Gericht: BAG Aktenzeichen: 4 AZR 446/92 Datum: Urteil vom 16.06.93 Vorinstanz: Vorinstanz: LAG Hamburg - 8 Sa 87/91 - 3.6.92 ArbG Hamburg - 13 Ca 359/20 - 4.9.91 Normen - KAT-NEK § 35; - TVG § 1 Leitsätze Leitsätze: »Nach § 35 Abs. 2 3. Unterabs. KAT-NEK besteht Anspruch auf Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit anläßlich von Gottesdiensten, kirchlichen Feiern und Amtshandlungen nur, soweit es sich um Überstunden handelt.« Gründe Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach dem für die Nordelbische Kirche abgeschlossenen Kirchlichen Angestelltentarifvertrag vom 15. Januar 1982 (KAT-NEK) für Küsterdienst an Wochenfeiertagen einen Zuschlag zur Vergütung beanspruchen kann. Der Kläger ist bei der Beklagten als Küster beschäftigt. Die Parteien haben die Anwendung des KAT-NEK und der sich diesem Tarifvertrag anschließenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis vereinbart. Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers, die nach § 15 Abs. 1 KAT-NEK im Durchschnitt eines Zeitraums von acht Wochen 38,5 Stunden pro Woche beträgt, ist wie folgt festgelegt: Er hat dienstags bis freitags jeweils 8 Stunden sowie - innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen - dreimal samstags und dreimal sonntags jeweils drei Stunden zu arbeiten. Der Kläger hat auch an Wochenfeiertagen Küsterdienst zu leisten. Er hat hierfür Freizeitausgleich, aber keinen Zuschlag erhalten. Er ist der Meinung, ein solcher Zuschlag stehe ihm aber nach § 35 KAT-NEK zu. In dieser Bestimmung heißt es: "§ 35 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung (1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§ 26) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde a) für Überstunden in den Vergütungsgruppen IX b bis V c. Kr. I bis Kr. VI 25 % ... b) für Arbeit an Sonntagen 25 % c) für Arbeit an Wochenfeiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag aa) ohne Freizeitausgleich 135 % bb) bei Freizeitausgleich 35 % ... (2) ... Für Arbeiten anläßlich von Gottesdiensten, kirchlichen Feiern und Amtshandlungen werden Zeitzuschläge nur nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a gezahlt." Küster sind nach Anl. 1 a, Abt. 16 zum KAT-NEK in VergGr. VIII bis VI b eingruppiert. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach § 35 Abs. 2 KAT-NEK zwar kein Zuschlag von 35 % zu, weil er seinen Küsterdienst an Wochenfeiertagen anläßlich von Gottesdiensten zu leisten habe. Aufgrund der in dieser Vorschrift enthaltenen Verweisung auf § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a KAT-NEK habe er aber Anspruch auf Zuschlag i.H.v. 25 %. Hierfür sei es nicht erforderlich, daß es sich bei dem von ihm an Wochenfeiertagen geleisteten Dienst um Überstunden i.S. des KAT-NEK handele. Die in § 35 Abs. 2 KAT-NEK enthaltene Verweisung auf Abs. 1 Satz 2 Buchst. a sei nämlich eine Rechtsfolgenverweisung. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Arbeit anläßlich von Gottesdiensten, kirchlichen Feiern und Amtshandlungen an den nachfolgenden Wochenfeiertagen einen Zeitzuschlag von 25 v.H. je Stunde (bei Freizeitausgleich) zu zahlen: a) Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Himmelfahrt, Buß- und Bettag; b) Neujahr, 1. Mai, 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit), erster Weihnachtsfeiertag, zweiter Weihnachtsfeiertag - soweit diese Feiertage auf einen Werktag fallen -. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die in § 35 Abs. 2 KAT-NEK enthaltene Verweisung auf § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a an die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm anknüpfe (Rechtsgrundverweisung). Daher könne der Kläger nur dann Zuschlag für den an den fraglichen Wochenfeiertagen geleisteten Küsterdienst beanspruchen, wenn es sich hierbei um Überstunden i.S. des KAT-NEK handele. Dies sei aber nicht der Fall. Das Arbeitsgericht hat zur Auslegung von § 35 KAT-NEK Auskünfte der tarifschließenden Verbände eingeholt, die unterschiedliche Auffassungen geäußert haben. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Zeitzuschlag. I. Die Klage ist zwar zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse liegt vor, weil Gegenstand des Feststellungsantrags Entgeltansprüche des Klägers nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft sind. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang des KAT-NEK. II. Die Klage ist aber nicht begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zeitzuschläge für Arbeit an Wochenfeiertagen läßt sich nicht aus dem KAT-NEK herleiten, dem das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Vereinbarung unterliegt. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang des KAT-NEK. 1. Der Wortlaut der in § 35 Abs. 2 3. Unterabs. KAT-NEK enthaltenen Regelung über die Zahlung von Zeitzuschlägen für Arbeiten anläßlich von Gottesdiensten, kirchlichen Feiern und Amtshandlungen ist nicht eindeutig. a) So kann die Bestimmung, daß für solche Arbeiten Zeitzuschläge "nur nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a gezahlt" werden, nach ihrem Wortlaut einerseits entsprechend der Auffassung des Klägers als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen sein. Die Präposition "nach", die hier zur Bezeichnung des Musters oder Vorbildes verwandt wird (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Vierter Band, 1982), kann nämlich die Bedeutung von "in der sich aus Abs. 1 Satz 2 Buchst. a ergebenden Höhe" haben. In diesem Fall folgt aus der in § 35 Abs. 2 3. Unterabs. KAT-NEK enthaltenen Verweisung auf Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, daß ein Zeitzuschlag nicht, wie für Arbeit an Wochenfeiertagen in Abs. 1 Satz 2 Buchst. c, bb bestimmt, i.H.v. 35 %, sondern nur, wie im Fall von Überstunden, i.H.v. 25 % zu zahlen ist. b) Andererseits läßt der Wortlaut von § 35 Abs. 2 3. Unterabs. KAT-NEK aber auch die von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegung zu, wonach es sich hierbei um eine Rechtsgrundverweisung handelt. "Nach" kann nämlich in der o.a. Verwendung auch die Bedeutung "unter den in Abs. 1 Satz 2 Buchst. a aufgestellten Voraussetzungen" haben. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf den - auf 25 % verminderten - Zeitzuschlag nur, wenn es sich bei der Arbeit an Wochenfeiertagen um Überstunden i.S. des KAT-NEK handelt. 2. Da der Wortlaut der Tarifbestimmung nicht eindeutig ist, ist nach den für die Auslegung von Tarifverträgen maßgeblichen Grundsätzen auf weitere Kriterien zurückzugreifen. Dabei ergibt sich aus dem mit Hilfe des Regelungszusammenhangs zu ermittelnden Normzweck, daß die Verweisung auf Abs. 1 Satz 2 Buchst. a KAT-NEK als Rechtsgrundverweisung anzusehen ist, so daß der Kläger die von ihm begehrten Zeitzuschläge nur für solche Arbeit an Wochenfeiertagen beanspruchen kann, die er in Form von Überstunden leistet. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages, über die hier zwischen den Parteien Streit besteht, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Soweit dieser jedoch nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil diese Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. September 1992 - 4 AZR 66/92 - EzA § 4 TVG Großhandel Nr. 3, zu I 2 a der Gründe, m.w.N.). b) Soweit der Zweck der Regelung seinen Niederschlag in § 35 Abs. 2 3. Unterabs. KAT-NEK gefunden hat, gibt er freilich für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei dieser Bestimmung um eine Rechtsgrund- oder um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, nichts her. aa) Die in § 35 Abs. 2 3. Unterabs. KAT-NEK enthaltene Beschränkung des Anspruchs auf Feiertagszuschlag von 35 % auf solche Arbeiten, die nicht anläßlich von Gottesdiensten u.ä. geleistet werden, soll offensichtlich dem Umstand Rechnung tragen, daß Feiertagsarbeit im Zusammenhang mit Gottesdiensten u.ä. nicht in demselben Maß als belastend anzusehen ist wie die von Kirchenbediensteten aus anderem Anlaß geleistete Feiertagsarbeit. Für die im Rahmen von Gottesdiensten, kirchlichen Feiern und Amtshandlungen beschäftigten kirchlichen Arbeitnehmer wie z.B. Küster ist nämlich Feiertagsarbeit typisch und damit - im Gegensatz etwa zu anderen kirchlichen Angestellten wie Büropersonal - Bestandteil der normalen Berufsausübung. Wer einen solchen Beruf ergreift, stellt sich, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, auf regelmäßige Feiertagsarbeit ein. Dies rechtfertigt es, ihn bei der Zahlung von Zuschlägen, die für andere Arbeitnehmer zum Ausgleich der mit Feiertagsarbeit verbundenen Belastungen vorgesehen sind, gegenüber diesen Arbeitnehmern schlechter zu stellen. bb) Diesem Zweck wird § 35 Abs. 2 3. Unterabs. KAT-NEK indessen sowohl als Rechtsgrundverweisung als auch als Rechtsfolgenverweisung gerecht, wenn auch mit unterschiedlicher Intensität. In beiden Fällen führt die Vorschrift nämlich zu einer geringeren Vergütung der anläßlich von Gottesdiensten u.ä. geleisteten Feiertagsarbeit im Vergleich zu sonstiger Feiertagsarbeit, entweder durch völligen Wegfall des Feiertagszuschlags oder durch dessen Verminderung von 35 % auf 25 %. c) Daß § 35 Abs. 2 3. Unterabs. KAT-NEK als Rechtsgrundverweisung gewollt ist, ergibt sich aber aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, wo für Sonntagsarbeit ein Zuschlag von 25 % vorgesehen ist. Die in § 35 Abs. 2 3. Unterabs. enthaltene Ausnahmeregelung für Zeitzuschläge gilt nach ihrer systematischen Stellung für alle in Abs. 1 geregelten Zeitzuschläge, also auch für den Zuschlag für Sonntagsarbeit nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. b. Wenn, wie der Kläger meint, § 35 Abs. 2 3. Unterabs. eine Rechtsfolgenverweisung wäre, aus der sich ein Anspruch auf 25 % Zeitzuschlag für Arbeit anläßlich von Gottesdiensten u.ä. ergäbe, so würde die Bestimmung für die Angehörigen der VergGr. IX b bis V c - also auch für den Kläger - leerlaufen, weil für Sonntagsarbeit anläßlich von Gottesdiensten u.ä. derselbe Zuschlag zu zahlen wäre wie für andere Arbeiten. Damit würde die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 3. Unterabs. aber ihren Zweck verfehlen, denn Sonntagsarbeit ist, mindestens ebenso sehr wie Arbeit an Wochenfeiertagen, typisch für die im Rahmen von Gottesdiensten u.ä. Beschäftigten. Bei dieser Auslegung wäre die Regelung in sich widersprüchlich, weil zwar bei der aus Anlaß von Gottesdiensten geleisteten Feiertagsarbeit, nicht aber bei der aus diesem Anlaß geleisteten Sonntagsarbeit eine Verminderung des für Feiertags- bzw. Sonntagsarbeit vorgesehenen Zuschlags vorgenommen würde. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, Sonn- und Feiertagsarbeit könnten in diesem Zusammenhang nicht gleich bewertet werden, wie sich aus § 15 Abs. 6 KAT-NEK ergebe. Der Kläger übersieht, daß in dieser Bestimmung, die die regelmäßige Arbeitszeit zum Gegenstand hat, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit grundsätzlich gleich behandelt werden. Aus dem zweiten Unterabsatz dieser Bestimmung, die für den Fall ständiger Sonntagsarbeit u.a. einen Anspruch auf sechs freie Sonntage im Kalenderjahr vorsieht, kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht geschlossen werden, daß die Tarifvertragsparteien in § 35 KAT-NEK zwar Feiertagsarbeit anläßlich von Gottesdiensten u.ä., nicht aber die aus diesem Anlaß geleistete Sonntagsarbeit niedriger bewerten wollten als aus anderem Anlaß geleistete Sonn- oder Feiertagsarbeit. Die Beschränkung der in § 15 Abs. 6 2. Unterabs. enthaltenen Regelung auf Sonntagsarbeit ist vielmehr allein damit zu begründen, daß der bei ständiger Sonntagsarbeit von den Tarifvertragsparteien gesehene Ausgleichsbedarf für "ständige" Arbeit an Wochenfeiertagen wegen deren geringer Zahl und unregelmäßiger Lage nicht in Betracht kommt. d) Angesichts dieses aus dem Regelungszusammenhang des Tarifvertrags abzuleitenden Ergebnisses kommt es auf die vom Arbeitsgericht eingeholten Auskünfte der Tarifvertragsparteien, die zudem widersprüchlich sind, nicht mehr an. 3. Die Klage konnte auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Anspruchs auf Zeitzuschlag für Überstunden nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a KAT-NEK keinen Erfolg haben. a) Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit nicht auf die Fälle beschränkt, in denen diese Arbeit in Form von Überstunden geleistet wird. Er hat auch nicht dargetan, daß er diese Arbeit über die dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus geleistet habe oder leiste. Nur bei solcher Arbeit handelt es sich aber nach § 17 Abs. 1 1. Unterabs. KAT-NEK um Überstunden. b) Auch ein der Klage teilweise, nämlich beschränkt auf Feiertagsarbeit in Form von Überstunden, stattgebendes Urteil kam nicht in Betracht. Der Kläger hat einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Ein solcher Antrag kann auch nicht dem Klageantrag als ein Weniger entnommen werden, denn insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit. Dem Kläger geht es im vorliegenden Rechtsstreit vielmehr gerade darum, daß er einen Anspruch auf Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit unabhängig davon, ob es sich im Einzelfall um Überstunden handelt, zuerkannt haben will. Themengebiete - Arbeitsrecht - Arbeitsverhältnis: Arbeitsentgelt - Feiertage - Feiertagsvergütung