BAG, Urteil vom 25.01.1994- Aktenzeichen 9 AZR 540/91
(Vorinstanz: LAG Niedersachsen)
BAT § 50 Abs. 2
BGB § 315 Abs. 3
(unbezahlter Sonderurlaub: wichtiger Grund - Aufnahme eines Studiums - Erreichen der Altersgrenze nach BaföG)
1. Die Aufnahme eines Studiums durch einen Angestellten, der auf dem
zweiten Bildungsweg die Hochschulreife erworben hat, kann ein wichtiger
Grund für die Gewährung unbezahlten Sonderurlaubs i. S. des
§ 50 Abs. 2 Satz 1 BAT sein.
2. Stehen keine dienstlichen Interessen des Arbeitgebers der
Beurlaubung entgegen und hat dieser sein Ermessen nicht ausgeübt,
kann die fehlende Ermessensausübung nach § 315 Abs. 3 Satz 2
BGB durch die Gerichte für Arbeitssachen getroffen werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung von Sonderurlaub
nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT).
Der am 31.12.1953 geborene Kläger ist seit 01.07.1978
Verwaltungsangestellter bei der Beklagten. Auf das
Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT
Anwendung. Der Kläger hat im Sommer 1990 auf dem zweiten
Bildungsweg die Hochschulreifeprüfung abgelegt. Mit Schreiben vom
25.06.1990, das am gleichen Tag bei der Beklagten eingegangen ist, bat
er um Beurlaubung ohne Bezüge für die Zeit vom 01.08.1990 bis
01.08.1995, um im Wintersemester 1990/91 an der Universität
Hannover ein Studium der Wirtschaftswissenschaften beginnen zu
können. Die Beklagten lehnte den Antrag am 02.07.1990 ab.
Daraufhin führte der Kläger Gespräche mit seinem
Dienstvorgesetzten, in denen eine erneute Überprüfung seines
Antrags zugesagt wurde. Am 17.08.1990 weigerte sich die Beklagte erneut
mit folgender Begründung dem Kläger Sonderurlaub zu
gewähren:
"Am 25.06.1990 hatten Sie den Sonderurlaub erstmals beantragt. So
kurzfristig war es mir nicht möglich eine qualifizierte Kraft
für die Tätigkeiten in der Hauptabteilung - Büro des
Rates, Statistik, Ortschaftsverwaltung - zu gewinnen, zumal in den
Sommermonaten in allen Bereichen Urlaubsvertretungen zu regeln sind.
Für einen erneuten Antrag zum Sommersemester 1991 werde ich bei
rechtzeitiger Antragstellung sicherlich Dispositionen für eine
Ersatzkraft treffen können."
Der Kläger ist von der Universität Hannover mit Bescheid vom
29.08.1990 für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften
zugelassen worden. Er hat das Studium am 01.10.1990 aufgenommen.
Mit der am 13.09.1990 erhobenen Klage hat der Kläger von der
Beklagten unbezahlten Sonderurlaub für den Zeitraum vom 01.10.1990
bis zum 30.09.1995 verlangt. Er hat dazu vorgetragen, die Beklagten
könne für ihn mehrere namentlich benannte Ersatzkräfte
finden. Er hat weiter geltend gemacht, er habe ein dringendes Interesse
an der Aufnahme des Studiums zum Wintersemester 1990/91, da aufgrund
seines Alters gemäß § 10 Abs. 3 BaföG
Ausbildungsförderung nur geleistet werde, wenn er unverzügl.
nach Ablegung der Immaturenprüfung das Studium beginne.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom
01.10.1990 bis 30.09.1995 Sonderurlaub gemäß § 50 Abs.
2 BAT zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im
wesentlichen vorgebracht, der Kläger habe die
fünfjährige Beurlaubung nicht rechtzeitig beantragt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte
nur insoweit Erfolg, als die Beklagte nicht zur rückwirkenden
Gewährung von Sonderurlaub für die Zeit vor Schluß der
Revisionsverhandlung verurteilt werden kann.
Entscheidungsgründe
I. Die Gewährung des vom Klägers begehrten Sonderurlaubs
für die Zeit vom 01.10.1990 bis zur mündlichen Verhandlung am
07.12.1993 ist durch Zeitablauf unmöglich geworden (vgl. BAGE 54,
63 = AP Nr. 10 zu § 7 BUrlG).
II. Im übrigen ist die Revision unbegründet, weil dem
Kläger für den Zeitraum vom 07.12.1993 bis zum 30.09.1995
Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BAT zu gewähren ist.
1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, das vom
Kläger aufgenommene Studium der Wirtschaftswissenschaften sei ein
wichtiger Grund i. S. von § 50 Abs. 2 Satz 1 BAT.
a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß
das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach der Interessenlage des
Angestellten zu beurteilen ist (vgl.
Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand: Dezember 1993 § 50
Rdn. 46, 48; Fieberg in Fürst, GKöD IV, T § 50 Rdn. 36;
Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand: September 1993 § 50
Erl. 2, S. 16a; PK-Rzadkowski, BAT, § 50 Rdn. 22;
Crisolli/Ramdohr, BAT, Stand: Oktober 1993 § 50 Erl. 9). Das
dienstliche oder betriebliche Interesse des Arbeitgebers hat
demgegenüber in § 50 Abs. 2 Satz 1 dadurch
Berücksichtigung gefunden, daß es der Beurlaubung aus
wichtigem Grund nicht entgegenstehen darf. Bei der Subsumtion unter den
Begriff wichtiger Grund ist deshalb eine Interessenabwägung mit
den widerstreitenden dienstlichen Interessen des Arbeitgebers entbehrl.
(vgl. BAGE 60, 362 [366] = AP Nr. 14 zu § 50 BAT). Bestätigt
wird dies dadurch, daß ausnahmsweise eine Anrechnung der Zeit des
Sonderurlaubs als Beschäftigungszeit für den Fall vorgesehen
ist, wenn ein dienstliches oder betriebliches Interesse schriftlich
anerkannt worden ist.
Damit ist jedoch noch nicht jedes persönliche Interesse des
Angestellten geeignet, die Annahme eines wichtigen Grundes zu
rechtfertigen. Auch wenn der wichtige Grund der Interessenssphäre
des Angestellten entstammt, bedeutet dies nicht, daß dieser aus
beliebigen Gründen die Gewährung von Sonderurlaub verlangen
könnte. Der Grund muß auch bei objektiver Betrachtungsweise
genügend gewichtig sein (vgl. Fieberg, a.a.O., T § 50 Rdn.
36a).
Die Revision verkennt den Begriff wichtiger Grund in § 50 Abs. 2
Satz 1 BAT, wenn sie eine Kollision der Arbeitspflicht des Angestellten
mit einer von diesem nicht zu vertretenden persönlichen
Verpflichtung voraussetzt; denn widersprechende Arbeitspflichten sind
nicht bei der Subsumtion unter den Begriff wichtiger Grund zu
berücksichtigen, sondern nur bei der Prüfung, ob die
dienstlichen Verhältnisse die Beurlaubung gestatten. Weiter ist
auch nicht erforderlich, daß der Grund für die Beurlaubung
in einer vom Angestellten nicht zu vertretenden persönlichen
Verpflichtung des Angestellten liegen muß. Für diese
Einschränkung bietet die Tarifbestimmung keine Anhaltspunkte.
b) Revisionsrechtlich ist nicht zu beanstanden, daß das
Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Kläger habe ein
gewichtiges Interesse an der Aufnahme eines Studiums, nachdem er im
zweiten Bildungsweg kurz vor Erreichen der Altersgrenze für die
staatliche Studienförderung die Hochschulreife erlangt habe. Es
ist nicht ersichtlich, daß das Landesarbeitsgericht bei der
Bewertung wesentliche Umstände übersehen hat.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht auch verneint,
daß dienstliche Verhältnisse der Gewährung des
Sonderurlaubs entgegenstanden.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die
dienstlichen Verhältnisse die Beurlaubung dann zulassen, wenn der
Ausfall durch die befristete Einstellung einer Ersatzkraft ausgeglichen
werden kann. Zu Recht hat es darauf hingewiesen, daß die
Vertretung eines beurlaubten Angestellten einen Sachgrund für die
Befristung eines Arbeitsverhältnisses darstellen kann und die hier
erforderliche Befristung die zeitliche Höchstdauer der
Protokollnotiz 2 der Nr. 1 der Sonderregelung 2y BAT nicht
überschreitet.
Entgegen der Ansicht der Revision waren nicht nur die
tatsächlichen Verhältnisse vom 01.08.1990 maßgebend,
sondern auch die späteren Verhältnisse zu
berücksichtigen.
Das Landesarbeitsgericht hat nämlich für den erkennenden
Senat bindend den an die Beklagten gerichteten Antrag auf
Gewährung von Sonderurlaub vom 25.06.1990 dahin ausgelegt,
daß für die Beklagten erkennbar gewesen sei, der Kläger
sei hilfsweise mit einem späteren Beginn des Sonderurlaubs
einverstanden. Diese Auslegung einer atypischen Willenserklärung
kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob
die Rechtsvorschriften über die Auslegung von
Willenserklärungen richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen
Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder
Umstände, die für die Auslegung von Bedeutung sein
können, außer Betracht gelassen worden sind (BAG
ständige Rechtsprechung z.B. Urteil vom 10.12.1992 - 2 AZR 269/92
- AP Nr. 27 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag). Solche Fehler
sind aufgrund des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts
nicht ersichtlich.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Einstellung einer
gleichqualifzierten Ersatzkraft zum 01.10.1990 sei tatsächlich
möglich gewesen. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht
gebunden (§ 561 Abs. 2 ZPO). Der Senat hält die dagegen von
der Revision erhobenen Verfahrensrügen nicht für
durchgreifend (§ 565a ZPO).
3. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß
die Entscheidung der Beklagten, den beantragten Sonderurlaub für
die noch nicht abgelaufene Zeit zu verweigern, ermessensfehlerhaft und
deshalb unbillig sei.
Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß die
Beklagte ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt habe; denn
nach ihrem eigenen Vortrag ist sie rechtsirrtümlich davon
ausgegangen, daß sie keine Entscheidung nach billigem Ermessen zu
treffen hatte, weil die dienstlichen Verhältnisse die Beurlaubung
des Klägers nicht gestatteten. Die Ausübung des billigen
Ermessens konnte deshalb nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil
getroffen werden.
Die revisionsgerichtliche Prüfung ergibt, daß das
Tatsachengericht weder den Rechtsbegriff des billigen Ermessens noch
den Ermessensrahmen überschritten und auch keine Ermessensfehler
begangen hat, also von unsachl. Erwägungen ausgegangen ist oder
wesentliche Tatsachen außer acht gelassen hat (BAGE 60, 362 [366]
= AP Nr. 14 zu § 50 BAT).
4. Der von der Revision erhobene Rechtsmissbrauchseinwand kann den
Anspruch des Klägers nicht ausschließen. Der Umstand,
daß Sonderurlaub etwa zu kurzfristig beantragt wird oder die
begehrte Urlaubsdauer zu lang ist, ist in § 50 BAT schon durch das
Erfordernis berücksichtigt, daß dienstliche oder
betriebliche Interessen der Urlaubsgewährung nicht entgegen stehen
dürfen...