Gericht: BAG Aktenzeichen: 10 AZR 742/93 Datum: Urteil vom 09.11.94 Vorinstanz: Vorinstanz: LAG Berlin - Urteil vom 20. August 1993 - 10 Sa 19/93; ArbG Berlin - Urteil vom 13. November 1992 - 67 A Ca 16161/91 Normen -TV-Zuwendung Ang-O (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 10. Dezember 1990) § 5; - EinigungsV Art. 20mitder Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 Leitsätze Leitsätze: »In der Zeit, in der das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers nach Art. 20 des Einigungsvertrages i.V. mit der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 ruhte (in der Warteschleife), konnten Ansprüche aus an sich nach Abs. 1 fortgeltenden Arbeitsbedingungen - auf eine Prämie für langjährige Tätigkeit in den Staatsorganen der DDR - nicht mehr entstehen.« Gründe Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zahlung einer anteiligen jährlichen Prämie für langjährige Tätigkeit in den Staatsorganen der ehemaligen DDR (im folgenden: Treueprämie). Der Kläger war seit dem 1. März 1957 Mitarbeiter der zentralen Staatsorgane der DDR. Zuletzt war er im Ministerium für Wirtschaft gegen ein monatliches Bruttogehalt von 2.950,00 DM als Angestellter tätig. Vom 3. Oktober 1990 bis zu seiner Beendigung am 2. Juli 1991 ruhte das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 (im folgenden nur: Nr. 1 Abs. 2 Einigungsvertrag), nachdem die Einrichtung "Ministerium für Wirtschaft" der ehemaligen DDR nicht auf den Bund überführt worden war. Während des Ruhens seines Arbeitsverhältnisses bezog der Kläger ein monatliches Wartegeld in Höhe von 2.058,00 DM. Seit 1986 hatte der Kläger jeweils am 1. März des laufenden Jahres für seine langjährige Tätigkeit in den Staatsorganen der DDR eine jährliche Prämie in Höhe eines Monatsgehalts erhalten, letztmalig im März 1990. Die Zahlung dieser Prämie erfolgte nach der Ordnung über die Planung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds in den Staatsorganen - Beschluß des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 17. Januar 1985 (Nr. 163/6/85) - und der dazugehörigen Anlagen 1 und 2 sowie der 1. und 2. Durchführungsregelung, sämtliche zuletzt geändert durch Beschluß des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 24. Januar 1986 (Nr. 210/I. 7/86). Dieser Beschluß des Präsidiums des Ministerrates der DDR (im folgenden nur: Ministerratsbeschluß) lautet - soweit hier von Interesse - wie folgt: "... § 5 (1) Aus dem Prämienfonds Teil A erhalten die Mitarbeiter als Auszeichnung für langjährige Tätigkeit in den Staatsorganen eine jährliche Prämie. Sie beträgt nach 10jähriger Tätigkeit 25 % des Monatsgehaltes nach 15jähriger Tätigkeit 50 % des Monatsgehaltes nach 20jähriger Tätigkeit 75 % des Monatsgehaltes nach 25jähriger Tätigkeit 100 % des Monatsgehaltes. Die jährliche Prämie wird für das Anspruchsjahr gezahlt. Das sind die 12 Monate, die dem jeweiligen Tag des Beginns der Tätigkeit im Staatsapparat vorausgehen. (2) Die Auszahlung der jährlichen Prämie erfolgt zusammen mit dem Gehalt bzw. Lohn in dem Monat, in dem sich der Tag der Arbeitsaufnahme im Staatsapparat jährt. ... § 7 (1) Mitarbeitern, die mit Erreichen des Rentenalters bzw. danach oder wegen Eintritts von Invalidität aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit einem Staatsorgan vor Vollendung des Anspruchsjahres ausscheiden, ist zu diesem Zeitpunkt die volle jährliche Prämie zu gewähren. (2) Anspruchsberechtigten Mitarbeitern wird anteilige jährliche Prämie gewährt bei: a) Beendigung einer Tätigkeit bei Berufung oder Wahl in hauptamtliche Funktionen gesellschaftlicher Organisationen; Wiederaufnahme einer Tätigkeit im Staatsapparat nach Beendigung dieser Funktion; b) Aufnahme des Ehrendienstes in den bewaffneten Organen der Deutschen Demokratischen Republik; Wiederaufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat nach Beendigung des Ehrendienstes; c) Aufnahme eines Direktstudiums an einer Hoch- oder Fachschule; Wiederaufnahme einer Tätigkeit im Staatsapparat nach Abschluß des Studiums; d) Betriebswechsel aufgrund gesellschaftlicher Erfordernisse; e) Wiederaufnahme der Tätigkeit im Rentenalter oder während bzw. nach der Invalidität; f) Beginn der Freistellung nach dem Wochenurlaub gemäß § 246 Absatz 2 AGB; Wiederaufnahme einer Tätigkeit nach dieser Freistellung. Der Leiter des Staatsorgans entscheidet mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung über die Gewährung der anteiligen jährlichen Prämie in weiteren gesellschaftlich gerechtfertigten Fällen. (3) Beim Tode eines Mitarbeiters wird die anteilige jährliche Prämie an die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt. ..." Gemäß § 5 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte (TV-Zuwendung Ang-O) vom 10. Dezember 1990 sollten die bisherigen Regelungen über jährlich zu zahlende Treueprämien nach der Ordnung über die Planung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds in den Staatsorganen mit Ablauf des 31. März 1991 außer Kraft treten. In der Zeit vom 3. Oktober bis 31. Dezember 1990 wurde im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft an Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse gemäß Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 Einigungsvertrag auf den Bund übergegangen waren, und deren Treueprämie in diesem Zeitraum fällig geworden war, eine solche in voller Höhe gezahlt. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse seit dem 3. Oktober 1990 ruhten, und deren Treueprämien zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 1990 fällig geworden waren, wurde eine derartige Prämie anteilig bis September 1990 gezahlt. Ab Januar 1991 stellte die Bundesrepublik die Zahlung von Treueprämien wegen dafür fehlender Haushaltsmittel ein. Der Kläger ist der Ansicht, wegen seiner Tätigkeit in den Staatsorganen der ehemaligen DDR habe er gegen die Bundesrepublik auf Grund des Ministerratsbeschlusses Anspruch auf eine anteilige Treueprämie in Höhe von 1.721,00 DM für den Zeitraum vom 1. März bis 2. Oktober 1990. Der Kläger hat beantragt, die Bundesrepublik zu verurteilen, an ihn 1.721,00 DM zu zahlen. Diese hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, für den Kläger hätten die für ihn bis zum 3. Oktober 1990 geltenden Arbeitsbedingungen nur mit den Maßgaben des Einigungsvertrages, insbesondere denen der Nr. 1 Abs. 2 bis 7 Einigungsvertrag weitergegolten. Der Einigungsvertrag enthalte aber keine Bestimmung, die eine Fortgeltung der Regelungen des Ministerratsbeschlusses beinhalte. Abgesehen davon sei in Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag ausdrücklich geregelt, daß den Maßgaben des Einigungsvertrages entgegenstehende oder von diesen abweichende Regelungen nicht anzuwenden seien. Die Anwendung der Prämienordnung stehe aber im Widerspruch zu den Bestimmungen des Einigungsvertrages. Im übrigen habe der Bundesminister für Wirtschaft ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung nur aus Billigkeitsgründen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis geruht habe und deren Treuprämien zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 1990 fällig geworden seien, nach Maßgabe des Ministerratsbeschlusses für den Zeitraum bis zum 30. September 1990 anteilig die Treueprämien gezahlt. Ab Januar 1991 hätten keine Haushaltsmittel für solche Zahlungen mehr zur Verfügung gestanden. Das Arbeitsgericht hat der Klage nur in Höhe von 1.200,50 DM stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Bundesrepublik zur Zahlung von 860,50 DM verurteilt und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt die Bundesrepublik die Abweisung der Klage in voller Höhe. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Bundesrepublik kein Anspruch auf eine anteilige Treueprämie für den Zeitraum März 1990 bis September 1990 auf Grund des Ministerratsbeschlusses zu. I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe dem Grunde nach einen Anspruch auf eine anteilige jährliche Prämie für die Monate März bis September 1990. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 5 Abs. 1 des Ministerratsbeschlusses. Es genüge, daß bei Inkrafttreten der Regelungen des Einigungsvertrages ein Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Jahresprämie in anteiligem Umfange bereits erwachsen, wenn auch noch nicht fällig gewesen sei. § 7 des Ministerratsbeschlusses gehe von einer anteiligen Prämiengewährung jedenfalls in den Fällen aus, in denen das Arbeitsverhältnis zu den Staatsorganen im laufenden "Prämienjahr" beendet oder erst wieder aufgenommen worden sei. Für diese Fälle ordne er die Zahlung der Treueprämie im anteiligen, also der Arbeitsleistung entsprechenden Umfange an. Die Bestimmungen des Ministerratsbeschlusses als geltendes Recht der ehemaligen DDR seien weder durch die mit Gesetz vom 22. Juni 1990 geregelte Außerkraftsetzung der Vorschriften der §§ 116 - 121 AGB-DDR noch durch den Einigungsvertrag aufgehoben worden. Sie hätten im Bereich des Bundes bis zum Inkrafttreten des TV-Zuwendung Ang-O vom 10. Dezember 1990 am 1. April 1991 fortgegolten. Der Kläger habe die Anspruchsvoraussetzungen für eine Treueprämie erfüllt, weil er sich an dem für ihn maßgeblichen Stichtag, dem 1. März 1991, noch in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, wenn auch in einem ruhenden, befunden habe. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht folgen. II. 1. Ein Anspruch des Klägers auf die geforderte anteilige Treueprämie auf Grund des Ministerratsbeschlusses besteht nicht, weil ein solcher Anspruch durch die abschließenden Regelungen in Nr. 1 Einigungsvertrag ausgeschlossen wird. a) Nach § 5 Abs. 2 des Ministerratsbeschlusses hätte dem Kläger am 1. März 1991 ein Anspruch auf die jährliche Treueprämie nach § 5 Abs. 1 des Ministerratsbeschlusses zugestanden, da sich an diesem Tage der Tag seiner Arbeitsaufnahme im Staatsapparat der ehemaligen DDR gejährt hätte. Zu diesem Zeitpunkt stand der Kläger aber nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur DDR. Neue Arbeitgeberin des Klägers und insoweit Rechtsnachfolgerin der ehemaligen DDR war die Bundesrepublik geworden, weil Nr. 1 Abs. 2 Einigungsvertrag erkennen läßt, daß Bund und Länder in die bestehenden Arbeitsverträge eintreten sollen (BVerfG Urteil vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - AP Nr. 70 zu Art. 12 GG). Allerdings ruhte auf Grund Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 und 5 Einigungsvertrag ab dem 3. Oktober 1990, dem Tage des Wirksamwerdens des Beitrittes der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes, sein Arbeitsverhältnis bis zu einer Weiterverwendung, längstens jedoch für die Dauer von neun Monaten. Die Einrichtung, in welcher der Kläger tätig gewesen war, das Ministerium für Wirtschaft der ehemaligen DDR, war nämlich nicht auf die Bundesrepublik überführt worden. b) Für Arbeitnehmer, die in einem ruhenden Arbeitsverhältnis mit der Bundesrepublik stehen, entstehen aber neben den im Einigungsvertrag geregelten Ansprüchen keine weiteren Ansprüche auf Grund von Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR. Nach den Erläuterungen der Bundesregierung zu den Anlagen des Einigungsvertrages war es wegen der besonderen Verhältnisse unumgänglich, den Fortbestand der vorhandenen Arbeitsbedingungen mit Maßgaben zu verknüpfen, die sich aus dem Einigungsvertrag insgesamt und insbesondere aus den Absätzen 2 bis 7 der Nr. 1 des Einigungsvertrages ergeben und den sonst geltenden Regelungen vorgehen. Damit sind die Regelungen abschließend (vgl. Erläuterungen der Bundesregierung zu Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Diesen abschließenden Charakter stellt Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag auch ausdrücklich klar. Dort heißt es nämlich: "Diesen Maßgaben entgegenstehende oder abweichende Regelungen sind nicht anzuwenden." Nach Nr. 1 Abs. 2 Satz 3 Einigungsvertrag erhalten alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse wegen Nichtüberführung der Einrichtungen, in denen sie tätig gewesen waren, ruhten, ein monatliches Wartegeld in Höhe von 70 % ihres durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der letzten sechs Monate. Während des Ruhens ihrer Arbeitsverhältnisse ist ihnen eine anderweitige Erwerbstätigkeit gestattet. Der daraus erzielte Verdienst wird in den Grenzen der Nr. 1 Abs. 2 Satz 6 Einigungsvertrag auf das Wartegeld angerechnet. Weitere finanzielle Leistungen sieht der Einigungsvertrag für diese Arbeitnehmer nicht vor. Damit regelt der Einigungsvertrag die soziale Absicherung aller Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in einer vom Bund oder den Ländern (vgl. Nr. 1 Abs. 3 Einigungsvertrag) nicht übernommenen Einrichtung tätig waren und deren Arbeitsverhältnisse deshalb ruhen, abschließend (vgl. auch: BVerwG Beschluß vom 19. Dezember 1991 - 6 P 30.91 - AP Nr. 3 zu Art. 38 EinigungsV - für die Regelungen des Einigungsvertrages hinsichtlich der sozialen Absicherung der Beschäftigten der Forschungsanstalten und sonstigen Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der DDR im Falle der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse). Diese während des Ruhens der Arbeitsverhältnisse vorgesehene soziale Absicherung der Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltung der ehemaligen DDR führt dazu, daß der im Falle einer Nichtweiterverwendung nach sechs bzw. neun Monaten nach Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 Einigungsvertrag eintretende Verlust des Arbeitsplatzes als mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar anzusehen ist (BVerfG Urteil vom 24. April 1991, aaO.). Die Pflichten der als Arbeitgeberin in die ruhenden Arbeitsverhältnisse eingetretenen Bundesrepublik beschränken sich nach den Maßgaben des Einigungsvertrages somit auf die Zahlung des monatlichen Wartegeldes als Surrogat für die suspendierten Vergütungsansprüche und auf die Prüfung der weiteren Verwendungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, verbunden mit der Förderung von in diesem Zusammenhang notwendigen Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen. Dem Sinn und Zweck dieser Regelungen des Einigungsvertrages, die soziale Absicherung der in ruhenden Arbeitsverhältnissen befindlichen Arbeitnehmer abschließend zu regeln, widerspräche es, wenn Arbeitnehmer gegen die Bundesrepublik Ansprüche auf Grund von Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR geltend machen könnten, die erst zu einem Zeitpunkt entstehen, zudem ihre Arbeitsverhältnisse bereits ruhten und nicht mehr die DDR, sondern die Bundesrepublik Arbeitgeberin war. c) Für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein anteiliger Anspruch des Klägers auf eine Treueprämie sei bereits vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages anteilig entstanden gewesen, allerdings erst am 1. März 1991 fällig geworden, ergeben sich aus den Regelungen und dem Gesamtzusammenhang des Ministerratsbeschlusses keine Anhaltspunkte. Grundsätzlich geht der Ministerratsbeschluß davon aus, daß nur diejenigen Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Treueprämie haben, die am Jahrestag ihrer Arbeitsaufnahme im Staatsapparat der DDR in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen (§ 5 Abs. 2 Ministerratsbeschluß). Dies wäre, wie oben dargelegt, im Falle des Klägers der 1. März 1991 gewesen. Anteilige Treueprämien sollten nur an Mitarbeiter in den in § 7 des Ministerratsbeschlusses genannten Fällen gezahlt werden. Allen diesen Fällen ist gemeinsam, daß es während des Anspruchsjahres zu einem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit einem Staatsorgan oder zu einem Eintritt in ein solches Arbeitsrechtsverhältnis gekommen sein muß. Nur wenn ein solcher anteiliger Anspruch auf eine Treueprämie vorgesehen war, konnte es bereits während des Anspruchsjahres zum Entstehen von anteiligen Treueprämienansprüchen kommen. Im Falle des Klägers ist aber das Arbeitsverhältnis im Anspruchsjahr (1. März 1990 bis 28. Februar 1991) nicht beendet worden. Es war lediglich die Bundesrepublik anstelle der ehemaligen DDR in das rechtlich fortbestehende Arbeitsverhältnis mit dem Kläger eingetreten. Daher scheidet eine Anwendung der Regelungen über die Zahlung einer anteiligen Treueprämie nach dem Ministerratsbeschluß und damit die Annahme eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages bereits entstandenen Anspruches auf eine anteilige Treueprämie aus. d) Der Umstand, daß § 5 des TV-Zuwendung Ang-O die Regelungen des Ministerratsbeschlusses über die Treueprämien erst mit Ablauf des 31. März 1991 außer Kraft gesetzt hat, führt nicht dazu, daß von einer Anwendbarkeit des Ministerratsbeschlusses bis zu diesem Zeitpunkt auszugehen ist. Da, wie oben dargelegt, der Einigungsvertrag das Entstehen von Ansprüchen auf Grund ehemaligen DDR-Rechts nach dem 3. Oktober 1990 ausschließt, führt die Annahme der Tarifvertragsparteien des TV-Zuwendung Ang-O, Ansprüche auf Grund des Ministerratsbeschlusses hätten noch über den 3. Oktober 1990 hinaus entstehen können, nicht zu einer Anwendbarkeit der Regelungen über Treueprämien über diesen Zeitpunkt hinaus. 2. Der Kläger kann sich auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Dieser verbietet eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt und sich diese daher als sachwidrig und willkürlich erweist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. BAG Urteil vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 - AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972, m.w.N.). Die Bundesrepublik hat im Bereich des Bundesministers für Wirtschaft an diejenigen Arbeitnehmer, bei denen sich der Tag ihrer Arbeitsaufnahme in den Staatsdienst der DDR in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1990 gejährt hat und die - wie der Kläger - in ruhenden Arbeitsverhältnissen gestanden haben, freiwillig anteilige Treueprämien für die Zeit bis zum 30. September 1990 gezahlt, obwohl ihnen Ansprüche auf solche Treueprämien - auch nach der Rechtsansicht der Bundesrepublik - nicht zugestanden hätten. Diese Praxis stellte die Bundesrepublik ab dem 1. Januar 1991 auf Grund fehlender Haushaltsmittel ein. Damit hat die Bundesrepublik im Bereich des Bundesministers für Wirtschaft die Arbeitnehmer, deren Eintrittsdatum in den Staatsdienst der DDR sich im Zeitraum 3. Oktober bis 31. Dezember 1990 gejährt hat, anders behandelt, als diejenigen, bei denen dieser Jahrestag erst später eingetreten ist. Eine solche Gruppenbildung ist mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Die Bundesrepublik hatte einen sachlichen Grund für diese Gruppenbildung. Ab dem Jahre 1991 standen dem Bundesminister für Wirtschaft keine Haushaltsmittel für die freiwillige Zahlung von Treueprämien nach dem Ministerratsbeschluß mehr zur Verfügung. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen des Haushaltsrechts, daß die öffentliche Hand Haushaltsmittel sparsam und wirtschaftlich zu verwalten hat (BAG Urteil vom 11. Juni 1980 - 4 AZR 437/78 - AP Nr. 6 zu § 9 MTB II). Deshalb stellt die Entscheidung der Bundesrepublik, eine Einsparung von Haushaltsmitteln im Bereich des Bundesministers für Wirtschaft dadurch zu erzielen, daß aus sozialen Überlegungen ohne Rechtspflicht an öffentlich Bedienstete gewährte Leistungen ab einem bestimmten Stichtag wegfallen, einen sachgerechten Grund für die Einstellung der freiwilligen Treueprämienzahlungen ab dem 1. Januar 1991, dem Beginn des neuen Haushaltsjahres, dar. 3. Auf eine zu seinen Gunsten entstandene betriebliche Übung kann sich der Kläger nicht berufen. Im Bereich des öffentlichen Dienstes kann eine betriebliche Übung ohne das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte nicht eintreten, weil die dort beschäftigten Arbeitnehmer in aller Regel davon ausgehen müssen, daß ihnen der öffentliche Arbeitgeber nur diejenigen Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist (BAGE 49, 31 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Aus diesen Gründen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, so daß unter Aufhebung bzw. Abänderung der vorinstanzlichen Urteile die Klage in vollem Umfange abzuweisen war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Themengebiete - Arbeitsrecht - Arbeitsverhältnis: Arbeitsentgelt - Sonderzuwendung - Recht der Deutschen Einheit - Einigungsvertrag - Recht in den Neuen Bundesländern - Arbeitsrecht