BAG, Beschluss vom 21.09.1993- Aktenzeichen 1 ABR 19/93
(Vorinstanz: LAG Köln - 2 TaBV 89/92 - 25.02.93)
(Vorinstanz: ArbG Köln - 5 BV 82/92 - 22.05.92)
BAT Anlage 1a
BetrVG § 99
(Betriebsrat: Mitbestimmung bei Neueingruppierung nach Änderung der tariflichen Gehaltsgruppenordnung)
Die erneute Eingruppierungsentscheidung durch den Arbeitgeber nach
Änderung der Gehaltsgruppenordnung stellt einen
mitbestimmungspflichtiger Tatbestand dar.
A.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber eine mitbestimmungspflichtige Neueingruppierung vorgenommen hat.
Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um eine in der Rechtsform des
eingetragenen Vereins betriebene Forschungseinrichtung für Luft-
und Raumfahrt. Antragsteller ist der im Forschungszentrum K des
Arbeitgebers gewählte Betriebsrat.
Der Arbeitgeber wendet aufgrund eines Haustarifvertrages die für
den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge an, darunter
auch den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Mit Wirkung vom 1.
Januar 1991 wurde die Vergütungsordnung gem. Anlage 1 a zum BAT
geändert. So wurde u.a. aus der Fallgruppe 21
Vergütungsgruppe IV b BAT erstmals ein Bewährungsaufstieg
möglich, und zwar gem. Fallgruppe 10 c Vergütungsgruppe IV a
BAT nach achtjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der
Fallgruppe 21 Vergütungsgruppe IV b BAT.
Der Arbeitgeber beschäftigt seit 1979 den Angestellten M. Dieser
wurde bei seiner Einstellung mit Zustimmung des Betriebsrats in
Fallgruppe 21 Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert; aus dieser
Vergütungsgruppe wird er noch heute bezahlt.
Unter dem 22. Juli 1991 stellte der Arbeitgeber in einer
"Vorläufigen Überprüfung aufgrund der Änderung des
Teils I der Anlage 1 a zum BAT (Techn. Angestellte mit techn.
Ausbildung nach Nr. 2)" fest, daß die erforderliche
Bewährungszeit für eine Höhergruppierung nach Fallgruppe
10 c Vergütungsgruppe IV a BAT am 1. Januar 1987 erfüllt sei.
Es heißt weiter:
"Demnach Eingruppierung ab 1.1.91 (frühestens 01.01.1991) in Verg.Gr. IV a Fg 10 c des Teils I der Anlage 1a zum BAT."
Mit einem an M gerichteten Schreiben vom 5. August 1991 teilte der
Arbeitgeber diesem allerdings mit, eine Höhergruppierung komme
mangels Bewährung noch nicht in Betracht. Im einzelnen heißt
es:
"...
Ein Fehlverhalten des Angestellten hat zur Folge, daß die bisher
abgeleistete Bewährungszeit verloren geht. Die Bewährungszeit
beginnt erneut von dem Zeitpunkt an zu laufen, von dem an der
Angestellte sich den auftretenden Anforderungen wieder gewachsen
gezeigt hat... In den Monaten August bis Anfang Oktober 1988
verschuldeten Sie zwei Arbeitsverstöße, die zu einer
Abmahnung führten. Dieses damalige Fehlverhalten hat nach den
obigen Ausführungen zur Folge, daß Ihre Bewährungszeit
mit der 41. Kalenderwoche 1988 neu zu laufen begann und daher
frühestens im Oktober 1996 erfüllt ist."
Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 16. September 1991 gegen
diese Entscheidung vorstellig geworden war, bekräftigte der
Arbeitgeber seine Ablehnung mit Schreiben vom 25. September 1991. Er
blieb auch nach erneutem Widerspruch des Betriebsrats bei dieser
Auffassung und führte im Schreiben vom 30. Oktober 1991 u.a. aus,
einer Einschaltung des Betriebsrats habe es nicht bedurft, da die
Versagung eines Bewährungsaufstiegs dem Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats nicht unterliege.
Mit seinem Antrag hat der Betriebsrat begehrt, dem Arbeitgeber die
Durchführung eines Eingruppierungsverfahrens nach § 99 BetrVG
aufzugeben. Er hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber müsse
aufgrund der Neufassung der maßgeblichen Vergütungsordnung
eine neue Eingruppierungsentscheidung treffen. Es sei zu prüfen,
ob M in der bisherigen Fallgruppe 21 Vergütungsgruppe IV b BAT
verbleibe oder in Fallgruppe 10 c Vergütungsgruppe IV a BAT neu
einzugruppieren sei. Insoweit sei der Sachverhalt nicht vergleichbar
mit einem bloßen Ablaufen der Bewährungszeit bei
unverändertem Inhalt der Fall- bzw. Vergütungsgruppen. Es
gehe nicht um die Geltendmachung eines dem Betriebsrat nach der
Rechtsprechung nicht zustehenden Initiativrechts bei unveränderter
Eingruppierungssachlage.
Der Arbeitgeber habe tatsächlich auch bereits eine neue
Eingruppierungsentscheidung getroffen, indem er die
Höhergruppierung des Arbeitnehmers M abgelehnt habe. Es komme
dabei nicht auf das Ergebnis dieser Entscheidung an -
Höhergruppierung oder Verbleib in der bisherigen
Vergütungsgruppe -, sondern darauf, daß der Arbeitgeber
überhaupt eine neue Bewertung vorgenommen habe. Bei dieser sei der
Betriebsrat aber zu beteiligen.
Das Mitbestimmungsrecht werde auch nicht davon berührt, daß
es dem Arbeitnehmer M unbenommen sei, im Individualverfahren seinen
Anspruch auf Vergütung aus der höheren Vergütungsgruppe
zu verfolgen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
dem Arbeitgeber aufzugeben, wegen der Eingruppierung des Mitarbeiters
Peter M in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 das Verfahren
gemäß § 99 BetrVG einzuleiten und im Falle der
Zustimmungsverweigerung durch den Antragsteller das
Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG
durchzuführen.
Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, eine mitbestimmungspflichtige
Eingruppierung liege nicht vor. M sei unverändert eingruppiert in
Fallgruppe 21 Vergütungsgruppe IV b BAT. Diese habe sich nicht
geändert. M sei auch nicht versetzt worden. Damit liege kein
Sachverhalt vor, der eine mitbestimmungspflichtige Neueingruppierung
erforderlich mache.
Im übrigen gehöre der Bewährungsaufstieg in keinem Fall
zum mitbestimmungspflichtigen Bereich. Der einzelne Arbeitnehmer
müsse vielmehr seine Rechte selbst geltend machen, wenn er der
Auffassung sei, er habe sich bewährt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen, das Landesarbeitsgericht
die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag weiter.
B.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. In der nach
Änderung der maßgeblichen tariflichen Gehaltsgruppenordnung
getroffenen Entscheidung des Arbeitgebers, den Angestellten M trotz
Vorliegens der objektiven zeitlichen Voraussetzungen wegen nicht
erfüllter Bewährung weiterhin in der Vergütungsgruppe IV
b BAT zu belassen, liegt eine nach § 99 BetrVG
mitbestimmungspflichtige neue Eingruppierungsentscheidung, bei der der
Betriebsrat zu beteiligen ist.
I. Der vom Betriebsrat gestellte Antrag ist ein solcher nach § 101 BetrVG.
Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat, wenn der
Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99
BetrVG ohne seine Zustimmung durchführt, beim Arbeitsgericht
beantragen, diese Maßnahme aufzuheben. Da die Eingruppierung oder
Umgruppierung keine tatsächliche, nach außen wirkende
Maßnahme ist, sondern ein Akt der Rechtsanwendung bzw. der
Kundgabe des bei dieser Rechtsanwendung gefundenen Ergebnisses, kann
sie allerdings nicht "aufgehoben" werden. § 101 BetrVG ist aber
seinem Sinn und Zweck entsprechend so auszulegen, daß sein Ziel
auch bei Eingruppierungen erreicht wird. Das Verfahren nach § 101
BetrVG dient der Sicherung des Mitbestimmungsrechts bei personellen
Einzelmaßnahmen. Diese Sicherung kann bei Eingruppierungen nur
dadurch geschehen, daß der Arbeitgeber, sofern er die
vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansieht und an
ihr festhält, vom Gericht angehalten wird, die Zustimmung des
Betriebsrats einzuholen bzw. - falls der Betriebsrat diese nicht
erteilt - das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4
BetrVG durchzuführen (ständige Senatsrechtsprechung seit den
Senatsbeschlüssen vom 22. März 1983 - BAGE 42, 121 = AP Nr. 6
zu § 101 BetrVG 1972 m. Anm. v. Löwisch und vom 31. Mai 1983
- BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 m. Anm. v. Misera).
II. Der Antrag des Betriebsrats ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen begründet.
1. Das Landesarbeitsgericht hat unter Berufung insbesondere auf den
Senatsbeschluss vom 18. Juni 1991 (1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG
1972 Nr. 100) angenommen, für den beteiligten Arbeitgeber bestehe
keine betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung, eine erneute
Eingruppierungsentscheidung zu treffen. Die Merkmale der Tarifgruppe,
in die der Mitarbeiter Peter M seit seiner Einstellung mit Zustimmung
des Betriebsrats eingruppiert gewesen sei, seien unverändert
geblieben. Es liege auch keine der Fallgestaltungen vor, in denen die
Rechtsprechung dem Betriebsrat ausnahmsweise ein Initiativrecht auf
Durchführung eines neuen Eingruppierungsverfahrens zugestanden
habe.
2. Dem vermag der Senat nicht beizupflichten. Ein
mitbestimmungspflichtiger Tatbestand liegt schon deshalb vor, weil der
Arbeitgeber nach Änderung der Gehaltsgruppenordnung eine erneute
Eingruppierungsentscheidung treffen musste und diese tatsächlich
auch getroffen hat.
a) Zutreffend ist, daß der Betriebsrat grundsätzlich kein
Initiativrecht hat, bei unveränderter Sachlage die Richtigkeit
einer mit seiner Zustimmung erfolgten Eingruppierung zu
überprüfen, indem er vom Arbeitgeber eine erneute
Eingruppierungsentscheidung nach Maßgabe des § 99 BetrVG
verlangt (Senatsbeschluss vom 18. Juni 1991, a.a.O.). Der Betriebsrat
ist in diesen Fällen, in denen er eine mit seiner Zustimmung
erfolgte Eingruppierung als nicht mehr richtig ansieht, darauf
beschränkt, über seine allgemeine Überwachungsaufgabe
nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beim Arbeitgeber die Einhaltung der
seiner Ansicht nach nicht mehr richtig angewendeten Gehalts- oder
Lohngruppenordnung anzumahnen.
Der Senat hat im Beschluss vom 18. Juni 1991 (a.a.O.) eine
Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Entscheidung über die
Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine anzuwendende
Vergütungsgruppenordnung zu treffen, nur angenommen, wenn er
anläßlich der Einstellung oder Versetzung des Arbeitnehmers
diesem erstmals eine Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit
zuweist oder wenn sich die anzuwendende Vergütungsgruppenordnung
ändert. Der Senat hat zugleich auch bestätigt, daß
dann, wenn der Arbeitgeber von sich aus eine neue
Eingruppierungsentscheidung trifft - etwa weil er eine unzutreffende
Eingruppierung korrigieren will -, an dieser der Betriebsrat zu
beteiligen ist (Senatsbeschluss vom 18. Juni 1991, a.a.O., zu B II 2 e
der Gründe).
b) Hiervon ausgehend ist ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand
gegeben. In dem Begehren des Betriebsrats liegt nicht die
Geltendmachung eines ihm nicht zustehenden Initiativrechts.
aa) Ein erneutes Beteiligungsrecht ist schon abzuleiten aus der
Änderung der maßgeblichen Gehaltsgruppenordnung. Nach der
bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung der Anlage 1 a zum BAT gab
es keine Möglichkeit des sog. Bewährungsaufstiegs aus
Fallgruppe 21 Vergütungsgruppe IV b BAT, in welche der Angestellte
M mit Zustimmung des Betriebsrats eingruppiert war. Durch den
Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April
1991 - gültig ab 1. Januar 1991 - wurde ein solcher
Bewährungsaufstieg eröffnet. Nach der neugeschaffenen
Fallgruppe 10 c Vergütungsgruppe IV a BAT ist der Angestellte nach
achtjähriger Bewährung in Fallgruppe 21 Vergütungsgruppe
IV b BAT nunmehr eingruppiert in die Vergütungsgruppe IV a BAT.
Damit war schon aufgrund einer Änderung der anzuwendenden
Gehaltsgruppenordnung eine neue Eingruppierungsentscheidung
erforderlich, worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist. Zwar ist
Fallgruppe 21 Vergütungsgruppe IV b BAT unverändert
geblieben. Dies allein kann aber entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts nicht entscheidend sein. Fallgruppe 10 c
Vergütungsgruppe IV a BAT und Fallgruppe 21 Vergütungsgruppe
IV b BAT bauen unmittelbar aufeinander auf und sind untereinander
verknüpft. Der Arbeitgeber hatte unter Berücksichtigung der
Übergangsregelung gem. § 5 ÄnderungsTV vom 24. April
1991 - betr. die Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor dem 1.
Januar 1991 für den Bewährungsaufstieg - zu prüfen, ob
der Angestellte M noch in Fallgruppe 21 Vergütungsgruppe IV b BAT
oder schon in Fallgruppe 10 c Vergütungsgruppe IV a BAT
eingruppiert war. Insoweit war eine neue Eingruppierungsentscheidung
wegen Veränderung der tariflichen Gegebenheiten erforderlich.
bb) Der Arbeitgeber hat diese neue Eingruppierungsentscheidung
tatsächlich auch getroffen. Er ist in einer "Vorläufigen
Überprüfung aufgrund der Änderung des Teils I der Anlage
1 a zum BAT (Techn. Angestellte mit techn. Ausbildung nach Nr. 2)" zu
dem Ergebnis gekommen, daß die erforderliche Bewährungszeit
für den Angestellten M am 1. Januar 1987 erfüllt war und
daher eine Eingruppierung in Fallgruppe 10 c Vergütungsgruppe IV a
BAT ab 1. Januar 1991 - unter Berücksichtigung des Inkrafttretens
der Neufassung erst zu diesem Zeitpunkt - in Betracht komme. Er hat
weiter dem Angestellten M mitgeteilt, die Bewährungszeit sei wegen
zweimaligen Fehlverhaltens in 1988 unterbrochen worden, daher neu
angelaufen und frühestens im Oktober 1996 erfüllt. Damit hat
er zugleich die Feststellung getroffen, daß es bei der
Eingruppierung M in Fallgruppe 21 Vergütungsgruppe IV b BAT
verbleibt.
In dieser Feststellung liegt eine erneute Eingruppierungsentscheidung, an der der Betriebsrat zu beteiligen war.
cc) Dagegen spricht nicht, daß es im Ergebnis bei der
Eingruppierung des Angestellten in die bisherige Vergütungsgruppe
geblieben ist. Das Ergebnis der neuen Eingruppierungsentscheidung kann
nicht maßgeblich sein für die Frage der Beteiligung des
Betriebsrats. Dies ergibt sich schon aus Sinn und Zweck des
Beteiligungsrechts.
Da die Eingruppierung kein Gestaltungs-, sondern ein Beurteilungsakt
ist, ist auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der
Eingruppierung kein Mitgestaltungsrecht, sondern lediglich ein
Mitbeurteilungsrecht. Die Betriebspartner sollen gemeinsam die Frage
beantworten, welcher Gehalts- oder Lohngruppe der Arbeitnehmer aufgrund
der von ihm zu verrichtenden Tätigkeit zuzuordnen ist. Die
Beteiligung des Betriebsrats dient der einheitlichen und
gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung
in gleichen und vergleichbaren Fällen, damit aber auch der
innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb
vorgenommenen Eingruppierungen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 18. Juni
1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100; Senatsbeschluss
vom 9. März 1993 - 1 ABR 48/92 -, zur Veröffentlichung in der
Fachpresse vorgesehen). Dieser Zweck der Mitbeurteilung ist aber
unabhängig vom Ergebnis der Eingruppierung. Kommt der Arbeitgeber
aufgrund seiner erneuten Beurteilung zu dem Ergebnis, daß die
bisherige Eingruppierung richtig ist, weil der Arbeitnehmer das
Tätigkeitsmerkmal der befristeten Bewährung noch nicht
erfüllt, geht es in gleicher Weise um die Überprüfung
der Richtigkeit dieser Wertung wie bei abweichendem Ergebnis. Eine
Beteiligung des Betriebsrats immer nur dann, wenn der Arbeitgeber zu
dem Ergebnis einer Höhergruppierung kommt, wird dem nicht gerecht.
dd) Die Verknüpfung der Fall- bzw. Vergütungsgruppen durch
das Tätigkeitsmerkmal "Bewährung" rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Die Tarifvertragsparteien haben dem Kriterium der
befristeten Bewährung in einer bestimmten Fallgruppe die Bedeutung
eines eigenständigen Eingruppierungsmerkmals gegeben. Es erfolgt
nicht einmal eine Höhergruppierung nur durch Zeitablauf,
unbeschadet der Frage, ob nicht auch dann ein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats besteht. Der Arbeitgeber hat vielmehr eine echte Bewertung
vorzunehmen sowohl hinsichtlich der Frage der Erfüllung des
Kriteriums Bewährung als auch der Berechnung des Zeitablaufs,
wobei hier neben der allgemeinen Frage etwa der Anrechnung von
Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern noch die
Überleitungsregelung zu berücksichtigen ist. Wenn es aber
Sinn des Mitbestimmungsrechts ist, den Betriebsrat im Interesse einer
größeren Gewähr der Richtigkeit und
gleichmäßigen Anwendung der Gehaltsgruppenordnung und damit
einer größeren Akzeptanz zu beteiligen, müssen auch die
vorstehend genannten Eingruppierungskriterien dieser Mitbeurteilung
unterliegen. Es besteht durchaus ein kollektives Interesse daran,
daß sowohl die Dauer der Bewährungszeit als auch der Begriff
der Bewährung nach einheitlichen Kriterien bei allen Arbeitnehmern
in gleicher Weise angewandt werden (vgl. zum Eingruppierungskriterium
Tätigkeitsjahre Senatsbeschluss vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88
- AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972). Gerade hierauf zu achten, ist
Aufgabe des Betriebsrats im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts.
Allein der Umstand, daß die für die Eingruppierung in die
höhere Fallgruppe vorausgesetzten weiteren Tätigkeitsmerkmale
deckungsgleich sind mit den Tätigkeitsmerkmalen der
Ausgangsfallgruppe, es also "nur noch" um die Frage geht, ob das
zusätzliche Eingruppierungsmerkmal erfüllt ist, rechtfertigt
keine Zurückdrängung des Beteiligungsrechts des Betriebsrats.
Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen dieses Merkmals erfüllt
sind oder nicht, bleibt eine Eingruppierungsentscheidung. Hiervon zu
trennen ist, ob der Betriebsrat, der der Eingruppierung in die
Ausgangsfallgruppe zugestimmt hat, insoweit an diese Entscheidung
gebunden ist und daher jetzt nicht mehr einwenden kann, schon die
Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe seien nicht erfüllt
(vgl. dazu auch den zur Veröffentlichung vorgesehenen
Senatsbeschluss vom 27. Juli 1993 - 1 ABR 11/93 -, zu B II 3 der
Gründe). Diese Frage ist vorliegend nicht im Streit.
ee) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kann entgegen der
Auffassung des Arbeitgebers nicht mit der Überlegung verneint
werden, der Arbeitnehmer selbst könne im Wege des
Individualverfahrens seine richtige Eingruppierung feststellen lassen,
insbesondere klären lassen, ob - wie vom Arbeitgeber angenommen -
die Bewährungszeit unterbrochen ist. Das Mitbestimmungsverfahren
nach § 99 BetrVG dient vorrangig der Wahrung kollektiver
Interessen. Der Betriebsrat hat ein eigenes Interesse an der Wahrung
der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Gleichbehandlung der
Arbeitnehmer gemäß der im Betrieb angewendeten
Gehaltsgruppenordnung. Um diese Interessen geht es ihm im Rahmen der
Beteiligung gem. § 99 BetrVG. Das Individualinteresse des
einzelnen Arbeitnehmers ist nur tatsächlich berührt. Beide
Ebenen sind zu trennen. Wie einerseits die Einigung über die
richtige Eingruppierung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. auch
das Ergebnis des Zustimmungsersetzungsverfahrens den Arbeitnehmer nicht
bindet, eine seinerseits für richtig gehaltene höhere
Eingruppierung zu verfolgen, deckt das Individualverfahren andererseits
nicht das kollektive Interesse des Betriebsrats an der
gleichmäßigen Anwendung der Gehaltsgruppenordnung für
alle Arbeitnehmer ab.
Der Hinweis auf die Möglichkeit des Arbeitnehmers M , seine
Höhergruppierung selbst verfolgen zu können, ist also nicht
erheblich für die Entscheidung der Frage, ob der Betriebsrat gem.
§ 99 BetrVG zu beteiligen ist.
c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegt in dem
Begehren des Betriebsrats also nicht die unzulässige
Geltendmachung eines ihm nicht zustehenden Initiativrechts auf
Durchführung einer erneuten Eingruppierungsentscheidung bei
unveränderten Verhältnissen. Die Verhältnisse haben sich
schon deshalb geändert, weil der Tarifvertrag vom 24. April 1991
eine bisher nicht bestehende Eingruppierungsmöglichkeit für
die in Fallgruppe 21 Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppierten
Angestellten geschaffen hat. Damit war eine Neueingruppierung
erforderlich. Diese wurde vom Arbeitgeber auch tatsächlich
vorgenommen, indem er nach Würdigung der Umstände zu dem
Ergebnis kam, daß der Angestellte M trotz Änderung der
tariflichen Gehaltsgruppenordnung in der bisherigen
Vergütungsgruppe verblieb. Die Mitbeurteilung der Richtigkeit
dieser Wertung ist eigentlicher Zweck des Mitbestimmungsrechts des
Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Mit seinem Antrag begehrt der
Betriebsrat zu Recht, an dieser Wertung beteiligt zu werden.
d) Ist das Mitbestimmungsrecht schon deshalb zu bejahen, weil
angesichts der Neuordnung der Gehaltsgruppenordnung eine
Neueingruppierung erforderlich war und vom Arbeitgeber auch vorgenommen
worden ist, bedarf es keiner Vertiefung der Frage, wie bei von
vornherein tariflich vorgesehenem Bewährungsaufstieg zu verfahren
ist.
Nach Auffassung des Senats sprechen allerdings gute Gründe
für die Annahme, daß die Entscheidung des Arbeitgebers
über die Frage, ob der Arbeitnehmer nach Ablauf des für die
Bewährungszeit maßgeblichen Mindestzeitraums die
Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg erfüllt, in
jedem Fall eine neue Eingruppierungsentscheidung beinhaltet, an der der
Betriebsrat nach Maßgabe des § 99 BetrVG zu beteiligen ist
(ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats für den Fall der
Höhergruppierung bei Bejahung der Voraussetzungen nehmen an
Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand August 1993, § 23 a
Rdn. 50; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Juni 1993, §
22 Anm. 14; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Stand Juni 1993, § 75
Rdn. 39; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl.,
§ 75 Rdn. 13; ein Mitbestimmungsrecht wird allerdings teilweise
verneint bei "Aberkennung der Bewährung" bzw. bei der
Feststellung, ob der Angestellte sich bewährt hat - so
Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, a.a.O.;
Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, a.a.O., § 22 Rdn. 101; ob die
Unterlassung der Höhergruppierung nach Ablauf der
Bewährungszeit der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, ist
offengelassen in BVerwGE 35, 44, 48). In Frage steht nach wie vor die
richtige Anwendung des tariflichen Eingruppierungsmerkmals
Bewährung. Diese Wertung war gerade noch nicht Gegenstand der mit
Zustimmung des Betriebsrats erfolgten Entscheidung betreffend die
Eingruppierung des Arbeitnehmers in die Ausgangsfallgruppe. Es geht
also nicht um die Korrektur einer Entscheidung bei unveränderten
tatsächlichen oder tariflichen Verhältnissen.
Die Verpflichtung zur Überprüfung der Eingruppierung durch
den Arbeitgeber - also letztlich zur Vornahme einer neuen
Eingruppierungsentscheidung - ergibt sich hier vielmehr aus der
Gehaltsgruppenordnung selbst, indem diese eine Höhergruppierung
gerade nicht von einer Änderung der Tätigkeit, sondern von
einem zeitbestimmten Kriterium abhängig macht. Es spricht vieles
dafür, daß bei einer derartigen tariflichen
Gehaltsgruppenregelung aber zugleich eine betriebsverfassungsrechtliche
Verpflichtung begründet wird, aus der der Betriebsrat eine erneute
Eingruppierungsentscheidung verlangen kann (s. dazu auch
Senatsbeschluss vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG
1972 Nr. 100, zu B II 3 der Gründe).
III. Die angefochtene Entscheidung hält nach allem der rechtlichen
Überprüfung nicht stand und ist daher aufzuheben. Einer
Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht bedarf es
nicht. Es geht nicht um die Frage, ob der Arbeitgeber zu Recht
angenommen hat, der Angestellte M habe die Bewährungszeit noch
nicht erfüllt. Streitpunkt ist vielmehr allein die Frage, ob der
Arbeitgeber bei seiner Entscheidung, den Arbeitnehmer M auch nach
Änderung der Vergütungsgruppenordnung weiterhin in
Vergütungsgruppe IV b BAT zu belassen, den Betriebsrat nach
Maßgabe des § 99 BetrVG zu beteiligen hat. Dies ist aufgrund
der feststehenden Tatsachen aber zu bejahen.