BAG, Urteil vom 27.01.1994- Aktenzeichen 6 AZR 541/93
(Vorinstanz: LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06. April 1993 - 3 Sa 610/92)
(Vorinstanz: ArbG Neustrelitz - Urteil vom 07. Juli 1992 - 2 (1) Ca 6807/91)
BAT § 15 Abs. 5
BAT-O § 15 Abs. 5
BGB § 615, §§ 134, 288, 291, 293, 294, 295, 296, 611
DDR: AFG § 63 Abs. 2 Satz 1, 2
»§ 15 Abs. 5 BAT-O, der die Einführung von Kurzarbeit
durch den Arbeitgeber erlaubt, ohne Regelungen über
Voraussetzungen, Umfang und Höchstdauer dieser Maßnahme zu
treffen, ist wegen Verstoßes gegen kündigungsrechtliche
Gesetzesbestimmungen (hier: Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4) unwirksam.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt war, Kurzarbeit anzuordnen.
Die Klägerin ist seit dem 3. Juli 1978 als Krippenerzieherin in
der Kindereinrichtung M, deren Träger der Beklagte war,
beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft
Verbandszugehörigkeit der Parteien der Tarifvertrag zur Anpassung
des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10.
Dezember 1990 Anwendung. Zum 1. April 1991 übernahm die Gemeinde M
die Kindereinrichtung sowie einen Teil des Fachpersonals. Die
Klägerin gehörte nicht zu den übernommenen
Arbeitnehmern. Ihr Arbeitsverhältnis zum Beklagten blieb bestehen.
Dieser ordnete in der Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Juli 1991
für die Klägerin und die anderen nicht übernommenen
Arbeitnehmer "Kurzarbeit null Stunden" an. Die Klägerin bezog
während dieser Zeit Kurzarbeitergeld in Höhe von 3.383,70 DM
netto. Das Arbeitsentgelt hätte ohne Kurzarbeit 6.648,65 DM brutto
betragen. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Zahlung des
Unterschiedsbetrags.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Einführung der
Kurzarbeit sei unwirksam gewesen, da es an einer Rechtsgrundlage
gefehlt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.648,65 DM brutto abzüglich
3.383,70 DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag
zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten,
§ 15 Abs. 5 BAT-O berechtige den Arbeitgeber, einseitig Kurzarbeit
einzuführen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit
der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag
weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte sei nach
§ 15 Abs. 5 BAT-O berechtigt gewesen, die Kurzarbeit anzuordnen.
Der BAT-O trage als Schritt zur Tarifangleichung den besonderen
Gegebenheiten des öffentlichen Dienstes in den neuen
Bundesländern Rechnung. Anders als § 15 Abs. 5 BAT verlange
§ 15 Abs. 5 BAT-O nicht die Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sei deshalb
Kurzarbeit uneingeschränkt zulässig.
Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann rechtlich nicht gefolgt werden.
II. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist unter dem Gesichtspunkt
des Annahmeverzugs (§ 615 i.V.m. § 611 BGB) begründet.
Der Beklagte war nicht berechtigt, die Kurzarbeit anzuordnen.
1. Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer, wenn der
Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt, für die
infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte
Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich auch für das
Arbeitsverhältnis nach den §§ 293 ff. BGB. Danach
muß der Schuldner in der Regel die geschuldete Leistung anbieten
(§§ 294, 295 BGB). Ein Angebot zur Arbeitsleistung war nach
§ 296 BGB jedoch entbehrlich, weil es seitens des Beklagten einer
Mitwirkungshandlung bedurfte hätte, deren Zeit nach dem Kalender
bestimmt war, nämlich der Einrichtung eines funktionsfähigen
Arbeitsplatzes und der Zuweisung von Arbeit, damit die Klägerin
die geschuldete Arbeitsleistung erbringen konnte. Der Beklagte
verweigerte jedoch gegenüber der Gruppe der von der Gemeinde M
nicht übernommenen Arbeitnehmer die Arbeitsmöglichkeit. Diese
Grundsätze gelten bei unrechtmäßiger Anordnung von
Kurzarbeit ebenso wie im Fall einer unwirksamen Kündigung (vgl. zu
dieser: BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB, zu B II 5 b
der Gründe; BAG Urteil vom 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - AP
Nr. 35 zu § 615 BGB; BAGE 65, 98, 101 = AP Nr. 45 zu § 615
BGB, zu II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 24. Oktober 1991 - 2 AZR
112/91 - AP Nr. 50 zu § 615 BGB).
2. Die Pflicht des Beklagten zur Annahme der Arbeitsleistung war nicht
entfallen. Für die Einführung der Kurzarbeit fehlte es an
einer Rechtsgrundlage.
a) Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung nur
aufgrund gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher
Grundlage einführen. Anderenfalls bedarf es zur
Arbeitszeitverkürzung einer Änderungskündigung (BAG
Urteil vom 15. Dezember 1961 - 1 AZR 207/59 - AP Nr. 1 zu § 615
BGB Kurzarbeit; BAGE 22, 111, 114 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB
Kurzarbeit, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 14. Februar 1991 - 2
AZR 415/90 - AP Nr. 4 zu § 615 BGB Kurzarbeit). Das
Direktionsrecht des Arbeitgebers reicht als Rechtsgrundlage für
die Einführung von Kurzarbeit nicht aus.
b) Als Rechtsgrundlage für die Anordnung des Beklagten kommt
mangels einer sonstigen Bestimmung oder Vereinbarung nur § 15 Abs.
5 BAT-O in Betracht, auf den der Beklagte sich beruft. Die darin
enthaltene Ermächtigung zugunsten des Arbeitgebers ist je doch
wegen Verstoßes gegen kündigungsrechtliche Bestimmungen
nichtig (§ 134 BGB).
aa) § 15 Abs. 5 BAT-O bestimmt: "Die Einführung von
Kurzarbeit ist zulässig". Die Tarifnorm erlaubt somit dem
Arbeitgeber, einseitig 2urzarbeit einzuführen, ohne daß es
auf weitere Voraussetzungen ankommt. Solche sind nicht geregelt.
Es kann dahinstehen, ob, wie das Landesarbeitsgericht im Anschluß
an das erstinstanzliche Gericht gemeint hat, die einseitige Anordnung
von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber im Beitrittsgebiet wegen der
unumgänglichen und durch die Bestimmung des Einigungsvertrags
erleichterten Kündigungen im öffentlichen Dienst als
zusätzliches Instrument der sozialen Abfederung von den
Tarifparteien gewollt war. In der Tarifnorm kommt weder dies zum
Ausdruck noch, welche Voraussetzungen im einzelnen für die
Einführung von Kurzarbeit gelten sollen.
Entgegen dem durch das Berufungsurteil bestätigten
arbeitsgerichtlichen Urteil stellt § 15 Abs. 5 BAT-O gerade nicht
darauf ab, daß "schlichte betriebliche Belange" die
Einführung der Kurzarbeit erfordern. Vielmehr läßt die
Norm jegliche Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen
Kurzarbeit eingeführt werden darf, sowie über deren
zulässigen Umfang und zulässige Höchstdauer vermissen.
Auch durch die Heranziehung des § 63 Abs. 5 Satz 1 und 2 AFG-DDR
läßt sich die Tarifnorm in diesen Punkten nicht inhaltlich
konkretisieren. Zwar kann danach bis zum 31. Dezember 1991 zur
Vermeidung von Entlassungen Kurzarbeitergeld Arbeitnehmern auch
für Arbeitsausfall gewährt werden, der auf betrieblichen
Strukturveränderungen oder auf betriebsorganisatorischen
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung einer Wirtschafts-,
Währungs- und Sozialunion mit der Bundesrepublik Deutschland
beruht, wobei nicht die Erwartung begründet sein muß,
daß den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Es
muß jedoch unterschieden werden, zwischen den arbeitsrechtlichen
Voraussetzungen der Kurzarbeit und den sozialrechtlichen
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld. Kurzarbeit ist
nur zulässig, wenn eine arbeitsrechtliche Rechtsgrundlage gegeben
ist. Ob dann, wenn Kurzarbeit wirksam eingeführt ist, ein Anspruch
auf Kurzarbeitergeld besteht, ist eine andere Frage, die mit der
arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kurzarbeit nichts zu tun hat.
Hätten die Tarifparteien die Einführung von Kurzarbeit an die
genannten sozialrechtlichen Tatbestandsmerkmale knüpfen wollen,
hätten sie dies regeln müssen. Den Bestimmungen des BAT-O ist
für eine solche Regelung nichts zu entnehmen.
bb) § 15 Abs. 5 BAT-O ermächtigt somit den Arbeitgeber, in
einem von ihm bestimmten Zeitpunkt und einem von ihm bestimmten Umfang
den Beschäftigungs- und Lohnanspruch des Arbeitnehmers auf
unbestimmte Zeit zu verkürzen oder auszuschließen. Damit
stellt die Tarifnorm eine objektive Umgehung von zwingenden
Vorschriften des Kündigungsrechts dar. Der Arbeitgeber erhält
durch § 15 Abs. 5 BAT-O ein einseitiges Gestaltungsrecht, das ihn
berechtigt, ohne Bindung an Kündigungsfristen und
Kündigungsgründe einseitig in den Kernbereich des
Arbeitsverhältnisses einzugreifen. Die Arbeitsleistung wird zur
einseitigen Disposition des Arbeitgebers gestellt. Dies ist
unzulässig (vgl. BAGE 47, 314 = AP Nr. 6 zu § 2 KSchG 1969).
Zwar ist nach dem hier anwendbaren Einigungsvertrag die Kündigung
eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst wegen mangelnden
Bedarfs nicht auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen
und daher unter einfacheren Bedingungen als sonst zulässig (vgl.
BAG Urteil vom 24. September 1992 - 8 AZR 557/91 - AP Nr. 3 zu
Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX, auch zur Veröffentlichung
in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). Aber auch sie ist
als ordentliche Kündigung an Gründe und Fristen gebunden
(vgl. Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 1 Abs. 4). Der Beklagte konnte am 1. April 1991, nachdem der
Arbeitsplatz der Klägerin weggefallen war, die Annahme der
Arbeitsleistung der Klägerin nur nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung dieser
kündigungsrechtlichen Bestimmungen ablehnen. Bis zu diesem
Zeitpunkt hatte die Klägerin Anspruch auf die der Höhe nach
unstreitige volle Vergütung.
c) Die einseitige uneingeschränkte Ermächtigung an den
Arbeitgeber zur Einführung von Kurzarbeit ist möglicherweise
auch verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Da § 15 Abs. 5 BAT-O
jedoch bereits wegen Verstoßes gegen eine gesetzliche Bestimmung
des einfachen Bundesrechts unwirksam ist, bedarf es keiner
Stellungnahme zu der Frage, ob die Tarifparteien durch die weite
Fassung der Tarifnorm auch gegen Bestimmungen des Grundgesetzes
verstoßen haben.
3. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.