BAG, Urteil vom 21.04.1993- Aktenzeichen 5 AZR 413/92
(Vorinstanz: LAG Hamburg - 8 Sa 18/91 - 13.12.91)
(Vorinstanz: ArbG Hamburg - 2 Ca 188/90 - 03.01.91)
ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 5, § 543 Abs. 2
(Berufungsurteil ohne Tatbestand - Verfahrensmangel)
Enthält ein Urteil keinen Tatbestand, so liegt ein
Verfahrensfehler vor, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist
und der zur Aufhebung des Urteil und zur Zurückweisung des
Rechtsstreits führt, da der bezeichnete Mangel eine gerichtliche
Überprüfung des Urteil unmöglich macht.
Tatbestand
Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil unter "Tatbestand" folgendes ausgeführt:
"Die Parteien streiten darüber, ob zwei dem Kläger erteilte
Abmahnungen unbegründet und daher aus den Personalakten des
Klägers zu entfernen sind. Darüber hinaus herrscht Streit
darüber, ob die Beklagte zu Unrecht eine Notiz der Mitarbeiter K ,
W und Wi einfach zu den Personalakten des Klägers genommen hat.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstands im einzelnen wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen."
Weitergehende Ausführungen enthält der Tatbestand des
Berufungsurteils nicht. Vereinzelte Tatsachenfeststellungen finden sich
lediglich in den Entscheidungsgründen des Urteils. Mit welchen
Anträgen, mit welchem unstreitigen Sachverhalt und mit welchem
streitigen Vorbringen im Berufungsrechtszug verhandelt worden ist,
läßt sich dem Berufungsurteil selbst nicht entnehmen.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben; mit ihr hatte der Kläger die Anträge verfolgt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. die Abmahnung vom 12. Juni 1987 ersatzlos aus der Personalakte des Klägers zu entfernen;
2. die Abmahnung vom 17. April 1990 ersatzlos aus der Personalakte des Klägers zu entfernen;
3. die Notiz der Mitarbeiter K , W und Wi vom 20. März 1990 ersatzlos aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde
der Beklagten die Revision wegen Divergenz zugelassen. Mit der Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der
Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Da das angefochtene Urteil entgegen
§ 313 Abs. 1 Nr. 5, § 543 Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand
enthält, liegt ein Verfahrensfehler vor, der von Amts wegen zu
berücksichtigen ist und der zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht
führt. Der bezeichnete Mangel macht eine revisionsgerichtliche
Überprüfung des Berufungsurteils unmöglich (vgl. BAG
Urteil vom 30. Oktober 1987 - 7 AZR 92/87 - AP Nr. 7 zu § 543 ZPO
1977; BAG Urteil vom 22. November 1984 - 6 AZR 103/82 - AP Nr. 5 zu
§ 543 ZPO 1977; BAGE 36, 312 = AP Nr. 3 zu § 543 ZPO 1977,
jeweils m.w.N.).
1. Gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, der nach näherer
Maßgabe des § 543 ZPO auch für das Berufungsverfahren
gilt, muß das Urteil einen den Anforderungen des § 313 Abs.
1 Nr. 5 ZPO entsprechenden Tatbestand enthalten. Nur dann, wenn gegen
das Berufungsurteil die Revision nicht stattfindet, kann
gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des
Tatbestandes abgesehen werden. Ist hingegen die Revision statthaft,
muß das Berufungsurteil einen Tatbestand enthalten, für den
allerdings die Erleichterungen des § 543 Abs. 2 ZPO gelten (BAG
Urteil vom 30. Oktober 1987 - 7 AZR 92/87 - AP Nr. 7 zu § 543 ZPO
1977; BAGE 46, 179 = AP Nr. 4 zu § 543 ZPO 1977). Das gilt auch
dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Revision erst durch das
Bundesarbeitsgericht zugelassen worden ist. Denn auch dann findet im
Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO die Revision statt. Sinn dieser
Bestimmung ist es, dem Revisionsgericht die Nachprüfung des
Berufungsurteils auf der Grundlage des vom Berufungsgericht
festgestellten Sach- und Streitstandes zu ermöglichen; deshalb
kommt es für die Frage, ob die Revision als im Sinne des §
543 Abs. 2 ZPO statthaft anzusehen ist, nicht auf die Sicht des
Berufungsgerichts an, das die Revision nicht zugelassen hat, sondern
auf die Lage im Revisionsverfahren (BAG Urteil vom 22. November 1984 -
6 AZR 103/82 - AP Nr. 5 zu § 543 ZPO 1977; BAGE 46, 179 = AP Nr. 4
zu § 543 ZPO 1977; BGHZ 73, 248 = AP Nr. 1 zu § 543 ZPO).
Soweit das Landesarbeitsgericht unter dem mit Tatbestand
überschriebenen Teil seiner Entscheidung festhält,
worüber sich die Parteien streiten, handelt es sich lediglich um
die Darstellung einer Streitstruktur genereller Art. Einen Tatbestand
im Sinne von Sachverhaltsdarstellungen enthält das Urteil damit
nicht (vgl. BAG Urteil vom 30. Oktober 1987 - 7 AZR 92/87 - AP Nr. 7 zu
§ 543 ZPO 1977).
2. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Verfahrensmangel auch nicht mit
Hilfe von § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO behoben. Nach dieser Vorschrift
ist eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf
Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen zulässig,
soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das
Revisionsgericht nicht erschwert wird. Das Landesarbeitsgericht hat
nicht auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts,
Schriftsätze usw. Bezug genommen, es hat stattdessen
ausdrücklich "von der Darstellung des Sach- und Streitstandes im
einzelnen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen". Damit
greift § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht ein.
3. Schließlich sind auch die in den Entscheidungsgründen
enthaltenen Tatsachenfeststellungen nicht hinreichend deutlich, um eine
revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils zu
ermöglichen (vgl. BAG Urteil vom 30. Oktober 1987 - 7 AZR 92/87 -
AP Nr. 7 zu § 543 ZPO 1977; BGH Urteil vom 20. Januar 1983 - VII
ZR 210/81 - NJW 1983, 1901). Das ist schon deshalb der Fall, weil das
Berufungsurteil trotz fehlender Sachverhaltsfeststellungen erkennbare
Rechtsfehler aufweist, aufgrund deren das Landesarbeitsgericht glaubte,
Feststellungen außer acht lassen zu können, die für die
Entscheidung von Bedeutung sind. Hierzu gilt folgendes:
Das Berufungsgericht hat die in ständiger Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze für den Anspruch auf Entfernung von
zu den Personalakten genommenen Erklärungen verkannt. Das
Landesarbeitsgericht hat übersehen, daß die Wirksamkeit
einer Abmahnung nicht davon abhängt, ob die gerügten
Leistungsmängel Folge eines in der Persönlichkeit des
Arbeitnehmers liegenden nicht steuerbaren Verhaltens sind. Für die
Frage, ob eine im Leistungsbereich erfolgte Abmahnung zu Recht ergangen
ist, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts allein darauf an, ob der erhobene Vorwurf
objektiv gerechtfertigt ist, nicht aber, ob das beanstandete Verhalten
dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorgeworfen werden kann (BAG Urteil vom
7. September 1988 - 5 AZR 625/87 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB
Abmahnung; BAG Urteil vom 12. Januar 1988 - 1 AZR 219/86 - AP Nr. 90 zu
Art. 9 GG Arbeitskampf, jeweils m.w.N.). Das setzt wiederum voraus,
daß die Leistungsanforderungen des Arbeitgebers nach den
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen objektiv gerechtfertigt sind. Es
kommt deshalb darauf an, zu welcher Leistung der Kläger nach den
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet war; dazu fehlen
jegliche Feststellungen.
Würde der objektive Pflichtverstoß durch ein nicht
steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers verursacht, dann wäre
dieser Umstand nur in kündigungsrechtlicher Hinsicht für die
Frage nach der Erforderlichkeit der Abmahnung von Bedeutung. Mit der
Abmahnung verdeutlicht der Arbeitgeber, daß er die erbrachten
Arbeitsleistungen oder ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers als
nicht vertragsgemäß ansieht und künftig nicht mehr
hinzunehmen gewillt ist; der Arbeitnehmer erhält die Gelegenheit,
sich in Zukunft vertragsgerecht zu verhalten (BAG Urteil vom 10.
November 1988 - 2 AZR 215/88 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969
Abmahnung; BAG Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu
§ 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung).
4. Mangels Bezugnahme und entsprechender Tatsachenfeststellungen durch
das Landesarbeitsgericht fehlt es an einer Grundlage um dem
Landesarbeitsgericht über das vorstehend Ausgeführte hinaus
weitere Hinweise für die Entscheidungsfindung zu geben.