BAG, vom 12.01.1994- Aktenzeichen 5 AZR 597/92
BGB § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 3, § 242
»Wendet der Arbeitnehmer gegenüber einem Anspruch auf
Gehaltsüberzahlung den Wegfall der Bereicherung ein, so kommen
Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast regelmäßig
nur dann in Betracht, wenn er nicht zu den Besserverdienenden
gehört.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Gehaltsüberzahlungen.
Der Beklagte war seit dem 15. Juni 1982 als
Außendienstmitarbeiter bei der Klägerin beschäftigt.
Der schriftliche Arbeitsvertrag sah für Ergänzungen oder
Änderungen die Beachtung der Schriftform vor.
Der Beklagte erhielt Dienstfahrzeuge, die er jeweils auch privat nutzen
durfte. In einer internen Mitteilung des Geschäftsführers der
Klägerin an die Personalstelle vom 18. Mai 1983 heißt es
dazu:
Ab 1. 5. 83 steht Herrn H ein Firmen Kfz. zur Verfügung, das von
ihm auch privat genutzt wird. Bitte tragen Sie dafür Sorge,
daß dies entsprechend steuerlich berücksichtigt wird. Der
Kaufpreis des Wagens beträgt 17. 000, - DM. Gleichzeitig wird Herr
H im Gegenzug für die private Nutzung DM 400, - pro Monat zahlen.
Der Betrag ist bei der Gehaltsabrechnung direkt in Abzug zu bringen.
Daneben ist handschriftlich vermerkt: "mtl. DM 400, - in Abzug bringen. (Im Juni DM 800, -)".
Dementsprechend weist die Gehaltsabrechnung für den Monat Juni
1983 einen "Abschlag" von 800, -- DM und weisen die Abrechnungen
für Juli bis Oktober 1983 "Abschläge" von je 400, -- DM aus.
In einer weiteren internen Mitteilung des Geschäftsführers
der Klägerin vom 2. November 1983 an die Personalstelle
heißt es:
Aus gegebenem Anlaß berücksichtigen Sie bitte bei der
nächsten Gehaltszahlung an Herrn H die nachstehenden
Änderungen:
a) Die Kfz-Selbstbeteiligung ist vom Bruttogehalt abzuziehen.
b) Zusätzlich zum Gehalt wird monatlich eine fixe Provisionsabschlagszahlung in Höhe von DM 300, -- ausgezahlt.
Dementsprechend weisen die folgenden Gehaltsabrechnungen für die
Monate ab November 1983 keine Abschläge mehr aus. Das Festgehalt
des Beklagten minderte sich um 400, -- DM auf 3. 600, -- DM; er erhielt
jeweils "Provision" in Höhe von 300, -- DM monatlich. Ab März
1984 erhöhte sich das Festgehalt wieder.
In den Gehaltsabrechnungen für die Monate Juni 1984 und August bis
Dezember 1984 erscheint bei der Berechnung des Bruttoverdienstes
jeweils ein Posten "Geldw. Vorteile", der jeweils zwischen 173, -- und
221, -- DM liegt.
In der handschriftlichen Gehaltsabrechnung für Januar 1985 ist
für "Pkw-Überlassung" ein Bruttoentgeltbestandteil von 173,
-- DM aufgeführt. Ursprünglich schloß die Abrechnung
mit einem auszuzahlenden Betrag von 3. 792, 82 DM. Später wurde
die Abrechnung verbessert und auch ein Nettobetrag von 173, -- DM
für Pkw-Überlassung abgezogen, so daß sie nunmehr mit
einem auszuzahlenden Betrag von 3. 619, 82 DM endete. Die am 21.
Februar 1985 für Februar 1985 erstellte maschinelle
Gehaltsabrechnung wies einen Bruttogehaltsbestandteil und einen
Nettoabzug von jeweils 173, -- DM für "Pkw-Überlassung" aus.
In der am 4. März 1985 erstellten zweiten Gehaltsabrechnung
für Februar 1985 erscheint der Posten von 173, -- DM für
Pkw-Überlassung nur noch als Bruttogehaltsbestandteil. Es wurde
kein Nettobetrag für Pkw-Überlassung mehr abgezogen, so
daß die zweite Februarabrechnung mit einem um 173, -- DM
höheren Auszahlungsbetrag abschloß.
Auch sämtliche Gehaltsabrechnungen für die Monate ab
März 1985 weisen für Pkw-Überlassung Bruttobeträge
aus. Für die Monate Januar bis November 1986 waren es jeweils 240,
-- DM, für den Monat Dezember 1986 2. 699, 40 DM, so daß
sich für 1986 ein Gesamtbruttobetrag von 5. 339, 40 DM für
Pkw-Überlassung ergibt. In den Monaten Januar bis Dezember 1987
wurden jeweils 444, 95 DM brutto, insgesamt im Jahr 1987 also ebenfalls
5. 339, 40 DM brutto für Pkw-Überlassung angesetzt.
Für die Monate Mai 1985 bis Oktober 1987 wurden jeweils 100, -- DM
netto, für die Zeit von Januar 1986 bis Oktober 1987 also
insgesamt 2. 200, -- DM netto für Pkw-Überlassung abgezogen,
so daß sich in diesen Monaten ein um 100, -- DM geminderter
Auszahlungsbetrag ergab. Für die Monate ab November 1987 wurden
für Pkw-Überlassung keine Nettobeträge mehr abgezogen.
In den Monaten Januar 1988 bis Februar 1990 wurden unterschiedliche
Bruttobeträge für die Pkw-Überlassung angesetzt, und
zwar für 1988 insgesamt 7. 060, 74 DM, für 1989 7. 379, 40 DM
und für die Monate Januar und Februar 1990 718, 51 DM und 319, 25
DM. Für März 1990 liegt eine Gehaltsabrechnung nicht vor. Die
Klägerin behauptet, daß in diesem Monat ein Bruttobetrag von
468, 88 DM angesetzt wurde. Unter Berücksichtigung dieses Betrages
ergibt sich für 1980 ein Gesamtbruttobetrag von 1. 406, 64 DM und
für die Zeit von Januar 1986 bis März 1990 ein
Gesamtbruttobetrag für Pkw-Überlassung in Höhe von 26.
525, 58 DM.
Ende 1989 kündigte der Beklagte sein Arbeitsverhältnis zum
31. März 1990. Nachdem die Klägerin ihn dann ab dem 3. Januar
1990 von der Arbeit freigestellt hatte, führte der hiesige
Beklagte einen Arbeitsgerichtsprozeß auf Weiterbeschäftigung
vor dem Arbeitsgericht Giessen (3 Ca 34/90), der durch einen Vergleich
beendet wurde.
Bei einer Lohnsteueraußenprüfung Ende 1990 wurde
festgestellt, daß für die private Pkw-Nutzung keine oder nur
zu geringe Nettobeträge abgesetzt wurden.
Es liegt eine Aufstellung des Finanzamts vor, wonach für die Jahre
1986 und 1987 jeweils 5. 339, -- DM, für 1988 7. 060, -- DM und
für 1989 7. 379, -- DM zu versteuern sind. Das Finanzamt hat sich
eine Lohnsteuerbruttonachforderung von 12. 460, 88 DM und eine
Nettoübernahmesteuer von 7. 780, 82 DM, insgesamt also eine
Forderung von 20. 241, 30 DM, gegen die Klägerin errechnet.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung von 26.
525, 58 DM abzüglich einer nachzuzahlenden Provision von 2. 416,
76 DM, insgesamt also 24. 108, 85 DM. Sie hat vorgetragen: Dieselben
Beträge, die ab 1986 als Bruttobeträge für
Pkw-Überlassung angesetzt worden seien, hätten auch als
Nettobeträge abgesetzt werden müssen. Dies sei versehentlich
und nicht etwa bewußt unterlassen worden. Daher sei der Beklagte
in dieser Höhe überzahlt worden. Die in den
Gehaltsabrechnungen von Januar 1986 bis Oktober 1987 abgezogenen
Nettobeträge von jeweils 100, -- DM, insgesamt also 2. 200, -- DM,
seien nicht zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, da sie
nicht den Sachwert der Pkw-Überlassung beträfen, sondern
einen Mehrbetrag der Leasingkosten darstellten, der aufgrund einer vom
Beklagten gewünschten Bereitstellung eines höherwertigen
Fahrzeuges angefallen sei. Auf den Wegfall der Bereicherung könne
sich der Beklagte nicht berufen. Hierfür habe er die Beweislast.
Ein Anscheinsbeweis sei nicht möglich. Die Beweiserleichterungen,
die die Rechtssprechung für untere und mittlere Einkommensgruppen
aufgestellt habe, seien hier nicht anwendbar, da der Beklagte 5. 000,
-- DM netto und mehr verdient habe.
Die Zahlungsverpflichtung ergebe sich noch aus einem anderen -
steuerlichen - Gesichtspunkt. Bei der streitgegenständlichen
Forderung gehe es um Beträge, die sie, die Klägerin,
letztendlich an das zuständige Finanzamt abführen müsse.
Alleiniger Schuldner der Lohnsteuer sei der Arbeitnehmer; der
Arbeitgeber hafte nur für ihre Einbehaltung und Abführung.
Wäre sie, die Klägerin, aus wirtschaftlichen Gründen
nicht in der Lage, die Steuern abzuführen, so müsse sie der
Beklagte direkt bezahlen. Der Steuerforderung gegenüber könne
er sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Nichts anderes
könne gelten, wenn nunmehr sie, die Klägerin, verpflichtet
sei, die Steuern zu entrichten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 24. 108, 85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1991 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen:
Die Forderung bestehe schon deshalb nicht, weil man sich darauf
geeinigt habe, keine Nettobeträge abzusetzen, um den sich aus der
Steuerprogression in Verbindung mit den steigenden Neuwagenwerten
entstehenden Nachteil für den Beklagten zu mildern. Eine solche
Verabredung habe er ab Oktober 1987 mit dem Geschäftsführer
der Klägerin, Herrn K, getroffen. Unabhängig davon sei die
Bereicherungsforderung in Höhe von 2. 200, -- DM nicht entstanden,
weil ihm für Pkw-Nutzung in den Monaten Januar 1986 bis Oktober
1987 jeweils 100, -- DM abgezogen worden seien. Im übrigen sei die
Bereicherung weggefallen. Es habe sich um eine
verhältnismäßig geringfügige Überzahlung
gehandelt. Schwankungen der Höhe des Einkommens führten zu
Schwankungen im Lebensstandard, weshalb eine Vermutung für den
Wegfall der Bereicherung dann eintrete, wenn die Überzahlung
verhältnismäßig gering sei und keine besonderen
Rücklagen gebildet worden seien. Schließlich ergebe sich der
Wegfall der Bereicherung daraus, daß er in den Jahren 1986 bis
1990 jeweils mehrwöchige Urlaubsreisen unternommen habe, die
insgesamt 31. 530, -- DM gekostet hätten. Im Hinblick auf die
Steuernachforderungen des Finanzamts hat der Beklagte die Auffassung
vertreten, eine solche könne nicht entstanden sein, weil der
Bruttobetrag für die Pkw-Überlassung bereits korrekt
versteuert worden sei. Weiter hat der Beklagte die Einrede der
Verjährung erhoben.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb
erfolglos. Mit der durch Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1992
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur
Zurückverweisung der Sache. Aufgrund der bisherigen Feststellungen
kann noch nicht beurteilt werden, ob die Klage begründet ist.
A. Die Klägerin hat ihrer auf Zahlung von 24. 108, 85 DM
gerichteten Klage zwei Begründungen gegeben. Sie verlangt
Rückzahlung der in den Jahren ab 1986 überzahlten Bezüge
in Höhe der Klageforderung. Weiter macht sie einen Anspruch auf
Lohnsteuererstattung in Höhe von 20. 241, 30 DM geltend. Das sind
aber zwei verschiedenen Streitgegenstände und nicht nur zwei
verschiedene Begründungen desselben Anspruchs. Das haben sowohl
die Parteien wie auch die Vorinstanzen übersehen. Das
Landesarbeitsgericht hat offenbar nur über den Anspruch auf
Gehaltsüberzahlung entschieden. Schon aus diesem Grund erweist
sich das Urteil als fehlerhaft und ist die Zurückverweisung der
Sache erforderlich.
Zunächst ist zu klären, in welchem Verhältnis die beiden
Ansprüche zueinander stehen sollen. Es liegt nahe, daß die
Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Lohnsteuer nur für
den Fall geltend machen will, daß ein Anspruch auf
Gehaltsrückzahlung nicht gegeben ist.
B. I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit folgender
Begründung abgewiesen: Ein etwaiger Anspruch der Klägerin sei
verwirkt. Ein Recht sei verwirkt, wenn der Berechtigte es längere
Zeit hindurch nicht geltend gemacht habe und der Verpflichtete sich
nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf habe einrichten
dürfen und auch eingerichtet habe, daß dieser das Recht auch
in Zukunft nicht geltend machen werde. Für die Ansprüche
eines Arbeitgebers auf Rückforderung von überzahlter
Vergütung seien die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung
anwendbar. Auch wenn die Klägerin nicht gemerkt habe, daß
sie in ihren Abrechnungen die Beträge für die
Pkw-Überlassung vom Nettogehalt nicht wieder abgezogen habe,
könne eine Verwirkung eintreten, da Kenntnis des Berechtigten vom
Bestehen des Rechts nicht erforderlich sei, ebensowenig ein
Verschulden. Das sogenannte Umstandsmoment der Verwirkung, also der
Vertrauenstatbestand, sei spätestens durch den Abschluß der
arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht Giessen
eingetreten. In der mündlichen Verhandlung sei die Pkw-Nutzung
ausdrücklich angesprochen worden. Die Nutzung des Pkw bis 31.
März 1990 sei in Ziff. 1 des Vergleichs geregelt worden, und zwar
dahingehend, daß der Beklagte die im Rahmen der üblichen
Benutzung anfallenden Kosten zu tragen habe. Unter Ziff. 2 sei
ausdrücklich die Vergütung bis zum 31. März 1990
geregelt worden. Daher habe der Beklagte darauf vertrauen können,
daß die bisher gehandhabte Regelung von der Klägerin auch so
gewollt sei und er nicht mit irgendwelchen Forderungen zu rechnen habe.
Nachdem fast ein weiteres Jahr verstrichen sei, bis die Klägerin
ihre Ansprüche dem Beklagten gegenüber geltend gemacht habe,
sei auch das Zeitmoment der Verwirkung eingetreten. Bereits etwa zwei
bis drei Monate nach dem tatsächlichen Ausscheiden des Beklagten
aus dem Arbeitsverhältnis habe er mit irgendwelchen
Nachforderungen nicht mehr zu rechnen gehabt, insbesondere da der
Lebenssachverhalt, aus dem die Nachforderung stamme, nämlich die
Privatnutzung des Pkw, ausdrücklicher Gegenstand der
Vergleichsverhandlung der Parteien gewesen sei. Zu berücksichtigen
sei ferner, daß die Klägerin grob fahrlässig ihre
Verpflichtungen zur Überprüfung der erteilten Abrechnungen
über die Jahre hin stets verletzt habe, was um so befremdlicher
erscheine, da sie nach den Angaben des Beklagten 1986 ca. 15 bis 16 und
1990 ca. 28 bis 30 Arbeitnehmer beschäftigt habe. Dies sei keine
besonders unübersichtliche Zahl, bei der Irrtümer leichter
vorkommen könnten.
II. Mit dieser Begründung kann auch die Klage auf Rückzahlung überzahlter Bezüge nicht abgewiesen werden.
1. Der Anspruch auf Rückzahlungen von Gehaltsüberzahlungen
unterliegt - wie andere Rechte und Rechtspositionen - der Verwirkung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein
Recht verwirkt, wenn der Gläubiger es längere Zeit nicht
ausgeübt hat, und wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte und
darauf vertraut hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Hinzukommen muß aber - und das hat das Landesarbeitsgericht zu
wenig berücksichtigt -, daß dem Schuldner die Erfüllung
nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist (BAGE 6, 165 = AP Nr. 9
zu § 242 BGB Verwirkung; BAGE 57, 329, 332 = AP Nr. 17 zu §
630 BGB; Urteil vom 20. Juni 1989 - 3 AZR 504/87 - AP Nr. 8 zu §
87 HGB; BAGE 64, 266, 270 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG
Überzahlung; Urteil vom 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - AP Nr. 8
zu § 10 AÜG sowie zuletzt Urteil des Senats vom 8. April 1992
- 5 AZR 168/91 -, n. v.). Das ist nach dem bisherigen Sachvortrag der
Parteien nicht der Fall. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
daß dem Beklagten, der bis zu seiner Kündigung im Jahre 1989
monatlich zwischen etwa 7. 000, -- DM und 15. 000, -- DM brutto
verdiente, die Rückzahlung unzumutbar ist.
Die auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umstrittene
Frage, ob ein Recht nur dann verwirken kann, wenn der Kläger es
kennt (bejahend: BAGE 29, 158, 168; BVerwGE 6, 204, 206; vgl. auch BAG
Beschluß vom 9. Januar 1986 - 2 ABR 24/85 - AP Nr. 20 zu §
626 BGB Ausschlußfrist; BSGE 23, 62, 66; BSG Urteil vom 29.
Oktober 1968 - 4 RJ 245/67 - AP Nr. 37 zu § 242 BGB Verwirkung;
verneinend: BAG Urteil vom 5. August 1969 - 1 AZR 441/68 - AP Nr. 18 zu
§ 794 ZPO; BGHZ 25, 47, 53; RGZ 134, 38, 40 f.) kann daher auf
sich beruhen.
2. Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs auf Lohnsteuererstattung kann
die Einrede der Verwirkung ebenfalls nicht durchgreifen. Insoweit fehlt
es bereits an der Erfüllung des "Zeitmoments". Die
Lohnsteueraußenprüfung fand erst Ende 1990 statt. Ein
Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Lohnsteuer entsteht
frühestens im Zeitpunkt der Abführung. Ob und wann die
Klägerin die Steuern abgeführt hat, ist nicht festgestellt.
Das kann aber frühestens Ende 1990 gewesen sein. Die Klage ist
aber bereits am 23. Mai 1991 erhoben worden.
III. Das Berufungsurteil stellt sich, soweit über den Anspruch auf
Rückzahlung des überzahlten Arbeitsentgelts entschieden
worden ist, auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
563 ZPO).
1. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.
In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt,
daß für Bereicherungsansprüche des Arbeitgebers wegen
Lohnüberzahlung nicht die zweijährige Verjährungsfrist
des § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB, sondern die
dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt
(BAGE 24, 434 = AP Nr. 5 zu § 195 BGB; sowie Urteil vom 9. Juli
1992 - 6 AZR 623/90 -, n.v.). Gleiches gilt für den Anspruch des
Arbeitgebers auf Erstattung der Lohnsteuer.
2. Nach den bisherigen Feststellungen kann die Klage auch nicht mit der
Begründung abgewiesen werden, ein etwaiger Anspruch aus § 812
BGB sei wegen Wegfalls der Bereicherung nicht gegeben.
Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch
ausgeschlossen, "soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist".
Allerdings besteht die Bereicherung fort, wenn der
Bereicherungsschuldner mit der Ausgabe des Erlangten anderweitige
Aufwendungen erspart. Diese Grundsätze gelten auch bei der
Rückzahlung von überzahltem Arbeitsentgelt (BAGE 53, 77 = AP
Nr. 5 zu § 812 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für den
Wegfall der Bereicherung liegt beim Anspruchsgegner, da es sich um
rechtsvernichtende Tatsachen handelt (Baumgärtel/Strieder,
Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 1981, § 818 BGB Rz
9). Beruft sich der rechtsgrundlos überzahlte Arbeitnehmer auf
Entreicherung, so hat er im einzelnen Tatsachen darzulegen, aus denen
sich ergibt, daß die Bereicherung weggefallen ist und er
überdies keine Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht
hätte. Dabei können dem Bereicherungsschuldner allerdings
Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast zugute kommen.
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom
18. September 1986 (BAGE 53, 77 = AP Nr. 5 zu § 812 BGB) dazu in
Anlehnung an die beamtenrechtliche Rechtsprechung folgende
Leitsätze aufgestellt:
Bestimmt ein Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, daß
sich die Rückforderung zuviel gezahlter Löhne nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung bestimmt, und hat der öffentliche Arbeitgeber dazu
Richtlinien erlassen, wonach der Wegfall der Bereicherung ohne
nähere Prüfung unterstellt werden kann, wenn die zuviel
gezahlten Bezüge 10 v. H. der für den Zeitraum zustehenden
Gesamtbezüge nicht übersteigen, so genügt der
Arbeitnehmer, der den unteren und mittleren Einkommensgruppen
zuzurechnen ist, seiner Darlegungspflicht nach § 818 Abs. 3 BGB,
wenn er die Ausgabe des zuviel Erlangten im Rahmen des angehobenen
Lebensstandards vorträgt.
Will der öffentliche Arbeitgeber in einem solchem Fall
Entreicherung nicht akzeptieren, hat er darzulegen und zu beweisen,
daß die Voraussetzungen der Richtlinien nicht gegeben sind oder
der Arbeitnehmer die überzahlten Bezüge nicht durch Anhebung
seines Lebensstandards verbraucht hat.
Die Landesarbeitsgerichte haben derartige Erleichterungen der
Darlegungs- und Beweislast auch Arbeitnehmern außerhalb des
öffentlichen Dienstes, für die es keine derartigen
Richtlinien gibt, zugute kommen lassen, jedoch nur solchen der unteren
oder mittleren Einkommensgruppen (LAG Hamm Urteil vom 27. März
1974 - 3 Sa 51/74 - BB 1975, 230; LAG Frankfurt am Main Urteil vom 29.
September 1988 - 9 Sa 375/88 - LAGE § 818 BGB Nr. 1; a.A. LAG
Berlin Urteil vom 20. September 1993 - 9 Sa 36/93 - Aktenzeichen der
Revisionsinstanz: 5 AZR 817/93). Dies wurde wie folgt begründet:
Das Arbeitsentgelt stelle in der Regel wie Dienstbezüge der
Beamten die Grundlage für die Lebenshaltung und den Lebensstandard
des Arbeitnehmers dar. Allein aus der Tatsache, daß das
Arbeitsentgelt in der Regel das einzige Einkommen des Empfängers
darstelle, sei zu folgern, daß sich der Lebensstandard des
Empfängers und seiner Familie nach der Höhe seiner
Einkünfte bestimme. Schwankungen in der Höhe der
Einkünfte führten daher regelmäßig auch zu
Schwankungen im Lebensstandard und in der Lebensweise, und zwar derart,
daß der Empfänger höhere Bezüge zu einer besseren
Lebenshaltung verwende. Dieser Grundgedanke trifft aber auf
Empfänger höherer Einkommen nicht zu. Bei den
Besserverdienenden kann (entgegen Grunsky, Anm. zum Urteil des BAG vom
18. September 1986 - 6 AZR 517/83 - AuR 1987, 312, 316) nicht davon
ausgegangen werden, daß höhere Einkünfte in der Regel
auch ausgegeben werden. Von einem regelmäßigen Wegfall der
Bereicherung kann bei diesem Personenkreis nicht die Rede sein. Deshalb
können die vom Sechsten Senat aufgestellten Grundsätze auf
Besserverdienende, also Arbeitnehmer, die nicht zu den unteren oder
mittleren Einkommensgruppen gehören, nicht übertragen werden.
Der Beklagte gehörte im gesamten Anspruchszeitraum zu den
Besserverdienenden. Er erzielte ausweichlich der Lohnabrechnungen
Jahresbruttoverdienste von 119. 034, 70 DM im Jahre 1986, 98. 856, 48
DM im Jahre 1987, 157. 460, 52 DM im Jahre 1988 und 119. 682, 41 DM im
Jahre 1989. Daher kommen dem Beklagten im Streitfall keine
Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast zugute.
Gegenüber einem etwaigen Anspruch auf Erstattung der Lohnsteuer
kommt eine Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung von vornherein
nicht in Betracht.
IV. Aufgrund der bisherigen Feststellungen läßt sich noch
nicht beurteilen, ob die auf Rückzahlung überzahlter
Bezüge gerichtete Klage begründet ist. Auch aus diesem Grunde
erweist sich die Zurückverweisung als erforderlich.
Dabei erscheinen folgende Hinweise angezeigt:
1. Der Vortrag der Klägerin zu einem Anspruch auf Rückzahlung
überzahlten Gehalts ist schlüssig. Trifft es zu, daß
der Abzug der Nettobeträge für Pkw-Überlassung
versehentlich unterlassen wurde, so ist der Beklagte in Höhe der
unterlassenen Abzüge überzahlt worden und damit
ungerechtfertigt bereichert. Trifft es weiter zu, daß der in den
Monaten Januar 1986 bis Oktober 1987 abgezogene Nettobetrag von jeweils
100, -- DM, insgesamt also 2. 200, -- DM, nicht den Sachwert der
Pkw-Überlassung betraf, so ist die Klage auf Rückzahlung auch
der Höhe nach begründet.
2. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist
möglicherweise dann nicht gegeben, wenn der Vortrag des Beklagten
zutrifft, wonach die Parteien verabredet haben, daß keine
Nettobeträge abgesetzt werden sollten, um den sich aus der
Steuerprogression in Verbindung mit den steigenden Neuwagenwerten
entstehenden Nachteil für den Beklagten zu mildern. Eine solche
Vereinbarung kann trotz der vereinbarten Schriftformklausel wirksam
sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(Urteil vom 10. Januar 1989 - 3 AZR 460/87 - AP Nr. 57 zu § 74
HGB; Urteil vom 16. August 1983 - 3 AZR 34/81 - AP Nr. 2 zu § 1
BetrAVG Hinterbliebenenversorgung) sind mündlich vereinbarte
Änderungen wirksam, wenn "die Parteien die Maßgeblichkeit
der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben".
Das kann sich insbesondere auch daraus ergeben, daß die Parteien
gemäß den Änderungen verfahren sind.
Der Vortrag des Beklagten zu den getroffenen Verabredungen ist
allerdings zumindest teilweise unsubstantiiert. Das
Landesarbeitsgericht wird dem Beklagten Gelegenheit zu geben haben, ihn
zu präzisieren, und zwar sowohl in Hinblick auf Zeitpunkt und
nähere Umstände einer solchen Vereinbarung, als auch im
Hinblick auf ihren genauen Inhalt. Das Landesarbeitsgericht wird die
vom Beklagten behauptete Vereinbarung auszulegen haben.
Möglicherweise ging es den Parteien nur darum, daß dem
Beklagten der Wert der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs in voller
Höhe, d. h. netto, zufließen sollte. Dann hätten die
Parteien bezüglich eines Teils des Entgelts (Pkw-Nutzung) eine
Nettolohnvereinbarung getroffen. Das heißt, die Klägerin
hätte die darauf entfallende Lohnsteuer zu tragen. Wäre die
Vereinbarung der Parteien dahin auszulegen, so wäre das
Unterlassen des Nettoabzugs für die Pkw-Überlassung nicht die
gebotene Verfahrensweise gewesen. Sie schießt nämlich
über das Ziel, dem Beklagten die Vorteile der Pkw-Überlassung
in voller Höhe zugute kommen zu lassen, weit hinaus. Denn er
erhielt nicht nur den Pkw zur privaten Nutzung überlassen, sondern
er bekam noch dazu - infolge des dadurch erhöhten Bruttobetrages -
einen höheren Nettobetrag ausgezahlt.
Möglicherweise haben die Parteien aber auch vereinbart, daß
dem Beklagten ein Teil des Lohnes, nämlich ein Nettobetrag in
Höhe des für die Pkw-Nutzung brutto angesetzten Betrages,
"schwarz" zufließen sollte. Darauf könnte hindeuten,
daß die ursprünglich richtige Abrechnung für Februar
1985 dahin "berichtigt" wurde, daß kein Nettobetrag mehr
abgezogen würde. In diesem Fall wäre die auf Rückzahlung
der überzahlten Bezüge gerichtete Klage nicht begründet.
Allerdings liegt in einer einvernehmlichen Hinterziehung der Lohnsteuer
und der Gesamtsozialversicherungsbeiträge keine
Nettolohnvereinbarung (BFHE 166, 558).
3. Die Beweislast dafür, daß ein Rechtsgrund nicht vorlag,
liegt bei der Klägerin als Anspruchsstellerin. Sie beschränkt
sich aber auf die Widerlegung der vom Bereicherungsschuldner
substantiiert vorzutragenden Umstände, aus denen sich der
Rechtsgrund ergibt (vgl. Baumgärtel/Strieder, aaO., § 812 BGB
Rz 10, 11). Hinsichtlich des Teilbetrages von 2. 200, -- DM obliegt es
von vornherein der Klägerin, substantiierte Behauptungen über
etwa zugrunde liegende Abreden aufzustellen, und diese, wenn der
Beklagte sie bestreitet, zu beweisen.
Bei einer etwaigen Beweisaufnahme wird das Berufungsgericht zu
berücksichtigen haben, daß die Abrechnung für Januar
1985 hinsichtlich der Pkw-Überlassung aus der Sicht der
Klägerin unrichtig war, dann aber berichtigt worden ist, und
daß die Abrechnung für Februar 1985 aus der Sicht der
Klägerin zunächst richtig war, da ein Nettobetrag für
Pkw-Überlassung abgezogen worden war, gleichwohl aber von ihr
dahin "berichtigt" worden ist, daß kein Nettobetrag abgezogen
wurde. Wenn die Klägerin dafür keine plausible Erklärung
vorträgt, kann dies ein Indiz für die Richtigkeit der
Behauptungen des Beklagten sein.
V. Was den Lohnsteuererstattungsanspruch der Klägerin anlangt, ist
zunächst darauf hinzuweisen, daß ihr Vortrag dazu
unschlüssig ist. Ein Zahlungsanspruch auf Erstattung der
Steuerbeträge (vgl. dazu BAGE 20, 230;26, 187;31, 236;45, 222 = AP
Nr. 17, 20, 21, 22 zu § 670 BGB) kommt nur dann in Betracht, wenn
die Klägerin die Steuern tatsächlich abgeführt hat. Das
hat sie bislang noch nicht (substantiiert) vorgetragen. Vorher kann nur
ein Freistellungsanspruch bestehen (BAGE 45, 222 = AP Nr. 22 zu §
670 BGB). Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf
Lohnsteuererstattung kann aber aufgrund der vom Beklagten behaupteten
Abreden (teilweise) ausgeschlossen sein.
Im Hinblick auf das Verhältnis der beiden Ansprüche (Anspruch
auf Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts und Anspruch auf
Erstattung der abgeführten Steuern) zueinander ist darauf
hinzuweisen, daß eine durch die rechtsgrundlose Zahlung
verursachte endgültige steuerliche Mehrbelastung des
Bereicherungsschuldners als ein die Bereicherung mindernder Nachteil zu
berücksichtigen ist (vgl. BAG Urteil vom 9. Juli 1992 - 6 AZR
623/90 -, n.v., sowie Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 818 Rz
72).