Gericht: BAG Aktenzeichen: 10 AZB 4/94 Datum: 22.02.94 Normen - ArbGG § 78; - GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 Leitsätze Leitsätze: »Gegen einen Beschluß des Landesarbeitsgerichts nach § 17 a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 3 GVG, mit dem der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt wird, findet eine weitere Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn diese im Beschluß des Landesarbeitsgerichts zugelassen worden ist. Eine "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde sieht das Gesetz nicht vor.« Gründe Gründe: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes in Anspruch mit der Behauptung, der Beklagte sei Mitgesellschafter der Firma S GbR, einem Bauunternehmen, gewesen. Der Beklagte hat die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gerügt und geltend gemacht, zwischen ihm und der Unternehmerin Sabine S habe nie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden. Er habe dieser lediglich als Konzessionsträger seinen Meistertitel zur Verfügung gestellt, um ihr den handwerklichen Betrieb eines Bauunternehmens zu ermöglichen. Das Arbeitsgericht hat die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts mit Beschluß vom 10. November 1993 bejaht. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluß hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluß vom 18. Januar 1994 zurückgewiesen. Es hat die weitere Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen, da "eine Veranlassung dazu nicht ersichtlich" sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Beklagten. Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG ist die Beschwerde gegen einen Beschluß des Landesarbeitsgerichts als oberen Landesgerichts an das Bundesarbeitsgericht als den obersten Gerichtshof des Bundes nur gegeben, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts zugelassen worden ist. Wenn es in § 78 Abs. 2 ArbGG heißt, daß eine weitere Beschwerde - an das Bundesarbeitsgericht - "außer in den Fällen des... § 17 a Abs. 2 und 3 GVG" nicht stattfindet, so folgt daraus nicht, daß für das arbeitsgerichtliche Verfahren die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Landesarbeitsgericht nicht Voraussetzung für deren Statthaftigkeit wäre. Da es an der Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Landesarbeitsgericht fehlt, war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Eine "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen die Nichtzulassung der Beschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Themengebiete - FGG/Kosten/Gebühren/GVG/Jur.Berufsstände - GVG/EGGVG - Gerichtsbarkeit - Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs - Rechtsbehelfe - Arbeitsrecht - Arbeitsgerichtsverfahren - Urteilsverfahren - Beschwerdeverfahren