Gericht: BAG Aktenzeichen: 10 AZR 407/94 Datum: Urteil vom 07.12.94 Vorinstanz: Vorinstanz: LAG Chemnitz - Urteil vom 10. Dezember 1993 - 3 Sa 186/93; ArbG Dresden - Urteil vom 07. April 1993 - 6 Ca 11214/92 Normen -AnTV-DR (Tarifvertrag für die Angestellten der DR) § 39; - EinigungsV Anlagei, B Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 14 Abs. 1; - LTV-DR (Lohntarifvertrag für die Arbeiter der DR) § 35; - RKV (Rahmenkollektivvertrag für die Deutsche Reichsbahn) § 34; - Leitsätze Leitsätze: »Arbeitnehmer, deren persönlicher Fälligkeitstag für eine zusätzliche Belohnung nach § 34 RKV für die Deutsche Reichsbahn lag, haben keinen Anspruch auf eine anteilige zusätzliche Belohnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1991 erworben.« Gründe Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zahlung einer zusätzlichen Belohnung nach dem Rahmenkollektivvertrag für die Deutsche Reichsbahn (im folgenden: RKV). Der Kläger ist seit 1953 bei der Deutschen Reichsbahn, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, und zuletzt bei der Beklagten im Bahnbetriebswerk C beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1991 verlangt er von der Beklagten die Zahlung einer zusätzlichen Belohnung nach § 34 RKV in Höhe von 391,36 DM brutto. § 34 RKV lautet - soweit vorliegend von Interesse -: "1. Zusätzliche Belohnung wird auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahner-Verordnung - vom 28. März 1973 (GBl I, Nr. 25, S. 217) gewährt. 2. Voraussetzung für die Gewährung der zusätzlichen Belohnung sind Berufstreue sowie pflichtbewußte Arbeit und eine mindestens einjährige Dienstzeit bei der Deutschen Reichsbahn. ... 4. Für Lehrlinge (auch nach § 33 Ziff. 4) beginnt die Beschäftigungsdauer für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung mit Beginn ihrer Ausbildung. Während der Lehrzeit bzw. während des Direktstudiums an Hoch- oder Fachschulen wird keine zusätzliche Belohnung gezahlt. Jungfacharbeiter und Absolventen erhalten grundsätzlich die zusätzliche Belohnung erstmalig am Fälligkeitstag nach Beendigung der Berufsausbildung bzw. des Studiums. Wird am Fälligkeitstag der Zeitraum von 12 Monaten nicht erfüllt, ist die zusätzliche Belohnung nach dem Bruttoeinkommen für die Zeit vom Ausbildungsabschluß bis zum Tag vor der Fälligkeit anteilmäßig zu berechnen und zu zahlen. Werden sie vor dem ersten Fälligkeitstag nach Abschluß der Ausbildung zur Ableistung des Ehrendienstes bei den bewaffneten Organen einberufen bzw. nehmen sie zu diesem Zeitpunkt ein Studium an einer Hoch- bzw. Fachschule auf, erhalten sie die zusätzliche Belohnung anteilmäßig für den Zeitraum zwischen dem Ausbildungsabschluß und dem Tag der Aufnahme des Ehrendienstes bzw. des Studiums. 5. Die zusätzliche Belohnung wird für die letzten 12 Monate vor dem Fälligkeitstag berechnet und am planmäßigen Lohnzahltag des Monats, in dem der Fälligkeitstag liegt, gezahlt. ... 7. Der Berechnung des Jahresbruttoeinkommens sind die dem Fälligkeitstag vorausgegangenen 12 Kalendermonate zugrunde zu legen. Ist nach einer Wiedereinstellung die Beschäftigungsdauer von 1 Jahr durch Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten erfüllt, wird die zusätzliche Belohnung von dem Bruttoeinkommen für die Zeit nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit bis zum Tage vor der Fälligkeit berechnet und gezahlt. 8. Scheidet ein Beschäftigter nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als 1 Jahr vor der Erreichung des Fälligkeitstages aus dem Eisenbahndienst aus, ist die zusätzliche Belohnung nach dem Bruttoeinkommen aus der Zeit zwischen dem letzten Fälligkeitstag und dem Tag des Ausscheidens in Höhe des zuletzt erreichten Prozentsatzes zu berechnen und zu zahlen. Ausgenommen hiervon sind Ausscheiden auf Grund eigener Kündigung und fristlose Entlassung. Beim Tode eines Beschäftigten wird die anteilmäßige zusätzliche Belohnung an die Hinterbliebenen ausgezahlt." Die Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahner-Verordnung - vom 28. März 1973 lautet - soweit hier von Bedeutung -: "§ 9 (1) Die Eisenbahner erhalten für ihre Berufstreue und Pflichterfüllung einmal jährlich eine zusätzliche Belohnung. (2) Die zusätzliche Belohnung beträgt nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 1 Jahr 2 % 2 Jahren 4 % 3 Jahren 8 % des Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate. ..." Am 28. November 1990 kam es zum Abschluß des "Tarifvertrages Nr. 4" zwischen dem Vorstand der Deutschen Reichsbahn und dem Hauptvorstand der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands. Dieser Tarifvertrag (im folgenden: TV Nr. 4) bestimmt u.a.: "1. Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer der Deutschen Reichsbahn. 2. Die Regelungen des LTV und des AnTV der DB sollen für die Arbeitnehmer der DR schrittweise übernommen werden. ... 6. Jährliche Zuwendung Ab 1991 erhalten Arbeitnehmer eine jährliche Zuwendung in Höhe von 75 Prozent der Urlaubsvergütung, die ihnen zugestanden hätte, wenn sie während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätten. Es finden die Grundsätze der tariflichen Regelungen für Arbeitnehmer der DB analoge Anwendung. Jahresendprämie wird für 1991 und zusätzliche Belohnung ab 01.04.1991 nicht mehr gewährt." Zur Umsetzung des Tarifvertrages Nr. 4 schlossen der Vorstand der Deutschen Reichsbahn und der Hauptvorstand der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands die mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Tarifverträge Nr. 4 a (für die Arbeiter der Deutschen Reichsbahn) und Nr. 4 b (für die Anstellten der Deutschen Reichsbahn). Der Tarifvertrag Nr. 4 a lautet - soweit vorliegend von Interesse - wie folgt: "§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer der DR, die in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Arbeiter) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet sind ... . § 7 Jährliche Zuwendung (1) Der Arbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, in dem 1. sein Arbeitsverhältnis am 1. Dezember besteht und er mindestens seit dem 1. Oktober ununterbrochen Beschäftigter der DR war, als Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Auszubildender, Junggehilfe, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder als Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat oder 2. sein Arbeitsverhältnis am 1. Dezember besteht und er im laufenden Kalenderjahr insgesamt mindestens sechs Monate bei der Deutschen Reichsbahn im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht. ... (6) 1. Die Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist - 75 v. H. des Urlaubslohnes, die dem Arbeiter zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte ... . (8) Hat der Arbeiter nach Abs. 3 oder entsprechenden Bestimmungen eines anderen Tarifvertrages bereits eine Zuwendung erhalten und erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den die Zuwendung nach Abs. 3 oder entsprechenden Bestimmungen eines anderen Tarifvertrages gezahlt worden ist. Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Abs. 7 zu berücksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt. ... § 10 Schlußbestimmungen (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft, § 7 tritt jedoch erst am 1. April 1991 in Kraft. Nach dem Einigungsvertrag fortgeltende, von diesem Tarifvertrag abweichende Bestimmungen sind von diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden. ... (5) Die bisherigen Regelungen über jährlich oder mehrmals jährlich zu zahlende Prämien, zusätzliche Belohnungen oder Vergütungen, Treuezulagen und -prämien, Jahresendprämien, Leistungsprämien und vergleichbare Leistungen sind mit Ablauf des 31. März 1991 nicht mehr anzuwenden. ..." Die einschlägigen Bestimmungen des TV Nr. 4 b für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn sind im wesentlichen wortgleich. Diese Regelungen über die Zahlung einer jährlichen Zuwendung sind für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn durch den Tarifvertrag für die Angestellten der DR (AnTV-DR) - gültig vom 1. Juli 1991 an - und den Lohntarifvertrag für die Arbeiter der DR (LTV-DR) - gültig vom 1. Juli 1991 an - inhaltlich im wesentlichen gleichlautend übernommen worden. In diesen beiden Tarifverträgen ist auch ausdrücklich bestimmt, daß der RKV sowie die Tarifverträge Nr. 4, 4 a und 4 b ab dem 1. Juli 1991 keine Anwendung mehr finden (vgl. § 39 Abs. 1 AnTV-DR bzw. § 35 Abs. 2, Abs. 3 LTV-DR). Zum 31. Dezember 1990 zahlte die Deutsche Reichsbahn allen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern die zusätzliche Belohnung anteilig aus, ohne Berücksichtigung der individuellen Fälligkeitstermine. Der Kläger ist der Meinung, sein Anspruch auf Zahlung einer vollen zusätzlichen Belohnung sei zwar erst am 1. September 1991 fällig geworden, also zu einem Zeitpunkt, als die Bestimmungen des RKV über die Zahlung von zusätzlichen Belohnungen bereits außer Kraft gesetzt gewesen seien. Dennoch müsse ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1991 eine anteilige zusätzliche Belohnung nach dem RKV gezahlt werden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 391,36 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 9. Juli 1992 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie beruft sich darauf, daß der Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche Belohnung erst nach Außerkrafttreten der Regelungen des RKV über die zusätzliche Belohnung fällig geworden sei. Eine anteilige Zahlung wegen Außerkrafttretens des RKV sehe dieser nicht vor. Im RKV seien alle Sachverhalte, nach denen eine anteilige zusätzliche Belohnung beansprucht werden könne, abschließend geregelt. Mithin könnten nur diejenigen Arbeitnehmer eine zusätzliche Belohnung für das Jahr 1991 verlangen, deren individueller Fälligkeitstermin in den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 1991 falle. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine anteilige zusätzliche Belohnung nach dem RKV. I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, obwohl der persönliche Fälligkeitstag des Klägers nach dem RKV der 1. September eines jeden Jahres gewesen sei, stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der geforderten anteiligen zusätzlichen Belohnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1991 zu. Es sei für die Entstehung eines Anspruches auf eine zusätzliche Belohnung nach dem RKV nicht auf das Erreichen eines Stichtages angekommen. Der "Fälligkeitstag" nach § 34 RKV habe nur den Tag bezeichnet, an dem der Arbeitnehmer den entstandenen Anspruch habe geltend machen können. Mangels einer Stichtagsregelung habe es auch keiner ausdrücklichen Bestimmung über einen anteiligen Anspruch bedurft. Durch den TV Nr. 4 hätten nicht sämtliche ab dem 1. April 1991 fällig werdenden Ansprüche auf eine zusätzliche Belohnung abgeschnitten werden sollen. Eine dahingehende Auslegung dieses Tarifvertrages sei nicht möglich. II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht folgen. Für den geltend gemachten Anspruch auf eine anteilige zusätzliche Belohnung nach dem RKV für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 1991 fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. 1. Wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der einschlägigen tariflichen Regelungen im TV Nr. 4 a für die Arbeiter und im TV Nr. 4 b für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn kann es für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob der Kläger als Arbeiter oder als Angestellter im Dienste der Beklagten steht. Dazu hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen; auch fehlen diesbezüglich Anhaltspunkte im Sachvortrag der Parteien. 2. Gemäß § 10 Abs. 5 TV Nr. 4 a bzw. § 12 Abs. 5 TV Nr. 4 b sind die bisherigen Regelungen über zusätzliche Belohnungen mit Ablauf des 31. März 1991 nicht mehr anzuwenden. Damit sind ab diesem Zeitpunkt auch die Regelungen des RKV über die Zahlung einer zusätzlichen Belohnung außer Kraft getreten. Dies hat zur Folge, daß auf das Arbeitsverhältnis des Klägers an seinem persönlichen Fälligkeitstag, dem 1. September 1991, die Bestimmungen des RKV keine Anwendung mehr fanden, sondern kraft Tarifbindung ausschließlich die einschlägigen Tarifverträge der Deutschen Reichsbahn. Daher konnte zu diesem Zeitpunkt auch kein Anspruch auf eine zusätzliche Belohnung nach dem RKV zugunsten des Klägers mehr entstehen. 3. Für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein anteiliger Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche Belohnung sei bereits am 31. März 1991, dem Zeitpunkt der Ablösung der Bestimmungen des RKV über zusätzliche Belohnungen, entstanden gewesen, der Kläger habe diesen aber erst an seinem persönlichen Fälligkeitstag geltend machen können, ergibt sich aus dem RKV kein Anhaltspunkt. Grundsätzlich geht § 34 RKV davon aus, daß nur diejenigen Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn Anspruch auf eine zusätzliche Belohnung haben, die an ihrem persönlichen Fälligkeitstag seit mindestens einem Jahr in den Diensten der Deutschen Reichsbahn gestanden haben (§ 34 Nr. 2 und Nr. 5 RKV). Anteilige zusätzliche Belohnungen sollten an Beschäftigte nach dem RKV nur in den in § 34 RKV ausdrücklich genannten Fällen gezahlt werden. Allen diesen Fällen ist gemeinsam, daß während des Anspruchsjahres ein Ausscheiden des Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Reichsbahn oder ein Eintritt in ein solches vorgelegen haben muß. Nur wenn ein solcher anteiliger Anspruch auf eine zusätzliche Belohnung vorgesehen war, konnte es bereits während des Anspruchsjahres zu einem Entstehen von anteiligen Ansprüchen auf zusätzliche Belohnung kommen. Im Falle des Klägers lag keine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in den letzten zwölf Monaten vor seinem persönlichen Fälligkeitstag vor. Vielmehr war der RKV mit Ablauf des 31. März 1991 hinsichtlich seiner Bestimmungen über zusätzliche Belohnung durch die TV Nr. 4 a und Nr. 4 b abgelöst worden. Damit scheidet eine Anwendung der Regelungen über die Zahlung einer anteiligen zusätzlichen Belohnung und damit die Annahme eines zum Zeitpunkt der Ablösung des RKV bereits pro rata temporis entstandenen Anspruchs des Klägers auf eine anteilige zusätzliche Belohnung aus. 4. Rechtliche Bedenken gegen die Ablösung der Bestimmungen des RKV durch die TV Nr. 4 a und Nr. 4 b bestehen nicht. a) Dadurch, daß die Beschäftigungszeit des Klägers seit dem 1. Januar 1991 sowohl bei der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen als auch bei der Berechnung der Höhe der durch die TV Nr. 4 a und Nr. 4 b neu geschaffenen jährlichen Zuwendung mit berücksichtigt wird, sind etwaige auf Grund des RKV entstandene Anwartschaften des Klägers auf zusätzliche Arbeitgeberleistungen ausreichend gewahrt (vgl. auch: BAG Urteil vom 14. Oktober 1993 - 8 AZR 306/92 - AP Nr. 6 zu Art. 13 Einigungsvertrag). b) Diese Regelungen stellen auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar, an dessen Beachtung auch die Tarifvertragsparteien gebunden sind (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; für alle: BAG Urteil vom 6. Februar 1985 - 4 AZR 370/83 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung). Diejenigen Arbeitnehmer, deren persönlicher Fälligkeitstag in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1991 lag, erhielten allerdings im Gegensatz zum Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zu ihrem persönlichen Fälligkeitstag eine anteilige zusätzliche Belohnung nach dem RKV. Auch ihnen wurde diese Beschäftigungszeit seit dem 1. Januar 1991 für die jährliche Zuwendung nach den TV Nr. 4 a und Nr. 4 b anspruchsbegründend mitberücksichtigt. Die Beklagte war jedoch berechtigt, die jährliche Zuwendung nach diesen Tarifverträgen um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat zu kürzen, für den eine Zuwendung nach dem RKV im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 1991 gewährt worden war. § 7 Abs. 8 der TV Nr. 4 a und Nr. 4 b bestimmt nämlich, daß sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat vermindert, für den der Arbeitnehmer eine Zuwendung nach einem anderen Tarifvertrag erhalten hat. Zwar handelt es sich bei dem RKV nicht um einen Tarifvertrag im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, jedoch ist er als Tarifvertrag im Sinne dieser Tarifnorm zu betrachten. Rahmenkollektivverträge waren in der ehemaligen DDR kollektive, normschaffende Verträge, die eine Funktion hatten, welche derjenigen der nach dem Tarifvertragsgesetz abgeschlossenen Tarifverträge vergleichbar war. Dies hat auch der Gesetzgeber anerkannt. So ist in § 31 Nr. 3 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, daß nach dem AGB-DDR registrierte Rahmenkollektivverträge jeweils bis zum Abschluß von Tarifverträgen nach dem Tarifvertragsgesetz weiter anwendbar sind. Diese Rahmenkollektivverträge sollen mit Inkrafttreten neuer, nach dem Tarifvertragsgesetz abgeschlossener Tarifverträge insoweit außer Kraft treten, als diese Tarifverträge dies vorsehen oder selbst entsprechende Regelungen enthalten. Diese Vorschrift ist auch für die Zeit nach der Wiedervereinigung wortgleich in der Anlage I zum Einigungsvertrag, B Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 14 Abs. 1 enthalten. Diesen Übergangsregelungen liegt die Wertung zugrunde, daß für die Übergangszeit die bestehenden Rahmenkollektivverträge auch unter der Geltung des am 1. Juli 1990 in der damaligen DDR in Kraft getretenen Tarifvertragsgesetzes die Funktion der noch nicht vorhandenen Tarifverträge haben sollten. Die normative und tatsächliche Bedeutung der fortgeltenden Rahmenkollektivverträge steht demnach nicht hinter denjenigen von Tarifverträgen zurück, die nach dem Tarifvertragsgesetz zustande gekommen sind (vgl. BAG Beschluß vom 10. März 1993 - 4 AZN 17/93 - AP Nr. 26 zu § 72 a ArbGG 1979, auch für die Amtliche Sammlung bestimmt). Demnach ist davon auszugehen, daß auch die Tarifvertragsparteien den bis 31. März 1991 bezüglich seiner Regelungen über zusätzliche Belohnung weitergeltenden Rahmenkollektivvertrag als Tarifvertrag im Sinne des § 7 Abs. 8 der TV Nr. 4 a und Nr. 4 b betrachten. Diese Kürzungsmöglichkeit kann im Einzelfall zu einer geringfügigen Besser- oder Schlechterstellung derjenigen Arbeitnehmer führen, die im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 1991 ihren persönlichen Fälligkeitstag nach dem RKV gehabt haben. Dies stellt aber keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz dar. Ein solcher liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien bei der Normierung tariflicher Vorschriften versäumen, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise Berücksichtigung hätten finden müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; für alle: BAG Urteil vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 117/83 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Vorliegend hatten die Tarifvertragsparteien aber ein berechtigtes Interesse daran, in den neuen Tarifverträgen praktikable Regelungen zu vereinbaren, die es ohne große Schwierigkeit ermöglichten, Ansprüche von Arbeitnehmern auf die neu eingeführte jährliche Zuwendung dem Grunde und der Höhe nach zu errechnen. Durch solche - notwendigerweise schematisierten - Berechnungsmethoden im Falle der Ablösung eines Tarifvertrages (hier: eines Rahmenkollektivvertrages) durch einen neuen Tarifvertrag kann es in Einzelfällen zu geringfügigen Ungleichbehandlungen von Arbeitnehmern kommen. Solche Regelungen liegen aber wegen der Tarifautonomie in der freien Entscheidung der Tarifvertragsparteien und können als sachgerecht, und damit als nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßend betrachtet werden. Auf die Revision der Beklagten waren daher die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 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