3BAG, Urteil vom 12.01.1994- Aktenzeichen 5 AZR 6/93
(Vorinstanz: ArbG Bremen vom 30.8.1989 - 7 Ca 7006/89)
(Vorinstanz: LAG Bremen vom 9.1.1992 - 3 Sa 330/89)
BGB § 242
BeschFG § 2 Abs. 1
BremHG § 27 Abs. 2
HRG §§ 42, 53, 56
NWWissHG § 112 Abs. 1, § 61
ZPO § 551 Nr. 7
»1. Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
und der besondere des § 2 Abs. 1 BeschFG haben
überbetriebliche Geltung, wenn der Arbeitgeber eine
überbetriebliche Regel aufstellt und anwendet.
2. Wendet der Arbeitgeber auf alle vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer allgemeine Vergütungsgrundsätze an, die auch die
Tätigkeit der Teilzeitkraft erfassen, so kann diese nach § 2
Abs. 1 BeschFG in Verbindung mit dem allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz anteilige Vergütung nach diesen
Vergütungsgrundsätzen auch dann verlangen, wenn es
vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit vergleichbarer
Tätigkeit nicht gibt.
3. Mentoren, die am Studienzentrum der Fernuniversität Hagen
beschäftigt sind, sind weder wissenschaftliche Mitarbeiter noch
Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§§ 53, 56 HRG).
Sie haben daher auch keinen Anspruch auf dieselbe (anteilige)
Vergütung wie diese.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden Vergütung.
Die Klägerin zu 1) - Diplom-Pädagogin und Mitglied der GEW -
die Klägerin zu 2) - Diplom-Kauffrau und gewerkschaftlich nicht
organisiert - und der Kläger zu 3) - Diplom-Volkswirt und Mitglied
der GEW - sind als Mentoren beim Studienzentrum der
Fernuniversität Hagen (Zentralstelle für Weiterbildung) an
der Universität Bremen des beklagten Landes beschäftigt. Die
Beratungsstelle war aufgrund einer Vereinbarung zwischen den beiden
Universitäten vom 26. Mai 1977 errichtet worden und wird nunmehr
aufgrund einer Vereinbarung vom 23. Januar/5. Februar 1981 betrieben.
Die Kläger waren zunächst als freie Mitarbeiter aufgrund von
befristeten "Beschäftigungsaufträgen" bzw.
"Dienstverträgen" eingestellt worden, zuletzt befristet bis 30.
September 1985. Nach diesen Verträgen hatten die Klägerin zu
1) und der Kläger zu 3) wöchentlich durchschnittlich sechs
und die Klägerin zu 2) vier "Präsenzstunden" zu leisten. Die
Vergütung betrug 30, 50 DM für jede geleistete
Präsenzstunde. Ferner war die entsprechende Anwendung der
nordrhein-westfälischen Richtlinien über die
Beschäftigung von Mentoren an der Fernuniversität Hagen vom
6. September 1976 in der jeweils geltenden Fassung vereinbart. Danach
haben die Mentoren folgende Aufgaben:
1. 1. Fachliche Betreuung der Studenten und Kursteilnehmer
Zur fachlichen Betreuung zählen insbesondere
a) Erläuterung des Studienstoffes und der Studienbriefinhalte
b) Abhaltung fachspezifischer Übungen
c) Betreuung der Studenten bei Blockveranstaltungen
d) Mitwirkung bei der Korrektur der eingesandten Tests und Aufgaben
e) Durchführung und Besprechung von Klausuren in den Studienzentren.
1. 2. Studienberatung
Dem Mentor obliegt neben der individuellen Betreuung der Studenten und
Kursteilnehmer die Beratung über Studienmöglichkeiten,
Zugangsvoraussetzungen, Studieninhalte, Studienabschlüsse und
Studienbedingungen. Die individuelle Betreuung umfaßt
insbesondere auch die Hilfe bei der Überwindung
fernstudienspezifischer Schwierigkeiten, die sich aus der Verwendung
apersonaler Medien ergeben.
1. 3. Information der Fernuniversität
Der Mentor ist verpflichtet, der Fernuniversität die
benötigten Angaben über die Reaktion der Studenten auf das
Fernstudienmaterial, über ihre Leistungen, Wünsche, Kritik
und Änderungsvorschläge hinsichtlich Form und Inhalt des
Studiums zu übermitteln.
1. 4. Der Mentor ist nicht berechtigt, selbständig, d. h. unter
Entwicklung eines eigenen stofflichen, methodischen oder didaktischen
Konzepts zu lehren. Er ist vielmehr verpflichtet, sich an die
Bezeichnungsweise, die Beweise, die Beispiele und die
Übungsaufgaben (mit Lösungskommentaren) des Fernstudientextes
zu halten. Er hat an Einführungs- oder Begleitseminaren für
Mentoren teilzunehmen.
1. 5. Im einzelnen werden die Aufgaben des Mentors jeweils durch die
Fernuniversität festgelegt, die im übrigen dem Mentor
gegenüber in allen Fragen, die seine Tätigkeit betreffen,
weisungsberechtigt ist.
Weiter heißt es in den Richtlinien:
2. Einstellungsvoraussetzungen
Als Mentor kann eingestellt werden, wer ein Studium an einer
wissenschaftlichen Hochschule einschließlich Gesamthochschule mit
einer Ersten Staatsprüfung oder einer Hochschulprüfung
abgeschlossen hat.
Daneben soll der Bewerber in dem für ihn vorgesehenen
Betreuungsfach promoviert sein und über eine Lehr- bzw.
Unterrichtspraxis verfügen. Eigene Fernstudienerfahrungen als
Teilnehmer an einem Fernstudienkurs sind erwünscht.
2. 2. Die Einstellung setzt bei Bewerbern, die im Bereich des
öffentlichen Dienstes hauptberuflich tätig sind, eine
entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung voraus.
3. Zeitlicher Umfang der Tätigkeit
Mentoren können mit einem Umfang bis zu 6 Zeitstunden im
wöchentlichen Durchschnitt (Präsenz im Studienzentrum)
beschäftigt werden.
9. Vergütung
9. 1. Der Mentor erhält ohne Rücksicht auf seinen
Familienstand ... eine Pauschalvergütung, die sich nach der
festgesetzten Zahl der wöchentlich durchschnittlich zu leistenden
Stunden (Präsenzstunden) ... ergibt. Mit dieser Vergütung
sind auch die Vor- und Nacharbeiten zu den Präsenzstunden
abgegolten.
9. 3. Fallen Stunden aus Gründen, die der Mentor zu vertreten hat,
aus, so sind sie zeitlich und inhaltlich nachzuholen. Ist dies nicht
möglich, wird die Vergütung entsprechend gekürzt.
Bereits 1984 hatte die Beklagte beschlossen, die für die Mentoren
aufgewandten Mittel zu reduzieren und deren Tätigkeit zunehmend
von Lehrern wahrnehmen zu lassen, bei denen es damals einen
Personalüberhang gab. Nachdem die Beklagte zugesagt hatte,
daß für je zwei Präsenzstunden im Studienzentrum drei
Unterrichtsstunden an der Schule entfallen würden, fand sich eine
Reihe von Lehrkräften zur Ausübung der Mentorentätigkeit
bereit. Diese Lehrer werden in ähnlichem Umfang wie die
Kläger als Mentoren eingesetzt und unterrichten im übrigen
weiter an Schulen. Sie erhalten eine Vergütung nach
Vergütungsgruppe II a BAT. Nach den von den Klägern nicht
bestrittenen Angaben der Beklagten waren neben einem bereits seit
längerem für die Koordination zuständigen Lehrer, der
mit seiner gesamten Arbeitszeit abgeordnet war, ab Wintersemester
1985/1986 bis zum Wintersemester 1988/1989 insgesamt jeweils sieben bis
zwölf "Nur-Mentoren", darunter die Kläger, und acht bis
vierzehn Lehrer mit einem Teil ihrer Arbeitszeit als Mentoren
tätig.
Neben ihrer Tätigkeit als Mentoren übten die Kläger in
unterschiedlichem Umfang weitere Beschäftigungen aus: Die
Klägerin zu 1) hatte von April 1982 bis zum 30. April 1988 eine
halbe Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der
Universität Bremen inne. Die Klägerin zu 2) war seit 1985
befristet bis Dezember 1992 halbtags bei der Bundesanstalt für
Arbeit tätig. Der Kläger zu 3) war als wissenschaftlicher
Mitarbeiter an der Universität Bremen tätig, und zwar in der
Zeit vom 1. Juli 1985 bis zum 31. August 1988 mit 20 Wochenstunden und
in der Zeit vom 1. September 1988 bis zum 31. Oktober 1988 mit 40
Wochenstunden. Im Anschluß daran hatte er eine 3/4-ABM-Stelle
beim Arbeitsförderungszentrum inne, die im Oktober 1991 auslief.
Die Parteien stritten zunächst gerichtlich über den
Arbeitnehmerstatus der Kläger und die Rechtswirksamkeit der
Befristungen. Nachdem die Kläger in erster Instanz obsiegt hatten,
wurden die Verfahren in zweiter Instanz mit Rücksicht auf ein vor
dem Bundesarbeitsgericht anhängiges Parallelverfahren nicht
weiterbetrieben. Nachdem das Bundesarbeitsgericht in diesem
Parallelverfahren einer anderen Bremer Mentorin durch Urteil vom 15.
März 1989 (- 7 AZR 579/87 -, n.v. ) entschieden hatte, daß
sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehe,
hat die Beklagte anerkannt, daß die Kläger sich als
teilzeitbeschäftigte Mentoren in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis befinden.
Im vorliegenden Rechtsstreit beanspruchen die Kläger
Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT, nachdem sie diese
erstmals mit Schreiben vom 14. September 1987 und vom 17. November 1987
geltend gemacht hatten. Die Kläger haben die Ansicht vertreten,
die Vergütung nach Präsenzstunden verstoße gegen §
2 Abs. 1 BeschFG und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dabei
sei nicht entscheidend ein Vergleich mit Arbeitnehmern, die
gleichartige Tätigkeiten verrichteten. Entscheidend sei, welche
Vergütung zu zahlen wäre, wenn die Teilzeitarbeit vollzeitig
verrichtet würde. Dabei sei unerheblich, ob tatsächlich
andere Arbeitnehmer vollzeitig mit gleichen Aufgaben beschäftigt
würden. Die unterschiedliche Qualifikation und die Art der
Tätigkeit sei erst im Zusammenhang mit der Höhe der
Vergütung von Bedeutung.
Die Ungleichbehandlung beruhe darauf, daß die Kläger eine
monatliche Vergütung erhielten, die sich nach einem
Einzelstundensatz bemesse. Demgegenüber erhielten alle
vollzeitbeschäftigten Angestellten eine Vergütung nach den
Vergütungsgrundsätzen des BAT, und zwar entweder aufgrund
unmittelbarer oder auf Vertrag beruhender Geltung des BAT oder
entsprechender Richtlinien wie denen der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder (TdL) für die Lehrervergütung. Die Kläger
seien zwar als Lehrkräfte anzusehen, die nach Nr. 5 der
Vorbemerkungen zur Allgemeinen Vergütungsordnung nicht unter diese
Vergütungsordnung fielen. Die Lehrtätigkeit sei aber eine
solche auf akademischem Niveau, die an Hochschulen und
Universitäten mindestens mit VergGr. II a BAT vergütet werde.
Sie, die Kläger, seien mit den Lehrkräften für besondere
Aufgaben und mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern vergleichbar.
Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung
lägen nicht vor. Das gelte insbesondere im Hinblick auf die
soziale Lage, die nur dann als sachlicher Grund zu werten sei, wenn der
Teilzeitbeschäftigte neben der Teilzeitbeschäftigung einer
Haupttätigkeit nachgehe, aus der er für sich und seine
Familie eine auskömmliche und gesicherte Existenzgrundlage
gewinne. Davon könne bei den Klägern nicht gesprochen werden.
Nach § 612 Abs. 2 BGB stehe den Klägern im Falle der
Unwirksamkeit der Vergütungsabsprache die übliche
Vergütung zu. Es liege eine Vertragslücke vor, die nach
billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu
schließen sei. Unter Heranziehung aller Gesichtspunkte sei zu
prüfen, welches die für die Tätigkeit übliche
Vergütung sei. Das sei die nach VergGr II a BAT. Aus der vom
Beklagten bestimmten Praxis und aus der "Vereinbarung über die
Lehrverpflichtung an wissenschaftlichen Hochschulen und
Fachhochschulen" der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder vom 5. November 1976 ergebe sich, daß den
Klägern je nach ihrer Präsenzstundenzahl 6/16 oder 4/16 der
Vergütung nach II a BAT zustünden.
Die Kläger haben die Feststellung beantragt, daß das
beklagte Land verpflichtet ist, rückwirkend ab 1. Mai 1985 der
Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) 6/16 und der
Klägerin zu 2) 4/16 der Vergütung nach Vergütungsgruppe
II a BAT unter Anrechnung der erhaltenen Vergütung zu zahlen und
die jeweils fälligen Differenzbeträge mit 4 % zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat geltend
gemacht: Die Vergütungsabsprachen verstießen weder gegen den
allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen § 2 Abs. 1
BeschFG und seien daher nach wie vor wirksam. Die Tarifbindung der
Kläger zu 1) und 3) stehe dem nicht entgegen, da der BAT nach
dessen § 3 q nicht für Angestellte gelte, deren
durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit weniger als 18
Wochenstunden betrage. Im übrigen führe die Vergütung
nach II a BAT zu einem geringeren Lohnanspruch, da der entsprechende
Stundensatz unter Einbeziehung der Vor- und Nachbereitung nur 27, 94 DM
betrage. Im Zusammenhang mit § 612 Abs. 2 BGB sei auch nicht auf
die wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 22 des
Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) abzustellen. Mentoren seien
innerhalb der Personalstruktur der Hochschule eine eigene Gruppe, wie
sich aus dem nordrhein-westfälischen Hochschulgesetz ergebe. Eine
entsprechende Gruppe gebe es weder nach dem bremischen Hochschulgesetz
noch nach dem Hochschulrahmengesetz. Schon daraus ergebe sich,
daß sie den wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht gleichgestellt
werden dürften. Widersprüchlich sei auch, bezüglich der
Gehaltsfindung auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter und
bezüglich der Arbeitszeit auf die Lehrer abzustellen.
Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG liege schon deshalb
nicht vor, weil es keine vollzeitbeschäftigten Mentoren gebe. Auch
ein Vergleich mit den teilzeitbeschäftigten Mentoren in anderen
Bundesländern helfe nicht weiter, weil diese im ganzen
Bundesgebiet so wie die Kläger behandelt würden. Im Vergleich
zu den abgeordneten Lehrkräften liege ein sachlicher Grund
für die unterschiedliche Behandlung vor. Der sei darin zu sehen,
daß die Mentorentätigkeit für die abgeordneten
Lehrkräfte eine echte Nebentätigkeit sei. Die
Mentorentätigkeit sei insgesamt als Nebenbeschäftigung
ausgestaltet. Im übrigen habe der "Lehrerüberhang"
untergebracht werden müssen. Mit der Entlastung im Hauptamt habe
man den Lehrern die Mentorentätigkeit schmackhaft machen wollen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der
Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen
Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Aufgrund der
bisherigen Feststellungen läßt sich noch nicht beurteilen,
ob die Kläger Anspruch auf anteilige Vergütung aus der
Vergütungsgruppe II a BAT haben. Daher ist der Rechtsstreit
zurückzuverweisen.
A. Die Revision ist zulässig.
I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist am 9. Januar 1992
verkündet und dem beklagten Land erst am 10. Dezember 1992
zugestellt worden. Die Revision ist am 7. Januar 1993 eingegangen.
Die Frist zur Einlegung der Revision ist dennoch eingehalten. Im
arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt fünf Monate nach der
Verkündung des Urteils nicht die Berufungs- bzw. Revisionsfrist.
sondern - wegen des Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen
Rechtsmittelbelehrung - die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4
ArbGG (BAG Urteil vom 29. April 1983 - 7 AZR 148/81 - BAGE 42, 303, 309
= AP Nr. 2 zu § 9 ArbGG 1979, zu 3 a der Gründe; Urteil vom
16. August 1991 - 2 AZR 241/90 - AP Nr. 2 zu § 15 SchwbG 1986, zu
I 3 der Gründe). Damit begann die Revisionsfrist erst am 10.
Dezember 1992.
II. Die Revision ist nicht etwa schon deshalb begründet, weil die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht mit Gründen versehen
ist (§ 551 Nr. 7 ZPO). Der Gemeinsame Senat der Obersten
Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, daß ein bei
Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil im
Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist,
wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf
Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern
unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind,
und daß ein solches Urteil - allerdings nur auf eine
entsprechende Verfahrensrüge hin - aufzuheben und der Rechtsstreit
zurückzuverweisen ist (Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB
1/92 - NJW 1993, 2603). Dem hat sich der Vierte Senat des
Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf die gleichlautende Vorschrift des
§ 551 Nr. 7 ZPO angeschlossen (Urteil vom 4. August 1993 - 4 AZR
501/92 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; ebenso Urteil vom 6.
Oktober 1993 - 5 AZR 289/91 -, n. v.).
Eine solche Rüge hat das beklagte Land nicht erhoben. Die Revision
rügt ausdrücklich nur Verletzung materiellen Rechts sowie
Verstoß gegen Logik und Denkgesetze.
III. Die Feststellungsanträge sind zulässig. Es handelt sich
um die im öffentlichen Dienst allgemein üblichen
Eingruppierungsfeststellungsklagen. Bei diesen ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das nach § 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche besondere rechtliche Interesse an der Feststellung zu
bejahen (vgl. BAG Urteil vom 19. März 1986 - 4 AZR 470/84 - AP Nr.
114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
B. Die Revision ist begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit der Begründung
stattgegeben, das beklagte Land verstoße gegen § 2 Abs. 1
BeschFG, wenn es die Lehrer-Mentoren nach Vergütungsgruppe II a
BAT, dagegen die Kläger, die ebenfalls ein wissenschaftliches
Studium an einer deutschen Hochschule absolviert hätten, nach
Präsenzstunden bezahle. Für die unterschiedliche
Vergütung gebe es keinen sachlichen Grund.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
II. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber,
seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in
vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Er verbietet nicht
nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer
innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung
(Urteile des Senats vom 27. Juli 1988 - 5 AZR 244/87 - und vom 19.
August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP Nr. 83, 102 zu § 242 BGB
Gleichbehandlung). Allerdings ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im
Bereich der Vergütung nur beschränkt anwendbar, weil der
Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Das gilt aber nur für
individuell vereinbarte Löhne und Gehälter. Wenn der
Arbeitgeber, was ihm die Vertragsfreiheit gewährleistet, einzelne
Arbeitnehmer besser stellt, können daraus andere Arbeitnehmer
keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz ist jedoch anwendbar, wenn der Arbeitgeber
die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden
Prinzip gewährt, wenn er bestimmte Voraussetzungen oder einen
bestimmten Zweck festlegt (Urteile des Senats vom 27. Juli 1988 und vom
19. August 1992, aaO.).
Nach § 2 Abs. 1 BeschFG darf "der Arbeitgeber ... einen
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit
gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich
behandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen". Das Gebot der
Gleichbehandlung erstreckt sich sowohl auf einseitige Maßnahmen,
wie auf vertragliche Vereinbarungen (BAGE 61, 43, 46 = AP Nr. 2 zu
§ 2 BeschFG 1985, zu II 1 der Gründe; Urteil des Senats vom
26. Mai 1993 - 5 AZR 184/92 -, zu II 5 der Gründe, zur
Veröffentlichung vorgesehen). § 2 Abs. 1 BeschFG findet vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (1. Mai 1985) an auf
Arbeitsverträge Anwendung, die - wie die der Kläger - vorher
abgeschlossen wurden.
III. Das beklagte Land verstößt weder gegen § 2 Abs. 1
BeschFG noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn es
die Kläger geringer vergütet als die Lehrer-Mentoren.
1. Die Kläger sind mit den Lehrer-Mentoren vergleichbar, da sie
dieselbe Mentorentätigkeit wie diese ausüben. Die
Vergleichbarkeit entfällt nicht etwa deshalb, weil die
Lehrer-Mentoren auch oder überwiegend als Lehrer tätig sind.
2. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG scheidet schon
deshalb aus, weil die Lehrer-Mentoren zwar vollbeschäftigt sind,
jedoch nicht als Mentoren. In bezug auf den Umfang der
Mentorentätigkeit unterscheiden sich beide Gruppen nicht. Wie die
Revision zutreffend rügt, sind die Lehrer-Mentoren daher entgegen
der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht als vergleichbare
vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1
BeschFG anzusehen. Damit scheidet ein Anspruch auf Gleichbehandlung
nach dieser Vorschrift aus.
3. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz ist insoweit nicht gegeben. Denn es liegt
ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung vor; die
Gruppenbildung ist nicht sachfremd.
Die Lehrer-Mentoren erhalten ihre Vergütung zwar auch für
ihre Mentorentätigkeit. Sie erhalten eine Vergütung in der
auch von den Klägern beanspruchten Höhe aber nicht wegen
ihrer Mentorentätigkeit, sondern wegen ihrer Tätigkeit als
Lehrer, oder weil sie als Lehrer eingestellt worden sind. Als solche
haben sie - regelmäßig aufgrund ihres Arbeitsvertrages in
Verbindung mit den Lehrerrichtlinien der Tarifgemeinschaft Deutscher
Länder - Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II
a BAT. Zur Übernahme der Mentorentätigkeit waren sie nicht
verpflichtet. Sie fanden sich nur unter der Voraussetzung dazu bereit,
daß ihre Vergütung gleich blieb. Eine Vergütung nach
einer anderen - niedrigeren - Vergütungsgruppe kam für die
Lehrer-Mentoren schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Es ist daher
nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land den Lehrer-Mentoren auch
für ihre Tätigkeit als Mentoren Vergütung nach
Vergütungsgruppe II a BAT zahlt. Die Kläger können
daraus einen Anspruch auf Gleichbehandlung nicht ableiten.
IV. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG oder gegen den
allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz ergibt sich auch
nicht daraus, daß das beklagte Land die
(vollzeitbeschäftigten) wissenschaftlichen Mitarbeiter und
Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Lehrer an Gymnasien
nach Vergütungsgruppe II a BAT bezahlt.
Wären die Kläger wissenschaftliche Mitarbeiter oder
Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder Gymnasiallehrer oder
wäre ihre Tätigkeit vergleichbar, so hätten sie Anspruch
auf gleiche Vergütung. Das ist aber nicht der Fall.
1. a) In seinem Urteil vom 9. Februar 1989 (BAGE 61, 77 = AP Nr. 4 zu
§ 2 BeschFG 1985) hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts
ausgesprochen, § 2 Abs. 1 BeschFG setze ungeschrieben voraus,
daß Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte vergleichbar sind.
Dem ist entgegen der Auffassung der Kläger im Grundsatz
zuzustimmen. Wenn es in § 2 Abs. 2 Satz 1 BeschFG heißt,
Teilzeitbeschäftigte seien "Arbeitnehmer, deren
regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die
regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes", so ist daraus
abzuleiten, daß § 2 Abs. 1 BeschFG nur im Verhältnis
zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern gilt. Auch für den
allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist
anerkannt, daß er sich nur auf Arbeitnehmer in vergleichbarer
Lage bezieht (BAG Urteil vom 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP Nr.
102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
b) Vergleichbare Arbeitnehmer sind zunächst solche, die von ihrer
Tätigkeit her vergleichbar sind (BAGE 61, 77 = AP Nr. 4 zu §
2 BeschFG 1985). Das gilt insbesondere für Fragen der
Vergütung. Der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer ist aber dann
weiter zu ziehen, wenn der Arbeitgeber selbst allgemeine(re)
Grundsätze oder Regeln aufstellt, also solche, die nicht nur
Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit umfassen oder regeln,
die über den Betrieb oder die Dienststelle hinausgehen. Das ist
für den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
anerkannt. So hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden,
daß der Arbeitgeber nicht einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von
Arbeitnehmern von einer allgemein begünstigenden Regelung ohne
Vorliegen sachlicher Gründe ausnehmen darf (Urteil vom 11.
September 1985 - 7 AZR 371/83 -, Urteil vom 27. Juli 1988 - 5 AZR
244/87 - AP Nr. 76, 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Weiter ist
entschieden worden, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz dann
über betriebliche Geltung beanspruchen kann, wenn der Arbeitgeber
eine Regel aufstellt und anwendet, die ihrerseits überbetrieblich
ist (Urteil vom 17. Dezember 1992 - 10 AZR 306/91 - AP Nr. 105 zu
§ 242 BGB Gleichbehandlung). Das bedeutet: In diesen Fällen
können sich Arbeitnehmer auch dann auf den allgemeinen
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, wenn es
begünstigte Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit
überhaupt nicht oder aber in demselben Betrieb nicht gibt.
Für das besondere Gleichbehandlungsgebot des § 2 Abs. 1
BeschFG kann nichts anderes gelten. Daraus ergibt sich: Wendet der
Arbeitgeber auf alle vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (bzw. alle
Vollzeitbeschäftigten und alle Teilzeitbeschäftigten mit
einer bestimmten Mindestarbeitszeit) allgemeine
Vergütungsgrundsätze an, die auch die Tätigkeit der
Teilzeitkraft erfassen, so kann diese nach § 2 Abs. 1 BeschFG
anteilige Vergütung nach diesen Vergütungsgrundsätzen
auch dann verlangen, wenn es vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit
vergleichbarer Tätigkeit nicht gibt. Die Arbeitnehmer sind also
vergleichbar im Sinne des § 2 Abs. 1 BeschFG, wenn das vom
Arbeitgeber angewandte Regelwerk ihre verschiedenen Tätigkeiten
erfasst.
Bei genauerer Betrachtung zeigt sich, daß der Anspruch in diesen
Fällen auf § 2 Abs. 1 BeschFG in Verbindung mit dem
allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beruht. Es sind zwei Vergleiche
anzustellen: Zunächst einmal ist zu fragen, ob eine Vollzeitkraft
mit der Tätigkeit der Teilzeitkraft, wenn es sie gäbe, einen
Anspruch auf Bezahlung nach den vom Arbeitgeber angewandten allgemeinen
Grundsätzen hätte. Dieser Anspruch kann sich nur aus dem
allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Die
Einschätzung des Gerichts, der Arbeitgeber würde eine
Vollzeitkraft wohl nach diesen Grundsätzen vergüten, reicht
nicht aus. Erst wenn ein Anspruch der hypothetischen (gedachten - weil
nicht vorhandenen) Vollzeitkraft zu bejahen ist, stellt sich die
weitere Frage, ob der Teilzeitbeschäftigte einen anteiligen
Anspruch nach § 2 Abs. 1 BeschFG hat.
2. Für Angestellte des öffentlichen Dienstes ist hinsichtlich
der Vergleichbarkeit zu unterscheiden zwischen der Vergütung und
den sonstigen Arbeitsbedingungen.
a) Im öffentlichen Dienst besteht die allgemeine Übung,
organisierte und nichtorganisierte Arbeitnehmer gleichzubehandeln (BAGE
61, 43, 50 = AP Nr. 2 zu § 2 BeschFG 1985). Auf alle
vollzeitbeschäftigten Angestellten und die Teilzeitkräfte,
die nicht nach § 3 q BAT a. F. bzw. § 3 n BAT n. F. von der
Geltung des BAT ausgenommen sind, wird vorbehaltlich der sonstigen
Bestimmungen des § 3 BAT der Bundes-Angestelltentarifvertrag
angewandt. Der Anwendungsbereich der Vergütungsordnung des BAT
(Anl. 1 a und 1 b) ist dagegen enger. Sie gilt nach der Vorbemerkung 5
unter anderem nicht "für Angestellte, die als Lehrkräfte ...
beschäftigt sind". Von dieser Ausnahmevorschrift werden auch ~
Angestellte erfaßt, die - wie die Kläger - an Hochschulen
tätig sind und deren Tätigkeit durch die Vermittlung von
Kenntnissen und Fertigkeiten geprägt ist (BAG Urteil vom 24. April
1985 - 4 AZR 457/83 - AP Nr. 4 zu § 3 BAT). Maßgeblich kommt
es insoweit auf den tariflichen Begriff der "Lehrkraft" an, der mit dem
hochschulrechtlichen der "Lehrkraft für besondere Aufgaben" im
Sinne des § 56 HRG und der Hochschulgesetze der Länder nicht
gleichzusetzen ist (BAG~ 55, 53 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT
1975).
Soweit die Vergütungsordnung des BAT nicht gilt, werden im
öffentlichen Dienst vielfach - aber nicht durchgehend -
Richtlinien, wie die Lehrerrichtlinien der Tarifgemeinschaft Deutscher
Länder, Erlasse oder andere allgemeinere Regelungen angewandt, was
durchweg auf vertraglicher Vereinbarung beruht. Diese Regelungen
beinhalten im allgemeinen, daß sich die Vergütung nach
bestimmten Vergütungsgruppen des BAT richtet. Dadurch werden aber
die verschiedenen Vergütungssysteme des öffentlichen Dienstes
noch nicht zu einem einheitlichen System. Dies gilt um so mehr, als es
sich teilweise um tarifliche, teilweise aber vom Arbeitgeber einseitig
gesetzte Vergütungssysteme handelt.
b) Im Hinblick auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz und den besonderen des § 2 Abs. 1
BeschFG sind Arbeitnehmer, die keine vergleichbare Tätigkeit
ausüben, hinsichtlich der Vergütung nur dann
gleichzubehandeln, wenn beide Tätigkeiten von einem vom
Arbeitgeber angewandten Vergütungssystem erfaßt werden.
Diese Voraussetzungen waren in dem von den Klägern herangezogenen
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. November 1990 (- 4 AZR 352/90
-, n.v.) gegeben. Dort war einem teilzeitbeschäftigten
Instrumentallehrer an einer Universität anteilige Vergütung
nach BAT zugesprochen worden, obwohl es vollzeitbeschäftigte
Instrumentallehrer derselben Qualifikationsstufe wie der Kläger
(gehobener Dienst) nicht gab. Allerdings gab es
vollzeitbeschäftigte Instrumentallehrer mit höherer
Qualifikation (abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung).
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in diesem Fall den
Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG darin gesehen, daß
das beklagte Land allen vollzeitbeschäftigten Lehrkräften
eine Vergütung nach einer ihrer Tätigkeit entsprechenden,
durch Erlasse geregelten Vergütungsgruppe des BAT gewährte
und sachliche Gründe dafür, den teilzeitbeschäftigten
Kläger davon auszunehmen. nicht bestanden. Soweit der dortige
Kläger als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft eine
geringerwertige Ausbildung als die vollzeitbeschäftigten
Lehrkräfte habe, könne dies nur eine andere Eingruppierung
rechtfertigen, jedoch nicht die Herausnahme der
teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte aus der vom beklagten Land
selbst aufgestellten Vergütungsordnung nach Vergütungsgruppen
des BAT. Aus diesem Urteil ist nicht ableitbar, daß es auf die
Vergleichbarkeit der teil- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
nicht ankäme.
3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich nach alledem folgendes:
Die Kläger sind weder Gymnasiallehrer noch wissenschaftliche
Mitarbeiter oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Sinne
des Hochschulrechts. Es gibt auch keine Mentoren wie wissenschaftliche
Angestellte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder
Mentoren und Lehrer gleichermaßen umfassende
Vergütungsordnung. Die Vergütung der Mentoren ist weder in
der Vergütungsordnung des BAT noch in den Lehrer-Richtlinien der
TdL geregelt. Letztere erfassen nur die Lehrer an allgemeinbildenden
und berufsbildenden Schulen und an Musikschulen, nicht die
Lehrkräfte an Hochschulen. Daher haben die Kläger keinen
Anspruch auf anteilige entsprechende Vergütung. Hinsichtlich ihrer
Vergleichbarkeit mit wissenschaftlichen Angestellten und
Lehrkräften für besondere Aufgaben gilt folgendes:
a) Nach § 42 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) a. F. besteht das
hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische
Personal der Hochschule aus den Professoren, den Hochschulassistenten,
den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern sowie den
Lehrkräften für besondere Aufgaben. Nach § 42 HRG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 besteht es aus den
Professoren, den wissenschaftlichen und künstlerischen
Assistenten, den Oberassistenten und den Oberingenieuren, den
wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern sowie den
Lehrkräften für besondere Aufgaben. Daneben können die
Länder Ämter für Hochschuldozenten einrichten.
Sowohl zur alten wie zur neuen Fassung des HRG ist anerkannt, daß
die genannten Bestimmungen dem Landesgesetzgeber einen "Typenzwang"
für hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches
Hochschulpersonal auferlegen (zur alten Fassung: Denninger/Hauck, HRG
1984, § 42 Rz 5, § 47 Rz 1; zur neuen Fassung:
Hailbronner/Walter, HRG, Stand Februar 1993, § 42 Rz 3 bis 5). Der
dem Landesgesetzgeber rahmenrechtlich auferlegte Typenzwang gilt aber
nicht für das nebenberufliche wissenschaftliche und
künstlerische Personal, also diejenigen, deren Arbeitszeit weniger
als die Hälfte der im öffentlichen Dienst üblichen
beträgt. Insoweit sind die Länder frei, über die in
§ 42 HRG genannten Typen hinaus vorhandene Tätigkeitsformen
wie z. B. die der Honorarprofessoren, Privatdozenten oder
wissenschaftlichen Hilfskräfte mit oder ohne
Abschlußprüfung beizubehalten und neue Formen zu entwickeln.
b) Zu den in § 42 HRG genannten wissenschaftlichen Mitarbeitern
und Lehrkräften für besondere Aufgaben (§§ 53, 56
HRG) gehören die Mentoren nicht.
aa) Die Kläger werden wie die anderen Mentoren beim Studienzentrum
der Fernuniversität Hagen tätig, einer wissenschaftlichen
Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes
über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein
Westfalen - WissHG-NW). Das WissHG-NW erwähnt die Mentoren in
§ 112 Abs. 1, der wie folgt lautet:
Die Studienzentren der Fernuniversität bieten den Studenten
Gelegenheit, Studienmaterial und technische Einrichtungen zu benutzen,
an Arbeitsgruppen teilzunehmen, Studienberatungen in Anspruch zu nehmen
und Betreuung durch Mentoren und Tutoren zu erfahren. Mentoren sind
nach Maßgabe der §§ 11 Abs. 4 und 12 Abs. 6 an der
Selbstverwaltung der Hochschule zu beteiligen. In den Studienzentren
können auch Präsenzkurse und Prüfungen stattfinden.
Eine ausdrückliche Zuordnung der Mentoren zu einem der im Gesetz
aufgeführten Typen von wissenschaftlichem Personal fehlt. Aus der
Verweisung auf § 11 Abs. 4 WissHG-NW und dem Gesamtzusammenhang
ergibt sich aber, daß sie nicht zu den hauptberuflich
tätigen wissenschaftlichen Mitarbeitern oder den Lehrkräften
für besondere Aufgaben (§§ 56, 60 WissHG-NW), sondern zu
den nebenberuflichen, also mit weniger als der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes
beschäftigten (§ 61 Abs. 2 Satz 2 WissHG-NW)
wissenschaftlichen Hilfskräften gehören, deren Rechtsstellung
in § 61 WissHG-NW geregelt ist. Die genannten Bestimmungen lauten
auszugsweise wie folgt:
§ 11 Mitglieder und Angehörige
(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule die
entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professoren, die
außerplanmäßigen Professoren, die Honorarprofessoren,
die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die
Privatdozenten, Doktoranden und wissenschaftlichen Hilfskräfte,
sofern sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Ehrenbürger
und Ehrensenatoren sowie die Zweithörer und Gasthörer an. Sie
nehmen an Wahlen nicht teil.
§ 61 Wissenschaftliche Hilfskräfte
(1) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte erfüllen in den
Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder
Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit
zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der
Verantwortung eines Professors, einer anderen Person mit
selbständigen Lehraufgaben oder eines wissenschaftlichen
Mitarbeiters. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutor
im Rahmen der Studienordnung Studenten und studentische Arbeitsgruppen
in ihrem Studium zu unterstützen.
bb) Nun sind die Kläger aber Angestellte des Landes Bremen. Auch
nach dem im Bremischen Hochschulgesetz (BremHG - Brem. GBl. 1989, 25)
sind sie nicht als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrkräfte
für besondere Aufgaben (§ § 22, 24 BremHG) anzusehen,
sie sind vielmehr akademische Tutoren nach § 27 Abs. 2 BremHG.
Diese Vorschrift lautet:
§ 27 Tutoren
(1) Tutoren haben die Aufgabe, im Rahmen der Studienordnungen Studenten und studentische Arbeitsgruppen
1. in wissenschaftliche Arbeitsweisen einzuführen, um den
Schwierigkeiten entgegenzuwirken, die für Studienanfänger mit
dem Eintritt in die Hochschule verbunden sind, und kooperative
Arbeitsformen einzuüben, und
2. in ihrem Studium zu unterstützen, insbesondere durch kritische
Auseinandersetzung mit den Problemen und Methoden des jeweiligen
Wissenschaftsbereichs sowie durch Vertiefung und Ergänzung der in
den Lehrveranstaltungen gebotenen Inhalte. Ihre Tätigkeit ist in
der Regel einer bestimmten Lehrveranstaltung zugeordnet. Tutoren sind
einem Fachbereich zugeordnet und stehen unter der fachlichen
Verantwortung eines oder mehrerer vom Fachbereich beauftragter
Professoren, die die Lehrveranstaltungen durchführen.
(2) Als Tutor soll, unter der Voraussetzung einer besonderen fachlichen
Eignung, nur eingestellt werden, wer mindestens eine Vor- oder
Zwischenprüfung abgelegt hat oder vergleichbare Studienleistungen
nachweist (studentischer Tutor) oder eine Abschlußprüfung in
dem betreffenden Fach abgelegt hat und sich in der Berufsausbildung
befindet (akademischer Tutor). Die Einstellung erfolgt im Einvernehmen
mit dem oder den Professoren, die die fachliche Verantwortung tragen
sollen. § 26 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Die Tutorentätigkeit ist zu vergüten.
Die Nebenberuflichkeit der Tutoren ist dort nicht ausdrücklich
erwähnt. Sie ergibt sich aber aus einer bundesrechtskonformen
Auslegung der Vorschrift. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür,
daß der bremische Landesgesetzgeber die Mentoren anders als der
nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber den wissenschaftlichen
Mitarbeitern oder den Lehrkräften für besondere Aufgaben hat
zuordnen wollen. Andererseits wollte der bremische Landesgesetzgeber
einen abschließenden Typenkatalog des in Lehre und Wissenschaft
tätigen Personals aufstellen. Die Mentoren werden daher entgegen
der Auffassung des beklagten Landes vom BremHG erfaßt.
Sie sind als akademische Tutoren im Sinne von § 27 Abs. 2 BremHG
anzusehen. Zwar hat der bremische Landesgesetzgeber die besonderen
Verhältnisse am Studienzentrum der Fernuniversität Hagen, wo
das Studium nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht
abläuft, offenbar nicht bedacht. Die Tätigkeit der Mentoren
entspricht jedoch weitgehend § 27 Abs. 1 BremHG. Gegen ihre
Zuordnung zu den akademischen Tutoren spricht auch nicht, daß
sich die Kläger und die anderen Mentoren entgegen § 27 Abs. 2
Satz 1 BremHG nicht mehr in der Berufsausbildung befinden. Es handelt
sich dabei um eine bloße Sollvorschrift, deren Verletzung nicht
dazu führt, daß die Mentoren nach bremischem Hochschulrecht
als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrkräfte für
besondere Aufgaben anzusehen sind.
V. Möglicherweise ist die Klage jedoch deshalb begründet,
weil die Kläger mit den akademischen Tutoren gleich zu behandeln
sind.
1. Die Kläger gehören - wie ausgeführt - zu den
akademischen Tutoren im Sinne des § 27 Abs. 2 BremHG. Sie
können daher nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder
nach § 2 Abs. 1 BeschFG einen (anteiligen) Anspruch auf die diesen
gezahlte Vergütung haben. Das gilt zumindest dann, wenn das
beklagte Land die akademischen Tutoren einheitlich oder nach
einheitlichen Grundsätzen bezahlt.
Die Kläger haben dies behauptet. Sie haben - wenn auch erst in der
Revisionsinstanz - vorgetragen, die akademischen Tutoren würden
nach VergGr II a BAT vergütet. Sie haben damit zugleich
gerügt, daß Landesarbeitsgericht habe § 139 ZPO
verletzt.
Es ist anerkannt, daß der - in der Vorinstanz siegreiche -
Revisionsbeklagte Verfahrensrügen (sogenannte Gegenrügen)
grundsätzlich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung
erheben kann (BAGE 17, 236 = AP Nr. 2 zu § 276 BGB Vertragsbruch).
Gegenrügen müssen aber den Erfordernissen des § 554 Abs.
3 Nr. 3 b ZPO genügen (BAG Urteil vom 5. November 1992 - 2 AZR
287/92 - AuR 1993, 124). Danach sind die Tatsachen zu bezeichnen, die
den Verfahrensmangel ergeben. Bei Prozeßrügen nach §
139 ZPO ist im einzelnen anzugeben, welche Fragen der Partei
hätten gestellt oder welche Hinweise ihr hätten gegeben
werden müssen, und was sie daraufhin vorgetragen hätte. Die
Nichtausübung des Fragerechts ist aber nur dann
verfahrensfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht nach dem
Verhandlungsergebnis hätte erkennen müssen, daß die
Partei Beweismittel beibringen und nähere Behauptungen hätte
aufstellen können und wollen.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Wenn die Kläger darauf
hingewiesen worden wären, daß sie weder mit den
Lehrer-Mentoren noch mit Gymnasiallehrern noch mit wissenschaftlichen
Mitarbeitern oder Lehrkräften für besondere Aufgaben
vergleichbar sind, hätten sie schon in II. Instanz die Behauptung
aufgestellt, daß sie akademische Tutoren sind und diese nach
Vergütungsgruppe II a BAT bezahlt werden.
2. Einem etwaigen Anspruch der Kläger auf anteilige Vergütung
nach Vergütungsgruppe II a BAT kann die Versäumung der
tariflichen Ausschlußfrist des § 70 BAT nicht
entgegengehalten werden. Die Klägerin zu 2) ist nicht
tarifgebunden; die Anwendbarkeit des § 70 BAT ist auch nicht
vereinbart worden. Die Kläger zu 1) und 3) sind zwar Mitglieder
der GEW; der BAT war aber nach seinem § 3 q a. F. nicht anwendbar.
Wenn sich die Höhe der Vergütung nach der der (anderen)
akademischen Tutoren richtet, die ihrerseits nach einer
Vergütungsgruppe des BAT vergütet werden, so ergibt sich
daraus noch nicht die Anwendbarkeit des § 70 BAT. Zur Höhe
der auf diese Weise gefundenen Vergütung gehören nicht die
tariflichen Ausschlußfristen (Senatsurteil vom 26. September 1990
- 5 AZR 112/90 - AP Nr. 9 zu § 2 BeschFG 1985).
3. Der Rechtsstreit ist daher zurückzuverweisen, damit die entsprechenden Feststellungen getroffen werden können.