BAG, vom 14.01.1994- Aktenzeichen 5 AS 22/93
ArbGG § 48 Abs. 1 n. F.
GVG § 17a Abs. 2 (n.F.)
ZPO § 36 Nr. 6
»1. Das Gericht, an das der Rechtsstreit von einem Gericht eines
anderen Rechtsweges verwiesen worden ist, kann wegen örtlicher
Unzuständigkeit innerhalb "seines" Rechtsweges weiterverweisen
(§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG n. F. - vergleiche Beschluß vom 1.
Juli 1992 - 5 AS 4/92 - NZA 1992, 1047).
2. Der wegen örtlicher Unzuständigkeit weiterverweisende
Beschluß ist seinerseits nach § 48 Abs. 1 ArbGG n. F.,
§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG n. F. bindend, es sei denn, es liegt
ausnahmsweise eine offensichtliche Gesetzwidrigkeit vor.
3. Eine offensichtliche Gesetzwidrigkeit des verweisenden Beschlusses
kann sich auch daraus ergeben, daß sich das weiterverweisende
Gericht willkürlich über die vom Kläger oder vom
verweisenden Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 2 GVG n. F. unter
mehreren zuständigen Gerichten getroffene Wahl hinwegsetzt.«
I. Der Kläger, handelnd unter der Firma Hermann F - , macht gegen
den Beklagten, handelnd unter der Firmenbezeichnung Gottfried Z,
Vergütungsansprüche für Bodenverlegearbeiten geltend,
die er in A ausführte. Die Beklagte wiederum macht gegen den
Kläger im Wege der Widerklage Schadensersatzsansprüche
geltend. Der Wohnort des Klägers und A liegen im Bezirk des
Arbeitsgerichts Regensburg, während der Beklagte im Bezirk des
Arbeitsgerichts Weiden/Oberpfalz - Kammer Schwandorf - wohnt.
Das Verfahren begann mit einem Antrag auf Erlaß eines
Mahnbescheides, der an das für den Wohnsitz des Klägers
örtlich zuständige Amtsgericht Regensburg gerichtet war.
Dieses erließ den beantragten Mahnbescheid. Der Rechtspfleger gab
nach Erhebung des Widerspruchs mit Beschluß vom 30. Dezember 1992
die Streitsache an das Amtsgericht Schwandorf - Zweigstelle
Burglengenfeld - ab.
Im Termin vor dem dortigen Amtsgericht vom 10. März 1993 legten
die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung vom selben Tage vor, in
der sie als Gerichtsstand das Landgericht Regensburg vereinbart hatten.
Daraufhin erklärte sich das Amtsgericht Schwandorf - Zweigstelle
Burglengenfeld - für sachlich unzuständig und verwies den
Rechtsstreit an das Landgericht Regensburg.
Dieses erklärte sich nach Beweisaufnahme durch
rechtskräftigen Beschluß vom 24. April 1993 für
"funktionell unzuständig" und verwies den Rechtsstreit an das
"funktionell zuständige" Arbeitsgericht Regensburg und zwar mit
der Begründung, der Kläger sei für die Beklagte im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig geworden. Die
Parteien waren zuvor darauf hingewiesen worden, daß die
Zuständigkeit des Arbeitsgerichts in Betracht käme. Die
Parteienvertreter hatten daraufhin die Ansicht geäußert,
daß dies nicht der Fall sei; vorsorglich hatten sie "die
Verweisung an das zuständige Arbeitsgericht Regensburg" beantragt.
Nach einem Aktenvermerk des Arbeitsgerichts Regensburg teilte der
Richter, der als Einzelrichter der Kammer des Landgerichts Regensburg
den Verweisungsbeschluß erlassen hatte, auf Anfrage mit, er sei
davon ausgegangen, daß der Wohnsitz der Beklagten im Bezirk des
Arbeitsgerichts Regensburg liege nd daß hinsichtlich der
örtlichen Zuständigkeit durch den Verweisungsbeschluß
keine Bindung habe eintreten sollen. Dies sei dadurch zum Ausdruck
gebracht worden, daß im Tenor lediglich von der funktionellen
Zuständigkeit gesprochen werde. Dieser Aktenvermerk wurde den
Parteien zur Kenntnis gegeben. Ihnen wurde eine
Äußerungsfrist bis zum 19. Juli 1993 eingeräumt. Die
Parteien äußerten sich nicht. Daraufhin erklärte sich
das Arbeitsgericht Regensburg durch Kammerbeschluß vom 23. Juli
1993 für örtlich unzuständig und verwies den
Rechtsstreit weiter an das Arbeitsgericht Weiden/Oberpfalz - Kammer
Schwandorf -. Mit Schriftsatz vom 1. September 1993 legte die Beklagte
diesem eine Gerichtsstandvereinbarung der Parteien vom 25. /27. August
1993 vor, worin die Parteien für diesen Rechtsstreit als
örtlich zuständiges Arbeitsgericht Regensburg vereinbarten.
Daraufhin erklärte sich das Arbeitsgericht Weiden - Kammer
Schwandorf - durch Beschluß vom 7. September 1993 "aufgrund der
Gerichtsstandvereinbarung ... für örtlich unzuständig"
und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Regensburg. Dieses
lehnte durch Beschluß vom 22. September 1993 die Übernahme
des Verfahrens ab und sandte die Akten zurück an das
Arbeitsgericht Weiden - Kammer Schwandorf -. Dieses hat den
Rechtsstreit gemäß § 36 Ziff. 6 ZPO dem
Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
vorgelegt.
II. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht Regensburg.
Dessen Verweisungsbeschluß bindet das Arbeitsgericht
Weiden/Oberpfalz - Kammer Schwandorf - nicht.
1. Die Voraussetzungen für die Durchführung des
Bestimmungsverfahrens nach § 36 Nr 6. ZPO sind erfüllt. Die
Arbeitsgerichte Regensburg und Weiden/Oberpfalz - Kammer Schwandorf -
haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt
und zwar durch formell unanfechtbare Verweisungsbeschlüsse vom 23.
Juli und 7. September 1993.
2. a) Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse sind für das
Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Dies
ergibt sich aus § 48 Abs. 1 ArbGG n. F., § 17 a Abs. 2 Satz 3
GVG n. F. Die bindende Wirkung ist nach ständiger Rechtsprechung
des Senats auch im Bestimmungsverfahren des § 36 Nr. 6 ZPO zu
beachten (vgl. statt vieler: BAG Beschluß vom 11. Januar 1982 - 5
AR 221/81 - AP Nr. 27 zu § 3 ZPO). Nur so kann der Zweck des
§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG n. F. erreicht werden, unnötige und
zu Lasten der Parteien gehende Zuständigkeitsstreitigkeiten zu
vermeiden. Das bedeutet: regelmäßig ist dasjenige Gericht
als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten
Verweisungsbeschluß gelangt ist (BGHZ 17, 168, 171; BayObLGZ
1991, 387, 389).
Auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich
bindend. Lediglich eine offensichtlich gesetzwidrige Verweisung kann
diese Bindungswirkung nicht entfalten (BAG Beschluß vom 29.
September 1976 - 5 AR 232/76 - AP Nr. 20 zu § 36 ZPO, zu II 2 der
Gründe; zum neuen Recht Beschluß vom 1. Juli 1992 - 5 AS
4/92 - EzA § 17 a GVG Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; Zöller/Vollkommer,
ZPO, 18. Aufl., § 36 Rz 25, 28; einschränkend zum neuen Recht
Zöller/Gummer, aaO., GVG § 17a Rz 13). Offensichtlich
gesetzwidrig ist ein Verweisungsbeschluß dann, wenn er jeder
Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich gefaßt ist oder auf
der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den
Verfahrensbeteiligten oder einem von ihnen beruht (BAG Beschluß
vom 1. Juli 1992 - 5 AS 4/92 -, aaO., zu II 3 a der Gründe; BGHZ
71, 69, 72 f. = NJW 1978, 1163, 1164).
b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich der
Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts Regensburg als
offensichtlich gesetzwidrig.
Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet,
daß der Rechtsstreit zuvor bereits vom Amtsgericht Schwandorf -
Zweigstelle Burglengenfeld - an das Landgericht Regensburg und von
diesem an das Arbeitsgericht Regensburg verwiesen worden war.
Es ist anerkannt, daß die Verweisung des Rechtsstreits an ein
Gericht desselben Rechtsweges die Weiterverweisung in einen anderen
Rechtsweg nicht ausschließt (Senatsbeschluß vom 4. Januar
1993 - 5 AS 12/92 - EzA § 36 ZPO Nr. 17 = NZA 1993, 522 = NJW
1993, 1878). Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts hinderte
das Landgericht also nicht, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht
Regensburg weiterzuverweisen.
Hinsichtlich der Beschlüsse, die den Rechtsstreit an ein Gericht
eines anderen Rechtsweges verweisen, bestimmt § 17 a Abs. 2 Satz 3
GVG n. F., daß sie hinsichtlich des Rechtsweges bindend sind. Das
Gericht, an das verwiesen worden ist, ist daher nicht daran gehindert,
wegen örtlicher Unzuständigkeit innerhalb "seines"
Rechtsweges weiter zu verweisen (Senatsbeschluß vom 1. Juli 1992
- 5 AS 4/92 - EzA § 17 a GVG Nr. 1 = NZA 1992, 1047 -, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts
vorgesehen). Der Beschluß, der wegen örtlicher
Unzuständigkeit weiterverweist, ist seinerseits nach § 48
Abs. 1 ArbGG n. F., § 17 a s. 2 Satz 3 GVG n. F. bindend, es sei
denn, es liege - ausnahmsweise - eine offenbare Gesetzwidrigkeit vor.
Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier.
Das Arbeitsgericht Regensburg hat nämlich nicht
berücksichtigt, daß die Parteien vor dem Landgericht
Regensburg beantragt hatten, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht
Regensburg zu verweisen. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt,
daß der Rechtsstreit "an das zuständige Gericht des
zulässigen Rechtswegs" zu verweisen ist. § 17 a Abs. 2 Satz 2
GVG lautet: "Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom
Kläger und Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen
oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte" . Setzt
sich das Gericht, an das zunächst verwiesen worden ist, über
die vom Kläger getroffene Wahl oder die Bestimmung durch das
verweisende Gericht willkürlich hinweg, so ist der
weiterverweisende Beschluß nicht bindend.
So liegen die Dinge hier. Für die Entscheidung des Rechtsstreits
waren mehrere Arbeitsgerichte örtlich zuständig, das
Arbeitsgericht Regensburg nach § 29 Abs. 1 ZPO (Klage) und
§§ 33, 13 ZPO (Widerklage) und das Arbeitsgericht
Weiden/Oberpfalz - Kammer Schwandorf - nach § 13 ZPO (Klage) und
§ 33 (Widerklage). Das hat das Arbeitsgericht Regensburg auch
nicht verkannt. Es hat aber darauf verwiesen, daß der Kläger
im Mahnbescheidsantrag das "Amtsgericht Burglengenfeld" und nicht das
Amtsgericht Regensburg angegeben hatte. Es hat daraus geschlossen, der
Kläger habe sich für den allgemeinen Gerichtsstand (§
§ 12 ff. ZPO) entschieden. Das erlaubte aber dem Arbeitsgericht
Regensburg keinesfalls, sich über die vom Kläger
gegenüber dem verweisenden Gericht (Landgericht Regensburg)
getroffene Auswahlentscheidung hinwegzusetzen. Das gilt um so mehr, als
auch der Beklagte Verweisung an das Arbeitsgericht Regensburg beantragt
hatte.
Daher ist dasjenige Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die
Sache durch den späteren Verweisungsbeschluß, also den des
Arbeitsgerichts Weiden/Oberpfalz - Kammer Schwandorf - gelangt ist. Das
ist das Arbeitsgericht Regensburg.