Gericht: BAG Aktenzeichen: 10 AZR 42/92 Datum: Urteil vom 03.03.93 Vorinstanz: Vorinstanz: LAG Frankfurt/M. - 7 Sa 719/91 - 12.11.1991; ArbG Hanau - 2 Ca 565/90 - 24.4.1991 Normen - BGB § 611; - TVG § 4; - Leitsätze Leitsätze: »1. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß auf die Jahressonderzahlung alle betrieblichen Leistungen wie Weihnachtsgratifikationen, Jahresabschlußvergütungen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Tantiemen, dreizehnte Monatsentgelte und dergleichen angerechnet werden können, so stellt eine aufgrund betrieblicher Übung einmal jährlich zu zahlende "Treueprämie", deren Höhe sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet, eine solche anrechenbare Leistung dar. 2. Das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) steht der Anrechnung nicht entgegen.« Gründe Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zahlung einer betrieblichen Treueprämie für das Jahr 1990. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. September 1971 als Näherin mit einem Stundenlohn von 16,05 DM brutto beschäftigt. Sie war die Betriebsratsvorsitzende im Betrieb der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie im Bundesgebiet und der Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Bekleidungsindustrie im Bundesgebiet anzuwenden. Die Beklagte zahlte aufgrund einer betrieblichen Übung seit Jahren an ihre Mitarbeiter eine "Treueprämie", deren Höhe sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtete. Die Treueprämie betrug ab einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren 50,- DM brutto jährlich. Sie erhöhte sich bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren auf 75,- DM brutto und bei einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren auf 100,- DM brutto. Die Zahlung erfolgte jeweils neben der tariflichen Jahressonderzahlung. Eine Verrechnung der beiden Leistungen erfolgte in der Vergangenheit auch aus Anlaß von Tariferhöhungen nicht. Die Klägerin erhielt seit 1981 eine Treueprämie von jährlich 50,- DM brutto und ab 1986 von 75,- DM brutto. Für das Jahr 1990 hat die Beklagte ihren Mitarbeitern keine Treueprämie mehr gezahlt, nachdem durch den Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Bekleidungsindustrie im Bundesgebiet vom 23. August 1990 (im folgenden TV) die tarifliche Jahressonderzahlung von 50 % eines Monatsverdienstes auf 75 % erhöht worden war. Der TV enthält in § 3 Nr. 1 folgende Regelung: "Auf die Jahressonderzahlung können alle betrieblichen Leistungen wie Weihnachtsgratifikationen, Jahresabschlußvergütungen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Tantiemen, dreizehnte Monatsentgelte und dergleichen angerechnet werden." In der Lohnabrechnung der Klägerin für den Monat Oktober 1990, die sie Mitte November 1990 erhalten hat, war bei der Position betriebliche Treueprämie kein Betrag ausgewiesen; als tarifliche Jahressonderzahlung waren 75 % eines Monatsverdienstes aufgeführt. Außerdem war zum Ausdruck gebracht, daß die betriebliche Treueprämie mit der tariflichen Jahressonderzahlung verrechnet worden sei. Mit ihrer Klage vom 7. Dezember 1990 verlangt die Klägerin - wie weitere 60 Arbeitnehmer - die Zahlung der Treueprämie für das Jahr 1990. Sie ist der Auffassung, ihr stehe auch für 1990 die volle betriebliche Treueprämie neben der tariflichen Jahressonderzahlung zu. Die Beklagte sei nicht zur Anrechnung der betrieblichen Treueprämie auf die tarifliche Jahressonderzahlung berechtigt, da die Treueprämie mit den in der Anrechnungsklausel in § 3 Nr. 1 des TV aufgeführten betrieblichen Leistungen nicht vergleichbar sei. Die Anrechnung sei auch deshalb unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht beteiligt hatte. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 75,- DM brutto nebst 4 % Zinsen seit der Zustellung der Klage am 14. Dezember 19 Themengebiete - Arbeitsrecht - Arbeitsverhältnis: Arbeitsentgelt - Sonderzuwendung