnahme.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine Überstundenanordnung wirksam abgeändert hat.
Der Kläger ist seit 1974 als Schulhausmeister bei der beklagten
Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die ihn abändernden und
ergänzenden Tarifverträge Anwendung, darunter der
Bezirkszusatztarifvertrag für Angestellte in Nordrhein-Westfalen
(BZT-A/NRW). § 6 Abschn. B Abs. 2 Buchst. a des
Bezirkszusatztarifvertrages lautet auszugsweise:
"Der Schulhausmeister ist verpflichtet, die mit dem Schulbetrieb sowie
mit der Benutzung der Räumlichkeiten für nicht schulische
Zwecke üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten, d.s.
insbesondere Reinigungsarbeiten, Beaufsichtigung von Hilfskräften,
Ordnungsdienst, Schreib- und ähnliche Arbeiten, dienstliche
Gänge, etwaige Reparaturen, Bedienung der Heizung und Versorgung
von Öfen einschließlich der Nebenarbeiten und andere sich
aus dem Schulbetrieb ergebende Arbeiten, zu verrichten.
Eine Dienstanweisung ist nach den von den Tarifvertragsparteien als Anhang vereinbarten Richtlinien aufzustellen."
Der Kläger ist in der H -Realschule in K eingesetzt.
Er bewohnt eine Dienstwohnung auf dem Schulgelände. Die Schule hat
eine Gesamtreinigungsfläche von 7855,05 qm, besteht aus mehreren
Gebäuden und einer Turnhalle und hat insgesamt sieben Ein- und
Ausgänge. Die Reinigung der Schule wird montags bis freitags von
13.00 bis 18.00 Uhr durchgeführt. Sieben Arbeitnehmerinnen leisten
täglich 29,35 Stunden Reinigungszeit. Ihr Einsatz endet zeitlich
gestaffelt um 17.00, 17.15, 17.30 und 18.00 Uhr.
Die normale Arbeitszeit des Klägers dauert montags bis donnerstags
jeweils von 7.30 bis 18.00 Uhr, freitags bis 16.00 Uhr. Montags bis
donnerstags ist die Schule durchgehend bis 22.00 Uhr belegt. Die Zeit
von 18.00 bis 22.00 Uhr wird dem Kläger als Mehrarbeit
vergütet. Freitags gab es bis zum 31. August 1995 nur eine
außerschulische Belegung der Räumlichkeiten von 17.00 bis
22.00 Uhr. Bis zum 31. August 1994 vergütete die Beklagte dennoch
nicht nur die Zeit von 17.00 bis 22.00 Uhr als Mehrarbeit, sondern auch
die nicht belegte Zwischenzeit im Anschluss an die Normalarbeitszeit
von 16.00 bis 17.00 Uhr wegen der Beaufsichtigung der andauernden
Reinigungsarbeiten.
Mit Datum vom 26. August 1994 bestimmte die Beklagte gegenüber dem
Kläger - wie auch gegenüber den anderen Schulhausmeistern -,
dass die Überwachung der Reinigungsarbeiten ab 1. September 1994
grundsätzlich innerhalb der täglichen Arbeitszeit vorzunehmen
sei. In der Anordnung heißt es u.a.:
Überwachung der Gebäudereinigung und Schließdienst
Die Gebäudereinigung in Ihrer Schule findet teilweise
außerhalb Ihrer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit statt. Sofern Sie nicht aus anderen Gründen (z.B.
Turnhallenbelegung, Volkshochschule, Rheinische Musikschule) sowieso
Dienst haben, werden Ihnen die im Zusammenhang mit der Reinigung
zusätzlich anfallenden Arbeitszeiten (Ergebniskontrolle und
Schließdienst) bisher durchgängig als Überstunden
vergütet. Neben der u.a. aus Gründen der
Haushaltskonsolidierung erforderlichen Optimierung der
Reinigungszeiten, personellen Umsetzungen, Veränderungen von
Arbeitsverträgen und Senkung des Reinigungsstandards ist es
unumgänglich, auch den jetzigen Aufwand für die Kontrolle der
Reinigung und den Schließdienst auf ein vertretbares Maß zu
verringern, um zu den notwendigen Reduzierungen bei den Personalkosten
beizutragen. Ich ordne daher an, dass die Ihnen obliegende
Überwachung der Reinigungsarbeiten nunmehr grundsätzlich
innerhalb der täglichen Arbeitszeit vorgenommen wird. Die
Ergebniskontrolle ist stichprobenartig vorzunehmen und kann letztlich
auch noch am nächsten Tag zum Arbeitsbeginn erfolgen.
...
In den Schulen, in denen die Reinigung aus organisatorischen
Gründen nicht in der täglichen Arbeitszeit der
Schulhausmeister beendet ist (Ausnahmen: z.B. in Ferienzeiten etc.),
ordne ich für den vorzunehmenden Schließdienst täglich
eine halbe Überstunde an.
In Ihrem Fall entfällt jedoch diese Überstundenanordnung, da
Sie den Schließdienst an allen Arbeitstagen, Montag bis Freitag,
während der sowieso vergüteten Nutzungszeiten der Turnhalle
(der VHS, des Lehrschwimmbeckens pp.) verrichten können.
Diese Regelung tritt ab 1.9.1994 in Kraft. Den örtlichen
Personalrat und Ihre Schulleitung habe ich entsprechend unterrichtet.
Unklarheiten bitte ich unverzüglich mit mir abzustimmen.
Die Zustimmung des Personalrats zu dieser Maßnahme hat die Beklagte nicht eingeholt.
Ab September 1994 bis August 1995 bezahlte die Beklagte dementsprechend
die Stunde von 16.00 bis 17.00 Uhr an Freitagen nicht mehr. Der
Kläger hatte dafür zuvor den Mehrarbeitsstundensatz von 19,26
DM brutto erhalten. Seit 1. September 1995 ist die Schule auch freitags
von 15.00 bis 22.00 Uhr durchgehend belegt. Seitdem wird auch an diesem
Tag wieder die Zeit von 16.00 bis 22.00 Uhr als Mehrarbeit
vergütet.
Der Kläger hält die Anordnung vom 26. August 1994 für
rechtsunwirksam. Die Beklagte habe das Mitbestimmungsrecht des
Personalrats gem. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LPVG NRW
verletzt. Wenn dieses Mitbestimmungsrecht nicht bereits daraus folgen
sollte, dass durch die Anordnung Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit betroffen seien, ergebe es sich jedenfalls aus der
Pausenregelung. Das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Pausen
erstrecke sich nicht nur auf deren Lage, sondern auch auf deren Dauer.
Die Anordnung verstoße zudem gegen § 6 Abschn. B Abs. 2
Buchst. a BZT-A/NRW. Danach bestehe nicht nur eine Befugnis, sondern
auch eine Verpflichtung des Schulhausmeisters, die Reinigungsarbeiten
zu überwachen, Hilfskräfte zu beaufsichtigen und
Eingänge und Türen zu schließen. Dies gelte auch dann,
wenn diese Tätigkeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit
liegen. Hieran sei die Beklagte gebunden. Die Beklagte könne die
Überstunden für die Reinigungskontrolle nicht im Wege ihres
Direktionsrechts zurückführen. Hierzu hätte es vielmehr
einer Änderungskündigung bedurft. Er überwache diese
Reinigungsarbeiten seit Beginn seiner Schulhausmeistertätigkeit
und habe darauf vertrauen können und dürfen, dass er dies
solange tun könne, wie die Reinigungsarbeiten über seine
sonstige Arbeitszeit hinausgingen. Die Vergütung hierfür sei
Bestandteil seiner Gesamtvergütung geworden. Aufgrund der
jahrelangen und vorbehaltlosen Handhabung sei eine entsprechende
betriebliche Übung entstanden, von der sich die Beklagte nur durch
Änderungsvertrag oder Änderungskündigung lösen
könne.
Selbst wenn eine Neuregelung im Wege des Direktionsrechts möglich
sein sollte, habe die Beklagte dieses ermessensfehlerhaft
ausgeübt. Es entstünden geteilte Dienste. Obwohl die Beklagte
auf seinen Einsatz verzichte, bleibe er ständiger Ansprechpartner
für die Reinigungskräfte. Er werde damit nicht wirklich von
seiner Arbeitsleistung entbunden. Eine vernünftige
Reinigungskontrolle könne nur während der Reinigungszeiten
selbst durchgeführt werden. Das gelte in gleicher Weise
hinsichtlich der erforderlichen Sicherheitskontrollen, da etwaige
Mängel unverzüglich festzustellen und ggf. von den
Reinigungskräften zu beseitigen seien. Schließlich
müsse er den monatlichen Reinigungszettel ausfüllen. Das
Führen der dazugehörigen Stundennachweise setze aber voraus,
dass er die Überwachungstätigkeit auch tatsächlich
während der Reinigungszeiten verrichte.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass durch die mit Wirkung zum 1. September 1994
erfolgte Anordnung zur Reduzierung von Überstunden aufgrund der
Reinigungskontrolle und des Reinigungsschließdienstes die
Verpflichtung des Klägers, aufgrund der Reinigungskontrolle und
des Reinigungsschließdienstes Überstunden zu leisten, so wie
sie bis zum 1. September 1994 bestand, nicht wirksam geändert
worden ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Maßnahme sei nicht mitbestimmungspflichtig. § 72 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW beziehe sich nur auf die Verteilung der
gesetzlichen bzw. tarifvertraglich vorgegebenen Arbeitszeit. Diese sei
hier nicht berührt. Mit der vom Kläger herangezogenen
tariflichen Vorschrift werde nur der Inhalt, nicht aber der Umfang der
Tätigkeit beschrieben. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung
bestimmter Tätigkeiten folge daraus nicht. Ob und in welchem
Umfang der Schulhausmeister die Arbeiten zu verrichten habe, ergebe
sich im Zweifel aus den jeweiligen Anordnungen des Arbeitgebers. Dem
Kläger sei auch keine Aufgabe entzogen worden, sondern lediglich
die zeitliche Lage ihrer Erfüllung geändert worden.
Der Kläger könne ihr keine Überstunden aufdrängen.
Dass geteilte Dienste vermieden werden sollten, ergebe sich lediglich
aus einer Niederschrift vom 16. Februar 1986, die aber keine
Tarifvorschrift sei. Außerdem beziehe sich diese nur auf die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, nicht aber auf
Mehrarbeit. Die Anordnung entfalte lediglich an Freitagen für
einen kurzen Zeitraum Wirkung. Eine effektive Kontrolle der Reinigung
bleibe möglich. Auch während der Dienstzeit könne der
Kläger nicht sämtliche Reinigungskräfte während
ihrer Tätigkeit überwachen, da sie in mehreren Gruppen in
mehreren Gebäuden eingesetzt seien.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit
der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt
gestellten Antrag in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist zu
Recht davon ausgegangen, dass die Streichung der umstrittenen
Überstunde sowohl kollektivrechtlich wie auch
individualvertraglich wirksam ist.
I. Der Feststellungsantrag ist in der zuletzt gestellten Form
zulässig. Die Wirksamkeit einer Weisung, mit der der Arbeitgeber
unter Berufung auf sein Direktionsrecht eine Änderung der
Arbeitsbedingungen verfügt, kann Gegenstand einer
Feststellungsklage sein. Unter den Begriff des Rechtsverhältnisses
im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fallen auch einzelne Rechte und
Pflichten.
1. Der Kläger hat auch an der begehrten Feststellung das
erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Die
Parteien streiten um die Wirksamkeit der Anordnung vom 26. August 1994.
Diese ist nicht seit September 1995 gegenstandslos, weil die Schule
seither auch freitags durchgehend außerschulisch belegt ist. Sie
entfaltet zur Zeit nur tatsächlich keine Wirkungen für den
Kläger. Sobald aber die außerschulische Nutzung wieder
zurückgeht, treten die Wirkungen der streitbefangenen Anordnung
erneut hervor. Es besteht daher nach wie vor ein Interesse des
Klägers an der Klärung, ob er im Zusammenhang mit seinen
Aufgaben bei Reinigungsarbeiten zur Ableistung von Überstunden
berechtigt ist.
Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil der
Kläger hinsichtlich des Zeitraums vom September 1994 bis zum
August 1995 eine Leistungsklage hätte erheben können. Die
Wirksamkeit der streitbefangenen Anordnung wäre insoweit
bloße Vorfrage. Demgegenüber ist der gestellte
Feststellungsantrag geeignet, den Streit umfassend zu klären.
Unabhängig davon kann bei Arbeitgebern des öffentlichen
Dienstes grundsätzlich erwartet werden, dass sie bereits auf ein
Feststellungsurteil hin leisten werden (BAG Urteil vom 4. April 1989 -
8 AZR 427/87 - BAGE 61, 243 = AP Nr. 7 zu § 717 ZPO).
2. Der Antrag in seiner zuletzt gestellten Form ist auch hinreichend
bestimmt. Welche Anordnung gemeint ist, ergibt sich aus der
Antragsformulierung und ist zwischen den Parteien im übrigen klar.
Der Sache nach geht es nur um die konkrete Abänderung der
Anweisung, wie sie bis zum 31. August 1994 bestand. Betroffen ist
lediglich die Zeit an Freitagen von 16.00 bis 17.00 Uhr, also der
Zeitraum, in dem in der Vergangenheit Überstunden
ausschließlich wegen Reinigungsarbeiten, nicht aber wegen
Aufgaben im Zusammenhang mit der außerschulischen Belegung
angeordnet waren. Der Streitgegenstand ist insoweit begrenzt.
Nicht zu klären ist demgegenüber, welche Folgen eintreten,
sollte die außerschulische Nutzung an Freitagen vor 18.00 Uhr
entfallen, also vor dem Zeitpunkt des bisherigen Endes der
Reinigungsarbeiten. Dann könnte sich die Frage stellen, ob
für den Kläger eine halbe Überstunde wegen des
Reinigungsschließdienstes angeordnet ist. Im Schreiben vom 26.
August 1994 hat die Beklagte jedoch ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass eine Überstundenanordnung insoweit für den
Kläger entfällt. Diese Frage ist daher auch nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
II. Die danach streitbefangene Anordnung hat zum Wegfall der bis zum
31. August 1994 freitags in der Zeit von 16.00 bis 17.00 Uhr
angeordneten Überstunde geführt.
1. Die Anordnung ist nicht wegen Verletzung personalvertretungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte unwirksam.
a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ein Mitbestimmungsrecht des
Personalrats nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW verneint. Nach
dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder
tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über eine
Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen
oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind, sowie über
allgemeine Regelungen des Ausgleichs von Mehrarbeit.
Im Streitfall geht es nicht um die Anordnung von Überstunden,
sondern deren Wegfall. Dieser Tatbestand ist schon vom Wortlaut her
nicht von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW erfasst. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus dem Schutzzweck des
personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts bei der Anordnung
von Überstunden. Dieser besteht nach ständiger
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung darin, die Beschäftigten
vor Überlastung oder vor einer unnötigen Einschränkung
ihrer Freizeit zu schützen. Bei Wegfall angeordneter
Überstunden sind diese Interessen aber nicht berührt (vgl.
BVerwG Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 6 P 25.90 - AP Nr. 1 zu §
79 LPVG Berlin; Cecior/Dietz/Vallendar, Das Personalvertretungsrecht in
Nordrhein-Westfalen, Stand Januar 1997, § 72 Rdn. 361 b und 370 a
- jeweils m.w.N.).
Der Senat hat zwar zu der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
betreffenden Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG angenommen, zum
Schutzzweck gehöre auch die Sicherung der gerechten Verteilung
angeordneter Überstunden (Beschluss vom 23. Juli 1996 - 1 ABR
17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes, zu B
II 2 b bb der Gründe). Diese Frage könnte bei einem
teilweisen Wegfall angeordneter Überstunden berührt sein.
Auch wenn man trotz des anderen Wortlauts diesen Gedanken auf das
personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW übertragen wollte, bliebe es im Streitfall
bei der Verneinung eines Mitbestimmungsrechts, da eine Frage der
Verteilungsgerechtigkeit gegenüber anderen Arbeitnehmern nicht
berührt sein könnte. Es geht nur um den Kläger als
einzigen Hausmeister dieser Schule.
b) Die umstrittene Anordnung war auch nicht nach § 72 Abs. 4 Satz
1 Nr. 1 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Danach hat der Personalrat
mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
und Pausen sowie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht
besteht.
aa) Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass Beginn und
Ende der täglichen Arbeitszeit in diesem Sinne die gesamte
tägliche Arbeitszeit erfasst, also auch die zeitliche Lage etwa
angeordneter Überstunden (Cecior/Dietz/Vallendar, a.a.O., §
72 Rdn. 354, m.w.N.). Dafür spricht bereits der Wortlaut der
Vorschrift, der nicht auf die regelmäßige tägliche
Arbeitszeit abstellt. Auch der Zweck des Mitbestimmungsrechts,
nämlich sicherzustellen, dass die berechtigten Belange der
Beschäftigten bei Bestimmung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit
angemessen berücksichtigt werden, erfordert die Einbeziehung
angeordneter Überstunden. Der systematische Zusammenhang der
Tatbestände nach Nr. 1 und Nr. 2 führt zu keinem anderen
Ergebnis. Für die Mitbestimmung nach Nr. 2 bleibt ein eigener
Anwendungsbereich, nämlich die Frage, ob überhaupt und in
welchem Umfang Überstunden angeordnet werden. Nr. 1 hingegen
erfasst allein deren zeitliche Lage und ist danach hier maßgebend.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat dennoch für den Streitfall zu
Recht ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG
NRW verneint, da sich eine regelungsbedürftige Frage gar nicht
stellte. Es fehlte an einer Dispositionsmöglichkeit für
anderweitige Festlegung der Arbeitszeit (vgl. auch
Cecior/Dietz/Vallendar, a.a.O., § 72 Rdn. 354).
Durch den Wegfall der Überstunde am Freitag haben sich allerdings
die Arbeitszeiten an diesem Tag geändert. Während der
Kläger bis zum 31. August 1994 von 7.30 bis 22.00 Uhr durchgehend
arbeitete, war die Arbeitszeit nunmehr von 7.30 bis 16.00 Uhr und von
17.00 bis 22.00 Uhr festgelegt. Diese Änderung ergab sich aber
zwangsläufig aus der Entscheidung der Beklagten, in belegfreien
Zeiten die Reinigungsarbeiten nicht mehr beaufsichtigen zu lassen. Die
entsprechende Arbeitszeit konnte also nur an dieser Stelle oder gar
nicht ausfallen.
Wollte man dennoch ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats
hinsichtlich der allein aus diesem Grund geänderten Arbeitszeit
bejahen, hätte der Personalrat im Ergebnis über die
Arbeitgeberentscheidung mitzubestimmen, die den Abbau von
Überstunden ermöglichen sollte. Das hat das
Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Diesem Ergebnis steht
aber entgegen, dass nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW nur die
Anordnung, nicht aber der Abbau von Überstunden
mitbestimmungspflichtig ist.
Dem kann hier nicht entgegengehalten werden, eine
Dispositionsmöglichkeit verbleibe jedenfalls insoweit, wie - wenn
auch in geringerem Umfang - überhaupt noch Überstunden
angeordnet bleiben; diese seien dann nämlich neu festzulegen. Eine
solche Dispositionsmöglichkeit bestand aber gerade nicht. Die
weiterhin zu erbringenden Überstunden waren allein auf die
außerschulische Belegung zurückzuführen, und diese
hatte sich zeitlich nicht geändert. Maßgebend ist der Anlass
der Überstunden. Weggefallen war nur die Beaufsichtigung des
Reinigungsdienstes außerhalb der Belegzeiten. Geblieben ist die
Tätigkeit - einschließlich der Beaufsichtigung des
Reinigungsdienstes - während der schulischen Belegzeiten. Der
Personalrat könnte nicht verlangen, dass der Wegfall der
Überstunden kompensiert wird durch eine Änderung der
außerschulischen Belegzeiten oder eine Verkürzung der
außerschulischen Nutzungsdauer. Dies würde zu einem Einfluss
auf die schulische Organisation führen, der durch das
Mitbestimmungsrecht nicht gedeckt ist.
Ein beachtlicher Spielraum für eine anderweitige Verteilung der
verbleibenden Arbeitszeit ließe sich auch nicht etwa durch eine
Verlängerung der Mittagspause erreichen. Eine solche
Maßnahme würde zum einen die regelmäßige
Arbeitszeit verändern, was gar nicht gewollt ist. Zum anderen
würde sie im Ergebnis dazu führen, dass der Kläger in
der belegfreien Zeit Tätigkeiten wahrnähme, die die Beklagte
gerade ausschließen will.
cc) Mit der angefochtenen Entscheidung ist daher davon auszugehen, dass
ein - grundsätzlich zu bejahendes - Mitbestimmungsrecht bei
Änderung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit hier entfällt,
weil die Änderung allein Folge der mitbestimmungsfreien Anordnung
des Wegfalls von Überstunden war und kein
personalvertretungsrechtlich beachtlicher Entscheidungsspielraum
für eine anderweitige zeitliche Regelung bestand. Insoweit ist es
dann auch nicht entscheidend, ob man in der Unterbrechung der
Arbeitszeit von 16.00 bis 17.00 Uhr eine Pause sieht oder die
Einführung eines geteilten Dienstes. Auch wenn man von einer Pause
ausgeht, bleibt es dabei, dass das Mitbestimmungsrecht aus § 72
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW mangels anderweitigen
Entscheidungsspielraums nicht zum Zuge kommt. Im Ergebnis geht es im
übrigen dem Kläger auch gar nicht um eine Pausenregelung,
sondern um den Erhalt der Bezahlung für die belegfreie Stunde.
2. Die Anordnung ist auch vertragsrechtlich wirksam. Der Kläger
hat keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen
Überstundenregelung in der belegfreien Zeit an Freitagen.
a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 6 Abschn. B des
Bezirkszusatztarifvertrages für die Angestellten in
Nordrhein-Westfalen (BZT-A/NRW). Diese Vorschrift enthält
lediglich eine Verpflichtung, jedoch keinen Anspruch der
Schulhausmeister, die mit der Benutzung der Räumlichkeiten
für den Schulbetrieb und für nichtschulische Zwecke
üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten zu verrichten. Ob
und in welchem Umfang solche Tätigkeiten tatsächlich
anfallen, kann der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts bestimmen.
Der Änderung einer einmal festgelegten Anweisung steht jedenfalls
die tarifliche Regelung nicht entgegen (BAG Urteil vom 13. November
1986 - 6 AZR 567/83 - AP Nr. 27 zu § 242 BGB Betriebliche
Übung, zu II 1 der Gründe).
b) Auch im Wege der betrieblichen Übung ist kein dem
Direktionsrecht entzogener Anspruch des Klägers entstanden,
Überstunden an Freitagen von 16.00 bis 17.00 Uhr trotz fehlender
schulischer Belegung beizubehalten.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einer betrieblichen
Übung die regelmäßige Wiederholung bestimmter
Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die
Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung
oder Vergünstigung auf Dauer zugestanden werden. Maßgebend
ist, ob die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben sowie aller Begleitumstände annehmen durften, der
Arbeitgeber wolle sich auf Dauer binden. Im öffentlichen Dienst
ist allerdings davon auszugehen, dass regelmäßig nur
Normenvollzug gewollt ist. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen
Dienstes wird daher selbst bei langjährigen Leistungen nicht ohne
weiteres annehmen dürfen, die Gewährung von
Vergünstigungen sei Vertragsbestandteil geworden (vgl. etwa BAG
Urteil vom 24. März 1993 - 5 AZR 16/92 - und Urteil vom 14.
September 1994 - 5 AZR 679/93 - AP Nr. 38 und Nr. 46 zu § 242 BGB
Betriebliche Übung).
bb) Eine diesen Ausnahmetatbestand erfüllende betriebliche Übung hat das Landesarbeitsgericht zutreffend verneint.
Die Beklagte hat dem Kläger die Arbeitsaufgabe "Überwachung
der Reinigungskräfte" nicht insgesamt entzogen und etwa auf eine
dritte Institution übertragen (vgl. etwa BAG Urteil vom 13.
November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP Nr. 27 zu § 242 BGB Betriebliche
Übung). Er ist nach wie vor mit dieser Tätigkeit betraut. Die
Beklagte hat allerdings den Inhalt der Arbeitsaufgabe insoweit
geändert, als sie auf eine dauernde Überwachung der Reinigung
auch außerhalb der schulischen Belegzeiten verzichtet und sich
mit der stichprobenweisen Überprüfung ggf. auch
nachträglich und am nächsten Tage begnügt. Sie hat also
lediglich die Arbeitsorganisation geändert. Mit dem
Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass ein das Entstehen einer
betrieblichen Übung begründendes schutzwürdiges
Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, dass der Arbeitgeber eine bestimmte
Arbeitsorganisation beibehält, die nur durch Überstunden und
weitergehend sogar nur in einem bestimmten Umfang zu erledigen ist,
regelmäßig nicht besteht.
Die Betriebs- und Arbeitsorganisation kann nie starr sein. Sie
unterliegt vielfältigen und sich wandelnden Einflüssen und
hängt in erheblichem Umfang auch von Kosten- und
Wirtschaftlichkeitsüberlegungen ab. Die Möglichkeit, auf
entsprechende Entwicklungen durch Änderungen der
Arbeitsorganisation zu reagieren, ist ein wesentliches Element der dem
Arbeitgeber obliegenden Betriebsführung. Aus einer
längerfristigen Gestaltung der Arbeitsorganisation in einer
bestimmten Weise kann daher regelmäßig nicht geschlossen
werden, der Arbeitgeber wolle sich gegenüber einzelnen
Arbeitnehmern individualrechtlich binden mit der Folge, dass er sich
insoweit seiner Organisationskompetenz begäbe. In diesem Bereich
kann eine betriebliche Übung - wenn überhaupt - allenfalls
dann angenommen werden, wenn ganz besondere Umstände vorliegen,
die es nahe legen, dass der Arbeitgeber sich gegenüber einzelnen
Arbeitnehmern verpflichten wollte. Solche Umstände sind hier nicht
ersichtlich.
c) Die Beklagte hat bei Ausübung ihres Direktionsrechts die
Grenzen billigen Ermessens gewahrt, § 315 BGB (vgl. zu dieser
Grenze zuletzt BAG Urteil vom 24. April 1996 - 5 AZR 1031/94 - AP Nr.
48 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Dies setzt voraus, dass die
wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen
Interessen angemessen berücksichtigt werden. Ob dies geschehen
ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, die in der
Revisionsinstanz uneingeschränkt nachzuprüfen ist. Das
Landesarbeitsgericht hat eine Überschreitung billigen Ermessens
verneint. Seiner Würdigung ist zuzustimmen.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist davon
auszugehen, dass die beklagte Stadt vor der dringenden Notwendigkeit
einer Haushaltskonsolidierung steht. An diese Feststellung des
Landesarbeitsgerichts, die nicht von der Revision angegriffen wird, ist
der Senat gebunden. Der Abbau von Überstunden der Schulhausmeister
ist - nicht allein, aber neben anderen Maßnahmen - eine
hierfür geeignete Maßnahme. Die Revision verkennt, dass es
vorliegend zwar nur um den konkreten Fall des Klägers geht, die
getroffene Anordnung jedoch auf alle Schulhausmeister bezogen ist, so
dass erhebliche Beträge eingespart werden können. Die
Beklagte kann sich auf den Grundsatz sparsamer und wirtschaftlicher
Haushaltsführung der öffentlichen Verwaltung zur
Begründung ihrer Anordnung berufen. Wenn die Revision geltend
macht, dass dieser Grundsatz schon immer galt, so bleibt unklar, was
daraus zugunsten des Klägers folgen soll. Wie strikt sich die
Beklagte in der Vergangenheit an den Grundsatz gehalten hat, bedarf
keiner Erörterung. Sie ist zumindest nicht gehindert, ihre Mittel
im Rahmen des rechtlich Zulässigen sparsamer einzusetzen.
Demgegenüber ist der Vergütungsverlust des Klägers
relativ gering und zumutbar. Angesichts der langen Arbeitszeit bedeutet
die Unterbrechung seiner Arbeit eine sinnvolle Entlastung. Die
gewonnene Zeit kann er privat nutzen, da er auf dem Schulgelände
wohnt. Wegezeiten fallen für ihn nicht an. Eine erhebliche
Verdichtung der Arbeitsintensität in der verbleibenden Arbeitszeit
ist nicht ersichtlich.
Die weiteren vom Kläger vorgebrachten Argumente gegen die
Veränderung berühren seine Interessen nicht. Es obliegt nicht
seiner Entscheidung, ob eine vernünftige Reinigungskontrolle nur
während der Reinigung selbst durchgeführt werden kann. Den
Maßstab hierfür bestimmt der Schulträger. Auch das
Ausfüllen der Reinigungszettel und der Stundennachweise durch den
Kläger kann geschehen, ohne dass er die Reinigung lückenlos
überwachte. Der Kläger hat hierfür keine originäre
Verpflichtung und Verantwortlichkeit, sondern nur eine solche in dem
Umfang, wie sie ihm von der Beklagten zugewiesen wird. Im übrigen
weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass wegen der
Weitläufigkeit des Schulgeländes eine lückenlose
Überwachung jeder einzelnen der sieben annähernd zeitgleich
eingesetzten Reinigungskräfte ohnehin nicht möglich ist.