BAG, vom 12.01.1994- Aktenzeichen 5 AZR 41/93
BGB § 242, § 133, § 157, § 151, § 315 Abs. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3
»Ob aus einem wiederholten tatsächlichen Verhalten des
Arbeitgebers eine betriebliche Übung mit Anspruch der Arbeitnehmer
auf eine zukünftige Gewährung entsteht oder ob aus dem
Verhalten des Arbeitgebers nur eine Vergünstigung für das
jeweilige Jahr abzuleiten ist, hat der Tatsachenrichter unter
Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln
(Bestätigung von BAGE 22, 429 = AP Nr. 9 zu § 242 BGB
Betriebliche Übung).«
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers, am
Frankfurter "Wäldchestag" 1991 sowie am Rosenmontag bzw.
Faschingsdienstag 1992 einen halben Arbeitstag bezahlte Freizeit zu
erhalten.
Der Kläger ist seit dem 1. April 1972 im Betrieb Frankfurt am Main
der Beklagten beschäftigt. Sein monatlicher Verdienst belief sich
zuletzt auf 6. 600, -- DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien finden die für die Beklagte maßgebenden
Tarifverträge, darunter insbesondere der Manteltarifvertrag Nr. 12
Bodenpersonal in seiner jeweils geltenden Fassung (MTV), kraft
einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Der Kläger ist seit 1983
freigestelltes Betriebsratsmitglied.
Bereits vor 1972 sowie durchgängig bis 1990 gewährte die
Beklagte ihren Mitarbeitern in Frankfurt am Main, soweit betriebliche
Belange es zuließen, wahlweise am Rosenmontag oder
Fastnachtsdienstag einen halben Arbeitstag bezahlte Freizeit. Unter der
gleichen Voraussetzung wurde den Frankfurter Mitarbeitern seit jeher
auch ein halber Arbeitstag bezahlte Freizeit für den Besuch des
Frankfurter Volksfestes "Wäldchestag" (Pfingstdienstag)
zugestanden. Über diese Arbeitsbefreiung wurden die Mitarbeiter
alljährlich mit im wesentlichen gleichlautenden Verlautbarungen
(Aushänge bzw. Bekanntgabe in den einzelnen Abteilungen)
unterrichtet. So lautete der Aushang vom 2. Mai 1989 auszugsweise wie
folgt:
"Arbeitsbefreiung am Wäldchestag (16. Mai 1989)
Zum Besuch des Frankfurter Volksfestes am Nachmittag/Abend des
Pfingstdienstag kann - sofern die betrieblichen Belange dies zulassen -
wie in den Vorjahren eine zweckgebundene Arbeitsbefreiung bis zu einem
halben Arbeitstag gewährt werden.
Es gelten weiterhin folgende Regelungen:
....."
Die wegen der Karnevalstage 1990 aufgrund interner Dienstanweisung vom
17. Januar 1990 erfolgte Bekanntgabe in den einzelnen Dienststellen
hatte im wesentlichen folgenden Inhalt:
"Arbeitszeitregelung/stundenweise Arbeitsbefreiung am Rosenmontag oder
Fastnachtsdienstag (26.2. oder 27.2.1990), wahlweise jeweils vormittags
oder nachmittags
Zum Besuch von Faschingsveranstaltungen ist, sofern die betrieblichen
Belange dies zulassen, auch in diesem Jahr folgendes Verfahren
vorgesehen:
Es kann eine Arbeitsbefreiung bis max. 3.85 Stunden (netto) erfolgen,
die tägliche Grundarbeitszeit darf jedoch hierdurch nicht
über die planmäßige Brutto-Grundarbeitszeit hinausgehen
(bei gleitender Arbeitszeit max. 8.45 Std.). Zusätzlich hierzu
kann eine Pausenzuschreibung erfolgen, soweit diese nicht während
der Arbeitszeit genommen wird.
Der bis zu zweimal im Monat mögliche Eingriff in die
Kernarbeitszeit gem. der Rahmenbetriebsvereinbarung "Gleitende
Arbeitszeit" bleibt unberührt.
Soweit Überstunden und/oder Plusstunden für Freizeitausgleich
im laufenden Monat zur Verfügung stehen, bestehen - sofern
wiederum mit dem betrieblichen Ablauf vereinbar - keine Bedenken gegen
eine Verbindung von Abfeiern mit der halbtägigen Arbeitsbefreiung.
Es muß jedoch sichergestellt werden, daß an beiden Tagen
die notwendige Mindestbesetzung der jeweiligen Arbeitsgruppe
ganztägig gewährleistet ist.
......"
Im Jahre 1991 wurde die Arbeitsbefreiung für Rosenmontag/
Faschingsdienstag seitens der Beklagten wegen des Golfkrieges nicht
gewährt. Der Betriebsrat hatte dem bezogen auf das laufende
Kalenderjahr zugestimmt. Als die Beklagte im Frühjahr 1991 -
aufgrund ihrer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung -
erklärte, in Zukunft solle Arbeitsbefreiung zur Karnevalszeit und
aus Anlaß des Frankfurter Wäldchestages nicht mehr
gewährt werden, widersprach der Betriebsrat und berief sich auf
ein Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 1 BetrVG.
Mit Schreiben vom 21. Mai 1991 beanspruchte der Kläger bezahlte
Freistellung für den Besuch des Wäldchestages 1991. Die
Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27. Mai 1991 ab. Als der Kläger
daraufhin am Wäldchestag 1991 seinen Dienst um 12. 10 Uhr
beendete, weigerte sich die Beklagte, die Arbeitszeit am Nachmittag
jenes Tages im Umfange von 3, 50 Stunden zu bezahlen. Dienstliche
Belange standen an jenem Tage einer Arbeitsbefreiung des Klägers
nicht entgegen.
Mit seiner am 24. Juni 1991 zugestellten Klage hat der Kläger
geltend gemacht, er habe auch in Zukunft Anspruch auf bezahlte
Arbeitsbefreiung für Rosenmontag/Faschingsdienstag sowie für
den Wäldchestag. Rechtsgrundlage hierfür bilde eine seit
Jahrzehnten bestehende betriebliche Übung, die sich durch das
stets wiederholte Verhalten der Beklagten gebildet habe. Einen Widerruf
der freiwilligen Leistung habe sich die Beklagte nicht vorbehalten. Die
alljährlichen Aushänge der Beklagten hätten nur darauf
beruht, daß es sich bei den jeweiligen Freistellungen um
variable, d. h. kalendermäßig nicht für alle Jahre
festliegende Tage gehandelt habe. Es sei mithin darauf angekommen, die
jeweiligen Tage in die Schichtpläne einzubeziehen und auch neu
eingestellte, mit den Betriebsübungen bzw. regionalen
Gebräuchen nicht vertraute Arbeitnehmer hierauf hinzuweisen.
Darüber hinaus hält der Kläger die Ankündigung, die
bezahlte Arbeitsbefreiung in Zukunft zu verweigern, für unwirksam,
weil die Beklagte den Betriebsrat nicht gemäß § 87 Abs.
1 Nr. 3 BetrVG beteiligt habe.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Zeitgutschrift über sieben Stunden zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat eine
betriebliche Übung bestritten. Eine solche habe nicht wirksam
entstehen können, weil sie schon durch ihre alljährlichen
Aushänge zu erkennen gegeben habe, daß sie sich die
Freiwilligkeit ihrer Leistung vorbehalten wolle. Überdies habe sie
die Arbeitsbefreiungen in den zurückliegenden Jahren jeweils
zweckgebunden sowie mit dem ausdrücklichen Hinweis gewährt,
daß betriebliche Belange dies zuließen. Aus diesem
tatsächlichen Verhalten, mit welchem sie Jahr für Jahr die
Möglichkeit der Gewährung jener Arbeitsbefreiungen
angekündigt habe, könne gerade nicht auf einen entsprechenden
Verpflichtungswillen für die Zukunft geschlossen werden. Der Zweck
ihrer Aushänge habe sich auch nicht in der Bedeutung einer
bloßen Erinnerungshilfe hinsichtlich der Arbeitsbefreiungen
erschöpft, denn die konkreten Daten der anschließenden
Karnevalstage bzw. des traditionellen Brauchtumsfestes am
Wäldchestag seien den einzelnen Mitarbeitern bekannt gewesen. Ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr.
3 BetrVG bestehe nicht, da sich die Arbeitsbefreiungen als einseitiger
freiwilliger Verzicht auf die Arbeitsleistung im Einzelfalle, und zwar
ereignisgebunden sowie ohne Nachgewährungsanspruch darstellten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet
sich die Revision, mit der die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung
weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht die verlangte Zeitgutschrift nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß
dem Kläger ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nur aus Vertrag
entstanden sein könnte.
1. Die Vertragsbeziehungen der Parteien könnten sich nur aufgrund
betrieblicher Übung zum Anspruch auf bezahlte teilweise
Freistellung am Rosenmontag/Fastnachtsdienstag sowie am
Wäldchestag ausgestaltet haben. Unter einer betrieblichen
Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung
bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die
Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung
oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus
diesem als Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern
stillschweigend angenommenen wird (§ 151 BGB), zu wertenden
Verhalten des Arbeitgebers erwachsen vertragliche Ansprüche auf
die üblich gewordenen Leistungen (vgl. nur BAGE 40, 126, 133 = AP
Nr. 1 zu § 3 TVArb Bundespost; aus neuester Zeit BAGE 59, 73, 84
f.. = AP Nr. 33 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu II 3 a
der Gründe, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Bei der
Anspruchsentstehung ist nicht entscheidend ein Verpflichtungswille des
Arbeitgebers, sondern nur die Frage, wie die
Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten
nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller
Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen durften
(BAGE 23, 213, 220 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche
Übung, zu I 2 b der Gründe).
2. Will der Arbeitgeber verhindern, daß aus der Stetigkeit seines
Verhaltens eine in die Zukunft wirkende Bindung entsteht, muß er
einen entsprechenden Vorbehalt erklären. In welcher Form dies
geschieht, etwa durch Aushang oder Rundschreiben oder durch
Erklärung gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer, ist nicht
entscheidend. Erforderlich ist nur, daß der Vorbehalt klar und
unmißverständlich kundgetan wird (BAGE 23, 213, 221 = AP Nr.
10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 c der
Gründe). Allerdings darf der Arbeitgeber, der sich den Widerruf
oder die Kürzung freiwilliger Leistungen vorbehalten hat, diese
Gestaltungsrechte nur nach billigem Ermessen gemäß §
315 Abs. 1 BGB ausüben (BAG Urteil vom 30. August 1972 - 5 AZR
140/72 - AP Nr. 6 zu § 611 BGB Lohnzuschläge, zu 3 der
Gründe; BAGE 25, 194, 200 ff. = AP Nr. 6 zu § 242 BGB
Ruhegehalt-Unterstützungskassen, zu B II 2 der Gründe). Dies
muß entsprechend gelten, wenn die Leistung durch betriebliche
Übung Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden ist.
II. 1. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist durch die
seitens der Beklagten jahrelang gewährte Vergünstigung eine
betriebliche Übung und damit ein vertraglicher Anspruch der
Mitarbeiter der Beklagten auf teilweise Freistellung am Rosenmontag/
Fastnachtsdienstag sowie am Wäldchestag nicht entstanden. Vielmehr
hat die Beklagte die betreffenden Vergünstigungen nur von Jahr zu
Jahr für die jeweiligen Tage angekündigt und gewährt.
Das Landesarbeitsgericht hat den Wortlaut der von ihm festgestellten
Aushänge bzw. Bekanntmachungen der Beklagten über die
jeweilige Arbeitsbefreiung nicht ausreichend berücksichtigt und
ist dadurch bei der ihm als Tatsacheninstanz obliegenden Würdigung
des Gesamtverhaltens der Beklagten zu einem unzutreffenden
Auslegungsergebnis gelangt (Verletzung der §§ 133, 157 BGB).
Schon die Tatsache, daß die Beklagte jedes Jahr von neuem durch
Aushang oder Bekanntgabe die Arbeitsbefreiung als solche eingehend
regelte und dabei klarstellte, daß die Vergünstigung "wie in
den Vorjahren" bzw. "auch in diesem Jahr" gewährt werden solle -
soweit die betrieblichen Belange dies zuließen - spricht
erkennbar dafür, daß die Freistellungen nicht ohne jede
Einschränkung auf Dauer gewährt werden sollten. Die
Arbeitnehmer der Beklagten konnten aus diesen immer von neuem
getroffenen, sehr differenzierten Verlautbarungen nicht entnehmen,
daß sie unterschiedslos und für alle Zukunft mit einer
Arbeitsbefreiung an den Karnevalstagen und am Wäldchestag rechnen
durften. Konnte sich daher ein rechtlich geschütztes Vertrauen auf
die Fortsetzung des bisherigen Verhaltens des Arbeitgebers nicht
bilden, so ist auch die Entstehung einer betrieblichen Übung und
eines entsprechenden vertraglichen Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zu
verneinen. Hinzu kommt, daß die Arbeitsfreistellung sich jeweils
nur auf wenige Stunden erstreckte und letztlich nur eine Annehmlichkeit
bedeutete, jedoch nicht als materiell ins Gewicht fallende Leistung
anzusehen war (vgl. insoweit auch BAGE 22, 429, 435 = AP Nr. 9 zu
§ 242 BGB Betriebliche Übung, zu 2 b der Gründe).
2. Selbst wenn man mit dem Landesarbeitsgericht annehmen würde,
eine betriebliche Übung sei vorliegend zu bejahen, so könnte
die Klage gleichwohl keinen Erfolg haben. Denn aus dem Gesamtverhalten
der Beklagten müßte ein Vorbehalt zum Widerruf der bislang
gewährten Vergünstigungen entnommen werden. Die Beklagte hat
durch ihre Erklärung im Frühjahr 1991 den Widerruf
ausgesprochen. Dieser müßte auch - weil sachlich
gerechtfertigt und damit gemäß § 315 Abs. 1 BGB
billigem Ermessen entsprechend - im Hinblick auf die vom
Landesarbeitsgericht als unstreitig festgestellte Verschlechterung der
wirtschaftlichen Lage der Beklagten als wirksam anerkannt werden. Ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1
Nr. 3 BetrVG für den Widerruf ist zu verneinen. Die Beklagte will
lediglich die Einhaltung der tariflichen Arbeitszeit erreichen. Es geht
nicht um eine vorübergehende Verkürzung oder
Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, und die
Arbeitsentgelte bleiben in jedem Fall unverändert.