Gericht: BAG Aktenzeichen: 3 AZN 79/94 Datum: Beschluß vom 04.05.94 Vorinstanz: Vorinstanz: ArbG Mannheim vom 5.2.1993 - 2 Ca 291/92; LAG Baden-Württemberg vom 8.12.1993 - 12 Sa 81/93 Normen - ArbGG § 72 Abs. 2, § 72a Abs. 1, Abs. 3; - FGO § 115 Abs. 2,Abs. 3; - SGG § 160, 160a; - VwGO § 132; - ZPO § 551 Nr. 1 Leitsätze Leitsätze: »Mit der Behauptung, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (Verfahrensmangel nach § 551 Nr. 1 ZPO), kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht begründet werden (im Anschluß an BAG Beschluß vom 5. August 1986 - 3 AZN 9/86 - AP Nr. 24 zu § 72 a ArbGG 1979 und Beschluß vom 20. September 1993 - 9 AZN 400/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).« Gründe Gründe: I. Der Kläger wehrt sich mit der vorliegenden Klage gegen die Kürzung seiner Betriebsrente um einen Teil seiner Verletztenrente. Der Kläger, geboren 1926, war von 1961 bis zum 30. September 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte zahlt ihm eine Betriebsrente. Außerdem erhält der Kläger von der Berufsgenossenschaft auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % ein Verletztengeld, daß im Juli 1991 1.684,-- DM betrug. Die Beklagte geht bei der Berechnung ihrer Betriebsrente von einer Versorgungsobergrenze aus. Zu den auf die Obergrenze in Ansatz zu bringenden Leistungen rechnet sie einen Teil des Verletztengeldes. Dagegen wendet sich der Kläger. Er hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte seine Betriebsrente nicht kürzen darf. Außerdem hat er Zahlungsanträge gestellt. Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil der Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht dieses Teilurteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er macht geltend, das Gericht, das über die Berufung der Beklagten entschieden habe, sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO). II. Die Beschwerde des Klägers ist nicht zulässig. Sie wurde nicht ordnungsgemäß begründet (§ 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG). In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG und die weiteren Voraussetzungen des § 72 a Abs. 1 ArbGG (Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache) oder die Abweichung des anzufechtenden Urteils von den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Entscheidungen anderer Spruchkörper (Divergenzbeschwerde) bezeichnet werden. Die Begründung des Klägers bezieht sich auf keine dieser beiden Möglichkeiten. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. In § 72 a ArbGG sind abschließend die Gründe aufgezählt, die eine Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigen können. Das zeigt der Vergleich zu anderen Verfahrensordnungen. Sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 132 VwGO) als auch im Verfahren vor den Sozialgerichten (§§ 160, 160 a SGG) und den Finanzgerichten (§ 115 Abs. 2 und 3 FGO) kann die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensverstöße gestützt werden (BAG Beschluß vom 5. August 1986 - 3 AZN 9/86 - AP Nr. 24 zu § 72 a ArbGG 1979, zu II 2 der Gründe). An dieser Rechtslage hat das Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) nichts geändert. In § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist nur der Katalog der divergenzfähigen Entscheidungen durch die Aufnahme von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergänzt worden (BAG Beschluß vom 20. September 1993 - 9 AZN 400/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Themengebiete - Arbeitsrecht - Arbeitsgerichtsverfahren - Urteilsverfahren - Revisionsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde