BAG, Beschluß vom 14.09.1994- Aktenzeichen 7 ABR 27/94
(Vorinstanz: LAG Düsseldorf - Beschluß vom 15. Dezember 1993 - 11 TaBV 66/93)
(Vorinstanz: ArbG Oberhausen - Beschluß vom 03. Juni 1993 - 1 BV 5/93)
BetrVG (1972) § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1
»Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer
Schulungsveranstaltung "Managementtechniken für Betriebs- und
Personalräte" ist jedenfalls bei fehlender Darlegung eines
betrieblichen Bezugs nicht im Sinne von § 37 Abs. 6, § 40
Abs. 1 BetrVG erforderlich.«
A. Das antragstellende Betriebsratsmitglied begehrt von der
Arbeitgeberin die Erstattung von Kosten für Unterbringung,
Verpflegung und Fahrt für die Teilnahme an einer
Schulungsveranstaltung.
Im Betrieb der Arbeitgeberin sind etwa 4.000 Arbeitnehmer, darunter
etwa 2.000 Angestellte, beschäftigt. Der Betriebsrat besteht aus
27 Mitgliedern; der Antragsteller gehört ihm seit 1981 an. Er ist
von Beruf Maschinenschlosser und im Betriebsrat Sprecher des
Fachausschusses "Neue Technologie", stellvertretender Sprecher des
Wohnungsausschusses, Mitglied des Betriebsausschusses, Mitglied des
Arbeitssicherheits- und Arbeitsplatzgestaltungsausschusses sowie nach
seinem insoweit bestrittenen Sachvortrag Berichterstatter für den
Betriebsrat auf Betriebsversammlungen, Verhandlungsführer
gegenüber der Geschäftsleitung in Sozialplan-, Gleitzeit- und
EDV-Angelegenheiten.
Aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrats vom 23. Juni 1992 nahm er
in der Zeit vom 14. bis 18. September 1992 in H an einer
Schulungsveranstaltung des DGB-Bildungswerkes teil, der folgender
Themenplan zugrunde lag:
"Managementtechniken für Betriebs- und Personalräte Typ B
Montag:
- Begrüßung, Vorstellung der ReferentInnen und des Seminarprogrammes
- Vorstellung der TeilnehmerInnen und ihrer Erwartungen
- Management, Managementtechniken und Betriebs- bzw. Personalrat
- Techniken zur Bestandsaufnahme am Beispiel konkreter
Interessenvertretungs- und Kommunikationsprobleme der vertretenen
Betriebs- und Personalräte im Umgang mit Belegschaft und
Geschäftsleitung
- Analysetechniken zur Erfassung von Organisations- und
Kommunikationsproblemen in der Zusammenarbeit des Betriebs- bzw.
Personalrates mit Belegschaft und Geschäftsleitung am Beispiel
vorhandener Probleme
Dienstag:
- Techniken zur Analyse von Kommunikationsstrukturen sowie zugrunde
liegender Ursachen und Interessen am Beispiel vorhandener Probleme -
BR/PR - Belegschaft - BR/PR - Geschäftsleitung
- Alte und neue Unternehmensführungskonzepte und Managementtechniken
- Interessenvertretung mit der und für die Belegschaft - Konzepte der Betroffenenbeteiligung für die BR/PR-Arbeit
- Demokratische Entscheidungstechniken und Techniken der
Schwerpunktsetzung für zielorientierte und transparente
BR/PR-Projekte vor dem Hintergrund tatsächlich vorhandener
betrieblicher Interessenvertretungs- und Kommunikationsprobleme
- Kreativitäts- und Entscheidungstechniken für den
zielorientierten Mitteleinsatz in BR/PR-Projekten am Beispiel bereits
bestimmter Ziele
Mittwoch:
- Zeit, Zeitmanagement, Techniken der Arbeitszeit-Planung und
Arbeitsteilung für BR/PR-Projekte am Beispiel tatsächlicher
Projektvorhaben der vertretenen Betriebsräte/Personalräte
- Moderations- und Visualisierungstechniken zur demokratischen
Belegschaftsbeteiligung bei der BR/PR Arbeit am Beispiel vorhandener
Probleme bzw. geplanter Projekte (z.B. Technikgestaltung oder
Gesundheitsförderung)
- Informationsrechte und Geheimhaltungspflichten des BRs/PRs nach dem BetrVG bzw. den Personalvertretungsgesetzen
Donnerstag:
- Techniken der Informationsbeschaffung und Weitergabe von Informationen
- Die Belegschaftsbefragung und andere Techniken zur Aktivierung der Belegschaft
- Techniken der Info- und Plakatgestaltung - Gestaltungsprinzipien und lay-out
Freitag:
- Reflexionstechniken zur Überprüfung von Zielen, Prioritäten und Mitteln
- Die nächsten Schritte im Betriebs- bzw. Personalrat
- Auswertung des Seminars"
Mit Schreiben vom 21. und 29. Juli 1992 hatte die Arbeitgeberin dem
Betriebsrat mitgeteilt, daß sie nicht bereit sei, den Lehrgang
als eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne von § 37
Abs. 6 BetrVG anzusehen. Sie sei lediglich zu einer unbezahlten
Freistellung des Antragstellers zur Teilnahme an der Veranstaltung
bereit.
Im vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller von der
Arbeitgeberin die Zahlung des sich aus seiner
Dienstreisekostenabrechnung ergebenden Betrages von 283,08 DM. Er hat
im wesentlichen die Auffassung vertreten, seine Schulung sei
erforderlich gewesen, um die Beteiligungsrechte des Betriebsrats im
Betrieb umsetzen zu können. Er habe sich aufgrund seines
handwerklichen Berufswerdeganges nur schwer gegenüber der
akademisch vorgebildeten und speziell geschulten Arbeitgeberseite
mitteilen und durchsetzen können. Seine rhetorische
Unflexibilität sei auch Gegenstand einer Abmahnung gewesen. Der
Arbeitgeber habe Äußerungen kritisiert, die von der Presse
aufgegriffen, aber nicht richtig wiedergegeben worden seien. Die
Teilnahme an dem Seminar habe diese Defizite beheben, zukünftigen
Konflikten vorbeugen und die Durchsetzung der Interessen gegenüber
der Arbeitgeberseite erleichtern sollen. Insbesondere zur Wahrnehmung
seiner Funktion als Sprecher für den Fachausschuß "Neue
Technologie" und in der Funktion als Berichterstatter für den
Betriebsrat seien Kenntnisse in Managementtechnik sowohl zur Erhebung
und Aufbereitung von Informationen als auch für die Gestaltung
eines interessanten Vortrags unerläßlich.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Arbeitgeberin zu verurteilen, an ihn 283,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Februar 1993 zu zahlen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, nicht zur Erstattung der Kosten
verpflichtet zu sein, da die Schulung nicht im Sinne des § 37 Abs.
6 BetrVG erforderlich gewesen sei. Es bestehe kein konkreter
betrieblicher Bezug zwischen dem Schulungsthema und den
Betriebsratsaufgaben. Der Betriebsrat verfüge über
ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeitsorganisation. Soweit
der Antragsteller kommunikative Defizite anführe, habe er in der
Vergangenheit gezeigt, daß er in der Lage sei, die Interessen der
Arbeitnehmerschaft zu vertreten.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen, das Landesarbeitsgericht
hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der
Antragsteller seinen Antrag weiter, während die Arbeitgeberin um
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bittet.
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht
hat die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme des Antragstellers mit
eingehender Begründung und insbesondere unter
Berücksichtigung der aktuellen konkreten Situation im Betriebsrat
und der Aufgabenzuweisung gerade an den Antragsteller verneint. Diese
Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
1. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob die Teilnahme eines
Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des
§ 37 Abs. 6 BetrVG bzw. die dadurch verursachten Kosten im Sinne
des § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich waren, kann in der
Rechtsbeschwerdeinstanz nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts nur eingeschränkt nachgeprüft werden.
Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Beschwerdegericht
ein Beurteilungsspielraum zusteht. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit
bedarf es insbesondere einer umfassenden Aufklärung, Gewichtung
und Bewertung einer Fülle von Tatsachen hinsichtlich der in der
Schulung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, der aktuellen
Aufgabenstellung des Betriebsrats und der Schulungsbedürftigkeit
gerade des teilnehmenden Betriebsratsmitglieds, zu der nur der
Tatrichter in der Lage ist. Die Anwendung des Rechtsbegriffes durch das
Beschwerdegericht ist deshalb in der Rechtsbeschwerdeinstanz
grundsätzlich nur darauf überprüfbar, ob der
Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Abwägung der
Besonderheiten des Einzelfalles vollständig und frei von
Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze vorgenommen worden ist (vgl. z.B. BAG Urteil vom
16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP Nr. 63 zu § 37 BetrVG 1972,
zu II der Gründe, m.w.N.; BAG Beschluß vom 20. Oktober 1993
- 7 ABR 14/93 - AP Nr. 91 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der
Gründe).
2. Ein derartiger Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts ist weder von
der Rechtsbeschwerde aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Das
Landesarbeitsgericht hat seiner Beurteilung der Erforderlichkeit
zutreffend die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
zugrunde gelegt. Danach ist die Vermittlung von Kenntnissen und
Fähigkeiten nur dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich,
wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb
und Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder
ihre derzeitigen und demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben
sachgerecht wahrnehmen können. Kenntnisse, die für die
Betriebsratsarbeit nur verwertbar und nützlich sind, erfüllen
diese Voraussetzungen nicht. Bei seiner Beschlußfassung hat der
Betriebsrat die Frage der Erforderlichkeit nicht nach seinem
subjektiven Ermessen zu beantworten. Vielmehr muß er sich auf den
Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, der die Interessen
des Betriebes einerseits und die des Betriebsrats und der
Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat (vgl.
z.B. BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - und BAG
Beschluß vom 20. Oktober 1993 - 7 ABR 14/93 -, jeweils aaO.).
3. Davon, daß das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff der
Erforderlichkeit zutreffend erkannt hat, geht auch die Rechtsbeschwerde
aus. Sie leugnet lediglich die Richtigkeit seiner Anwendung auf den
konkreten Streitfall. Auch insoweit hat sie keinen Rechtsfehler des
Landesarbeitsgerichts aufgezeigt.
a) Zur Thematik der vorliegenden Schulungsveranstaltungen hat das
Landesarbeitsgericht im wesentlich ausgeführt, obwohl der
Tagungsplan des Seminars die Schulung der Teilnehmer in
Unternehmensführung, Arbeitsorganisation und der Bewältigung
von Kommunikationsproblemen zum Ziel gehabt habe, habe der Schwerpunkt
der Veranstaltung in der rhetorischen Schulung der
Betriebsratsmitglieder gelegen. Ein konkreter Bezug zwischen den auf
der Tagung zu vermittelnden Kenntnissen und der
Betriebsratstätigkeit sei nicht ersichtlich; die Veranstaltung
habe sich themenmäßig erkennbar nicht mit gesetzlichen
Aufgaben des Betriebsrats befaßt.
b) Hiergegen wendet die Rechtsbeschwerde im wesentlichen ein, das
Landesarbeitsgericht verkenne grundlegend, daß es sich bei den
auf der vorliegenden Veranstaltung vermittelten Kenntnissen um das
grundlegende Rüstzeug handele, um die sachbezogen erworbenen
Kenntnisse aus dem Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht an zuwenden.
Es sei auf die konkreten Verhältnisse im jeweiligen Betrieb bzw.
Betriebsrat abzustellen, denn je nach der Situation im Betriebsrat, der
Größe des Betriebes, der konkreten Aufgabenstellung und der
Erfahrung in der Verhandlungsführung mit dem Arbeitgeber lasse
sich eine Erforderlichkeit dieses Rüstzeuges für die
Betriebsratsarbeit ableiten. Diese konkrete Situation habe das
Landesarbeitsgericht nicht hinreichend überprüft;
insbesondere sei seine Bezugnahme auf die langjährige
Betriebsratsmitgliedschaft des Antragstellers und dessen zahlreiche
Funktionen im Betriebsrat nicht ausreichend.
c) Auch aus diesen Einwendungen der Rechtsbeschwerde ist indessen kein
Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß das Landesarbeitsgericht
die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
maßgebliche Abgrenzung zwischen erforderlichen und lediglich
nützlichen Schulungsveranstaltungen verkannt hätte. Ausgehend
von seiner mangels einer Verfahrensrüge vom Senat nicht
nachprüfbaren Feststellung, der Schwerpunkt der Veranstaltung habe
in der rhetorischen Schulung der Teilnehmer gelegen, befindet sich das
Landesarbeitsgericht vielmehr auch insoweit in Übereinstimmung mit
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dessen
Beschluß vom 6. November 197 3 (BAGE 25, 357 = AP Nr. 6 zu §
37 BetrVG 1972). Der erkennende Senat hat erst kürzlich die
Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Seminar
"Sprechwirksamkeit - ich als Interessenvertreter in Rede und
Gespräch" als nicht im Sinne von § 37 Abs. 6, § 40 Abs.
1 BetrVG erforderlich angesehen (Beschluß vom 20. Oktober 1993 -
7 ABR 14/93 - AP Nr. 91 zu § 37 BetrVG 1972). In seinem
Beschluß vom 15. August 1978 (- 6 ABR 65/76 -, n.v.) hat das
Bundesarbeitsgericht ein Seminar "Rhetorik und
Persönlichkeitsbildung" noch nicht einmal als geeignet im Sinne
des § 37 Abs. 7 BetrVG anerkannt.
d) Auch soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Landesarbeitsgericht
habe nicht hinreichend auf die konkreten Verhältnisse im Betrieb
und insbesondere die individuellen Fähigkeiten gerade des
Antragstellers abgestellt, kann dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg
verhelfen. Konkrete Defizite des Antragstellers gerade hinsichtlich der
in der vorliegenden Veranstaltung zu vermitteln den Techniken und
Fähigkeiten sind von diesem selbst nicht in nachprüfbarer
Weise aufgezeigt worden. Das Landesarbeitsgericht hat daher zu Recht
darauf abgestellt, daß aus der langjährigen Mitgliedschaft
des Antragstellers im Betriebsrat und der zahlreichen ihm vom
Betriebsrat übertragenen Funktionen auf seine ausreichende
kommunikative Sicherheit zu schließen sei. Ein Rechtsfehler
dieser Würdigung ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil in der
Tat davon ausgegangen werden muß, daß ein 27-köpfiger
Betriebsrat, dem etwa zur Hälfte auch Mitglieder der
Angestellten-Gruppe angehören, nicht gerade den Antragsteller mit
dessen zahlreichen Funktionen betraut hätte, wenn dieser nicht
über die erforderlichen Mindestfähigkeiten verfügen
würde, um sein Amt sachgerecht auszuüben. Es kann davon
ausgegangen werden, daß diese Fähigkeiten durch die
vorliegende Schulungsveranstaltung gefördert wurden. Auch dies
besagt jedoch nur, daß die in der Schulung vermittelten
Kenntnisse und Fertigkeiten für die Betriebsratsarbeit verwertbar
und nützlich, nicht aber, daß sie erforderlich waren.